Gibt es einen Anspruch auf Zustim­mung zum Mie­ter­wech­sel?

Gibt es einen Anspruch auf Zustim­mung zum Mie­ter­wech­sel? Foto: Adobe Stock/​ Kathrin39

Wohn­ge­mein­schaf­ten sind eine beliebte Form des Zusam­men­le­bens. Nicht nur Stu­den­ten, auch viele Berufs­tä­tige, Allein­er­zie­hende oder ältere Men­schen leben in WGs. Mie­ter­wech­sel sind hier keine Sel­ten­heit. Doch kön­nen Mie­ter, die eine WG bil­den, vom Ver­mie­ter die Zustim­mung zum Aus­tausch ein­zel­ner Mie­ter ver­lan­gen? Das hat nun der BGH ent­schie­den.

Zum Sach­ver­halt

Geklagt wurde gegen eine Ver­mie­te­rin, die eine Woh­nung an sechs Per­so­nen ver­mie­tete. Nach­dem sie zuvor schon zwei Mie­ter­wech­seln zuge­stimmt hatte, lehnte sie einen wei­te­ren Wech­sel von vier Mie­tern ab. Die vier Per­so­nen, die in das Miet­ver­hält­nis ein­tre­ten woll­ten, bewohn­ten die Woh­nung bereits als Unter­mie­ter anstelle der vier Klä­ger, die aus dem Ver­trag aus­schei­den woll­ten. Ihre Klage auf Zustim­mung zum Aus­tausch der Mie­ter hatte vor dem Amts­ge­richt Erfolg, das Land­ge­richt wies die Klage jedoch ab und auch der BGH wies die Revi­sion der Klä­ger zurück (BGH 27.4.22, VIII ZR 304/​21, Abruf-​​Nr. 229544).

Kein Anspruch auf Zustim­mung zum Mie­ter­wech­sel

Das Land­ge­richt sowie der BGH ver­nein­ten den Anspruch auf Zustim­mung zu einem Mie­ter­wech­sel aus fol­gen­den Grün­den:

Weder im Miet­ver­trag noch in den Nach­trä­gen hierzu sei ver­ein­bart wor­den, dass den Mie­tern ein Anspruch auf Zustim­mung zu einem künf­ti­gen Mie­ter­wech­sel zuste­hen soll oder eine sol­che Ein­wil­li­gung vorab erteilt werde. Zudem ergebe sich auch nicht aus Neben­pflich­ten gemäß § 241 Abs. 2 BGB oder aus Treu und Glau­ben (§ 242 BGB) ein sol­cher Anspruch. Da die Ver­mie­te­rin mit jeder Miet­par­tei einen sepa­ra­ten Miet­ver­trag geschlos­sen hat, ist die WG auch nicht als Form einer Außen-​​GbR anzu­se­hen.

Beach­ten Sie: Das Gesetz sieht kein Wech­sel­recht auf Mie­ter­seite vor, selbst bei Mie­ter­mehr­heit. Dafür ist der Mie­ter fle­xi­bel, was Unter­ver­mie­tung anbe­langt (§ 553 Abs. 1 BGB) oder hat gemäß §573 c Abs. 1 BGB eine kurze Kün­di­gungs­frist. Zwar sieht der BGH auch auf Ver­mie­ter­seite poten­zi­ell ein Inter­esse, dass sich Mie­ter in einer Wohn­ge­mein­schaft selb­stän­dig um Ersatz küm­mern. Doch kann ein sol­ches Inter­esse nicht ein­fach unter­stellt wer­den. Ein Wech­sel der ursprüng­lich aus­ge­wähl­ten Mie­ter stelle wei­ter­hin ein wirt­schaft­li­ches Risiko für den Ver­mie­ter dar.

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Miet­min­de­rung wegen Hitze – das müs­sen Sie beach­ten

Stellt Hitze einen Miet­min­de­rungs­grund dar? Foto: Adobe Stock/​ Monika Wis­niew­ska

Die Tem­pe­ra­tu­ren stei­gen und Som­mer mit gro­ßen Hit­ze­wel­len sind keine Sel­ten­heit mehr. Wenn die Woh­nung einer Sauna gleicht, fra­gen sich viele Mie­ter, ob sie in die­sem Fall die Miete min­dern dür­fen. Hier einige Fak­ten:

Ist Hitze ein Grund für eine Miet­min­de­rung?

Ein Recht auf Miet­min­de­rung besteht nach § 536 BGB, wenn an der Miet­sa­che ein Man­gel besteht, der den „ver­trags­ge­mä­ßen Gebrauch“ erheb­lich ein­schränkt. Grund­sätz­lich stellt Hitze in der Woh­nung kei­nen Man­gel dar. Aller­dings kommt es – wie so häu­fig – auf den Ein­zel­fall an. Dabei spie­len Bau­jahr, Etage und Tem­pe­ra­tur­un­ter­schied von Innen zu Außen eine Rolle. Hat zum Bei­spiel ein Neu­bau kei­nen aus­rei­chen­den Hit­ze­schutz, kann dies einen Man­gel sein. Als Richt­li­nie für die Tem­pe­ra­tur in der Woh­nung gilt ein Wert von 26 Grad. Alles, was dar­über liegt, stellt eine Beein­träch­ti­gung der Wohn­qua­li­tät dar.

Hier ein Urteil des Amts­ge­richts Ham­burg (Az. 46 C 108/​04)

Ein Mie­ter einer Neu­bau­woh­nung litt unter extre­mer Wärme und kürzte daher seine Warm­miete um knapp 200 Euro. Seine Ver­mie­te­rin ver­klagte ihn dar­auf­hin, im Gegen­zug for­derte der Mie­ter in einer Wider­klage Wär­me­schutz. Das Gericht gab der Wider­klage des Mie­ters statt. Eine hoch­prei­sige, gut aus­ge­stat­tete Neu­bau­woh­nung müsse einen Wär­me­schutz auf­wei­sen. Die Ver­mie­te­rin wurde ver­ur­teilt, einen ange­mes­se­nen Wär­me­schutz zu instal­lie­ren. Der Mie­ter musste die ein­be­hal­tene Miete nicht zurück­zah­len.

Vor­ge­hen bei einer Miet­min­de­rung

Wenn Sie vor­ha­ben, Ihre Miete zu min­dern, soll­ten Sie auf jeden Fall fol­gende Punkte beach­ten:

  • genaue Schil­de­rung der Situa­tion + Doku­men­ta­tion der Innen– und Außen­tem­pe­ra­tu­ren (evtl. ein Ther­mo­me­ter nut­zen, wel­ches die Tem­pe­ra­tu­ren auf­zeich­net und spei­chert oder Zeu­gen benen­nen)
  • Frist­set­zung zur Man­gel­be­sei­ti­gung
  • Ankün­di­gung, dass man die Miete ande­ren­falls min­dert oder nur unter Vor­be­halt zahlt

Beach­ten Sie: Min­dern Sie auf kei­nen Fall vor­ei­lig die Miete oder behal­ten Sie gar voll­stän­dig ein, da der Ver­mie­ter Ihnen sonst kün­di­gen könnte. Zudem kön­nen Sie die Miete nur für die Tage min­dern, an denen es in der Woh­nung tat­säch­lich zu heiß ist, und nicht pau­schal für den kom­plet­ten Monat. Zie­hen Sie im Zwei­fel einen juris­ti­schen Bei­stand hinzu.

Besei­ti­gung des Man­gels durch den Ver­mie­ter

Ist der Ver­mie­ter gewillt, den Man­gel zu besei­ti­gen, ist es ihm über­las­sen, ob er Jalou­sien oder Roll­lä­den anbringt, eine Kli­ma­an­lage instal­liert oder die Außen­wände saniert – der Mie­ter hat hier­auf kei­nen Ein­fluss. Zudem muss er damit rech­nen, dass die Kos­ten für die Neue­run­gen auf die Miete umge­legt wer­den könn­ten.

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Impf­pflicht in Pfle­ge­be­ru­fen: Buß­geld­an­dro­hung rechts­wid­rig

„Impf­pflicht“ – keine Buß­geld­an­dro­hung mög­lich Foto: Adobe Stock/​ Ralf

Seit dem 15. März müs­sen Beschäf­tigte in Pfle­ge­be­ru­fen und –ein­rich­tun­gen einen soge­nann­ten „Immu­ni­täts­nach­weis“ erbrin­gen (oft wird von „Impf­pflicht“ gespro­chen). Der Arbeit­ge­ber ist dazu ver­pflich­tet, unver­züg­lich nach Ablauf des 15. März 2022 an das zustän­dige Gesund­heits­amt zu mel­den, wel­che bei ihm täti­gen Per­so­nen die Nach­weise nicht vor­ge­legt haben. Einige Gesund­heits­äm­ter haben bei Zuwi­der­hand­lung ein Buß­geld ange­droht. Das Schleswig-​​Holsteinische Ver­wal­tungs­ge­richt hat nun ent­schie­den, dass ein sol­cher Ver­wal­tungs­akt rechts­wid­rig sei (Beschluss vom 13. Juni 2022, Az. 1 B 28/​22).

Zum Sach­ver­halt:

Eine Zahn­arzt­hel­fe­rin aus Flens­burg hatte ihrem Arbeit­ge­ber bis zum 15. März 2022 keine Immu­ni­täts­be­schei­ni­gung vor­ge­legt. Die­ser infor­mierte dar­auf­hin das Gesund­heits­amt, wel­ches die Frau mit­tels Bescheid auf­for­derte, bis Anfang Juni einen Impf– oder Gene­se­nen­nach­weis vor­zu­le­gen bzw. ein ärzt­li­ches Attest, das beschei­nigt, dass gesund­heit­li­che Pro­bleme gegen eine Imp­fung spre­chen („medi­zi­ni­sche Kon­tra­in­di­ka­tion“).
Sollte sie der Auf­for­de­rung nicht nach­kom­men, wurde ihr ein Buß­geld in Höhe von 2500 Euro unter „sofor­ti­ger Voll­zie­hung“ ange­droht. Das heißt, ein Wider­spruch gegen den Bescheid hätte keine auf­schie­bende Wir­kung. Damit wollte das Gesund­heits­amt lang­wie­rige Rechts­be­helfs­ver­fah­ren umge­hen.

Hier­ge­gen legte die Zahn­arzt­hel­fe­rin Wider­spruch vor dem Schleswig-​​Holsteinischen Ver­wal­tungs­ge­richt ein und begehrte einst­wei­li­gen Rechts­schutz. Das Ver­wal­tungs­ge­richt gab ihr Recht und die auf­schie­bende Wir­kung des Bescheids wurde wie­der­her­ge­stellt. Zudem heißt es in dem Beschluss: „Die in dem ange­foch­te­nen Bescheid aus­ge­spro­chene Anord­nung zur Vor­lage eines Impf­nach­wei­ses […] ist offen­sicht­lich rechts­wid­rig.“

Hin­ter­grund: Impf­pflicht kein Zwang

Wenn die Vor­la­ge­pflicht mit einem Buß­geld ver­knüpft ist, laufe dies laut VG auf eine Impf­pflicht hin­aus. Nach dem Beschluss des Ver­wal­tungs­ge­richts habe sich der Gesetz­ge­ber aber gerade gegen eine sol­che Impf­pflicht ent­schie­den. Per­so­nen, die kei­nen Nach­weis erbrin­gen, drohe viel­mehr ein Betre­tungs– oder Tätig­keits­ver­bot20a Abs. 5 S. 3 IfSG).

Bedeu­tung für Pra­xis

Alle bis­lang ergan­ge­nen Bescheide der Gesund­heits­äm­ter, die ein Buß­geld andro­hen, sind rechts­wid­rig und damit anfecht­bar. Aller­dings müs­sen die Betrof­fe­nen gegen den Bescheid Wider­spruch ein­le­gen.
Doch beach­ten Sie: Ein Betre­tungs– oder Tätig­keits­ver­bot bleibt davon unbe­rührt.

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Vor­sicht: Neue Blit­zer gegen Handy-​​Sünder am Steuer

Mit neuer Tech­nik Handy-​​Sündern auf der Spur
Foto: Adobe Stock/​ Brian Jack­son

Die Poli­zei in Rheinland-​​Pfalz tes­tet ein neues Modell zur Ver­kehrs­über­wa­chung: Handy-​​Sünder am Steuer sol­len durch eine spe­zi­elle Kamera und Soft­ware aus­fin­dig gemacht wer­den.

Über­wa­chungs­sys­tem „Mono­cam“ soll Handy-​​Sünder erwi­schen

Das Modell kommt aus den Nie­der­lan­den, wo es die nie­der­län­di­sche Poli­zei zusam­men mit der Uni­ver­si­tät Utrecht ent­wi­ckelt hat. Danach erken­nen eine Kamera und eine spe­zi­elle Soft­ware mit Hilfe von künst­li­cher Intel­li­genz, wer beim Fah­ren ein Tele­fon in der Hand hält. Die Kamera beob­ach­tet von schräg oben, z. B. auf einer Brü­cke, den Ver­kehr. Die Soft­ware scannt dabei, ob die Men­schen am Steuer ein Gerät hal­ten und eine bestimmte Hand-​​Haltung ein­neh­men. Dadurch sind nicht nur der Kopf und der Ober­kör­per der Fah­rer im Bild, son­dern auch deren Bauch– und Becken­be­reich. Gibt es einen Ver­dacht, macht die Kamera ein Foto. Anschlie­ßend wer­ten spe­zi­ell geschulte Poli­zis­ten die Bil­der aus.

Test­phase in Trier und Mainz

Die Tech­nik zur Erken­nung von soge­nann­ten „Ablen­kungs­ver­stö­ßen“ soll zunächst ein­mal in einer Test­phase ab dem 1. Juni 2022 in Trier und nach drei Mona­ten in Mainz zum Ein­satz kom­men. Und dies vor allem auf Auto­bah­nen, da eine Ablen­kung  dort schnel­ler zu schwe­ren Unfäl­len führt.

100 Euro Buß­geld und 1 Punkt in Flens­burg für Handy-​​Sünder

Wer beim Tele­fo­nie­ren oder Nach­rich­ten schrei­ben am Steuer erwischt wird, muss 100 Euro Buß­geld zah­len und bekommt einen Punkt in Flens­burg. Bei Gefähr­dung ande­rer Ver­kehrs­teil­neh­mer sind es 150 Euro und bei Sach­be­schä­di­gung 200 Euro. Das Pilot­pro­jekt soll am Ende zei­gen, ob in den Berei­chen, die die „Mono­cam“ über­wacht, tat­säch­lich weni­ger „Handy-​​Sünder“ wäh­rend der Fahrt zum Smart­phone grei­fen.

Flä­chen­de­cken­der Ein­satz ab 2023 geplant

Ab 2023 solle es einen flä­chen­de­cken­den Dau­er­be­trieb in Rheinland-​​Pfalz geben, sagt Poli­zei­rat Mat­thias Emme­rich von der Poli­zei Trier. Zehn Geräte seien dazu not­wen­dig.

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Start in die Grill­sai­son: Was ist recht­lich erlaubt?

Gril­len, was ist recht­lich erlaubt? Foto: Adobe Stock/​ Coo­kie Stu­dio

Die Tage wer­den län­ger, die Sonne lacht – die Grill­sai­son steht vor der Tür. Aber nicht jeder Nach­bar freut sich über Brat­wurst­duft und Qualm. Was beim Gril­len recht­lich erlaubt ist und was  Nach­barn aus­hal­ten müs­sen, erfah­ren Sie hier.

Keine gesetz­li­che Rege­lung

Ein Gesetz zum Gril­len gibt es nicht, aber viele Strei­tig­kei­ten wur­den schon vor Gericht aus­ge­tra­gen, so dass es eine umfang­rei­che Recht­spre­chung zu die­sem Thema gibt. Aus den zahl­rei­chen Ein­zel­fall­ent­schei­dun­gen las­sen sich fol­gende Regeln ablei­ten:

Gril­len im eige­nen Gar­ten – was ist erlaubt?

Auch wenn man im eige­nen Gar­ten sein „eige­ner Chef“ ist, gilt das Gebot der Rück­sicht­nahme. So ist ab 22 Uhr die Nacht­ruhe ein­zu­hal­ten. Rauch gilt zudem als Beein­träch­ti­gung im Sinne der Immis­si­ons­schutz­ge­setze, daher muss man dafür Sorge tra­gen, dass der Rauch nicht kon­zen­triert in Wohn– und Schlaf­räume des Nach­barn dringt.

Gril­len in einer Miets­woh­nung – was ist erlaubt ?

Solange die Haus­ord­nung nichts Ande­res vor­sieht, ist das Gril­len grund­sätz­lich unter der Ein­hal­tung gewis­ser Regeln erlaubt. In man­chen Miet­ver­trä­gen gibt es aller­dings Klau­seln, die das Gril­len gene­rell unter­sa­gen. Sollte man sich als Mie­ter nicht daran hal­ten, ris­kiert man eine Abmah­nung und im schlimms­ten Fall sogar eine Kün­di­gung. Nach­träg­lich kann eine sol­che Klau­sel aller­dings nicht in den Miet­ver­trag ein­ge­fügt wer­den.
Auch die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­sell­schaft kann beim Grill­ver­gnü­gen mit­spre­chen und das Gril­len mit Kohle oder Bri­ketts unter­sa­gen.

Wie oft darf man gril­len?

Hierzu wird immer je Ein­zel­fall ent­schie­den, was zu den unter­schied­lichs­ten Urtei­len führt. Ein paar Bei­spiele aus der Pra­xis:

  • Das Ober­lan­des­ge­richt Olden­burg gestand einem „bei­nahe täg­lich“ gril­len­den Nach­barn eines Haus­ei­gen­tü­mers nur noch bis zu vier Mal im Jahr das Gril­len im Gar­ten zu (Az: 1353/​02).
  • Das AG Bonn hatte vor eini­gen Jah­ren ent­schie­den, dass zwi­schen April und Sep­tem­ber nur 1x im Monat unter Ver­wen­dung von Holz­kohle gegrillt wer­den darf und dies 48 Stun­den vor­her ange­kün­digt wer­den muss (Urteil vom 29.04.1997 – 6 C 545/​96).
  • Das Land­ge­richt Mün­chen I hin­ge­gen sprach sich für das Grill­ver­gnü­gen aus: Wird vier­mal im Monat oder 16 Mal in vier Mona­ten gegrillt, sei dies keine „über dem Emis­si­ons­recht lie­gende“ Beläs­ti­gung (Az: 15 S 22735/​03).

Gril­len in der Öffent­lich­keit

Hier unter­schei­den sich die Vor­schrif­ten von Gemeinde zu Gemeinde, gene­rell aber gilt: Es darf nur auf aus­ge­wie­se­nen Grill­plät­zen gegrillt wer­den. Wer ein­fach so in der freien Natur grillt, muss mit Buß­gel­dern rech­nen, vor allem in Natur­schutz­ge­bie­ten ist Gril­len strikt ver­bo­ten.

Bei­spiel aus Mainz

Ein Anwoh­ner des Volks­parks Mainz wollte das Gril­len auf den dor­ti­gen Grillan­la­gen ver­bie­ten las­sen, weil er sich durch die per­ma­nente Geruchs­be­läs­ti­gung in sei­ner Wohn­qua­li­tät beein­träch­tigt fühlte. Er klagte vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt Mainz, um ein Grill­ver­bot für die Grill­be­rei­che durch­zu­set­zen. Doch das Gericht lehnte die Klage ab. Durch den Abstand von 90 Metern zwi­schen den Grill­flä­chen und den Wohn­häu­sern sei keine erheb­li­che Beläs­ti­gung für die Anwoh­ner gege­ben. Zudem müsse man mit der­ar­ti­gen Frei­zeit­ak­ti­vi­tä­ten und deren Fol­gen rech­nen, wenn man unmit­tel­bar an einen Stadt­park ziehe (Urteil v. 23.06.2021, Az. 3 K 427/20.MZ.).

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Geblitzt in Mainz – Was kann ich tun?

Geblitzt in Mainz - was kann ich tun?
Geblitzt in Mainz Foto: Adobe Stock/​ Maren Win­ter

Blit­zer in Mainz

Seit dem 1. Juli 2020 gilt in Mainz eine groß­flä­chige Tempo-​​30-​​Zone. Zur Abschre­ckung von Rasern und Tem­po­sün­dern gibt es seit­her vier Blit­zer an Ampeln und Kreu­zun­gen:

  • an den Main­zer Kup­fer­berg­ter­ras­sen
  • in Gon­sen­heim an der Kreu­zung Main­zer Straße/​ Koblen­zer Straße
  • in Mom­bach an der Kreuz­straße
  • an der Gold­grube vor dem BioNTech-​​Gebäude.

Zwei wei­tere Blitz­an­la­gen sind geplant für:

  • Kreu­zung Kai­ser­straße, Peter-​​Altmeier-​​Allee/​ Rhein­al­lee
  • Kreu­zung Judensand/​ Am Fort Gon­sen­heim.

Spä­tes­tens im Som­mer 2022 sol­len alle Anla­gen betriebs­be­reit sein. Zudem sind noch drei sta­tio­näre Mess­an­la­gen zur rei­nen Geschwin­dig­keits­über­wa­chung geplant. Das Risiko, einem Blit­zer in Mainz in die Falle zu gehen, steigt also.

Zu Unrecht geblitzt in Mainz

Waren Sie zu schnell unter­wegs und wur­den geblitzt, erhal­ten Sie einen Buß­geld­be­scheid, in dem die dro­hen­den Sank­tio­nen auf­ge­lis­tet sind: Buß­geld, Punkte in Flens­burg oder gar ein Fahr­ver­bot ist mög­lich.
Doch was, wenn Sie gar nicht zu schnell waren und der Blit­zer zu Unrecht ange­schla­gen hat?
Dies kann vor­kom­men, wenn die Tech­nik des Mess­ge­räts ver­sagt, es falsch auf­ge­stellt oder das Mes­s­per­so­nal nicht aus­rei­chend geschult wurde. Dann kön­nen Sie sich gegen den Buß­geld­be­scheid zur Wehr set­zen.

Wie kann ich die feh­ler­hafte Mes­sung anfech­ten?

Soll­ten Sie einen Buß­geld­be­scheid erhal­ten, haben Sie 14 Tage Zeit für einen Ein­spruch. Die­sen soll­ten Sie begrün­den und dabei am bes­ten die Unter­stüt­zung eines Anwalts für Ver­kehrs­rechts in Anspruch neh­men. Unsere Fach­an­wälte für Ver­kehrs­recht, Flo­rian Schmitt und Dino Kolar, wis­sen, wel­che Mes­se­ge­räte wel­che Feh­ler­quel­len auf­wei­sen und kön­nen das Mess­pro­to­koll des Blit­zers aus­wer­ten und so Ihre Chan­cen ein­schät­zen.

Geblitzt in Mainz? Viele Buß­geld­be­scheide sind feh­ler­haft. Prü­fen Sie mit uns Ihre Mög­lich­kei­ten! Kon­tak­tie­ren Sie uns hierzu ent­we­der per E-​​Mail info@​gc-​kanzlei.​de oder tele­fo­nisch 06131 /​ 95009 – 0. Wir freuen uns, Ihnen wei­ter­hel­fen zu kön­nen.

Unfall im euro­päi­schen Aus­land – Das soll­ten Sie wis­sen

Der Früh­ling steht vor der Tür, bald begin­nen die Oster­fe­rien und die Rei­se­lust der Deut­schen steigt. Da viele ver­stärkt mit dem Auto ver­rei­sen, stellt sich die Frage: Was tun bei einem Unfall im Aus­land? Wo mache ich meine Ansprü­che gel­tend? Und wel­ches Recht gilt? Wir klä­ren die wich­tigs­ten Fra­gen.

Wie ver­halte ich mich nach dem Unfall rich­tig?

Unfall Männer füllen Protokoll für Versicherung aus
Unfall im Aus­land Foto: Adobe Stock/​ Pao­lese

Unmit­tel­bar nach der Kol­li­sion sichern Sie die Unfall­stelle ab. Leis­ten Sie wenn mög­lich Erste Hilfe. Dann muss der Unfall doku­men­tiert wer­den. Notie­ren Sie:

  • Kenn­zei­chen der betei­lig­ten Fahr­zeuge
  • Name und Anschrift des Unfall­ver­ur­sa­chers
  • Haft­pflicht­ver­si­che­rung und Ver­si­che­rungs­num­mer des Unfall­ver­ur­sa­chers
  • Name und Anschrift mög­li­cher Zeu­gen
  • Foto­gra­fie­ren Sie die Unfall­stelle und den Scha­den.

Zusätz­lich soll­ten Sie auch immer die Poli­zei rufen. Denn gerade bei hohen Schä­den ist das Poli­zei­pro­to­koll für die Regu­lie­rung wesent­lich.

Beach­ten Sie: Unter­schrei­ben Sie keine fremd­spra­chi­gen Doku­mente, deren Inhalte Sie nicht ver­ste­hen!

Brau­che ich die „Grüne Karte“?

Die „Gründe Karte“ bzw. „Inter­na­tio­nale Ver­si­che­rungs­karte für Kraft­ver­kehr“ ist für Fahr­ten in EU-​​Staaten sowie die Schweiz, Ser­bien, Nor­we­gen, Island, Liech­ten­stein, Groß­bri­tan­nien und Mon­te­ne­gro nicht mehr zwin­gend vor­ge­schrie­ben. Es wird aber emp­foh­len diese mit­zu­füh­ren, um im Falle eines Unfalls die Scha­dens­ab­wick­lung zu erleich­tern.
Die „Grüne Karte“ erhal­ten Sie kos­ten­los bei Ihrer Kfz-​​Haftpflichtversicherung.

An wen wende ich mich nach dem Unfall?

Sie kön­nen sich an die geg­ne­ri­sche Haft­pflicht­ver­si­che­rung wen­den. Gestal­tet sich die Abwick­lung auf­grund einer Sprach­bar­riere als schwie­rig, kann man sich auch an den Regu­lie­rungs­be­auf­trag­ten der betrof­fe­nen aus­län­di­schen Haft­pflicht­ver­si­che­rung in Deutsch­land wen­den. Denn alle euro­päi­schen Ver­si­che­run­gen haben in jedem Mit­glieds­land der Euro­päi­schen Union sol­che Scha­den­re­gu­lie­rungs­be­auf­trag­ten. Dann wird der Fall in deut­scher Spra­che bear­bei­tet. Jedoch fin­det nicht das deut­sche Recht Anwen­dung, son­dern das Recht des Lan­des, in dem der Unfall pas­siert ist. Eine Liste aller Scha­dens­re­gu­lie­rungs­be­auf­trag­ten führt der Zen­tral­ruf der Deut­schen Auto­ver­si­che­rer.

Was mache ich, wenn sich die Ver­si­che­rung wei­gert, mei­nen Scha­den zu erset­zen?

Über­nimmt die Ver­si­che­rung nicht oder nicht voll­stän­dig die ent­stan­de­nen Kos­ten, kön­nen Sie die Ansprü­che gericht­lich gel­tend machen, und zwar in Deutsch­land bzw. dem „Wohn­sitz­land“. Auch hier fin­det dabei jedoch nicht das deut­sche Recht Anwen­dung, son­dern das Recht des „Unfall-​​Landes“.

Wel­che Scha­dens­po­si­tio­nen wer­den von der aus­län­di­schen Ver­si­che­rung ersetzt?

Dies wird in jedem Land unter­schied­lich gehand­habt. Wäh­rend jede Ver­si­che­rung grund­sätz­lich Repa­ra­tur­kos­ten und Per­so­nen­schä­den ersetzt, ver­hält sich dies bei Nut­zungs­aus­fall oder Miet­wa­gen­kos­ten anders: Fran­zö­si­sche Ver­si­che­run­gen erstat­ten diese Kos­ten zum Teil, spa­ni­sche Haft­pflicht­ver­si­che­run­gen hin­ge­gen nicht.

Sie hat­ten einen Unfall im euro­päi­schen Aus­land und sind nun unsi­cher, wie Sie wei­ter ver­fah­ren sol­len? Oder wei­gert sich die Haft­pflicht­ver­si­che­rung für Ihre Unfall­schä­den auf­zu­kom­men? Mel­den Sie sich bei uns – per E-​​Mail (info@​gc-​kanzlei.​de) oder tele­fo­nisch (06131 /​ 95009 – 0)! Unser Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Flo­rian Schmitt prüft die Sach– und Rechts­lage und berät Sie gerne zu all Ihren Fra­gen rund um das Thema Scha­dens­re­gu­lie­rung nach einem Unfall im Aus­land.

Neben­tä­tig­keit – was ist arbeits­recht­lich erlaubt?

Neben­tä­tig­keit – was ist erlaubt? Foto: Adobe Stock/​ RED­PI­XEL

Ob aus Geld­man­gel, um die Urlaubs­kasse auf­zu­bes­sern oder ein­fach der Abwechs­lung wegen – viele Arbeit­neh­mer möch­ten neben ihrer Haupt­tä­tig­keit noch eine Neben­tä­tig­keit aus­üben. Doch ist das arbeits­recht­lich über­haupt erlaubt? Und wenn ja, unter wel­chen Bedin­gun­gen? In die­sem Arti­kel erfah­ren Sie alles Wis­sens­werte.

Was ist eine Neben­tä­tig­keit?

Eine Neben­tä­tig­keit ist jede Art der Beschäf­ti­gung, der Sie neben Ihrem Haupt­job nach­ge­hen. Auf die Ent­gelt­lich­keit kommt es hier­bei nicht an. Neben­tä­tig­kei­ten sind also z.B.:

  • Tätig­kei­ten bei ei­nem an­de­ren Ar­beit­ge­ber
  • selbständi­ge Ne­ben­beschäfti­gun­gen
  • eh­ren­amt­li­che Tätig­kei­ten

Darf ich als Arbeit­neh­mer einer Neben­tä­tig­keit nach­ge­hen?

Zei­tun­gen aus­tra­gen, in einer Bar kell­nern oder sich mit einem Online-​​Shop selbst­stän­dig machen – Arbeit­neh­mer dür­fen grund­sätz­lich einer Neben­tä­tig­keit nach­ge­hen. Und Arbeit­ge­ber dür­fen dies im Arbeits­ver­trag nicht pau­schal unter­sa­gen. Dies würde gegen das Grund­recht auf freie Berufs­wahl ver­sto­ßen (Art. 12 GG). Aller­dings ist eine ent­spre­chende Klau­sel, wonach Neben­tä­tig­kei­ten dem Arbeit­ge­ber zuvor gemel­det und von die­sem geneh­migt wer­den müs­sen, zuläs­sig. Zudem ist nicht jede Neben­tä­tig­keit per se erlaubt, man­che kön­nen auch unter­sagt wer­den.

Aus­nahme: Beamte müs­sen sich jede Neben­tä­tig­keit im Vor­aus geneh­mi­gen las­sen (§ 65 BBG).

Wann ist eine Neben­tä­tig­keit unzu­läs­sig?

1. Kon­kur­renz­ver­bot

Wenn eine Neben­tä­tig­keit gegen die Inter­es­sen des Arbeit­ge­bers ver­stößt, ist diese unzu­läs­sig. Der Arbeit­neh­mer darf nicht neben­her bei der Kon­kur­renz arbei­ten oder dem Arbeit­ge­ber mit einer selb­stän­di­gen Neben­tä­tig­keit Kon­kur­renz machen. Dies ergibt sich aus § 60 HGB („Gesetz­li­ches Wett­be­werbs­ver­bot“).

2. Arbeits­kraft wird durch den Zweit­job beein­träch­tigt

Sollte die Qua­li­tät der Arbeit bei der Haupt­be­schäf­ti­gung lei­den, z. B. weil der Arbeit­neh­mer stän­dig über­mü­det oder nicht mehr erreich­bar ist, kann der Arbeit­ge­ber ver­lan­gen, dass die Neben­tä­tig­keit beschränkt oder sogar auf­ge­ge­ben wird.

3. Ver­stoß gegen Arbeits­zeit­ge­setz

Ange­stellte dür­fen grund­sätz­lich nicht mehr als 8 Stun­den täg­lich und nicht mehr als 48 Stun­den wöchent­lich arbei­ten. Dies kann in bestimm­ten Fäl­len auf 10 Stun­den täg­lich erwei­tert wer­den, wenn inner­halb von sechs Kalen­der­mo­na­ten oder inner­halb von 24 Wochen im Durch­schnitt acht Stun­den werk­täg­lich nicht über­schrit­ten wer­den (§ 3 ArbZG).
Zudem muss zwi­schen den täg­li­chen Arbeits­zei­ten eine elf­stün­dige Ruhe­pause lie­gen.
Aus­nahme: Wenn der Arbeit­neh­mer einer selbst­stän­di­gen Tätig­keit nach­geht, gilt diese Rege­lung jedoch nicht. Aller­dings hat er dar­auf zu ach­ten, dass seine Arbeits­kraft für den Haupt­job nicht dar­un­ter lei­det (s.o.).

4. Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Über­schnei­dun­gen

Wird durch die Auf­nahme der Neben­tä­tig­keit eine Ein­kom­mens­grenze von 450 Euro im Monat über­schrit­ten, so wird auch der Neben­job sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig. Unab­hän­gig von der Rege­lung im Arbeits­ver­trag ist der Ange­stellte dann ver­pflich­tet, den Arbeit­ge­ber über die Neben­tä­tig­keit zu infor­mie­ren, da in die­sem Fall die Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­träge stei­gen.

Sind Neben­tä­tig­kei­ten wäh­rend des Urlaubs und bei Krank­heit zuläs­sig?

Wäh­rend des Urlaubs darf der Arbeit­neh­mer keine dem Erho­lungs­zweck wider­spre­chende Erwerbs­tä­tig­keit leis­ten (§ 8 BUrlG), also gege­be­nen­falls auch kei­nen Neben­job aus­üben. Was jedoch dem Erho­lungs­zweck dient oder wider­spricht, ist abhän­gig vom Ein­zel­fall. Kör­per­li­che Anstren­gun­gen an fri­scher Luft (zum Bei­spiel als Ern­te­hel­fer im Wein­bau) kön­nen daher durch­aus zur Erho­lung vom „Schreib­tisch­job“ die­nen und zuläs­sig sein.

Ähn­lich ver­hält es sich im Falle einer Krank­heit: Hier gilt die Krank­schrei­bung sowohl für den Haupt– als auch für den Neben­job. Das heißt zugleich aber auch, dass dem Arbeit­neh­mer nicht alle Arbei­ten ver­bo­ten sind. Er darf allen Tätig­kei­ten nach­ge­hen, die der Gene­sung nicht im Wege ste­hen. Umge­kehrt hat er aber alles zu unter­las­sen, was einem schnel­len Hei­lungs­pro­zess ent­ge­gen­steht.

Wel­che Kon­se­quen­zen dro­hen, wenn der Arbeit­neh­mer die Neben­tä­tig­keit ver­schweigt?

Bei einer zuläs­si­gen Neben­tä­tig­keit han­delt es sich nur um einen leich­ten Ver­stoß im Arbeits­ver­hält­nis. Der Arbeit­ge­ber sollte den Mit­ar­bei­ter dar­auf hin­wei­sen, dass er  Neben­tä­tig­kei­ten künf­tig anzei­gen muss. Erst beim wie­der­hol­ten Ver­schwei­gen eines Neben­jobs ist eine Abmah­nung durch den Arbeit­ge­ber gerecht­fer­tigt.

Bei einer unzu­läs­si­gen Neben­tä­tig­keit kann der Arbeit­ge­ber die Aus­übung unter­sa­gen und zugleich eine Abmah­nung ertei­len. Bei gra­vie­ren­den Ver­stö­ßen, z. B. wenn der betrof­fe­nen Mit­ar­bei­ter für die Kon­kur­renz arbei­tet, kann es auch zu einer außer­or­dent­li­chen, frist­lo­sen Kün­di­gung kom­men.

 

Sie haben Fra­gen zum Thema „Neben­tä­tig­keit“ und wün­schen eine recht­li­che Bera­tung? Dann kon­tak­tie­ren Sie uns per E-​​Mail info@​gc-​kanzlei.​de oder tele­fo­nisch 06131 /​ 95009 – 0. Unser Anwalt für Arbeits­recht hilft Ihnen gerne wei­ter.

Düs­sel­dor­fer Tabelle – Anglei­chung des Erwerbs­tä­ti­gen­bo­nus

Düs­sel­dor­fer Tabelle Foto: Adobe Stock/​ Stockfotos-​​MG

Kommt es zur Schei­dung, muss der Ehe­gatte mit dem höhe­ren Ein­kom­men dem ande­ren Unter­halt zah­len. Dabei wird zwi­schen dem Tren­nungs­un­ter­halt (Unter­halt für die Zeit von der Tren­nung bis zur rechts­kräf­ti­gen Schei­dung) und dem nach­e­he­li­chen Unter­halt (Unter­halt ab Rechts­kraft der Schei­dung) unter­schie­den. Beide Unter­halts­an­sprü­che müs­sen geson­dert gel­tend gemacht wer­den, die Berech­nung erfolgt aber nach dem­sel­ben Prin­zip und ergibt sich aus der soge­nann­ten Düs­sel­dor­fer Tabelle.

Berück­sich­ti­gung des Erwerbs­tä­ti­gen­bo­nus

Ein wich­ti­ger Aspekt bei der Berech­nung ist dabei der soge­nannte Erwerbs­tä­ti­gen­bo­nus. Ist der Unter­halts­schuld­ner erwerbs­tä­tig, muss ihm – zusätz­lich zum Selbst­be­halt – ein Teil sei­nes Ein­kom­mens für berufs­be­dingte Auf­wen­dun­gen zur Ver­fü­gung ste­hen.
Gab es zur Höhe die­ses Erwerbs­tä­ti­gen­bo­nus bis­her keine ein­heit­li­che Rege­lung, wurde nun vom OLG Düs­sel­dorf unter Betei­li­gung aller Ober­lan­des­ge­richte beschlos­sen, dass der Erwerbs­tä­ti­gen­bo­nus ab dem 1. Februar 2022 bun­des­ein­heit­lich mit 1/​10 des Ein­kom­mens bemes­sen wird. Die Mehr­zahl der Ober­lan­des­ge­richte hatte bis dahin für den Erwerbs­tä­ti­gen­bo­nus 1/​7 des Ein­kom­mens zugrunde gelegt.

Unver­än­dert bleibt hier­bei jedoch die Bemes­sungs­grund­lage: Der Erwerbs­tä­ti­gen­bo­nus wird wei­ter­hin erst nach Abzug des Kin­des­un­ter­halts und ande­ren ehe­prä­gen­den Ver­bind­lich­kei­ten ermit­telt.
Zudem kommt er nur beim Ehe­gat­ten­un­ter­halt zum Tra­gen, nicht hin­ge­gen beim Kin­des­un­ter­halt.

Hin­ter­grund: Was ist die Düs­sel­dor­fer Tabelle?

Die Düs­sel­dor­fer Tabelle dient bun­des­weit als Richt­li­nie zur Bemes­sung des Kin­des– sowie des Ehe­gat­ten­un­ter­halts. Sie wurde 1962 durch das OLG Düs­sel­dorf ein­ge­führt und wird regel­mä­ßig (meist jähr­lich) über­ar­bei­tet und ange­passt. Die Tabelle selbst hat keine Geset­zes­kraft, son­dern ist ledig­lich eine Emp­feh­lung zur Berech­nung des Unter­halts.

Wei­tere Infor­ma­tio­nen erhal­ten Sie auch in die­sem Arti­kel: Ände­rung der Düs­sel­dor­fer Tabelle – Mehr Unter­halt für Tren­nungs­kin­der

Sie haben Fra­gen rund um das Thema Düs­sel­dor­fer Tabelle und Unter­halts­zah­lun­gen? Dann kon­tak­tie­ren Sie unse­ren Rechts­an­walt und Exper­ten für Fami­li­en­recht Claus Cen­torbi! Per E-​​Mail info@​gc-​kanzlei.​de oder tele­fo­nisch 06131 /​ 95009 – 0

Buß­geld­be­scheid aus Frank­reich

Buß­geld­be­scheid aus Frank­reich – Was ist zu tun? – Foto: Adobe Stock/​ Peter Masz­len

Wer mit dem Auto in Frank­reich unter­wegs ist, genießt lie­ber die wun­der­vol­len Land­schaf­ten, als auf Ver­kehrs­re­geln und Geschwin­dig­keits­be­gren­zun­gen zu ach­ten. Das kann schnell teuer wer­den. Aber den Buß­geld­be­scheid ein­fach igno­rie­ren, weil man ja nur zu Besuch oder auf der Durch­reise ist, sollte man nicht. Denn: Buß­geld­be­scheide aus allen EU-​​Ländern kön­nen mitt­ler­weile in Deutsch­land voll­streckt wer­den.
Das müs­sen Sie bei einem Buß­geld­be­scheid aus Frank­reich beach­ten:

Mit wel­chen Buß­gel­dern ist im Falle eines Ver­sto­ßes zu rech­nen?

Handy am Steuer ab 135
Park­ver­stoß ab 15
20 km/​h zu schnell ab 135
über 50 km/​h zu schnell  1500
Alko­hol am Steuer*
*Pro­mil­le­grenze: 0,5
ab 135
Nicht­an­le­gen Sicher­heits­gurt ab 135
Rot­licht­ver­stoß ab 135

 

Liegt einer die­ser Ver­stöße vor und wurde durch die auto­ma­ti­sche Ver­kehrs­über­wa­chung fest­ge­stellt, ermit­telt die fran­zö­si­sche Behörde die Hal­ter­da­ten und ver­sen­det den Buß­geld­be­scheid an die betref­fende Adresse.

Sollte der Buß­geld­be­scheid aus Frank­reich bezahlt wer­den?

Ja, das sollte es. Zahlt man den Betrag inner­halb von 46 Tagen (maß­geb­lich ist das Datum des Buß­geld­be­scheids), kön­nen bis zu 50 % Nach­lass gewährt wer­den! Lässt man sich hin­ge­gen Zeit, ver­dop­pelt sich das Buß­geld. Zudem kann das Buß­geld bei einem wei­te­ren Frankreich-​​Aufenthalt auch spä­ter voll­streckt wer­den, wenn man z. B. als säu­mi­ger Zah­ler in eine Ver­kehrs­kon­trolle gerät oder auch bei der Pass­kon­trolle am Flug­ha­fen.

Kann Ein­spruch gegen den Buß­geld­be­scheid aus Frank­reich ein­ge­legt wer­den?

Ja, gegen den Bescheid kann der Betrof­fene inner­halb von 30 Tagen Wider­spruch ein­le­gen. Wohin genau Sie den Wider­spruch schi­cken müs­sen, ist dem Buß­geld­be­scheid zu ent­neh­men.
Der Ein­spruch ist in fran­zö­si­scher Spra­che ein­zu­le­gen. Wenn Sie der fran­zö­si­schen Spra­che nicht mäch­tig sind und nicht auf das Über­set­zungs­pro­gramm ver­trauen möch­ten, dann hel­fen wir Ihnen gerne wei­ter!

Wer ist für die Voll­stre­ckung in Deutsch­land zustän­dig?

Zunächst ist fest­zu­hal­ten, dass die deut­schen Behör­den nur Geld­bu­ßen ein­trei­ben dür­fen. Zustän­dig ist hier­für das Bun­des­amt für Jus­tiz, wel­ches von den fran­zö­si­schen Behör­den kon­tak­tiert wird, sollte der Auto­fah­rer das Buß­geld nicht bezah­len. Ein Fahr­ver­bot kann ledig­lich im betref­fen­den Land durch­ge­setzt wer­den und auch Punkte in Flens­burg sind nicht zu befürch­ten.
Bei ein­fa­chen Ver­kehrs­ver­stö­ßen haben die Behör­den in Frank­reich ein Jahr lang Zeit, um ein Buß­geld zu ver­hän­gen. Ist der Buß­geld­be­scheid ein­mal ver­schickt, kön­nen die Behör­den drei Jahre lang aus ihm voll­stre­cken, bei schwe­ren Ver­stö­ßen sogar fünf Jahre lang.

Vor­sicht bei Mahn­schrei­ben von fran­zö­si­schen Inkas­so­bü­ros und Anwäl­ten

Immer wie­der erhal­ten deut­sche Tou­ris­ten Post von fran­zö­si­schen Inkasso-​​Firmen oder Anwäl­ten. Pro­ble­ma­tisch ist bei die­sen Schrei­ben vor allem, dass nicht nur die Zah­lung eines Buß­gelds gefor­dert wird, son­dern zusätz­lich hohe Gebüh­ren zuguns­ten der Anwälte und Inkas­so­bü­ros.
Grund­sätz­lich kön­nen fran­zö­si­sche Buß­geld­be­scheide, wie bereits erwähnt, ledig­lich vom Bun­des­amt für Jus­tiz voll­streckt wer­den.

Auch Sie haben einen fran­zö­si­schen Buß­geld­be­scheid erhal­ten und sind nun unsi­cher, wie Sie wei­ter ver­fah­ren sol­len? Ist der Bescheid feh­ler­haft oder beste­hen Zwei­fel am Tat­vor­wurf? Unser Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Flo­rian Schmitt prüft, ob sich ein Wider­spruch lohnt.
Neh­men Sie jeder­zeit per Tele­fon unter 06131 – 950090 oder per E-​​Mail unter info@​gc-​kanzlei.​de Kon­takt auf!