Corona-​​Schließungen: Müs­sen Mie­ter die volle Miete zah­len?

Müs­sen Mie­ter wäh­rend des Lock­downs die volle Miete zah­len? Foto: Adobe Stock/​ MB.Photostock

Mie­ter gewerb­lich genutz­ter Räume kön­nen nach einem Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs Anspruch auf eine Anpas­sung der Miete wäh­rend des Corona-​​Lockdowns haben. Sofern sämt­li­che Umstände des Ein­zel­falls berück­sich­tigt wer­den.

Hin­ter­grund: Geteilte Mei­nung der Gerichte der unte­ren Instan­zen

Viele gewerb­li­che Mie­ter stan­den vor der Frage, ob sie ihre Miete wäh­rend des Lock­downs wei­ter­zah­len muss­ten, da ihr Geschäft auf­grund einer behörd­li­chen Anord­nung geschlos­sen wurde.
Hierzu waren bis­her viele unter­schied­li­che Urteile ergan­gen. Die meis­ten Gerichte befan­den, es gebe kein Recht auf Miet­min­de­rung, da die Miet­sa­che an sich – also die Räum­lich­kei­ten – in Ord­nung sei. Die Maß­nah­men beruh­ten nicht auf der Beschaf­fen­heit, der Lage oder dem Zustand des Objekts, son­dern betra­fen nur den geschäft­li­chen Erfolg des Mie­ters (Ver­wen­dungs­ri­siko).
Andere Gerichte wie­derum urteil­ten, dass die Mie­ter die Miete min­dern dürf­ten, da die unvor­her­seh­bare flä­chen­de­ckende Schlie­ßung des Ein­zel­han­dels eine Stö­rung der Geschäfts­grund­lage313 BGB) dar­stellte. Damit ist gemeint, dass Mie­ter und Ver­mie­ter den Ver­trag nicht in die­ser Form geschlos­sen hät­ten, wenn ihnen zu der Zeit schon klar gewe­sen wäre, was die Zukunft bringt.

Ver­mu­tungs­re­gel Art. 240 § 7 Abs. 1 EGBGB

Im Dezem­ber 2020 wurde die Ver­mu­tungs­re­gel (Art. 240 § 7 Abs. 1 EGBGB) ein­ge­führt, wonach bei gewerb­lich genutz­ten Räum­lich­kei­ten, die wäh­rend der Pan­de­mie schlie­ßen muss­ten, § 313 Abs. 1 BGB zum Tra­gen kommt. Seit­dem müs­sen die Gerichte abwä­gen, für wen die Fol­gen einer Miet­min­de­rung eher zumut­bar sind: für Mie­ter oder Ver­mie­ter bzw. Päch­ter oder Ver­päch­ter.

Kon­kre­ter Fall: Kik

Die Beklei­dungs­kette Kik hatte sich im April 2020 unter Beru­fung auf einen mas­si­ven Umsatz­ein­bruch gewei­gert, für einen Laden in Chem­nitz die Monats­miete zu zah­len. In ers­ter Instanz wurde Kik zur Zah­lung ver­ur­teilt, das Gericht in zwei­ter Instanz (OLG Dres­den) ent­schied, dass nur die halbe Miete zu zah­len sei. Gegen die­ses Urteil leg­ten beide Par­teien Revi­sion beim Bun­des­ge­richts­hof ein, der nun ent­schie­den hat.

Ent­schei­dung des BGH

Am Mitt­woch, 12. Januar 2022, erging das Urteil des BGH (Az. XII ZR 8/​21): Die obers­ten Zivil­rich­te­rin­nen und –rich­ter in Karls­ruhe ver­tre­ten die Ansicht, dass Mie­ter gewerb­lich genutz­ter Räume Anspruch auf eine Anpas­sung der Miete haben. Es müss­ten aber immer „sämt­li­che Umstände des Ein­zel­falls“ berück­sich­tigt wer­den, wie es in der Begrün­dung heißt.
Dar­un­ter fal­len:

  • Umsatz­ein­bu­ßen für das kon­krete Objekt
  • staat­li­che Hil­fen
  • Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen

Beide Sei­ten, Mie­ter und Ver­mie­ter, seien durch die staat­li­chen Maß­nah­men, ins­be­son­dere den Lock­down, im Kampf gegen die Corona-​​Pandemie belas­tet, keine Seite trage allein Ver­ant­wor­tung. 50/​50– Auf­tei­lun­gen der Miete seien aber zu pau­schal. Das Urteil des OLG Dres­den wurde daher auf­ge­ho­ben und muss neu ver­han­delt wer­den.

Neues Kauf­recht – Das ändert sich für Ver­brau­cher 2022

Neues Kauf­recht Foto: Adobe Stock/​ And­rey Popov

Zum 1. Januar 2022 ist die Kauf­rechts­re­form in Kraft getre­ten, die v.a. die Rechte von Ver­brau­chern stärkt. Wel­che Ände­run­gen nun gel­ten, haben wir hier für Sie zusam­men­ge­fasst:

Die meis­ten Ände­run­gen betref­fen die soge­nann­ten Ver­brauchs­gü­ter­kauf­ver­träge i.S.d. § 474 Abs. 1 S. 1 BGB, also Ver­träge zwi­schen Händ­lern und Ver­brau­chern über den Kauf von beweg­li­chen Sachen bzw. digi­ta­len Pro­duk­ten. Dabei kommt das neue Recht zur Anwen­dung für Ver­träge, die vom 1. Januar 2022 an geschlos­sen wer­den. Für Ver­träge, die noch im alten Jahr abge­schlos­sen wur­den, gilt das alte Kauf­recht.

Digi­tale Pro­dukte

Seit dem 1.1.2022 gilt das „Gesetz zur Umset­zung der Richt­li­nie über bestimmte ver­trags­recht­li­che Aspekte der Bereit­stel­lung digi­ta­ler Inhalte und digi­ta­ler Dienst­leis­tun­gen“. Im Fokus steht hier die Ver­pflich­tung der Anbie­ter zu Software-​​Aktualisierungen und Sicher­heits­up­dates.

Wel­che Pro­dukte sind u.a. betrof­fen?

  • Smart­wat­ches
  • Smart­pho­nes
  • Smart-​​TV
  • Tablets
  • Navi­ga­ti­ons­sys­teme
  • E-​​Bikes
  • Saug­ro­bo­ter

Aktua­li­sie­rungs­pflicht des Ver­käu­fers

Der Ver­käu­fer muss für alle Aktua­li­sie­run­gen sor­gen, die die Funk­ti­ons­fä­hig­keit und die IT-​​Sicherheit der Kauf­sa­che gewähr­leis­ten. Zudem muss er über anste­hende Updates infor­mie­ren. Aller­dings ist er nicht dazu ver­pflich­tet, ver­bes­serte Ver­sio­nen der digi­ta­len Ele­mente zur Ver­fü­gung zu stel­len.
Bei Dau­er­ver­trä­gen gilt die Aktua­li­sie­rungs­pflicht für die gesamte Ver­trags­lauf­zeit, ansons­ten für einen Zeit­raum, den Ver­brau­cher ver­nünf­ti­ger­weise erwar­ten kön­nen.

Stellt der Ver­käu­fer keine Updates bereit und infor­miert er die Käu­fer nicht, liegt ein Sach­man­gel vor.

Ver­brau­cher­freund­li­chere Fris­ten­re­ge­lun­gen

Frist­set­zung bei Rück­tritt, Min­de­rung und Scha­dens­er­satz

Ein aus­drück­li­ches Nach­er­fül­lungs­ver­lan­gen ist nicht mehr erfor­der­lich. Allein die Mit­tei­lung des Ver­brau­chers an den Käu­fer, dass ein Man­gel vor­liegt, setzt die Frist zur Nach­er­fül­lung in Gang.

Ablauf­hem­mung bei der Ver­jäh­rung

Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che ver­jäh­ren nicht vor Ablauf von zwei Mona­ten nach erst­ma­li­gem Auf­tre­ten des Man­gels. Bei einem Man­gel, der sich inner­halb der regu­lä­ren Gewähr­leis­tungs­frist gezeigt hat, tritt die Ver­jäh­rung erst vier Monate nach dem Zeit­punkt ein, in dem sich der Man­gel erst­mals gezeigt hat.

Ver­län­ge­rung der Beweis­last­um­kehr

Tauchte inner­halb von sechs Mona­ten nach dem Kauf der Ware ein Man­gel auf, ging man nach altem Recht davon aus, dass die­ser Man­gel schon bei Erwerb der Ware bestan­den hat. Diese Frist wurde nun auf zwölf Monate ver­län­gert. Ver­käu­fer tra­gen nun also im ers­ten Jahr  nach Über­gabe der Ware die Beweis­last, dass die Kauf­sa­che man­gel­frei war.

Park­platz und Park­haus – Wer hat hier Vor­fahrt?

Park­platz oder Park­haus: Wer hat Vor­fahrt? Foto: Adobe Stock/​ Dan Race

Wer hat auf Park­plät­zen und in Park­häu­sern eigent­lich Vor­fahrt? Gilt hier rechts vor links? Und wie ist die Rechts­lage im Falle eines Unfalls? Das erfah­ren Sie hier:

Vor­fahrt auf dem Park­platz

Sowohl auf öffent­li­chen als auch auf Supermarkt-​​Parkplätzen, die frei zugäng­lich sind, gilt die Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung (StVO). Das bedeu­tet jedoch nicht, dass dort auch zwangs­läu­fig die Vor­fahrts­re­gel rechts vor links Anwen­dung fin­det. Viel­mehr kommt es dar­auf an, ob die Fahr­spu­ren deut­lich als Stra­ßen mar­kiert und erkenn­bar sind.

Besteht der Park­platz hin­ge­gen nur aus einer gro­ßen Flä­che mit Park­buch­ten und die­nen die Fahr­spu­ren ledig­lich der Park­platz­su­che und dem Ran­gie­ren, kön­nen sich Auto­fah­rer nicht auf die Vor­fahrts­re­gel rechts vor links beru­fen. Statt­des­sen müs­sen sie gegen­sei­tig auf­ein­an­der Rück­sicht neh­men und wenn nötig mit Hand­zei­chen ver­stän­di­gen.

Kommt es zu einem Unfall auf einem Park­platz, wird die Haf­tung meist zwi­schen den Betrof­fe­nen auf­ge­teilt.

Unfall im Park­haus – Wer haf­tet?

Bei der Frage nach der Vor­fahrt in einem Park­haus gilt grund­sätz­lich das Glei­che. Nach einer Ent­schei­dung des OLG gilt in einem Park­haus nur dann die Vor­fahrts­re­gel rechts vor links, wenn die Fahr­spu­ren Stra­ßen­cha­rak­ter haben und nicht nur der Park­platz­su­che die­nen. In letz­te­rem Falle gilt statt rechts vor links das Gebot der gegen­sei­ti­gen Rück­sicht­nahme. Kommt es in einem Park­haus zu einem Unfall, wird dann die Haf­tung zwi­schen den Unfall­be­tei­lig­ten geteilt.

OLG Mün­chen, Urteil vom 27.5.2020, Az.: 106767/​19

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Alle Jahre wie­der – was Sie über die Ver­jäh­rung von For­de­run­gen wis­sen soll­ten

Ver­jäh­rung von For­de­run­gen Foto: Adobe Stock/​ Eigens

Das Jah­res­ende 2021 nähert sich mit schnel­len Schrit­ten und viele Unter­neh­mer soll­ten sich spä­tes­tens jetzt mit unbe­zahl­ten Rech­nun­gen ihrer Kun­den befas­sen. Denn: Für viele For­de­run­gen endet am 31. Dezem­ber die Ver­jäh­rungs­frist. Glück gehabt, wenn man Schuld­ner ist, aber gro­ßes Pech für die Gläu­bi­ger. Hier müs­sen Sie als Gläu­bi­ger schnell han­deln, damit Sie noch Ihre Ansprü­che durch­set­zen kön­nen. Alles Wis­sens­werte über die Ver­jäh­rung von Ansprü­chen erfah­ren Sie hier:

Wann beginnt die Ver­jäh­rungs­frist?

Die regel­mä­ßige Ver­jäh­rungs­frist beträgt drei Jahre – begin­nend mit dem Ende des Jah­res, in dem eine For­de­rung fäl­lig gewor­den ist.

Um wel­che offe­nen For­de­run­gen han­delt es sich?

Gemeint sind alle offe­nen For­de­run­gen, die in 2018 fäl­lig wur­den. Für die Frist­be­rech­nung ist dabei nicht das Datum der Rech­nungs­stelle ent­schei­dend, son­dern der Zeit­punkt, zu dem der Anspruch ent­stan­den ist. Das bedeu­tet: For­de­run­gen aus dem Jahre 2018, die der regel­mä­ßi­gen Ver­jäh­rung von drei Jah­ren unter­lie­gen, ver­jäh­ren zum 31.12.2021.

Für wel­che For­de­run­gen gilt die all­ge­meine Ver­jäh­rungs­frist?

Sie gilt u.a. für For­de­run­gen aus

  • Kauf­ver­trä­gen
  • Werk– und Dienst­leis­tungs­ver­trä­gen
  • Miet­ver­trä­gen
  • Bürg­schaf­ten

Wie kann man die Ver­jäh­rung ver­hin­dern?

Indem man ver­jäh­rungs­hem­mende Maß­nah­men ein­setzt, also ein gericht­li­ches Mahn­ver­fah­ren ein­lei­tet oder Klage erhebt.

Vor­aus­set­zun­gen für das gericht­li­che Mahn­ver­fah­ren:

  • Es han­delt sich um eine Geld­for­de­rung.
  • Der Schuld­ner befin­det sich mit der Zah­lung im Ver­zug, d.h. Sie haben ihn gemahnt oder die Mah­nung ist ent­behr­lich und die Zah­lungs­frist abge­lau­fen.
  • Sie ken­nen die Adresse des Schuld­ners.

Haben Sie Ihre offe­nen For­de­run­gen im Blick? Droht eini­gen die Ver­jäh­rung? Dann han­deln Sie schnell und kon­tak­tie­ren Sie uns! Wir kön­nen Ihnen hel­fen, die Ver­jäh­rungs­frist zu hem­men, indem wir ein gericht­li­ches Mahn­ver­fah­ren ein­lei­ten und einen Mahn­be­scheid erwir­ken. Denn beach­ten Sie: Ein außer­ge­richt­li­ches Mahn­ver­fah­ren kann den Ablauf der Ver­jäh­rungs­frist nicht ver­hin­dern.

Schi­cken Sie uns ein­fach Ihre Rech­nung nebst Mah­nungs­nach­weis und Adresse des Schuld­ners an info@​gc-​kanzlei.​de und wir erle­di­gen den Rest!
Sie erhal­ten von uns natür­lich eine Man­dats­be­stä­ti­gung und wir hal­ten Sie über alle Schritte auf dem Lau­fen­den.

 

WEG-​​Reform: Anspruch auf pri­vate Lade­sta­tion

Lade­sta­tion für Elek­tro­fahr­zeuge Foto: Adobe Stock/​ Welln­ho­fer Designs

Am 1. Dezem­ber 2020 ist das Woh­nungs­ei­gen­tums­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz in Kraft getre­ten, wodurch u.a. die E-​​Mobilität geför­dert wer­den soll. Woh­nungs­ei­gen­tü­mer und Mie­ter haben daher nun einen Anspruch auf eine Lade­sta­tion für Elek­tro­fahr­zeuge an ihrem Stell­platz.

Bis­her wurde die Anschaf­fung einer Lade­sta­tion (oder Wall­box) als bau­li­che Ver­än­de­rung ange­se­hen. Das heißt, alle Eigen­tü­mer muss­ten zustim­men, bevor eine sol­che Lade­stelle ein­ge­baut wer­den durfte. Seit dem 1. Dezem­ber 2020 hat jeder Woh­nungs­ei­gen­tü­mer oder Mie­ter von Woh­nungs­ei­gen­tum das Recht, einen sol­chen Ein­bau zu ver­lan­gen. Die WEG kann nur noch über die Art der Aus­füh­rung der Bau­maß­nahme bestim­men (also über das „Wie“ und nicht über das „Ob“).

Lade­sta­tion für Elek­tro­fahr­zeuge – Das Vor­ge­hen im Über­blick

  1. Erkun­di­gen Sie sich zunächst bei einem Elek­tro­f­ach­be­trieb, wel­che Maß­nah­men für den Ein­bau einer Lade­sta­tion nötig und mit wel­chen Kos­ten diese ver­bun­den sind.
  2. Infor­mie­ren Sie die Mit­ei­gen­tü­mer bzw. den Ver­mie­ter und suchen nach Mit­strei­tern.
  3. Stel­len Sie bei der nächs­ten Eigen­tü­mer­ver­samm­lung den Antrag.
  4. Die Eigen­tü­mer­ver­samm­lung fasst einen Beschluss und bestä­ti­gen for­mell den Antrag.

Bitte beach­ten Sie: Sie haben zwar einen gesetz­li­chen Anspruch auf die Anbrin­gung einer Lade­sta­tion, doch kei­nes­falls dür­fen Sie diese Maß­nahme durch­füh­ren, ohne Ihre Mit­ei­gen­tü­mer zu infor­mie­ren. Die Bau­maß­nahme braucht auf jeden Fall einen vor­he­ri­gen Beschluss der Eigen­tü­mer­ver­samm­lung!

Hin­weis für Mie­ter: Wenn Sie als Mie­ter von Ihrem Anspruch Gebrauch machen möch­ten, muss der Ver­mie­ter Ihnen vor­her die Erlaub­nis ertei­len, soweit im Miet­ver­trag die Aus­füh­rung bestimm­ter bau­li­cher Maß­nah­men nicht bereits aus­drück­lich gestat­tet ist. Hier fin­det nur das Miet­recht (§ 554 BGB) Anwen­dung und nicht das WEG. Der Beschluss­an­trag muss also über den ver­mie­ten­den Eigen­tü­mer bei der Eigen­tü­mer­ver­samm­lung gestellt wer­den. Bis zur Gestat­tung des Antrags kann der Ver­mie­ter die Erlaub­nis zum Ein­bau der Wall­box zurück­hal­ten.

Wer trägt die Kos­ten?

Der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer und Antrag­stel­ler hat alle anfal­len­den Kos­ten zu tra­gen, wie Ein­bau und War­tung der Lade­sta­tion sowie die Ver­le­gung von Lei­tun­gen. Die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer kön­nen dar­über hin­aus aber eine abwei­chende Ver­tei­lung der Kos­ten und Nut­zun­gen beschlie­ßen, sofern noch andere Woh­nungs­ei­gen­tü­mer von der Lade­sta­tion pro­fi­tie­ren wol­len.

För­de­rungs­mög­lich­keit

Die KfW för­dert jede pri­vate Lade­sta­tion für Elek­tro­fahr­zeuge in Wohn­ge­bäu­den mit einem pau­scha­len Zuschuss von 900 Euro je Lade­punkt. Anträge kön­nen seit dem 24.11.2020 gestellt wer­den. Bitte beach­ten Sie die För­de­rungs­vor­aus­set­zun­gen.

Mög­li­che Pro­bleme in der Pra­xis bei der Lade­sta­tion für Elek­tro­fahr­zeuge

Pro­bleme kön­nen ins­be­son­dere bei ver­mie­te­tem Woh­nungs­ei­gen­tum auf­tre­ten, wenn sich der Ver­mie­ter z.B. nicht um eine für den Mie­ter güns­tige Beschluss­fas­sung küm­mert. Dann müsste der Mie­ter die Erlaub­nis ein­kla­gen. Pro­ble­ma­tisch wird es auch, wenn ein­zelne Eigen­tü­mer nach­träg­lich in die Nut­zung einer bereits erbau­ten Lade­sta­tion ein­stei­gen wol­len. Dann müsste ein „ange­mes­se­ner Aus­gleich“ statt­fin­den. Doch wie genau die­ser aus­se­hen soll, ist aus­le­gungs­be­dürf­tig und stark ein­zel­fall­ab­hän­gig.

Sie sind Woh­nungs­ei­gen­tü­mer oder Mie­ter von Woh­nungs­ei­gen­tum und möch­ten an Ihrem Stell­platz eine Lade­sta­tion ein­bauen? Kon­tak­tie­ren Sie uns gerne bei Fra­gen zu die­sem Thema, tele­fo­nisch (06131 /​ 95009 – 0) oder per E-​​Mail info@​gc-​kanzlei.​de.

Quelle: Juris­ti­sche Zen­trale ADAC e.V.

Öster­reich – Ver­schär­fung Sank­tio­nen für Raser

Zum 1. Sep­tem­ber ist in Öster­reich ein umfang­rei­ches Maß­nah­men­pa­ket gegen Raser in Kraft getre­ten. Es gel­ten nun här­tere Sank­tio­nen für extreme Geschwin­dig­keits­über­schrei­tun­gen.

Erhö­hung Geld­bu­ßen in Öster­reich

Blitzer
Raser in Öster­reich Foto: stock​.adobe​.com/​Maren Win­ter

Raser in Öster­reich erwar­ten nun höhere Geld­bu­ßen für zu schnel­les Fah­ren. Wer mehr als 30 km/​h zu schnell fährt (inner­orts und außer­orts), muss künf­tig mit einer Geld­buße in Höhe von min­des­tens 150 Euro rech­nen. In beson­ders schwe­ren Fäl­len oder bei Wie­der­ho­lungs­tä­tern ist eine Strafe von bis zu 5.000 Euro mög­lich.

Bei einer Geschwin­dig­keits­über­schrei­tung von mehr als 40 km/​h inner­orts und 50 km/​h außer­orts steigt die Geld­strafe auf 300 bis 5.000 Euro.

Hin­weis: Die Höhe der jewei­li­gen Geld­strafe ergibt sich nicht wie in Deutsch­land aus einem ein­heit­li­chen Buß­geld­ka­ta­log. Statt­des­sen liegt diese Ent­schei­dung im Ermes­sen der Behörde.

Hin­weis:  Wur­den Sie in in Öster­reich geblitzt, soll­ten Sie die Geld­strafe in jedem Falle bezah­len. Denn die Sank­tion kann bereits ab einem Betrag von 25 Euro auch in Deutsch­land zwangs­weise voll­streckt wer­den.

Füh­rer­schein­ent­zug nun län­ger

Wird die zuläs­sige Höchst­ge­schwin­dig­keit inner­orts um mehr als 40 km/​h bzw. außer­orts um mehr als 50 km/​h über­schrit­ten, wird der Füh­rer­schein künf­tig für die Dauer von min­des­tens einem Monat ent­zo­gen.

Wer wie­der­holt höhere Geschwin­dig­keits­über­schrei­tun­gen begeht, muss den Füh­rer­schein nun für min­des­tens drei Monate abge­ben.

Raser, die inner­orts mehr als 80 km/​h oder außer­orts mehr als 90 km/​h zu schnell fah­ren, wer­den mit einem Füh­rer­schein­ent­zug von sechs Mona­ten und einer Nach­schu­lung sank­tio­niert.

Hin­weis: Für deut­sche Auto­fah­rer wir­ken sich diese Maß­nah­men zum Füh­rer­schein­ent­zug in der Regel nur auf die Fahr­er­laub­nis in Öster­reich aus.

Teil­nahme an uner­laub­ten Stra­ßen­ren­nen

Die Teil­nahme an einem uner­laub­ten Stra­ßen­ren­nen gilt als beson­ders gefähr­li­ches Delikt. Bei Ver­stö­ßen dro­hen der Ent­zug des Füh­rer­scheins für min­des­tens sechs Monate und eine Nach­schu­lung. Wie­der­ho­lungs­tä­ter müs­sen zusätz­lich ein ärzt­li­ches Gut­ach­ten vor­le­gen und an einer ver­kehrs­psy­cho­lo­gi­schen Unter­su­chung teil­neh­men.

Geplante Beschlag­nahme von Fahr­zeu­gen

Ende des Jah­res 2021 wird vor­aus­sicht­lich eine wei­tere Sank­tion ein­ge­führt, um in beson­ders gefähr­li­chen Fäl­len und bei rück­sichts­lo­sen Wie­der­ho­lungs­tä­tern effek­tiv rea­gie­ren zu kön­nen. Dazu sol­len die Fahr­zeuge der Raser in Öster­reich beschlag­nahmt wer­den. Ein sol­cher gefähr­li­cher Fall liegt u.a vor bei

  • beson­ders hoher Geschwin­dig­keits­über­schrei­tung unter gefähr­li­chen Ver­hält­nis­sen
  • Rasen ohne Füh­rer­schein.

 

Bei Fra­gen kön­nen Sie gerne unse­ren Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Flo­rian Schmitt kon­tak­tie­ren! Ein­fach per E-​​Mail an info@​gc-​kanzlei.​de oder per Tele­fon 06131 /​ 95009 – 0.

Rad­fah­ren mit Kopf­hö­rern – erlaubt oder ver­bo­ten?

Fahrradfahrer
Rad­fah­ren mit Kopf­hö­rern. Recht­lich erlaubt? Foto: stock​.adobe​.com/​Jacob Lund

Viele wol­len auch auf dem Fahr­rad nicht dar­auf ver­zich­ten, Musik zu hören oder zu tele­fo­nie­ren. Rad­fah­ren mit Kopf­hö­rern ist im Stra­ßen­ver­kehr daher gang und gäbe. Doch ist das über­haupt erlaubt?

Rad­fah­ren mit Kopf­hö­rern: Alle Ver­kehrs­ge­räu­sche wahr­neh­men kön­nen

Hier gilt wie so oft: Es kommt dar­auf an. Nach der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung muss jeder Ver­kehrs­teil­neh­mer sicher­stel­len, dass wäh­rend der Fahrt weder Sicht noch Gehör beein­träch­tigt wer­den. Vor­aus­set­zung ist dem­nach, dass Fahr­rad­fah­rer trotz Kopf­hö­rern wich­tige Ver­kehrs­ge­räu­sche, wie Auto­hu­pen, klin­gelnde Rad­fah­rer oder Mar­tins­hör­ner unein­ge­schränkt wahr­neh­men kön­nen.

Es ist also erlaubt, wäh­rend dem Rad­fah­ren mit Kopf­hö­rern Musik zu hören, solange diese nicht zu laut ist und das Gehör kei­nen Scha­den nimmt. Wer hin­ge­gen zu laute Musik hört, ris­kiert ein Ver­warn­geld in Höhe von 10 Euro.

Dem­ent­spre­chend ist es auch erlaubt, wäh­rend der Fahrt zu tele­fo­nie­ren. Bedin­gung hier­für ist jedoch auch, dass man die Umge­bungs­ge­räu­sche ohne Pro­bleme wahr­neh­men kann und durch das Tele­fo­nat nicht vom Ver­kehrs­ge­sche­hen abge­lenkt wird.

Handy nicht in der Hand hal­ten

An die­ser Stelle wei­sen wir dar­auf hin, dass man das Handy beim Rad­fah­ren nicht in der Hand hal­ten darf. Im Falle eines Ver­sto­ßes droht ein Buß­geld in Höhe von 55 Euro.

Sie haben Fra­gen rund um das Thema Ver­kehrs­recht? Dann kon­tak­tie­ren Sie uns per E-​​Mail (info@​gc-​kanzlei.​de) oder tele­fo­nisch unter der 06131 – 950090. Unser Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht hilft Ihnen gerne wei­ter.

Kurz­ar­beit als Indiz gegen dau­er­haf­ten Weg­fall des Beschäf­ti­gungs­be­darfs

Kurz­ar­beit Foto: stock​.adobe​.com/Gina San­ders

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Mün­chen hat ent­schie­den, dass die Ein­füh­rung von Kurz­ar­beit für Arbeit­neh­mer mit glei­chen Auf­ga­ben gegen einen dau­er­haf­ten Weg­fall des Beschäf­ti­gungs­be­darfs spre­chen würde.

Kurz­ar­beit und Kün­di­gun­gen wäh­rend der Pan­de­mie

Hin­ter­grund die­ser Ent­schei­dung war, dass viele Arbeit­ge­ber ihre Arbeit­neh­mer auf­grund der Covid-​​19-​​Pandemie nicht mehr voll­be­schäf­ti­gen konn­ten, wes­halb es zu einer mas­sen­haf­ten Ein­füh­rung von Kurz­ar­beit gekom­men ist. Zusätz­lich dazu haben man­che Arbeit­ge­ber mit dem Aus­spruch von betriebs­be­ding­ten Kün­di­gun­gen auf die Pan­de­mie rea­giert.

Letz­tere sind jedoch nur dann zuläs­sig, wenn der Arbeit­ge­ber beim Aus­spruch der Kün­di­gung von einem dau­er­haf­ten Weg­fall des Beschäf­ti­gungs­be­dar­fes aus­geht.

Die Ent­schei­dung des LAG Mün­chen

Die Frage, wel­che sich das LAG Mün­chen zu stel­len hatte, war, ob ein Arbeit­ge­ber, der für einige Arbeit­neh­mer Kurz­ar­beit ein­führt, ande­ren Arbeit­neh­mern mit glei­chen Auf­ga­ben betriebs­be­dingt kün­di­gen kann. Zu beach­ten ist näm­lich in die­sem Zusam­men­hang, dass nach dem Sozi­al­ge­setz­buch III Kurz­ar­beit nur dann ein­ge­führt bzw. bewil­ligt wer­den kann, wenn der Arbeit­ge­ber nur von einem vor­über­ge­hen­den Arbeits­aus­fall aus­geht.

Daher hat das LAG Mün­chen in der Ein­füh­rung von Kurz­ar­beit ein Indiz gegen den lang­fris­ti­gen Weg­fall des Beschäf­ti­gungs­be­darfs gese­hen. Die­ses Indiz wäre sodann in einem Pro­zess vom Arbeit­ge­ber zu wider­le­gen.

LAG Mün­chen, Urteil vom 05.05.2021, Az.: 5 Sa 938/​20

Unfall mit Anhän­ger – wer haf­tet?

Die Feri­en­zeit steht an und nicht wenige rei­sen mit Wohn­wa­gen oder klei­nem Anhän­ger für die Fahr­rä­der in den Urlaub. Vie­len Fah­rern fehlt jedoch die Übung, mit den neuen Fahr­zeug­ma­ßen und dem zusätz­li­chen Gewicht umzu­ge­hen – es kommt zu Unfäl­len. Und die Frage stellt sich: Wer haf­tet eigent­lich bei einem Unfall mit Anhän­ger? Die Ver­si­che­rung des Zug­fahr­zeugs oder die des Anhän­gers?

Unfall mit Anhän­ger – Gesetz­ge­ber schafft Klar­heit

Auto mit Anhän­ger Foto: Adobe Stock/​ Yuri Bizgai­mer

Seit letz­tem Jahr hat hier der Gesetz­ge­ber eine ein­deu­tige Rege­lung getrof­fen: Zustän­dig ist in der Regel die Ver­si­che­rung der Zug­ma­schine. Wer mit sei­nem Fahr­zeug einen Anhän­ger zieht und einen Unfall ver­ur­sacht, muss sich somit an die Ver­si­che­rung des Fahr­zeugs wen­den. Nur in Aus­nah­me­fäl­len greift noch die Ver­si­che­rung des Anhän­gers, und zwar, wenn die „über­wie­gende Unfall­ur­sa­che beim Anhän­ger liegt“. Zum Bei­spiel wenn ein Rei­fen geplatzt ist.

In den ver­gan­ge­nen Jah­ren war es oft nicht ein­deu­tig, wel­che Ver­si­che­rung bei einem Unfall mit Anhän­ger haf­ten muss. Nach einem Urteil des BGH muss­ten sich die Ver­si­che­run­gen die Kos­ten oft tei­len.

Vor­teil für Ver­si­cherte

Schö­ner Neben­ef­fekt: Durch die Neu­re­ge­lung haben viele Ver­si­che­run­gen die Prä­mien für Anhän­ger gesenkt.

Sie haben Fra­gen zum zu die­sem Thema? Dann kon­tak­tie­ren Sie uns per E-​​Mail (info@​gc-​kanzlei.​de) oder tele­fo­nisch unter der 01631 – 950090. Unser Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht hilft Ihnen gerne wei­ter.

Kün­di­gung per Whats­App erhal­ten – ist das zuläs­sig?

whats­app Foto: Adobe Stock/​ Ico Maker

Ob mit Freun­den, der Fami­lie oder auch im Beruf, die meis­ten nut­zen mitt­ler­weile Whats­App, um mit ande­ren in Kon­takt zu blei­ben. Warum also nicht auch per Whats­App kün­di­gen? Doch ist eine sol­che Kün­di­gung über­haupt wirk­sam? Was gilt es zu beach­ten, wenn man vom Arbeit­ge­ber per Whats­App gekün­digt wurde? Und hat man seine Arbeits­stelle ver­lo­ren, wenn man selbst über den Mes­sen­ger gekün­digt hat? Die Ant­wor­ten auf diese Fra­gen fin­den Sie im Fol­gen­den:

Kün­di­gung bedarf der Schrift­form – WhatsApp-​​Nachricht nicht zuläs­sig

Nach § 623 des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs (BGB) bedarf eine Kün­di­gung, um wirk­sam zu sein, der Schrift­form. Dem­nach ist eine münd­li­che Kün­di­gung, ob per­sön­lich oder per Tele­fon, unwirk­sam.

Das dient zum einen der Rechts­si­cher­heit. So muss nicht erst mit­hilfe von Zeu­gen bewie­sen wer­den, dass die Kün­di­gung tat­säch­lich aus­ge­spro­chen wurde, was wie­derum zu recht­li­chen Pro­ble­men füh­ren kann, wenn die Kün­di­gung hin­ter ver­schlos­se­nen Türen aus­ge­spro­chen wurde. Zum ande­ren dient die Rege­lun­gen dem Schutz der Arbeit­neh­mer vor einer unüber­leg­ten Kün­di­gung im Affekt.

Zudem ist nach § 623 BGB auch eine Kün­di­gung in elek­tro­ni­scher Form unwirk­sam. Danach ist auch eine E-​​Mail oder WhatsApp-​​Nachricht kein gül­ti­ges Kün­di­gungs­schrei­ben.

Zu beach­ten gilt außer­dem, dass die Schrift­form im Sinne des § 623 BGB eine eigen­hän­dige Unter­schrift des Aus­stel­lers vor­aus­setzt. Dies ver­deut­licht noch­mals, dass die Kün­di­gung eines Arbeits­ver­hält­nis­ses per Whats­App oder E-​​Mail nicht rechts­wirk­sam mög­lich ist.

Es bedarf Zugang des Kün­di­gungs­schrei­bens

Möchte sich der Arbeit­neh­mer per Kün­di­gungs­schutz­klage gegen eine Kün­di­gung zur Wehr set­zen, muss er dabei eine Frist von drei Wochen ein­hal­ten. Diese Frist beginnt jedoch erst mit Zugang des schrift­li­chen Kün­di­gungs­schrei­bens. Erhält der Arbeit­neh­mer also zunächst eine „Kün­di­gung“ per Whats­App und erst einige Wochen spä­ter eine schrift­li­che und unter­schrie­bene Kün­di­gungs­er­klä­rung, beginnt die Frist für die Ein­le­gung der Kün­di­gungs­schutz­klage erst mit deren Zugang beim Gekün­dig­ten.

Alles Wis­sens­werte zur Kün­di­gungs­schutz­klage erfah­ren Sie hier: Kün­di­gung erhal­ten? – Alles Wis­sens­werte zur Kün­di­gungs­schutz­klage (gc​-kanz​lei​.de)

Nichts­des­to­trotz soll­ten Betrof­fene bei Erhalt einer Kün­di­gung per Whats­App oder E-​​Mail zeit­nah rea­gie­ren. So ist eine sol­che Kün­di­gungs­er­klä­rung zwar recht­lich unwirk­sam, doch der Arbeit­ge­ber hat dadurch unzwei­fel­haft zum Aus­druck gebracht, dass er das Arbeits­ver­hält­nis been­den möchte. Bevor sich nun ein Kon­flikt mit dem Arbeit­ge­ber zuspitzt, sollte das Gespräch mit die­sem gesucht oder Kün­di­gungs­schutz­klage erho­ben wer­den.

Sie haben eine Kün­di­gung per Whats­App erhal­ten und wis­sen nicht, wie Sie sich ver­hal­ten sol­len? Dann kon­tak­tie­ren Sie uns per E-​​Mail info@​gc-​kanzlei.​de oder tele­fo­nisch unter der 06131 /​ 95009 – 0.