
Arbeitsrecht: Drittes Jahr Elternzeit auch ohne Genehmigung des Arbeitgebers
Man braucht keine Zustimmung des Arbeitgebers, wenn man im Anschluss an die Elternzeit während der ersten beiden Lebensjahre ein weiteres Jahr für das dritte Lebensjahr des Kindes in Anspruch nehmen will.
Fall vor dem LAG Berlin-Brandenburg
Eine Mutter hatte Elternzeit für zwei Jahre ab der Geburt des Kindes beantragt. Einige Monate nach der Geburt stellte die Mutter einen weiteren Antrag auf Elternzeit für weitere 12 Monate, welche sich direkt an die ersten beiden Jahre anschließen sollten. Dies lehnte der Arbeitgeber ab und die Mutter reichte Klage ein.
Keine Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich bei Verlängerung der Elternzeit
Das LAG gab der Mutter recht. Nach dem § 16 BEEG ergebe sich nicht, dass innerhalb der ersten drei Lebensjahre eines Kindes nur die erstmalige Inanspruchnahme von Elternzeit zustimmungsfrei sein solle.
LAG Berlin-Brandenburg 20.9.18, 21 Sa 390/18.