Kleine und mittelständige Unternehmen, selbstständige Angehörige der Freien Berufe und Soloselbstständige, die durch die Corona-Krise besonders belastet werden, sollen von Bund und Ländern besonders unterstützt werden.
Was sind die Voraussetzungen für die Beantragung der Überbrückungshilfe?
Muss der Betrieb infolge der Pandemie vollständig oder zu großen Teilen eingestellt werden, können die Betroffenen Überbrückungshilfe beantragen. Hierfür muss die Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen eingestellt sein. Dies ist der Fall, wenn die Umsätze des Unternehmens im April und Mai 2020 im Vergleich zu April und Mai des Vorjahres um mindestens 60 Prozent eingebrochen sind.
Diese Umsatzeinbußen sollen durch die Überbrückungshilfe abgemildert werden. Sie kann für die Monate Juni, Juli und August 2020 beantragt werden und erstattet je nach Umfang des Umsatzrückgangs bis zu 80 Prozent der Fixkosten. So können bis zu 50.000 Euro pro Monat ausgezahlt werden.
Wie beantrage ich die Überbrückungshilfe?
Der Antrag muss von einem sogenannten prüfenden Dritten eingereicht werden. Dazu zählen unter anderem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Neuerdings können auch Rechtsanwälte die Überbrückungshilfe für ihre Mandanten beantragen. Der prüfende Dritte muss sich dann im Online-Antragsportal registrieren und kann dort die Überbrückungshilfe beantragen.
Die Frist für die Beantragung der Zuschüsse wurde nun bis zum 30. September 2020 verlängert.
Foto : stock.adobe.com/Tatjana Balzer