Ob eine Kündigungserklärung wirksam ist, wenn ein (gesamt)handlungsbevollmächtigter Personalreferent die Kündigung zusammen mit einem Gesamtprokuristen unterzeichnet, hatte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zu entscheiden.
Kündigung unwirksam
Wenn für eine Kündigung eine Gesamtvertretung vorgesehen ist, ist diese wegen Verstoßes gegen § 180 Satz 1 BGB unwirksam, wenn nicht alle unterzeichnenden Vertreter zum Ausspruch der Kündigung berechtigt sind. Nach dem Urteil des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ist ein Gesamtprokurist, der die Gesellschaft gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen vertreten darf, zum Ausspruch der Kündigung mit einem handlungsbevollmächtigten Personalreferenten auch dann nicht berechtigt, wenn dieser die Kündigung “zusammen mit einem Prokuristen” aussprechen darf.
Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 21.06.2017, 17 Sa 180/17, jurisPR-ArbR 38/2017 Anm. 5.