Kommt es auf der Autobahn zu einem Unfall, bedarf es schneller Hilfe. Dazu ist eine Rettungsgasse notwendig. Nur mithilfe einer Rettungsgasse können Rettungskräfte den Unfallort so schnell wie möglich erreichen. Gibt es nach einem Unfall Verletzte, können oft Minuten über Leben oder Tod entscheiden. Doch obwohl eine Rettungsgasse Leben retten kann, sind viele Autofahrer im Ernstfall überfordert und wissen nicht, wie man sie sich richtig verhalten sollen.
1. Wichtig: Die Rettungsgasse muss bereits dann gebildet werden, wenn der Verkehr ins Stocken gerät. Reagiert man erst, wenn schon Blaulicht zu sehen ist, stehen die Autos bereits zu dicht aneinander, sodass erst aufwendig rangiert werden müsste.
2. Die Rettungsgasse wird zwischen dem linken und den übrigen rechten Fahrstreifen gebildet. Das heißt also, dass die Autos auf der linken Spur so weit wie möglich nach links fahren. Die Fahrzeuge auf dem bzw. den mittleren und dem ganz rechten Fahrstreifen fahren hingegen so weit wie möglich nach rechts.
3. Der Standstreifen darf auch weiterhin nicht befahren werden und muss für Pannenfahrzeuge freigehalten werden.
4. Auch wenn bereits ein Rettungsfahrzeug vorbeigefahren ist, darf nicht auf die eigene Spur zurückgefahren werden. Oft kommen mehrere Einsatzfahrzeuge zeitversetzt am Unfallort an.
Kam man bis 2017 noch glimpflich mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 20 Euro davon, wenn man die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse missachtete, wurde das Bußgeld ab November 2017 deutlich angehoben:
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Nach einer durchzechten Partynacht dient das Fahrrad vielen als Transportmittel für den Heimweg. Dabei wissen jedoch viele nicht, dass nicht nur eine Trunkenheitsfahrt mit dem Auto rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann, sondern auch Radfahren unter Alkoholeinfluss.
Gemäß § 316 des Strafgesetzbuchs (StGB) macht man sich strafbar, wenn man ein Fahrzeug führt, obwohl man so viel Alkohol getrunken hat, dass man das Fahrzeug nicht mehr sicher fahren kann. Zu unterscheiden sind dabei die relative und die absolute Fahruntüchtigkeit.
Ein Fahrer ist relativ fahruntüchtig, wenn er
Eine absolute Fahruntüchtigkeit ist bei Autofahrern hingegen stets bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille und bei Radfahrern bei einer BAK von 1,6 Promille anzunehmen.
Die meisten wissen, dass mit „Fahrzeug“ im Sinne des § 316 StGB Autos oder auch Motorräder gemeint sind. Doch der Tatbestand des § 316 StGB umfasst auch Fahrräder. Somit kann auch eine Trunkenheitsfahrt mit dem Rad zu einer Geld– oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr führen. Werden bei der Fahrt zudem Personen oder teure Gegenstände gefährdet, kommt eine Strafbarkeit gemäß § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) in Betracht, was mit Geld– oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren sanktioniert wird. Bei Delikten von geringem Ausmaß und Ersttätern dürfte jedoch oft nur eine Geldstrafe drohen.
Viele Autofahrer fürchten sie – die MPU oder umgangssprachlich auch liebevoll „Idiotentest“ genannt. Sie wird immer dann angeordnet, wenn Zweifel daran bestehen, dass der Betroffene zum Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr geeignet ist. Gründe für solche Zweifel sind unter anderem acht Punkte in Flensburg oder Führen eines Fahrzeugs mit mehr als 1,6 Promille Alkohol im Blut. Das gilt auch für Fahrradfahrer.
Fährt man also mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille Fahrrad oder wird mehrfach mit einer geringeren BAK „erwischt“, kann eine MPU angeordnet werden. Wird diese Untersuchung nicht bestanden oder gar nicht erst durchgeführt, kann die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Hinweis: Fährt man mit einer BAK von 1,6 Promille oder mehr Fahrrad, drohen zudem drei Punkte in Flensburg.
Doch was passiert, wenn zwar eine MPU angeordnet und nicht bestanden wurde, aber der Betroffene keine Fahrerlaubnis besitzt? Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg (Urteil v. 09.09.2019, Az.: 17 K 18.1240) kann in solchen Fällen von der zuständigen Behörde auch das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen – also auch Fahrrädern – untersagt werden.
Sie haben Fragen zum Thema „Radfahren und Alkohol“ oder generell zum Thema Verkehrsrecht? Dann kontaktieren Sie uns per E-Mail (info@gc-kanzlei.de) oder telefonisch unter der 06131 – 950090. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht hilft Ihnen gerne weiter.
Eine typische Situation im Straßenverkehr: Man parkt sein Auto am Straßenrand und öffnet die Autotür, um Kinder auf dem Rücksitz anzuschnallen oder Einkäufe einzuladen. Nicht selten kommt es dabei zu Unfällen, indem ein vorbeifahrendes Fahrzeug mit der offen stehenden Autotür kollidiert. Dann stellt sich für die Beteiligten die Frage, wer für die dabei entstandenen Schäden aufkommt.
Gemäß § 14 der Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen sich Verkehrsteilnehmer beim Ein– und Aussteigen so verhalten, dass sie andere dabei nicht gefährdet. Das bedeutet, dass sie beim Öffnen der Autotür auf den vorbeifahrenden Verkehr achten müssen. Öffnet man die Autotür beispielsweise ruckartig, obwohl nach hinten nur schlechte Sicht besteht oder obwohl sich von hinten ein Fahrzeug nähert, haftet der Ein– oder Aussteigende für dabei entstehende Schäden zu 100 Prozent.
Diese Sorgfaltspflichten nach § 14 StVO gelten nach Ansicht der Rechtsprechung auch beim Be– und Entladen des Fahrzeugs. So bejahte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. einen Verstoß gegen § 14 StVO in einem Fall, in dem ein Autofahrer die Tür seines Fahrzeugs offen gelassen hatte, obwohl sie für andere Verkehrsteilnehmer im Dunkeln nur schwer erkennbar war.
Möchte man zum Beispiel auf dem Rücksitz ein Kind anschnallen oder auf der Rückbank befindliche Gegenstände ausladen, empfiehlt es sich daher, entweder so zu parken, dass man die Autotür in Richtung Gehweg öffnen kann, oder so, dass man zur Fahrbahn einen ausreichenden Abstand hat und die Tür gefahrlos öffnen kann.
Demgegenüber trifft die vorbeifahrenden Autos die Pflicht, einen ausreichenden Seitenabstand zu den am Fahrbahnrand parkenden Kfz zu halten. Fahren diese hingegen zu dicht an den abgestellten Autos vorbei, trifft sie ein Mitverschulden an einer etwaigen Kollision. Eine gesetzliche Vorgabe dazu, welcher Seitenabstand zu einem parkenden Auto ausreichend ist, gibt es jedoch nicht.
Nach der Rechtsprechung, unter anderem des Kammergerichts Berlin und des OLG Celle, ist ein Mindestabstand von 30 cm zum parkenden Fahrzeug zu halten. Unterschreitet der vorbeifahrende Pkw diesen Seitenabstand, haftet er zu 50 Prozent für die bei einer Kollision eingetretenen Schäden. Das OLG Frankfurt a. M. hingegen hatte einen zu geringen Abstand bereits bei 70 cm angenommen. Hinzu kam im konkreten Fall, dass der betroffene Fahrer nach links noch ausreichend Platz hatte.
Es empfiehlt sich daher, wenn möglich, einen Seitenabstand von mindestens 1 m zu den am Fahrbahnrand abgestellten Autos zu halten.
Bei Fragen rund um das Thema Verkehrsrecht kontaktieren Sie unseren Fachanwalt Florian Schmitt (info@gc-kanzlei.de)!
Die von der Bundesregierung geplante verpflichtende Gutscheinlösung bei stornierten oder ausgefallenen Pauschalreisen wurde von der Europäischen Kommission abgelehnt. Der Kunde ist daher nicht verpflichtet, einen Gutschein anzunehmen, sondern kann in den meisten Fällen die Rückzahlung des Reisepreises verlangen. Im Folgenden erläutern wir die Rechtslage, wenn Sie oder der Reiseveranstalter die gebuchte Reise storniert haben.
Die Regelung gilt ausdrücklich nur bei Pauschalreisen. Das Gesetz versteht darunter die Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise, wie beispielsweise die Beförderung von Personen, die Beherbergung oder die Autovermietung. Klassische Pauschalreisen sind Pakete bestehend aus Flug und Hotel. Das gleiche gilt für Kreuzfahrten, die kombinierte Leistungen anbieten.
Das Gegenteil zur Pauschalreise stellt die Individualreise dar, bei welcher der Kunde die Reise bei verschiedenen Anbietern selbst zusammenstellt, z.B. Flüge und Hotel einzeln und unabhängig voneinander bucht. Hier gestaltet sich die Rechtslage komplizierter und muss bei jedem Fall gesondert geprüft werden.
Gemäß § 651 h Abs. 1 S. 1 BGB steht dem Kunden bei einer Pauschalreise ein freies Rücktrittsrecht zu. Dieses Rücktrittsrecht ist an keinen Grund gebunden, das heißt auch wenn für den Urlaubsort keine Reisewarnung besteht, kann der Kunde aus Angst vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktritt kann auch schlüssig erfolgen, also etwa durch Nichterscheinen zum Reisebeginn. Ob der Rücktritt als „Stornierung“ oder „Aufhebung“ oder ähnliches bezeichnet wird, spielt dabei keine Rolle.
Im Fall des Rücktritts hat der Veranstalter keinen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Reisepreises. Meistens wird der Kunde den Reisepreis aber bereits vollständig oder zumindest teilweise gezahlt haben. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises aus § 651 h Abs. 5 BGB.
Gemäß dieser Vorschrift muss die Rückzahlung „unverzüglich“ erfolgen, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt. Lässt der Veranstalter diese Frist verstreichen, gerät er automatisch in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt kann sich der Kunde auch unbesorgt an einen Anwalt wenden. Aufgrund des Verzuges muss der Reiseveranstalter auch für die Anwaltskosten aufkommen.
Gutscheine muss der Kunde dabei nicht akzeptieren, auch wenn die Veranstalter dies aktuell gerne so darstellen. Die ursprünglich von der Bundesregierung geplante Gutscheinlösung wurde nun von der Europäischen Kommission abgelehnt. Gutscheine sollen vielmehr auf freiwilliger Basis erteilt und angenommen werden können.
Grundsätzlich steht dem Veranstalter im Falle eines Rücktritts eine angemessene Entschädigung zu. Dazu enthalten die AGB der Reiseveranstalter oft entsprechende Stornoregelungen. Dies gilt gemäß § 651 h Abs. 3 S. 1 BGB jedoch dann nicht, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung der Reisenden an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Nach überwiegender Auffassung kann die Corona-Krise als ein solcher unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand angesehen werden.
Jeder Fall muss jedoch einzeln beurteilt werden. Es kommt darauf an, wann die Reise storniert wurde und ob der Kunde zu diesem Zeitpunkt berechtigterweise von Beeinträchtigungen ausgehen durfte.
Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, ist die Rechtslage eindeutig: Im Falle der Stornierung verliert der Veranstalter gemäß § 651 h Abs. 4 S. 2 BGB seinen Anspruch auf Zahlung des Reisepreises. Hat der Kunde bereits gezahlt, hat er einen gesetzlichen Erstattungsanspruch gegen den Veranstalter. Der Veranstalter muss den Reisepreis innerhalb von 14 Tagen an den Kunden zurückzahlen. Ansonsten befindet er sich automatisch in Verzug.
Der Kunde muss keinen Gutschein und auch keine Verzögerung der Rückzahlung akzeptieren. Die Annahme eines Gutscheins erfolgt auf rein freiwilliger Basis. Natürlich kann mit dem Veranstalter auch eine einvernehmliche Lösung gefunden werden.
Im Falle einer wegen der Corona-Krise abgesagten Pauschalreise sind die Chancen der Kunden sehr hoch, den bereits gezahlten Reisepreis zurückzuerhalten. Dies gilt sowohl im Falle der Stornierung durch den Veranstalter als auch im Falle der Kündigung durch den Kunden.
Falls Sie von einer Reisestornierung betroffen sind oder sich vorsorglich zu dem Thema informieren wollen, können Sie uns deutschlandweit gerne per Telefon oder E-Mail kontaktieren. Wir reagieren umgehend auf Ihre Anfrage und können Ihnen eine erste unverbindliche Einschätzung liefern.
Im öffentlichen Nahverkehr ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes mittlerweile bundesweit Pflicht. Doch darf man einen Mundschutz auch beim Autofahren tragen?
Gemäß § 23 Abs. 4 S. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist es nicht erlaubt, das Gesicht während der Fahrt so zu verdecken, dass man nicht mehr erkennbar ist. Es sei denn, man muss einen Schutzhelm tragen. Bei Verstoß gegen diese Vorschrift droht ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, Verkehrssünder (z. B. bei Geschwindigkeitsüberschreitung oder einer anderen Ordnungswidrigkeit) identifizieren zu können.
Das Tragen einer Maske beim Autofahren ist also nicht generell verboten, doch müssen wesentliche Gesichtszüge sowie die Augenpartie zu erkennen sein. Zusätzlich zur Mund-Nasen-Bedeckung sollte daher nicht auch noch eine Sonnenbrille getragen werden. Diese Ansicht teilt auch das Innenministerium Baden-Württembergs.
Die grundsätzliche Möglichkeit, beim Autofahren eine Maske zu tragen, bedeutet aber keinen Freifahrtschein für Verkehrssünder. Kann der Fahrer aufgrund der Gesichtsbedeckung nicht ermittelt werden, droht dem Halter eine Fahrtenbuchauflage. Vor jeder Fahrt müssen dann der Fahrer und das Datum der Fahrt aufgezeichnet werden.
In der Praxis ist oftmals entscheidend, ob das Gesicht nach Ansicht des Gerichts (Einzelfallentscheidung) verdeckt ist oder ob die Gesichtszüge ausreichend zu erkennen sind. Bei handelsüblichen Masken ist dies meist problemlos, selbstgemachte Masken hingegen könnten das Gesicht zu weit verdecken. Es empfiehlt sich daher, die Masken nur zu tragen, wenn es wirklich notwendig und sinnvoll ist. Die Maske darf zudem nicht die Sicht des Autofahrers beeinträchtigen.
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Die Investitions– und Strukturbank Rheinland-Pfalz warnt vor gefälschten E-Mails, die aktuell im Umlauf sind und die sich auf die Corona-Soforthilfe für Kleinunternehmen beziehen.
Die ISB Rheinland-Pfalz warnt weiterhin, dass mittels angeblicher Soforthilfeanträge im Zusammenhang mit Corona versucht werde, an Daten von Unternehmen heranzukommen.
Beachten Sie folgende Hinweise:
Selbstverständlich stehen auch wir Ihnen bei Rückfragen zur Verfügung.
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Sommer, Sonne, Strand und Meer. Die Vorfreude auf den Sommerurlaub ist bereits groß, doch ist es angesichts der Corona-Pandemie überhaupt möglich, in den Urlaub zu fahren? Und wenn nicht, wie erhält man bereits gezahlte Reisekosten zurück?
Bis zum 14. Juni 2020 galt eine weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amts (AA) für alle nicht notwendigen, touristischen Reisen. Und auch weiterhin ist der Reise– und Luftverkehr enorm eingeschränkt ist und in vielen Ländern bestehen Quarantänevorschriften und Einreisebeschränkungen.
Diese Reisewarnung wurde ab dem 15. Juni für die Mitgliedsstaaten der EU, für die sog. Schengen-assoziierten Staaten (z.B. Schweiz, Island, Norwegen) und für Großbritannien aufgehoben. Vor Reiseantritt sollten sich die Urlauber anhand der vom AA zur Verfügung gestellten Reisehinweise über bestehende Beschränkungen informieren.
Aufgrund wieder steigender Infektionszahlen in vielen Ländern und Städten hat das Auswärtige Amt erneut Reisewarnungen ausgesprochen. Das gilt beispielsweise für Spanien, Tschechien oder Paris.
Die kostenlose Stornierung einer gebuchten Reise ist immer dann möglich, wenn am Urlaubsort „außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände“ auftreten, durch die die Reise an sich und die Beförderung der Urlauber beeinträchtigt wird. Als Reisender können Sie also den gebuchten Urlaub stornieren, wenn im Urlaubsort beispielsweise Quarantänemaßnahmen bestehen oder der Rückflug nicht gewährleistet werden kann.
Besteht eine Reisewarnung des AA, kann das Vorliegen solcher außergewöhnlichen und unvermeidbaren Umstände in der Regel angenommen werden.
Wurde die Reisewarnung hingegen bereits aufgehoben, kommt es auf den Einzelfall an. So bestehen in vielen Ländern beispielsweise immer noch Quarantänemaßnahmen oder zumindest erhebliche Einschränkungen des öffentlichen Lebens.
Kann eine Reise aufgrund der Corona-Krise nicht stattfinden, kann auch der Reiseveranstalter den Urlaub stornieren und muss alle bereits geleisteten Zahlungen (egal, ob kompletter Reisepreis oder Anzahlung) zurückzahlen. Ob die Reise stattfinden kann oder nicht, richtet sich dabei vor allem nach den Warnhinweisen des AA.
Viele Reiseveranstalter bieten den Reisenden nun statt der Rückzahlung der geleisteten Zahlungen Reisegutscheine an. Dabei wird vielfach auf die sog. Gutscheinlösung Bezug genommen. Allerdings wurde diese Gutscheinlösung für abgesagte Reisen von der EU-Kommission abgelehnt. Wird nun vom Reiseveranstalter ein Gutschein angeboten, muss dieser also nicht angenommen werden! Reisende haben ein Recht auf die Rückzahlung des gezahlten Reisepreises.
Plant man jedoch, den Urlaub in jedem Fall beim gleichen Reiseveranstalter wahrzunehmen, nur eben zu einem späteren Zeitpunkt, ist die Annahme eines Reisegutscheins eine Option. Dabei sollte man beachten, dass der Gutschein im Falle einer Insolvenz des Reiseunternehmens verfallen würde und damit auch das Geld weg wäre.
Hinweis: Die erwähnten Regelungen zur Stornierung der gebuchten Reisen beziehen sich auf die Stornierung von Pauschalreisen (§ 651 h Abs. 3, 4 BGB). Diese Grundsätze gelten aber grundsätzlich auch bei einer Individualreise. Kann ein Hotel seine Leistung aufgrund der Reisewarnungen oder aufgrund von behördlichen Schließungen nicht erbringen, muss es die vom Urlauber bereits geleisteten Zahlungen zurückgewähren. Bei der direkten Buchung eines Hotels im Ausland findet das nationale Recht des Urlaubsortes Anwendung.
Auch viele geplante und bereits gebuchte Flüge mussten nun gestrichen und storniert werden. Nach der EU-Fluggastrechtverordnung haben die Fluggäste in diesem Fall einen Anspruch auf die komplette Erstattung des gezahlten Flugpreises. Sollten die Airlines stattdessen einen Gutschein anbieten, muss auch dieser nicht angenommen werden.
Hinweis: Die EU-Fluggastrechtverordnung findet Anwendung auf Flüge, die innerhalb der EU starten, oder für Airlines, die ihren Sitz in der EU haben.
Ihre Reise wurde storniert, aber der Reiseveranstalter weigert sich, die Reisekosten zu erstatten? Oder besteht das Reiseunternehmen darauf, dass ausschließlich Reisegutscheine ausgestellt werden? Haben Sie einen Sommerurlaub gebucht und sind nun unsicher, ob und wann Sie die Reise stornieren sollen? Melden Sie sich bei uns! Wir beraten Sie gerne rund um das Thema Urlaub und Reisestornierungen während der Corona-Krise.
Die Corona-Krise bringt nicht nur Gefahren für die Gesundheit mit sich, sondern führt auch zu finanziellen Schwierigkeiten der Unternehmer. Sei es aufgrund von Auftragsmangel, Lieferengpässen oder behördlich angeordneten Schließungen der Betriebe: Viele Unternehmen befinden sich bereits jetzt in finanziellen Notlagen. Unternehmen und Arbeitnehmern stellt sich daher die Frage, ob aufgrund der Corona-Krise wirksame Kündigungen ausgesprochen werden können.
Auch wenn wir uns momentan in einer Ausnahmesituation befinden, gelten arbeitsschutzrechtliche Vorschriften weiterhin fort – darunter auch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Nach diesem Gesetz ist eine Kündigung nur wirksam, wenn sie durch Gründe in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers oder durch betriebliche Gründe bedingt ist. Momentan kommen für eine Kündigung somit vor allem betriebliche Gründe in Betracht.
Allerdings ist zu beachten: Das KSchG gilt nur, wenn der Arbeitnehmer mehr als sechs Monate im Betrieb angestellt ist und dieser mehr als 10 Beschäftigte hat.
Vielen Arbeitgebern stellt sich in diesem Zusammenhang womöglich die Frage, ob sie auch während der Kurzarbeit betriebliche Kündigungen aussprechen dürfen.
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber auch während der Phase der Kurzarbeit dazu berechtigt, personen-, verhaltens– und/oder betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen. Wenn er jedoch betriebsbedingt kündigen möchte, müssen neben den Gründen, welche zur Beantragung der Kurzarbeit geführt haben, noch weitere Gründe vorliegen (bspw. weiterer Auftragsrückgang, Wegfall des Hauptkunden, Fremdvergabe von Arbeiten, etc.).
Sie haben von Ihrem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten und sind nun unsicher, ob diese wirksam ist? Oder sind Sie Arbeitgeber und sehen sich aufgrund finanzieller Schwierigkeiten Ihres Unternehmens gezwungen, Kündigungen auszusprechen und fragen sich, ob Sie dazu berechtigt sind? Melden Sie sich bei uns! Unsere Rechtsanwälte für Arbeitsrecht klären die Sach– und Rechtslage und beraten Sie gerne rund um das Thema Kündigungen in der Corona-Krise. Sie können uns per Skype, Telefon oder E-Mail kontaktieren.
Im Diesel-Prozess ist zwischen Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und VW ein Vergleich zustande gekommen. Seit Ende März informiert Volkswagen die Teilnehmer der Musterfeststellungsklage per Post, wer eine Entschädigung bekommt und wer leer ausgeht.
Da das Angebot auf großes Interesse stößt, hat VW nun die Frist bis zum 30. April 2020 verlängert. Anspruchsberechtigte können bis zu diesem Datum entscheiden, ob sie das Vergleichsangebot annehmen oder nicht.
Wir empfehlen: Holen Sie sich anwaltliche Beratung! Unser ADAC-Vertragsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Florian Schmitt ist hierfür der ideale Ansprechpartner und prüft Ihr individuelles Angebot. Die Kosten dieser anwaltlichen Erstberatung bis zu einer Höhe von 190 Euro (netto) übernimmt VW!
Beachten Sie aber: Der Vergleich muss im Anschluss zustande kommen, ansonsten übernimmt VW keine Kosten. Zudem muss der anwaltliche Rat zwischen dem 20. März und dem 30. April 2020 angefallen sein und sich auf den Abschluss des Vergleichs beziehen.
Weitere Informationen erhalten Sie hier: https://www.adac.de/verkehr/abgas-diesel-fahrverbote/abgasskandal-rechte/faq-musterfeststellungsklage/
Am 18. September 2015 wurde öffentlich bekanntgemacht, dass die Volkswagen AG eine illegale Abschalteinrichtung in der Motorsteuerung ihrer Diesel-Fahrzeuge verwendete, um die Abgaswerte zu beschönigen. Nach der Einigung zwischen Volkswagen und Verbraucherschützern erhalten rund 260.000 Käufer manipulierter Diesel-Fahrzeuge nun ein Angebot für eine Entschädigung.
Ausnahmen: Kein Vergleichsangebot bekommen Dieselbesitzer, die ihr Auto nach dem 31.12.2015 erworben oder zum Zeitpunkt des Kaufs ihren Wohnsitz nicht in Deutschland hatten.
Florian Schmitt
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht, ADAC Vertragsanwalt
06131 – 950090
florian.schmitt@gc-kanzlei.de
Neben den gesundheitlichen Auswirkungen einer Corona-Infektion auf den einzelnen Menschen können die verhängten Kontaktverbote und Ausgangsbeschränkungen zu einer krisenhaften Störung des Familienlebens führen. Spannungen sind bei einer über einen längeren Zeitraum andauernden räumlichen Nähe oft nicht zu vermeiden. Schlimmstenfalls entladen sich diese in Anwendung von psychischer oder sogar physischer Gewalt. Das familiäre Zusammenleben wird nachhaltig gestört, sodass manche Ehepartner in der Scheidung den einzigen Weg aus dieser Situation sehen.
Das Gesetz sieht in der Regel vor, dass die Eheleute zunächst ein Jahr getrennt leben müssen, bevor ein Scheidungsantrag gestellt werden kann (§ 1565 Abs. 1 BGB).
Es gibt allerdings die Härtefallklausel nach § 1565 Abs. 2 BGB, nach der die Ehe auch vor Ablauf dieses Trennungsjahres geschieden werden kann, „wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde“.
Gewalt in der Ehe wäre ein solcher Härtefall, wobei sowohl die psychische als auch physische Gewalt ausreichen kann, was im konkreten Einzelfall zu prüfen wäre.
Allerdings ist die Härtefallklausel kein Eilverfahren, sondern ermöglicht nur, den Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres stellen zu können, die üblichen Bearbeitungszeiten bei den Gerichten bleiben insoweit bestehen.
Ist man Opfer einer akuten Gewaltanwendung geworden, sollte man zunächst die Polizei rufen. Diese kann unmittelbar den Gewalttäter entfernen und ihn zeitlich befristet der Wohnung verweisen. Danach kann das Opfer auch im Eilverfahren gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, zum Beispiel für
Sollten Sie in einer solchen Situation sein, rufen Sie uns an (06131 – 950090), wir helfen Ihnen. Weitere Hilfe erfahren Sie über www.hilfetelefon.de
Lassen Sie es nicht soweit kommen, dass Gewalt ein Mittel für eine kurzfristige Überforderung wird. Reden Sie miteinander und suchen Sie gemeinsam nach Lösungen. Hören Sie mit Interesse und Zuneigung zu, nehmen Sie Ängste des Partners/ der Partnerin/der Kinder ernst, denn Sie befinden sich in einer Ausnahmesituation. Suchen Sie aktiv nach Lösungen, gemeinsam, sodass die Situation heute nicht das zerstört, was Sie eigentlich schützen wollten.
Wir wünschen Ihnen alles Gute, bleiben Sie gesund und schützen Sie Ihre Familie.