Ein bestreikter Arbeitgeber ist dazu berechtigt, Arbeitnehmer, die zum Streik aufrufen durch Zusage einer Prämie (Streikbruchprämie) von einer Streikbeteiligung abzuhalten.
Streikbruchprämie stellt zulässiges Kampfmittel des Arbeitgebers dar
Fall vor dem Bundesarbeitsgericht:
Beschäftigte eines Einzelhandelunternehmens beteiligten sich 2015 und 2016 an einem mehrtägigen Streik zu dem ver.di mit dem Ziel, einen Tarifvertrag zur Anerkennung regionaler Einzelhandelstarifverträge zu schließen, aufgerufen hatte. Der Arbeitgeber versprach in einem ersten Aushang vor Streikbeginn allen Arbeitnehmern, die sich nicht am Streik beteiligen und ihrer Arbeit nachgehen, die Zahlung einer Prämie in Höhe von 200 Euro brutto pro Streiktag (bei einer Vollzeitbeschäftigung ) und in einem zweiten Aushang in Höhe von 100 Euro brutto. Der Einzelhandelsverkäufer und Kläger, der ein Bruttomonatseinkommen von 1.480 Euro bezog, beteiligte sich am Streik und forderte daraufhin im Zuge des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes die Zahlung der Prämien von insgesamt 1.200 Euro brutto.
Ungleichbehandlung von streikenden und nicht streikenden Beschäftigten gerechtfertigt
Die Vorinstanzen sowie das Bundesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. Zwar liege mit der Zusage der Prämienzahlung eine Ungleichbehandlung der streikenden und der nicht streikenden Arbeitnehmer vor, diese sei aber aus arbeitskampfrechtlichen Gründen gerechtfertigt. Mit der freiwilligen Zahlung der Prämie wolle der Arbeitgeber sicherstellen, dass die betrieblichen Abläufe nicht gestört werden und damit handele es sich um eine zulässige Maßnahme.
Folglich: Eine Streikbruchprämie ist nicht unangemessen- auch wenn diese den Tagesverdienst Streikender um ein Mehrfaches überstieg.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.08.2018, 1 AZR 287/17.