Ein Insolvenzverwalter kann gezahlten Lohn zurückverlangen, wenn ein insolventer Arbeitgeber rückständigen Lohn nur dann gezahlt hat, um eine Zwangsvollstreckung abzuwenden. Dies gilt auch für einen Ausbildungslohn, dessen Höhe in der Nähe des Existenzminimums liegt. Die Auszubildenden könnten sodann Sozialleistungen in Anspruch nehmen.
Im vorliegenden Fall vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) ging es um einen Auszubildenden mit einem monatlichen Lohn von 495 Euro. Da der Arbeitgeber diesen Lohn über einen längeren Zeitraum nicht gezahlt hatte, standen dem Auszubildenden noch 2.800 Euro zu. Der Arbeitgeber zahlte den ausstehenden Lohn erst, als der Auszubildende mit Zwangsvollstreckung drohte. Allerdings war schon zuvor ein Insolvenzvertrag für das Unternehmen gestellt worden, daher verlangte der Insolvenzverwalter das Geld für die Insolvenzmasse zurück.
Rückforderung des Ausbildungslohns rechtens
Ein Insolvenzverwalter kann alle Zahlungen zurückfordern, die nach oder kurz vor einem Insolvenzantrag nicht in der üblichen und geschuldeten Art erfolgt sind. Dies gilt auch für per Zwangsvollstreckung eingetriebenen Lohn sowie für eine angedrohte Zwangsvollstreckung. In diesem Fall hatte der Arbeitgeber den Ausbildungslohn erst nachträglich und nicht in der üblichen monatlichen Weise gezahlt.
Allerdings gab es zuvor immer Ausnahmen, wenn es um geringen Lohn geht, der zur Sicherung des Existenzminimums erforderlich ist. Darauf hatte sich der Auszubildende mit einem Lohn von unter 500 Euro monatlich berufen. Nach dem BAG sei die Rückforderung des Ausbildungslohns aber rechtens, weil der Arbeitnehmer in solchen Fällen die zur Absicherung des Existenzminimums vorgesehenen und geeigneten staatlichen Hilfen wie Grundsicherung und Insolvenzgeld in Anspruch nehmen kann.
Bundesarbeitsgericht (BAG) 26. Oktober 2017, Az.: 6 AZR 511/16.