Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis, um zum nichtehelichen Lebenspartner zu ziehen, muss dies keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen. |
In einem Fall vor dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen entschied das Gericht zu Gunsten der Klägerin. Die Klägerin war als Einzelhandelsverkäuferin in Schleswig-Holstein tägig. 2011 lernte sie ihren jetzigen Lebensgefährten kennen, der in Nienburg als Hausmeister und Gärtner arbeitet. Das Paar verbrachte die gemeinsame Freizeit zusammen, wirtschaftete aus einem Topf und sorgte im Krankheitsfall für einander. Eine gemeinsame Wohnung war in Planung. Die Klägerin hatte mehrere Bewerbungen erfolglos versendet und daraufhin kündigte sie ihre Stelle, zog zu ihrem Lebensgefährten und meldete sich arbeitsuchend.
Folglich verhängte die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit. Nach der Meinung der Bundesagentur für Arbeit lag kein „wichtiger Grund“ für die Kündigung vor. Ein Zusammenziehen mit dem Lebensgefährten sei nur bei einem Verlöbnis mit baldiger Eheschließung ein wichtiger Grund zu kündigen. Die Frau klagte.
Das LSG gab der Frau Recht. Für das LSG erscheine es nicht mehr zeitgemäß, die Anwendung der Sperrzeitvorschrift bei Arbeitsaufgabe wegen Umzugs an einen familienrechtlichen Status anzuknüpfen. Der wichtige Grund sei kein Privileg für Eheleute. Es gäbe immer gewichtige Umstände, wie die finanzielle Situation, gesundheitliche Gründe oder auch die schlechte Situation im Wohnungsmarkt, die unabhängig vom familiären Status einen Umzug zum Lebenspartner vernünftig erscheinen lassen, sodass die Kündigung nicht als versicherungswidriges Verhalten zu sanktionieren ist.
LSG Niedersachsen-Bremen, 12.12.2017, L 7 AL 36/14.
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Hallo, ein ähnlicher Fall liegt bei mir vor.
Meine Partnerin und ich planen zusammen zu ziehen. Für sie ist ein Wohnortwechsel nicht möglich, da sie auch Kinder hat.. Derzeit trennen uns 700 km. Nun möchte ich zu meiner Partnerin ziehen. Bewerbungen kann ich erst schreiben wenn ich bei ihr lebe, da die Fahrten sehr viel Zeit und Kosten in Anspruch nehmen. Gilt dies auch in meinem Fall, dass ich keine Sperre beim Arbeitsamt erhalte in eine Homosexuellen Beziehung?