Ret­tungs­gasse als Lebens­ret­ter – so ver­hal­ten Sie sich rich­tig

Kommt es auf der Auto­bahn zu einem Unfall, bedarf es schnel­ler Hilfe. Dazu ist eine Ret­tungs­gasse not­wen­dig. Nur mit­hilfe einer Ret­tungs­gasse kön­nen Ret­tungs­kräfte den Unfall­ort so schnell wie mög­lich errei­chen. Gibt es nach einem Unfall Ver­letzte, kön­nen oft Minu­ten über Leben oder Tod ent­schei­den. Doch obwohl eine Ret­tungs­gasse Leben ret­ten kann, sind viele Auto­fah­rer im Ernst­fall über­for­dert und wis­sen nicht, wie man sie sich rich­tig ver­hal­ten sol­len.

Doch wie ver­hält man sich rich­tig?

1. Wich­tig: Die Ret­tungs­gasse muss bereits dann gebil­det wer­den, wenn der Ver­kehr ins Sto­cken gerät. Rea­giert man erst, wenn schon Blau­licht zu sehen ist, ste­hen die Autos bereits zu dicht anein­an­der, sodass erst auf­wen­dig ran­giert wer­den müsste.

2. Die Ret­tungs­gasse wird zwi­schen dem lin­ken und den übri­gen rech­ten Fahr­strei­fen gebil­det. Das heißt also, dass die Autos auf der lin­ken Spur so weit wie mög­lich nach links fah­ren. Die Fahr­zeuge auf dem bzw. den mitt­le­ren und dem ganz rech­ten Fahr­strei­fen fah­ren hin­ge­gen so weit wie mög­lich nach rechts.

3. Der Stand­strei­fen darf auch wei­ter­hin nicht befah­ren wer­den und muss für Pan­nen­fahr­zeuge frei­ge­hal­ten wer­den.

4. Auch wenn bereits ein Ret­tungs­fahr­zeug vor­bei­ge­fah­ren ist, darf nicht auf die eigene Spur zurück­ge­fah­ren wer­den. Oft kom­men meh­rere Ein­satz­fahr­zeuge zeit­ver­setzt am Unfall­ort an.

Kon­se­quen­zen beim Nicht­bil­den einer Ret­tungs­gasse

Kam man bis 2017 noch glimpf­lich mit einem Ver­war­nungs­geld in Höhe von 20 Euro davon, wenn man die Pflicht zur Bil­dung einer Ret­tungs­gasse miss­ach­tete, wurde das Buß­geld ab Novem­ber 2017 deut­lich ange­ho­ben:

  • nicht gebil­dete Ret­tungs­gasse: 200 € Buß­geld, 2 Punkte und 1 Monat Fahr­ver­bot
  • mit Behin­de­rung von Ein­satz­kräf­ten: 240 €, 2 Punkte und 1 Monat Fahr­ver­bot
  • mit Gefähr­dung: 280 €, 2 Punkte und 1 Monat Fahr­ver­bot
  • Sach­be­schä­di­gung: 320 €, 2 Punkte und 1 Monat Fahr­ver­bot

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Kein Alko­hol am Len­ker – Das droht bei Rad­fah­ren unter Alko­hol­ein­fluss

Fahr­rad­fah­ren unter Alko­hol­ein­fluss Foto: Adobe Stock/​ Free­domz

Nach einer durch­zech­ten Par­ty­nacht dient das Fahr­rad vie­len als Trans­port­mit­tel für den Heim­weg. Dabei wis­sen jedoch viele nicht, dass nicht nur eine Trun­ken­heits­fahrt mit dem Auto recht­li­che Kon­se­quen­zen nach sich zie­hen kann, son­dern auch Rad­fah­ren unter Alko­hol­ein­fluss.

1. Rad­fah­ren unter Alko­hol­ein­fluss: Straf­recht­li­che Fol­gen

Gemäß § 316 des Straf­ge­setz­buchs (StGB) macht man sich straf­bar, wenn man ein Fahr­zeug führt, obwohl man so viel Alko­hol getrun­ken hat, dass man das Fahr­zeug nicht mehr sicher fah­ren kann. Zu unter­schei­den sind dabei die rela­tive und die abso­lute Fahr­un­tüch­tig­keit.

Ein Fah­rer ist rela­tiv fahr­un­tüch­tig, wenn er

  • min­des­tens 0,3 Pro­mille Alko­hol im Blut
  • und zudem einen Unfall ver­ur­sacht hat oder Aus­fall­er­schei­nun­gen erkenn­bar sind (wie bei­spiels­weise Fah­ren in Schlan­gen­li­nien oder ein schwan­ken­der Gang).

Eine abso­lute Fahr­un­tüch­tig­keit ist bei Auto­fah­rern hin­ge­gen stets bei einer Blut­al­ko­hol­kon­zen­tra­tion (BAK) von 1,1 Pro­mille und bei Rad­fah­rern bei einer BAK von 1,6 Pro­mille anzu­neh­men.

Die meis­ten wis­sen, dass mit „Fahr­zeug“ im Sinne des § 316 StGB Autos oder auch Motor­rä­der gemeint sind. Doch der Tat­be­stand des § 316 StGB umfasst auch Fahr­rä­der. Somit kann auch eine Trun­ken­heits­fahrt mit dem Rad zu einer Geld– oder Frei­heits­strafe von bis zu einem Jahr füh­ren. Wer­den bei der Fahrt zudem Per­so­nen oder teure Gegen­stände gefähr­det, kommt eine Straf­bar­keit gemäß § 315c StGB (Gefähr­dung des Stra­ßen­ver­kehrs) in Betracht, was mit Geld– oder Frei­heits­strafe von bis zu fünf Jah­ren sank­tio­niert wird. Bei Delik­ten von gerin­gem Aus­maß und Erst­tä­tern dürfte jedoch oft nur eine Geld­strafe dro­hen.

2. Medizinisch-​​Psychologische Unter­su­chung und Ent­zug der Fahr­er­laub­nis

Viele Auto­fah­rer fürch­ten sie – die MPU oder umgangs­sprach­lich auch lie­be­voll „Idio­ten­test“ genannt. Sie wird immer dann ange­ord­net, wenn Zwei­fel daran beste­hen, dass der Betrof­fene zum Füh­ren eines Fahr­zeugs im Stra­ßen­ver­kehr geeig­net ist. Gründe für sol­che Zwei­fel sind unter ande­rem acht Punkte in Flens­burg oder Füh­ren eines Fahr­zeugs mit mehr als 1,6 Pro­mille Alko­hol im Blut. Das gilt auch für Fahr­rad­fah­rer.
Fährt man also mit einer Blut­al­ko­hol­kon­zen­tra­tion von mehr als 1,6 Pro­mille Fahr­rad oder wird mehr­fach mit einer gerin­ge­ren BAK „erwischt“, kann eine MPU ange­ord­net wer­den. Wird diese Unter­su­chung nicht bestan­den oder gar nicht erst durch­ge­führt, kann die Fahr­er­laub­nis ent­zo­gen wer­den.

Hin­weis: Fährt man mit einer BAK von 1,6 Pro­mille oder mehr Fahr­rad, dro­hen zudem drei Punkte in Flens­burg.

3. Ver­bot des Fahr­rad­fah­rens

Doch was pas­siert, wenn zwar eine MPU ange­ord­net und nicht bestan­den wurde, aber der Betrof­fene keine Fahr­er­laub­nis besitzt? Nach einer Ent­schei­dung des Ver­wal­tungs­ge­richts Augs­burg (Urteil v. 09.09.2019, Az.: 17 K 18.1240) kann in sol­chen Fäl­len von der zustän­di­gen Behörde auch das Füh­ren von fahr­er­laub­nis­freien Fahr­zeu­gen – also auch Fahr­rä­dern – unter­sagt wer­den.

Sie haben Fra­gen zum Thema „Rad­fah­ren und Alko­hol“ oder gene­rell zum Thema Ver­kehrs­recht? Dann kon­tak­tie­ren Sie uns per E-​​Mail (info@​gc-​kanzlei.​de) oder tele­fo­nisch unter der 06131 – 950090. Unser Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht hilft Ihnen gerne wei­ter.

Haf­tung bei Kol­li­sion mit geöff­ne­ter Auto­tür

Kol­li­sion mit geöff­ne­ter Auto­tür Foto: stock​.adobe​.com/​C​h​r​i​stian Mül­ler

Eine typi­sche Situa­tion im Stra­ßen­ver­kehr: Man parkt sein Auto am Stra­ßen­rand und öff­net die Auto­tür, um Kin­der auf dem Rück­sitz anzu­schnal­len oder Ein­käufe ein­zu­la­den. Nicht sel­ten kommt es dabei zu Unfäl­len, indem ein vor­bei­fah­ren­des Fahr­zeug mit der offen ste­hen­den Auto­tür kol­li­diert. Dann stellt sich für die Betei­lig­ten die Frage, wer für die dabei ent­stan­de­nen Schä­den auf­kommt.

Beim Ein– und Aus­stei­gen auf den Ver­kehr ach­ten!

Gemäß § 14 der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung (StVO) müs­sen sich Ver­kehrs­teil­neh­mer beim Ein– und Aus­stei­gen so ver­hal­ten, dass sie andere dabei nicht gefähr­det. Das bedeu­tet, dass sie beim Öff­nen der Auto­tür auf den vor­bei­fah­ren­den Ver­kehr ach­ten müs­sen. Öff­net man die Auto­tür bei­spiels­weise ruck­ar­tig, obwohl nach hin­ten nur schlechte Sicht besteht oder obwohl sich von hin­ten ein Fahr­zeug nähert, haf­tet der Ein– oder Aus­stei­gende für dabei ent­ste­hende Schä­den zu 100 Pro­zent.

Vor­sicht auch beim Be– und Ent­la­den!

Diese Sorg­falts­pflich­ten nach § 14 StVO gel­ten nach Ansicht der Recht­spre­chung auch beim Be– und Ent­la­den des Fahr­zeugs. So bejahte das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Frank­furt a. M. einen Ver­stoß gegen § 14 StVO in einem Fall, in dem ein Auto­fah­rer die Tür sei­nes Fahr­zeugs offen gelas­sen hatte, obwohl sie für andere Ver­kehrs­teil­neh­mer im Dun­keln nur schwer erkenn­bar war.

Möchte man zum Bei­spiel auf dem Rück­sitz ein Kind anschnal­len oder auf der Rück­bank befind­li­che Gegen­stände aus­la­den, emp­fiehlt es sich daher, ent­we­der so zu par­ken, dass man die Auto­tür in Rich­tung Geh­weg öff­nen kann, oder so, dass man zur Fahr­bahn einen aus­rei­chen­den Abstand hat und die Tür gefahr­los öff­nen kann.

Kol­li­sion mit geöff­ne­ter Auto­tür vor­beu­gen – aus­rei­chen­den Sei­ten­ab­stand hal­ten!

Dem­ge­gen­über trifft die vor­bei­fah­ren­den Autos die Pflicht, einen aus­rei­chen­den Sei­ten­ab­stand zu den am Fahr­bahn­rand par­ken­den Kfz zu hal­ten. Fah­ren diese hin­ge­gen zu dicht an den abge­stell­ten Autos vor­bei, trifft sie ein Mit­ver­schul­den an einer etwai­gen Kol­li­sion. Eine gesetz­li­che Vor­gabe dazu, wel­cher Sei­ten­ab­stand zu einem par­ken­den Auto aus­rei­chend ist, gibt es jedoch nicht.

Nach der Recht­spre­chung, unter ande­rem des Kam­mer­ge­richts Ber­lin und des OLG Celle, ist ein Min­dest­ab­stand von 30 cm zum par­ken­den Fahr­zeug zu hal­ten. Unter­schrei­tet der vor­bei­fah­rende Pkw die­sen Sei­ten­ab­stand, haf­tet er zu 50 Pro­zent für die bei einer Kol­li­sion ein­ge­tre­te­nen Schä­den. Das OLG Frank­furt a. M. hin­ge­gen hatte einen zu gerin­gen Abstand bereits bei 70 cm ange­nom­men. Hinzu kam im kon­kre­ten Fall, dass der betrof­fene Fah­rer nach links noch aus­rei­chend Platz hatte.

Es emp­fiehlt sich daher, wenn mög­lich, einen Sei­ten­ab­stand von min­des­tens 1 m zu den am Fahr­bahn­rand abge­stell­ten Autos zu hal­ten.

Bei Fra­gen rund um das Thema Ver­kehrs­recht kon­tak­tie­ren Sie unse­ren Fach­an­walt Flo­rian Schmitt (info@​gc-​kanzlei.​de)!

Pau­schal­reise wegen Corona abge­sagt: keine Pflicht zur Annahme von Gut­schein

Die von der Bun­des­re­gie­rung geplante ver­pflich­tende Gut­schein­lö­sung bei stor­nier­ten oder aus­ge­fal­le­nen Pau­schal­rei­sen wurde von der Euro­päi­schen Kom­mis­sion abge­lehnt. Der Kunde ist daher nicht ver­pflich­tet, einen Gut­schein anzu­neh­men, son­dern kann in den meis­ten Fäl­len die Rück­zah­lung des Rei­se­prei­ses ver­lan­gen. Im Fol­gen­den erläu­tern wir die Rechts­lage, wenn Sie oder der Rei­se­ver­an­stal­ter die gebuchte Reise stor­niert haben.

Was ist eine Pau­schal­reise?

Die Rege­lung gilt aus­drück­lich nur bei Pau­schal­rei­sen. Das Gesetz ver­steht dar­un­ter die Gesamt­heit von min­des­tens zwei ver­schie­de­nen Arten von Rei­se­leis­tun­gen für den Zweck der­sel­ben Reise, wie bei­spiels­weise die Beför­de­rung von Per­so­nen, die Beher­ber­gung oder die Auto­ver­mie­tung. Klas­si­sche Pau­schal­rei­sen sind Pakete beste­hend aus Flug und Hotel. Das glei­che gilt für Kreuz­fahr­ten, die kom­bi­nierte Leis­tun­gen anbie­ten.

Das Gegen­teil zur Pau­schal­reise stellt die Indi­vi­du­al­reise dar, bei wel­cher der Kunde die Reise bei ver­schie­de­nen Anbie­tern selbst zusam­men­stellt, z.B. Flüge und Hotel ein­zeln und unab­hän­gig von­ein­an­der bucht. Hier gestal­tet sich die Rechts­lage kom­pli­zier­ter und muss bei jedem Fall geson­dert geprüft wer­den.

Fall 1: Rück­tritt durch den Rei­sen­den

Gemäß § 651 h Abs. 1 S. 1 BGB steht dem Kun­den bei einer Pau­schal­reise ein freies Rück­tritts­recht zu. Die­ses Rück­tritts­recht ist an kei­nen Grund gebun­den, das heißt auch wenn für den Urlaubs­ort keine Rei­se­war­nung besteht, kann der Kunde aus Angst vor einer Anste­ckung mit dem Coro­na­vi­rus vom Ver­trag zurück­tre­ten. Ein Rück­tritt kann auch schlüs­sig erfol­gen, also etwa durch Nicht­er­schei­nen zum Rei­se­be­ginn. Ob der Rück­tritt als „Stor­nie­rung“ oder „Auf­he­bung“ oder ähn­li­ches bezeich­net wird, spielt dabei keine Rolle.

Rei­se­prei­ser­stat­tung ohne Gut­schein

Im Fall des Rück­tritts hat der Ver­an­stal­ter kei­nen Anspruch auf Zah­lung des ver­ein­bar­ten Rei­se­prei­ses. Meis­tens wird der Kunde den Rei­se­preis aber bereits voll­stän­dig oder zumin­dest teil­weise gezahlt haben. In die­sem Fall besteht ein Anspruch auf Rück­zah­lung des Rei­se­prei­ses aus § 651 h Abs. 5 BGB.
Gemäß die­ser Vor­schrift muss die Rück­zah­lung „unver­züg­lich“ erfol­gen, spä­tes­tens jedoch inner­halb von 14 Tagen nach dem Rück­tritt. Lässt der Ver­an­stal­ter diese Frist ver­strei­chen, gerät er auto­ma­tisch in Ver­zug. Ab die­sem Zeit­punkt kann sich der Kunde auch unbe­sorgt an einen Anwalt wen­den. Auf­grund des Ver­zu­ges muss der Rei­se­ver­an­stal­ter auch für die Anwalts­kos­ten auf­kom­men.

Gut­scheine muss der Kunde dabei nicht akzep­tie­ren, auch wenn die Ver­an­stal­ter dies aktu­ell gerne so dar­stel­len. Die ursprüng­lich von der Bun­des­re­gie­rung geplante Gut­schein­lö­sung wurde nun von der Euro­päi­schen Kom­mis­sion abge­lehnt. Gut­scheine sol­len viel­mehr auf frei­wil­li­ger Basis erteilt und ange­nom­men wer­den kön­nen.

Hat der Ver­an­stal­ter ein Recht auf Ent­schä­di­gung?

Grund­sätz­lich steht dem Ver­an­stal­ter im Falle eines Rück­tritts eine ange­mes­sene Ent­schä­di­gung zu. Dazu ent­hal­ten die AGB der Rei­se­ver­an­stal­ter oft ent­spre­chende Stor­no­re­ge­lun­gen. Dies gilt gemäß § 651 h Abs. 3 S. 1 BGB jedoch dann nicht, wenn am Bestim­mungs­ort oder in des­sen unmit­tel­ba­rer Nähe unver­meid­bare, außer­ge­wöhn­li­che Umstände auf­tre­ten, die die Durch­füh­rung der Pau­schal­reise oder die Beför­de­rung der Rei­sen­den an den Bestim­mungs­ort erheb­lich beein­träch­ti­gen. Nach über­wie­gen­der Auf­fas­sung kann die Corona-​​Krise als ein sol­cher unver­meid­ba­rer, außer­ge­wöhn­li­cher Umstand ange­se­hen wer­den.

Ein­zel­fall­ent­schei­dung

Jeder Fall muss jedoch ein­zeln beur­teilt wer­den. Es kommt dar­auf an, wann die Reise stor­niert wurde und ob der Kunde zu die­sem Zeit­punkt berech­tig­ter­weise von Beein­träch­ti­gun­gen aus­ge­hen durfte.

Fall 2: Rück­tritt des Ver­an­stal­ters

Tritt der Rei­se­ver­an­stal­ter vom Ver­trag zurück, ist die Rechts­lage ein­deu­tig: Im Falle der Stor­nie­rung ver­liert der Ver­an­stal­ter gemäß § 651 h Abs. 4 S. 2 BGB sei­nen Anspruch auf Zah­lung des Rei­se­prei­ses. Hat der Kunde bereits gezahlt, hat er einen gesetz­li­chen Erstat­tungs­an­spruch gegen den Ver­an­stal­ter. Der Ver­an­stal­ter muss den Rei­se­preis inner­halb von 14 Tagen an den Kun­den zurück­zah­len. Ansons­ten befin­det er sich auto­ma­tisch in Ver­zug.
Der Kunde muss kei­nen Gut­schein und auch keine Ver­zö­ge­rung der Rück­zah­lung akzep­tie­ren. Die Annahme eines Gut­scheins erfolgt auf rein frei­wil­li­ger Basis. Natür­lich kann mit dem Ver­an­stal­ter auch eine ein­ver­nehm­li­che Lösung gefun­den wer­den.

Fazit

Im Falle einer wegen der Corona-​​Krise abge­sag­ten Pau­schal­reise sind die Chan­cen der Kun­den sehr hoch, den bereits gezahl­ten Rei­se­preis zurück­zu­er­hal­ten. Dies gilt sowohl im Falle der Stor­nie­rung durch den Ver­an­stal­ter als auch im Falle der Kün­di­gung durch den Kun­den.

Falls Sie von einer Rei­se­s­tor­nie­rung betrof­fen sind oder sich vor­sorg­lich zu dem Thema infor­mie­ren wol­len, kön­nen Sie uns deutsch­land­weit gerne per Tele­fon oder E-​​Mail kon­tak­tie­ren. Wir rea­gie­ren umge­hend auf Ihre Anfrage und kön­nen Ihnen eine erste unver­bind­li­che Ein­schät­zung lie­fern.

Mund­schutz beim Auto­fah­ren: Das müs­sen Auto­fah­rer beach­ten

Darf man einen Mund­schutz beim Auto­fah­ren tra­gen? Foto: adobe.stock/ Robert Kneschke

Im öffent­li­chen Nah­ver­kehr ist das Tra­gen eines Mund-​​Nasen-​​Schutzes mitt­ler­weile bun­des­weit Pflicht. Doch darf man einen Mund­schutz auch beim Auto­fah­ren tra­gen?

Gesicht muss erkenn­bar sein

Gemäß § 23 Abs. 4 S. 1 der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung (StVO) ist es nicht erlaubt, das Gesicht wäh­rend der Fahrt so zu ver­de­cken, dass man nicht mehr erkenn­bar ist. Es sei denn, man muss einen Schutz­helm tra­gen. Bei Ver­stoß gegen diese Vor­schrift droht ein Buß­geld in Höhe von 60 Euro. Sinn und Zweck die­ser Rege­lung ist es, Ver­kehrs­sün­der (z. B. bei Geschwin­dig­keits­über­schrei­tung oder einer ande­ren Ord­nungs­wid­rig­keit) iden­ti­fi­zie­ren zu kön­nen.

Mund­schutz beim Auto­fah­ren per se nicht ver­bo­ten

Das Tra­gen einer Maske beim Auto­fah­ren ist also nicht gene­rell ver­bo­ten, doch müs­sen wesent­li­che Gesichts­züge sowie die Augen­par­tie zu erken­nen sein. Zusätz­lich zur Mund-​​Nasen-​​Bedeckung sollte daher nicht auch noch eine Son­nen­brille getra­gen wer­den. Diese Ansicht teilt auch das Innen­mi­nis­te­rium Baden-​​Württembergs.

Fahr­ten­buch­auf­lage bei Ver­kehrs­sün­dern

Die grund­sätz­li­che Mög­lich­keit, beim Auto­fah­ren eine Maske zu tra­gen, bedeu­tet aber kei­nen Frei­fahrt­schein für Ver­kehrs­sün­der. Kann der Fah­rer auf­grund der Gesichts­be­de­ckung nicht ermit­telt wer­den, droht dem Hal­ter eine Fahr­ten­buch­auf­lage. Vor jeder Fahrt müs­sen dann der Fah­rer und das Datum der Fahrt auf­ge­zeich­net wer­den.

Mund­schutz beim Auto­fah­ren – gän­gige Pra­xis

In der Pra­xis ist oft­mals ent­schei­dend, ob das Gesicht nach Ansicht des Gerichts (Ein­zel­fall­ent­schei­dung) ver­deckt ist oder ob die Gesichts­züge aus­rei­chend zu erken­nen sind. Bei han­dels­üb­li­chen Mas­ken ist dies meist pro­blem­los, selbst­ge­machte Mas­ken hin­ge­gen könn­ten das Gesicht zu weit ver­de­cken. Es emp­fiehlt sich daher, die Mas­ken nur zu tra­gen, wenn es wirk­lich not­wen­dig und sinn­voll ist. Die Maske darf zudem nicht die Sicht des Auto­fah­rers beein­träch­ti­gen.

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Vor­sicht Betrug: Die Inves­ti­ti­ons– und Struk­tur­bank (ISB) Rheinland-​​Pfalz warnt vor Phishing-​​Mails

Die Inves­ti­ti­ons– und Struk­tur­bank Rheinland-​​Pfalz warnt vor gefälsch­ten E-​​Mails, die aktu­ell im Umlauf sind und die sich auf die Corona-​​Soforthilfe für Klein­un­ter­neh­men bezie­hen.

Woran erken­nen Sie die Phishing-​​Mail?

  • Als Absen­der dient eine E-​​Mail-​​Adresse, die als Domain einen RLP-​​Bezug angibt, z.B. corona-​zuschuss@​rlp.​de.​com.
    Die ISB weist aus­drück­lich dar­auf hin, dass ihre E-​​Mail-​​Adressen stets die Endung „@isb.rlp.de“ haben. Der Zusatz „com“ sollte Sie in die­sem Zusam­men­hang auf­hor­chen las­sen.
  • Die gefälsch­ten E-​​Mails geben als Betreff „Beschei­ni­gun­gen zur Vor­lage beim Finanz­amt“, „Corona Zuschuss – Bestä­ti­gung und Beleh­rung“ o.ä. an.
  • Die in der Anlage ent­hal­tene „Beschei­ni­gung zur Vor­lage beim Finanz­amt“ ist nicht vor­aus­ge­füllt. Der Adres­sat soll selbst Anga­ben zu Firma, Ver­wen­dungs­zweck, Betrag, etc. machen.
  • Das Logo der ISB wird nicht rich­tig dar­ge­stellt.
  • Keine oder eine fal­sche Anrede (bei­spiels­weise „Sehr geehr­ter“ bei einer Frau und umge­kehrt) ist eben­falls ein Indiz für eine Betrugs-​​E-​​Mail.

Wei­tere Betrugs­ver­su­che im Zusam­men­hang mit der Corona-​​Pandemie

Die ISB Rheinland-​​Pfalz warnt wei­ter­hin, dass mit­tels angeb­li­cher Sofort­hil­fe­an­träge im Zusam­men­hang mit Corona ver­sucht werde, an Daten von Unter­neh­men her­an­zu­kom­men.

  • Tele­fo­nisch: Unter­neh­men wer­den gezielt tele­fo­nisch von Per­so­nen kon­tak­tiert, die sich als ISB-​​Mitarbeiter aus­ge­ben und nach Kon­to­ver­bin­dun­gen fra­gen.
  • Betrugs­sei­ten im Netz: Diese ver­spre­chen oft einen exklu­si­ven Zugriff auf För­der­pro­gramme mit einer schnel­len Aus­zah­lungs­ga­ran­tie. Teil­weise wur­den Unter­neh­men expli­zit, per Tele­fon oder E-​​Mail, auf die betrü­ge­ri­schen Sei­ten ver­wie­sen.

Wie kön­nen Sie sich schüt­zen?

Beach­ten Sie fol­gende Hin­weise:

  • Die ISB kom­mu­ni­ziert mit Antrag­stel­len­den für die Corona-​​Soforthilfe aus­schließ­lich brief­lich oder per E-​​Mail.
  • Öff­nen Sie keine E-​​Mails, deren Absen­der eine andere Endung als „@isb.rlp.de“ auf­wei­sen. Falls Sie sich unsi­cher sind, was die Her­kunft der E-​​Mail betrifft, kön­nen Sie auch auf diese Weise die IP-​​Adresse ermit­teln: In Out­look müs­sen Sie hierzu über Datei -> Ein­ge­schaf­ten die „Inter­net­kopf­zei­len“ auf­ru­fen, bis die Zeile „Recei­ved: from“ erscheint. Dort ist der wahre Absen­der zu fin­den.
  • Geben Sie nie­mals sen­si­ble Daten tele­fo­nisch preis. Notie­ren Sie sich Namen und Num­mer des Anru­fen­den und über­prü­fen Sie seine Anga­ben.
  • Bei Fra­gen kön­nen Sie neben der ISB auch das Minis­te­rium für Wirt­schaft, Ver­kehr, Land­wirt­schaft und Wein­bau Rheinland-​​Pfalz, die Indus­trie– und Han­dels­kam­mern sowie die Hand­werks­kam­mern kon­tak­tie­ren.

Selbst­ver­ständ­lich ste­hen auch wir Ihnen bei Rück­fra­gen zur Ver­fü­gung.
Kon­tak­tie­ren Sie uns ein­fach tele­fo­nisch unter der 06131 /​ 95009 – 0 oder per E-​​Mail: info@​gc-​kanzlei.​de.

Corona-​​Krise: Was wird aus mei­nem Som­mer­ur­laub?

Som­mer, Sonne, Strand und Meer. Die Vor­freude auf den Som­mer­ur­laub ist bereits groß, doch ist es ange­sichts der Corona-​​Pandemie über­haupt mög­lich, in den Urlaub zu fah­ren? Und wenn nicht, wie erhält man bereits gezahlte Rei­se­kos­ten zurück?

Rei­se­war­nung des Aus­wär­ti­gen Amts

Bis zum 14. Juni 2020 galt eine welt­weite Rei­se­war­nung des Aus­wär­ti­gen Amts (AA) für alle nicht not­wen­di­gen, tou­ris­ti­schen Rei­sen. Und auch wei­ter­hin ist der Reise– und Luft­ver­kehr enorm ein­ge­schränkt ist und in vie­len Län­dern beste­hen Qua­ran­tä­ne­vor­schrif­ten und Ein­rei­se­be­schrän­kun­gen.

Diese Rei­se­war­nung wurde ab dem 15. Juni für die Mit­glieds­staa­ten der EU, für die sog. Schengen-​​assoziierten Staa­ten (z.B. Schweiz, Island, Nor­we­gen) und für Groß­bri­tan­nien auf­ge­ho­ben. Vor Rei­se­an­tritt soll­ten sich die Urlau­ber anhand der vom AA zur Ver­fü­gung gestell­ten Rei­se­hin­weise über beste­hende Beschrän­kun­gen infor­mie­ren.

Auf­grund wie­der stei­gen­der Infek­ti­ons­zah­len in vie­len Län­dern und Städ­ten hat das Aus­wär­tige Amt erneut Rei­se­war­nun­gen aus­ge­spro­chen. Das gilt bei­spiels­weise für Spa­nien, Tsche­chien oder Paris.

Kann ich mei­nen Urlaub stor­nie­ren?

Die kos­ten­lose Stor­nie­rung einer gebuch­ten Reise ist immer dann mög­lich, wenn am Urlaubs­ort „außer­ge­wöhn­li­che und unver­meid­bare Umstände“ auf­tre­ten, durch die die Reise an sich und die Beför­de­rung der Urlau­ber beein­träch­tigt wird. Als Rei­sen­der kön­nen Sie also den gebuch­ten Urlaub stor­nie­ren, wenn im Urlaubs­ort bei­spiels­weise Qua­ran­tä­ne­maß­nah­men beste­hen oder der Rück­flug nicht gewähr­leis­tet wer­den kann.

Besteht eine Rei­se­war­nung des AA, kann das Vor­lie­gen sol­cher außer­ge­wöhn­li­chen und unver­meid­ba­ren Umstände in der Regel ange­nom­men wer­den.

Wurde die Rei­se­war­nung hin­ge­gen bereits auf­ge­ho­ben, kommt es auf den Ein­zel­fall an. So beste­hen in vie­len Län­dern bei­spiels­weise immer noch Qua­ran­tä­ne­maß­nah­men oder zumin­dest erheb­li­che Ein­schrän­kun­gen des öffent­li­chen Lebens.

Kann der Rei­se­ver­an­stal­ter die Reise stor­nie­ren?

Kann eine Reise auf­grund der Corona-​​Krise nicht statt­fin­den, kann auch der Rei­se­ver­an­stal­ter den Urlaub stor­nie­ren und muss alle bereits geleis­te­ten Zah­lun­gen (egal, ob kom­plet­ter Rei­se­preis oder Anzah­lung) zurück­zah­len. Ob die Reise statt­fin­den kann oder nicht, rich­tet sich dabei vor allem nach den Warn­hin­wei­sen des AA.

Bekomme ich mein Geld zurück?

Viele Rei­se­ver­an­stal­ter bie­ten den Rei­sen­den nun statt der Rück­zah­lung der geleis­te­ten Zah­lun­gen Rei­se­gut­scheine an. Dabei wird viel­fach auf die sog. Gut­schein­lö­sung Bezug genom­men. Aller­dings wurde diese Gut­schein­lö­sung für abge­sagte Rei­sen von der EU-​​Kommission abge­lehnt. Wird nun vom Rei­se­ver­an­stal­ter ein Gut­schein ange­bo­ten, muss die­ser also nicht ange­nom­men wer­den! Rei­sende haben ein Recht auf die Rück­zah­lung des gezahl­ten Rei­se­prei­ses.

Plant man jedoch, den Urlaub in jedem Fall beim glei­chen Rei­se­ver­an­stal­ter wahr­zu­neh­men, nur eben zu einem spä­te­ren Zeit­punkt, ist die Annahme eines Rei­se­gut­scheins eine Option. Dabei sollte man beach­ten, dass der Gut­schein im Falle einer Insol­venz des Rei­se­un­ter­neh­mens ver­fal­len würde und damit auch das Geld weg wäre.

Hin­weis: Die erwähn­ten Rege­lun­gen zur Stor­nie­rung der gebuch­ten Rei­sen bezie­hen sich auf die Stor­nie­rung von Pau­schal­rei­sen651 h Abs. 3, 4 BGB). Diese Grund­sätze gel­ten aber grund­sätz­lich auch bei einer Indi­vi­du­al­reise. Kann ein Hotel seine Leis­tung auf­grund der Rei­se­war­nun­gen oder auf­grund von behörd­li­chen Schlie­ßun­gen nicht erbrin­gen, muss es die vom Urlau­ber bereits geleis­te­ten Zah­lun­gen zurück­ge­wäh­ren. Bei der direk­ten Buchung eines Hotels im Aus­land fin­det das natio­nale Recht des Urlaubs­or­tes Anwen­dung.

Wie sieht es mit stor­nier­ten Flü­gen aus?

Auch viele geplante und bereits gebuchte Flüge muss­ten nun gestri­chen und stor­niert wer­den. Nach der EU-​​Fluggastrechtverordnung haben die Flug­gäste in die­sem Fall einen Anspruch auf die kom­plette Erstat­tung des gezahl­ten Flug­prei­ses. Soll­ten die Air­lines statt­des­sen einen Gut­schein anbie­ten, muss auch die­ser nicht ange­nom­men wer­den.
Hin­weis: Die EU-​​Fluggastrechtverordnung fin­det Anwen­dung auf Flüge, die inner­halb der EU star­ten, oder für Air­lines, die ihren Sitz in der EU haben.

Wir bera­ten Sie gerne!

Ihre Reise wurde stor­niert, aber der Rei­se­ver­an­stal­ter wei­gert sich, die Rei­se­kos­ten zu erstat­ten? Oder besteht das Rei­se­un­ter­neh­men dar­auf, dass aus­schließ­lich Rei­se­gut­scheine aus­ge­stellt wer­den? Haben Sie einen Som­mer­ur­laub gebucht und sind nun unsi­cher, ob und wann Sie die Reise stor­nie­ren sol­len? Mel­den Sie sich bei uns! Wir bera­ten Sie gerne rund um das Thema Urlaub und Rei­se­s­tor­nie­run­gen wäh­rend der Corona-​​Krise.

 

Sind „coro­nabe­dingte“ Kün­di­gun­gen wirk­sam?

Die Corona-​​Krise bringt nicht nur Gefah­ren für die Gesund­heit mit sich, son­dern führt auch zu finan­zi­el­len Schwie­rig­kei­ten der Unter­neh­mer. Sei es auf­grund von Auf­trags­man­gel, Lie­fer­eng­päs­sen oder behörd­lich ange­ord­ne­ten Schlie­ßun­gen der Betriebe: Viele Unter­neh­men befin­den sich bereits jetzt in finan­zi­el­len Not­la­gen. Unter­neh­men und Arbeit­neh­mern stellt sich daher die Frage, ob auf­grund der Corona-​​Krise wirk­same Kün­di­gun­gen aus­ge­spro­chen wer­den kön­nen.

Kün­di­gungs­schutz­ge­setz

Auch wenn wir uns momen­tan in einer Aus­nah­me­si­tua­tion befin­den, gel­ten arbeits­schutz­recht­li­che Vor­schrif­ten wei­ter­hin fort – dar­un­ter auch das Kün­di­gungs­schutz­ge­setz (KSchG). Nach die­sem Gesetz ist eine Kün­di­gung nur wirk­sam, wenn sie durch Gründe in der Per­son oder im Ver­hal­ten des Arbeit­neh­mers oder durch betrieb­li­che Gründe bedingt ist. Momen­tan kom­men für eine Kün­di­gung somit vor allem betrieb­li­che Gründe in Betracht.

Vor­aus­set­zun­gen für eine wirk­same Kün­di­gung

  • Der Bedarf an der Beschäf­ti­gung des Arbeit­neh­mers muss dau­er­haft ent­fal­len, das heißt der Arbeits­platz muss dau­er­haft weg­fal­len, z. B. wegen einer anhal­tend schlech­ten Auf­trags­lage, die nicht allein durch die Corona-​​Krise bedingt ist. In vie­len Fäl­len wer­den die wirt­schaft­li­chen Lang­zeit­fol­gen der Corona-​​Pandemie jedoch noch nicht abseh­bar sein. Hier bedarf es einer Abwä­gung im Ein­zel­fall, ob eine Kün­di­gung wirk­sam ist oder nicht.
  • Vor­über­ge­hende Umsatz­ein­bu­ßen sind dem­nach als Kün­di­gungs­grund nicht aus­rei­chend. Eine rein vor­sorg­li­che Kün­di­gung zur Ver­mei­dung finan­zi­el­ler Eng­pässe eben­falls nicht. Auch die momen­tane Unge­wiss­heit der wirt­schaft­li­chen Ent­wick­lun­gen ist als Kün­di­gungs­grund nicht aus­rei­chend.

Aller­dings ist zu beach­ten: Das KSchG gilt nur, wenn der Arbeit­neh­mer mehr als sechs Monate im Betrieb ange­stellt ist und die­ser mehr als 10 Beschäf­tigte hat.

Son­der­fall: Betrieb­li­che Kün­di­gung wäh­rend der Kurz­ar­beit?

Vie­len Arbeit­ge­bern stellt  sich in die­sem Zusam­men­hang womög­lich die Frage, ob sie auch wäh­rend der Kurz­ar­beit betrieb­li­che Kün­di­gun­gen aus­spre­chen dür­fen.
Grund­sätz­lich ist der Arbeit­ge­ber auch wäh­rend der Phase der Kurz­ar­beit dazu berech­tigt, personen-​​, ver­hal­tens– und/​oder betriebs­be­dingte Kün­di­gun­gen aus­zu­spre­chen. Wenn er jedoch betriebs­be­dingt kün­di­gen möchte, müs­sen neben den Grün­den, wel­che zur Bean­tra­gung der Kurz­ar­beit geführt haben, noch wei­tere Gründe vor­lie­gen (bspw. wei­te­rer Auf­trags­rück­gang, Weg­fall des Haupt­kun­den, Fremd­ver­gabe von Arbei­ten, etc.).

Kon­takt

Sie haben von Ihrem Arbeit­ge­ber eine Kün­di­gung erhal­ten und sind nun unsi­cher, ob diese wirk­sam ist? Oder sind Sie Arbeit­ge­ber und sehen sich auf­grund finan­zi­el­ler Schwie­rig­kei­ten Ihres Unter­neh­mens gezwun­gen, Kün­di­gun­gen aus­zu­spre­chen und fra­gen sich, ob Sie dazu berech­tigt sind? Mel­den Sie sich bei uns! Unsere Rechts­an­wälte für Arbeits­recht klä­ren die Sach– und Rechts­lage und bera­ten Sie gerne rund um das Thema Kün­di­gun­gen in der Corona-​​Krise. Sie kön­nen uns per Skype, Tele­fon oder E-​​Mail kon­tak­tie­ren.

Abgas­skan­dal: Anwalt­li­che Erst­be­ra­tung bei VW-​​Vergleichsangebot

Im Diesel-​​Prozess ist zwi­schen Ver­brau­cher­zen­trale Bun­des­ver­band (vzbv) und VW ein Ver­gleich zustande gekom­men. Seit Ende März infor­miert Volks­wa­gen die Teil­neh­mer der Mus­ter­fest­stel­lungs­klage per Post, wer eine Ent­schä­di­gung bekommt und wer leer aus­geht.
Da das Ange­bot auf gro­ßes Inter­esse stößt, hat VW nun die Frist bis zum 30. April 2020 ver­län­gert. Anspruchs­be­rech­tigte kön­nen bis zu die­sem Datum ent­schei­den, ob sie das Ver­gleichs­an­ge­bot anneh­men oder nicht.

Anwalt­li­che Erst­be­ra­tung

Wir emp­feh­len: Holen Sie sich anwalt­li­che Bera­tung! Unser ADAC-​​Vertragsanwalt und Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Flo­rian Schmitt ist hier­für der ideale Ansprech­part­ner und prüft Ihr indi­vi­du­el­les Ange­bot. Die Kos­ten die­ser anwalt­li­chen Erst­be­ra­tung bis zu einer Höhe von 190 Euro (netto) über­nimmt VW!
Beach­ten Sie aber: Der Ver­gleich muss im Anschluss zustande kom­men, ansons­ten über­nimmt VW keine Kos­ten. Zudem muss der anwalt­li­che Rat zwi­schen dem 20. März und dem 30. April 2020 ange­fal­len sein und sich auf den Abschluss des Ver­gleichs bezie­hen.

Vor­ge­hen

  • VW schreibt seit dem 20. März alle Ver­brau­cher an, die sich im Kla­ge­re­gis­ter ein­ge­tra­gen haben.
  • Auf einer Online-​​Plattform kön­nen Ver­brau­cher seit dem 20. März ihr indi­vi­du­el­les Ver­gleichs­an­ge­bot ein­se­hen.
  • Ver­brau­cher kön­nen das Ange­bot bei einem Anwalt ihrer Wahl prü­fen las­sen. Hier­für über­nimmt VW die Bera­tungs­ge­bühr. Aber nur, wenn der Ver­gleich im Anschluss zustande kommt (Ent­schei­dung bis 30. April).
  • Nimmt der Ver­brau­cher das Ange­bot an, erhält er eine Ver­gleichs­zah­lung. Lehnt er das Ange­bot ab, kann er indi­vi­du­ell wei­ter kla­gen.

Wei­tere Infor­ma­tio­nen erhal­ten Sie hier: https://​www​.adac​.de/​v​e​r​k​e​h​r​/​a​b​g​a​s​-​d​i​e​s​e​l​-​f​a​h​r​v​e​r​b​o​t​e​/​a​b​g​a​s​s​k​a​n​d​a​l​-​r​e​c​h​t​e​/​f​a​q​-​m​u​s​t​e​r​f​e​s​t​s​t​e​l​l​u​n​g​s​k​lage/

Hin­ter­grund

Am 18. Sep­tem­ber 2015 wurde öffent­lich bekannt­ge­macht, dass die Volks­wa­gen AG eine ille­gale Abschalt­ein­rich­tung in der Motor­steue­rung ihrer Diesel-​​Fahrzeuge ver­wen­dete, um die Abgas­werte zu beschö­ni­gen. Nach der Eini­gung zwi­schen Volks­wa­gen und Ver­brau­cher­schüt­zern erhal­ten rund 260.000 Käu­fer mani­pu­lier­ter Diesel-​​Fahrzeuge nun ein Ange­bot für eine Ent­schä­di­gung.

Aus­nah­men: Kein Ver­gleichs­an­ge­bot bekom­men Die­sel­be­sit­zer, die ihr Auto nach dem 31.12.2015 erwor­ben oder zum Zeit­punkt des Kaufs ihren Wohn­sitz nicht in Deutsch­land hat­ten.

Kon­tak­tie­ren Sie uns!

Flo­rian Schmitt
Rechts­an­walt, Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht, ADAC Ver­trags­an­walt
06131 – 950090
florian.​schmitt@​gc-​kanzlei.​de

Corona und seine Fol­gen in der Ehe

Neben den gesund­heit­li­chen Aus­wir­kun­gen einer Corona-​​Infektion auf den ein­zel­nen Men­schen kön­nen die ver­häng­ten Kon­takt­ver­bote und Aus­gangs­be­schrän­kun­gen zu einer kri­sen­haf­ten Stö­rung des Fami­li­en­le­bens füh­ren. Span­nun­gen sind bei einer über einen län­ge­ren Zeit­raum andau­ern­den räum­li­chen Nähe oft nicht zu ver­mei­den. Schlimms­ten­falls ent­la­den sich diese in Anwen­dung von psy­chi­scher oder sogar phy­si­scher Gewalt. Das fami­liäre Zusam­men­le­ben wird nach­hal­tig gestört, sodass man­che Ehe­part­ner in der Schei­dung den ein­zi­gen Weg aus die­ser Situa­tion sehen.

Vor­aus­set­zun­gen für eine Schei­dung

Das Gesetz sieht in der Regel vor, dass die Ehe­leute zunächst ein Jahr getrennt leben müs­sen, bevor ein Schei­dungs­an­trag gestellt wer­den kann (§ 1565 Abs. 1 BGB).
Es gibt aller­dings die Här­te­fall­klau­sel nach § 1565 Abs. 2 BGB, nach der die Ehe auch vor Ablauf die­ses Tren­nungs­jah­res geschie­den wer­den kann, „wenn die Fort­set­zung der Ehe für den Antrag­stel­ler aus Grün­den, die in der Per­son des ande­ren Ehe­gat­ten lie­gen, eine unzu­mut­bare Härte dar­stel­len würde“.
Gewalt in der Ehe wäre ein sol­cher Här­te­fall, wobei sowohl die psy­chi­sche als auch phy­si­sche Gewalt aus­rei­chen kann, was im kon­kre­ten Ein­zel­fall zu prü­fen wäre.
Aller­dings ist die Här­te­fall­klau­sel kein Eil­ver­fah­ren, son­dern ermög­licht nur, den Schei­dungs­an­trag vor Ablauf des Tren­nungs­jah­res stel­len zu kön­nen, die übli­chen Bear­bei­tungs­zei­ten bei den Gerich­ten blei­ben inso­weit beste­hen.

Hilfe bei Gewalt­an­wen­dung

Ist man Opfer einer aku­ten Gewalt­an­wen­dung gewor­den, sollte man zunächst die Poli­zei rufen. Diese kann unmit­tel­bar den Gewalt­tä­ter ent­fer­nen und ihn zeit­lich befris­tet der Woh­nung ver­wei­sen. Danach kann das Opfer auch im Eil­ver­fah­ren gericht­li­che Hilfe in Anspruch neh­men, zum Bei­spiel für

  • Schutz­an­ord­nun­gen wie dem Annä­he­rungs­ver­bot bis zu einem gewis­sen Radius,
  • der Zuwei­sung der Woh­nung,
  • Aus­set­zung oder Beschrän­kung des Umgangs­rechts
  • bis hin zu einem völ­li­gen Kon­takt­ver­bot.

Soll­ten Sie in einer sol­chen Situa­tion sein, rufen Sie uns an (06131 – 950090), wir hel­fen Ihnen. Wei­tere Hilfe erfah­ren Sie über www​.hil​fe​te​le​fon​.de

Las­sen Sie es nicht soweit kom­men, dass Gewalt ein Mit­tel für eine kurz­fris­tige Über­for­de­rung wird. Reden Sie mit­ein­an­der und suchen Sie gemein­sam nach Lösun­gen. Hören Sie mit Inter­esse und Zunei­gung zu, neh­men Sie Ängste des Partners/​ der Partnerin/​der Kin­der ernst, denn Sie befin­den sich in einer Aus­nah­me­si­tua­tion. Suchen Sie aktiv nach Lösun­gen, gemein­sam, sodass die Situa­tion heute nicht das zer­stört, was Sie eigent­lich schüt­zen woll­ten.

Wir wün­schen Ihnen alles Gute, blei­ben Sie gesund und schüt­zen Sie Ihre Fami­lie.