Pau­schal­reise wegen Corona abge­sagt: keine Pflicht zur Annahme von Gut­schein

Die von der Bun­des­re­gie­rung geplante ver­pflich­tende Gut­schein­lö­sung bei stor­nier­ten oder aus­ge­fal­le­nen Pau­schal­rei­sen wurde von der Euro­päi­schen Kom­mis­sion abge­lehnt. Der Kunde ist daher nicht ver­pflich­tet, einen Gut­schein anzu­neh­men, son­dern kann in den meis­ten Fäl­len die Rück­zah­lung des Rei­se­prei­ses ver­lan­gen. Im Fol­gen­den erläu­tern wir die Rechts­lage, wenn Sie oder der Rei­se­ver­an­stal­ter die gebuchte Reise stor­niert haben.

Was ist eine Pau­schal­reise?

Die Rege­lung gilt aus­drück­lich nur bei Pau­schal­rei­sen. Das Gesetz ver­steht dar­un­ter die Gesamt­heit von min­des­tens zwei ver­schie­de­nen Arten von Rei­se­leis­tun­gen für den Zweck der­sel­ben Reise, wie bei­spiels­weise die Beför­de­rung von Per­so­nen, die Beher­ber­gung oder die Auto­ver­mie­tung. Klas­si­sche Pau­schal­rei­sen sind Pakete beste­hend aus Flug und Hotel. Das glei­che gilt für Kreuz­fahr­ten, die kom­bi­nierte Leis­tun­gen anbie­ten.

Das Gegen­teil zur Pau­schal­reise stellt die Indi­vi­du­al­reise dar, bei wel­cher der Kunde die Reise bei ver­schie­de­nen Anbie­tern selbst zusam­men­stellt, z.B. Flüge und Hotel ein­zeln und unab­hän­gig von­ein­an­der bucht. Hier gestal­tet sich die Rechts­lage kom­pli­zier­ter und muss bei jedem Fall geson­dert geprüft wer­den.

Fall 1: Rück­tritt durch den Rei­sen­den

Gemäß § 651 h Abs. 1 S. 1 BGB steht dem Kun­den bei einer Pau­schal­reise ein freies Rück­tritts­recht zu. Die­ses Rück­tritts­recht ist an kei­nen Grund gebun­den, das heißt auch wenn für den Urlaubs­ort keine Rei­se­war­nung besteht, kann der Kunde aus Angst vor einer Anste­ckung mit dem Coro­na­vi­rus vom Ver­trag zurück­tre­ten. Ein Rück­tritt kann auch schlüs­sig erfol­gen, also etwa durch Nicht­er­schei­nen zum Rei­se­be­ginn. Ob der Rück­tritt als „Stor­nie­rung“ oder „Auf­he­bung“ oder ähn­li­ches bezeich­net wird, spielt dabei keine Rolle.

Rei­se­prei­ser­stat­tung ohne Gut­schein

Im Fall des Rück­tritts hat der Ver­an­stal­ter kei­nen Anspruch auf Zah­lung des ver­ein­bar­ten Rei­se­prei­ses. Meis­tens wird der Kunde den Rei­se­preis aber bereits voll­stän­dig oder zumin­dest teil­weise gezahlt haben. In die­sem Fall besteht ein Anspruch auf Rück­zah­lung des Rei­se­prei­ses aus § 651 h Abs. 5 BGB.
Gemäß die­ser Vor­schrift muss die Rück­zah­lung „unver­züg­lich“ erfol­gen, spä­tes­tens jedoch inner­halb von 14 Tagen nach dem Rück­tritt. Lässt der Ver­an­stal­ter diese Frist ver­strei­chen, gerät er auto­ma­tisch in Ver­zug. Ab die­sem Zeit­punkt kann sich der Kunde auch unbe­sorgt an einen Anwalt wen­den. Auf­grund des Ver­zu­ges muss der Rei­se­ver­an­stal­ter auch für die Anwalts­kos­ten auf­kom­men.

Gut­scheine muss der Kunde dabei nicht akzep­tie­ren, auch wenn die Ver­an­stal­ter dies aktu­ell gerne so dar­stel­len. Die ursprüng­lich von der Bun­des­re­gie­rung geplante Gut­schein­lö­sung wurde nun von der Euro­päi­schen Kom­mis­sion abge­lehnt. Gut­scheine sol­len viel­mehr auf frei­wil­li­ger Basis erteilt und ange­nom­men wer­den kön­nen.

Hat der Ver­an­stal­ter ein Recht auf Ent­schä­di­gung?

Grund­sätz­lich steht dem Ver­an­stal­ter im Falle eines Rück­tritts eine ange­mes­sene Ent­schä­di­gung zu. Dazu ent­hal­ten die AGB der Rei­se­ver­an­stal­ter oft ent­spre­chende Stor­no­re­ge­lun­gen. Dies gilt gemäß § 651 h Abs. 3 S. 1 BGB jedoch dann nicht, wenn am Bestim­mungs­ort oder in des­sen unmit­tel­ba­rer Nähe unver­meid­bare, außer­ge­wöhn­li­che Umstände auf­tre­ten, die die Durch­füh­rung der Pau­schal­reise oder die Beför­de­rung der Rei­sen­den an den Bestim­mungs­ort erheb­lich beein­träch­ti­gen. Nach über­wie­gen­der Auf­fas­sung kann die Corona-​​Krise als ein sol­cher unver­meid­ba­rer, außer­ge­wöhn­li­cher Umstand ange­se­hen wer­den.

Ein­zel­fall­ent­schei­dung

Jeder Fall muss jedoch ein­zeln beur­teilt wer­den. Es kommt dar­auf an, wann die Reise stor­niert wurde und ob der Kunde zu die­sem Zeit­punkt berech­tig­ter­weise von Beein­träch­ti­gun­gen aus­ge­hen durfte.

Fall 2: Rück­tritt des Ver­an­stal­ters

Tritt der Rei­se­ver­an­stal­ter vom Ver­trag zurück, ist die Rechts­lage ein­deu­tig: Im Falle der Stor­nie­rung ver­liert der Ver­an­stal­ter gemäß § 651 h Abs. 4 S. 2 BGB sei­nen Anspruch auf Zah­lung des Rei­se­prei­ses. Hat der Kunde bereits gezahlt, hat er einen gesetz­li­chen Erstat­tungs­an­spruch gegen den Ver­an­stal­ter. Der Ver­an­stal­ter muss den Rei­se­preis inner­halb von 14 Tagen an den Kun­den zurück­zah­len. Ansons­ten befin­det er sich auto­ma­tisch in Ver­zug.
Der Kunde muss kei­nen Gut­schein und auch keine Ver­zö­ge­rung der Rück­zah­lung akzep­tie­ren. Die Annahme eines Gut­scheins erfolgt auf rein frei­wil­li­ger Basis. Natür­lich kann mit dem Ver­an­stal­ter auch eine ein­ver­nehm­li­che Lösung gefun­den wer­den.

Fazit

Im Falle einer wegen der Corona-​​Krise abge­sag­ten Pau­schal­reise sind die Chan­cen der Kun­den sehr hoch, den bereits gezahl­ten Rei­se­preis zurück­zu­er­hal­ten. Dies gilt sowohl im Falle der Stor­nie­rung durch den Ver­an­stal­ter als auch im Falle der Kün­di­gung durch den Kun­den.

Falls Sie von einer Rei­se­s­tor­nie­rung betrof­fen sind oder sich vor­sorg­lich zu dem Thema infor­mie­ren wol­len, kön­nen Sie uns deutsch­land­weit gerne per Tele­fon oder E-​​Mail kon­tak­tie­ren. Wir rea­gie­ren umge­hend auf Ihre Anfrage und kön­nen Ihnen eine erste unver­bind­li­che Ein­schät­zung lie­fern.

Mund­schutz beim Auto­fah­ren: Das müs­sen Auto­fah­rer beach­ten

Darf man einen Mund­schutz beim Auto­fah­ren tra­gen? Foto: adobe.stock/ Robert Kneschke

Im öffent­li­chen Nah­ver­kehr ist das Tra­gen eines Mund-​​Nasen-​​Schutzes mitt­ler­weile bun­des­weit Pflicht. Doch darf man einen Mund­schutz auch beim Auto­fah­ren tra­gen?

Gesicht muss erkenn­bar sein

Gemäß § 23 Abs. 4 S. 1 der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung (StVO) ist es nicht erlaubt, das Gesicht wäh­rend der Fahrt so zu ver­de­cken, dass man nicht mehr erkenn­bar ist. Es sei denn, man muss einen Schutz­helm tra­gen. Bei Ver­stoß gegen diese Vor­schrift droht ein Buß­geld in Höhe von 60 Euro. Sinn und Zweck die­ser Rege­lung ist es, Ver­kehrs­sün­der (z. B. bei Geschwin­dig­keits­über­schrei­tung oder einer ande­ren Ord­nungs­wid­rig­keit) iden­ti­fi­zie­ren zu kön­nen.

Mund­schutz beim Auto­fah­ren per se nicht ver­bo­ten

Das Tra­gen einer Maske beim Auto­fah­ren ist also nicht gene­rell ver­bo­ten, doch müs­sen wesent­li­che Gesichts­züge sowie die Augen­par­tie zu erken­nen sein. Zusätz­lich zur Mund-​​Nasen-​​Bedeckung sollte daher nicht auch noch eine Son­nen­brille getra­gen wer­den. Diese Ansicht teilt auch das Innen­mi­nis­te­rium Baden-​​Württembergs.

Fahr­ten­buch­auf­lage bei Ver­kehrs­sün­dern

Die grund­sätz­li­che Mög­lich­keit, beim Auto­fah­ren eine Maske zu tra­gen, bedeu­tet aber kei­nen Frei­fahrt­schein für Ver­kehrs­sün­der. Kann der Fah­rer auf­grund der Gesichts­be­de­ckung nicht ermit­telt wer­den, droht dem Hal­ter eine Fahr­ten­buch­auf­lage. Vor jeder Fahrt müs­sen dann der Fah­rer und das Datum der Fahrt auf­ge­zeich­net wer­den.

Mund­schutz beim Auto­fah­ren – gän­gige Pra­xis

In der Pra­xis ist oft­mals ent­schei­dend, ob das Gesicht nach Ansicht des Gerichts (Ein­zel­fall­ent­schei­dung) ver­deckt ist oder ob die Gesichts­züge aus­rei­chend zu erken­nen sind. Bei han­dels­üb­li­chen Mas­ken ist dies meist pro­blem­los, selbst­ge­machte Mas­ken hin­ge­gen könn­ten das Gesicht zu weit ver­de­cken. Es emp­fiehlt sich daher, die Mas­ken nur zu tra­gen, wenn es wirk­lich not­wen­dig und sinn­voll ist. Die Maske darf zudem nicht die Sicht des Auto­fah­rers beein­träch­ti­gen.

Sie haben Fra­gen rund um das Thema Ver­kehrs­recht? Dann kon­tak­tie­ren Sie uns per E-​​Mail (info@​gc-​kanzlei.​de) oder tele­fo­nisch 06131 – 950090. Unser Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht hilft Ihnen gerne wei­ter.

Vor­sicht Betrug: Die Inves­ti­ti­ons– und Struk­tur­bank (ISB) Rheinland-​​Pfalz warnt vor Phishing-​​Mails

Die Inves­ti­ti­ons– und Struk­tur­bank Rheinland-​​Pfalz warnt vor gefälsch­ten E-​​Mails, die aktu­ell im Umlauf sind und die sich auf die Corona-​​Soforthilfe für Klein­un­ter­neh­men bezie­hen.

Woran erken­nen Sie die Phishing-​​Mail?

  • Als Absen­der dient eine E-​​Mail-​​Adresse, die als Domain einen RLP-​​Bezug angibt, z.B. corona-​zuschuss@​rlp.​de.​com.
    Die ISB weist aus­drück­lich dar­auf hin, dass ihre E-​​Mail-​​Adressen stets die Endung „@isb.rlp.de“ haben. Der Zusatz „com“ sollte Sie in die­sem Zusam­men­hang auf­hor­chen las­sen.
  • Die gefälsch­ten E-​​Mails geben als Betreff „Beschei­ni­gun­gen zur Vor­lage beim Finanz­amt“, „Corona Zuschuss – Bestä­ti­gung und Beleh­rung“ o.ä. an.
  • Die in der Anlage ent­hal­tene „Beschei­ni­gung zur Vor­lage beim Finanz­amt“ ist nicht vor­aus­ge­füllt. Der Adres­sat soll selbst Anga­ben zu Firma, Ver­wen­dungs­zweck, Betrag, etc. machen.
  • Das Logo der ISB wird nicht rich­tig dar­ge­stellt.
  • Keine oder eine fal­sche Anrede (bei­spiels­weise „Sehr geehr­ter“ bei einer Frau und umge­kehrt) ist eben­falls ein Indiz für eine Betrugs-​​E-​​Mail.

Wei­tere Betrugs­ver­su­che im Zusam­men­hang mit der Corona-​​Pandemie

Die ISB Rheinland-​​Pfalz warnt wei­ter­hin, dass mit­tels angeb­li­cher Sofort­hil­fe­an­träge im Zusam­men­hang mit Corona ver­sucht werde, an Daten von Unter­neh­men her­an­zu­kom­men.

  • Tele­fo­nisch: Unter­neh­men wer­den gezielt tele­fo­nisch von Per­so­nen kon­tak­tiert, die sich als ISB-​​Mitarbeiter aus­ge­ben und nach Kon­to­ver­bin­dun­gen fra­gen.
  • Betrugs­sei­ten im Netz: Diese ver­spre­chen oft einen exklu­si­ven Zugriff auf För­der­pro­gramme mit einer schnel­len Aus­zah­lungs­ga­ran­tie. Teil­weise wur­den Unter­neh­men expli­zit, per Tele­fon oder E-​​Mail, auf die betrü­ge­ri­schen Sei­ten ver­wie­sen.

Wie kön­nen Sie sich schüt­zen?

Beach­ten Sie fol­gende Hin­weise:

  • Die ISB kom­mu­ni­ziert mit Antrag­stel­len­den für die Corona-​​Soforthilfe aus­schließ­lich brief­lich oder per E-​​Mail.
  • Öff­nen Sie keine E-​​Mails, deren Absen­der eine andere Endung als „@isb.rlp.de“ auf­wei­sen. Falls Sie sich unsi­cher sind, was die Her­kunft der E-​​Mail betrifft, kön­nen Sie auch auf diese Weise die IP-​​Adresse ermit­teln: In Out­look müs­sen Sie hierzu über Datei -> Ein­ge­schaf­ten die „Inter­net­kopf­zei­len“ auf­ru­fen, bis die Zeile „Recei­ved: from“ erscheint. Dort ist der wahre Absen­der zu fin­den.
  • Geben Sie nie­mals sen­si­ble Daten tele­fo­nisch preis. Notie­ren Sie sich Namen und Num­mer des Anru­fen­den und über­prü­fen Sie seine Anga­ben.
  • Bei Fra­gen kön­nen Sie neben der ISB auch das Minis­te­rium für Wirt­schaft, Ver­kehr, Land­wirt­schaft und Wein­bau Rheinland-​​Pfalz, die Indus­trie– und Han­dels­kam­mern sowie die Hand­werks­kam­mern kon­tak­tie­ren.

Selbst­ver­ständ­lich ste­hen auch wir Ihnen bei Rück­fra­gen zur Ver­fü­gung.
Kon­tak­tie­ren Sie uns ein­fach tele­fo­nisch unter der 06131 /​ 95009 – 0 oder per E-​​Mail: info@​gc-​kanzlei.​de.

Corona-​​Krise: Was wird aus mei­nem Som­mer­ur­laub?

Som­mer, Sonne, Strand und Meer. Die Vor­freude auf den Som­mer­ur­laub ist bereits groß, doch ist es ange­sichts der Corona-​​Pandemie über­haupt mög­lich, in den Urlaub zu fah­ren? Und wenn nicht, wie erhält man bereits gezahlte Rei­se­kos­ten zurück?

Rei­se­war­nung des Aus­wär­ti­gen Amts

Bis zum 14. Juni 2020 galt eine welt­weite Rei­se­war­nung des Aus­wär­ti­gen Amts (AA) für alle nicht not­wen­di­gen, tou­ris­ti­schen Rei­sen. Und auch wei­ter­hin ist der Reise– und Luft­ver­kehr enorm ein­ge­schränkt ist und in vie­len Län­dern beste­hen Qua­ran­tä­ne­vor­schrif­ten und Ein­rei­se­be­schrän­kun­gen.

Diese Rei­se­war­nung wurde ab dem 15. Juni für die Mit­glieds­staa­ten der EU, für die sog. Schengen-​​assoziierten Staa­ten (z.B. Schweiz, Island, Nor­we­gen) und für Groß­bri­tan­nien auf­ge­ho­ben. Vor Rei­se­an­tritt soll­ten sich die Urlau­ber anhand der vom AA zur Ver­fü­gung gestell­ten Rei­se­hin­weise über beste­hende Beschrän­kun­gen infor­mie­ren.

Auf­grund wie­der stei­gen­der Infek­ti­ons­zah­len in vie­len Län­dern und Städ­ten hat das Aus­wär­tige Amt erneut Rei­se­war­nun­gen aus­ge­spro­chen. Das gilt bei­spiels­weise für Spa­nien, Tsche­chien oder Paris.

Kann ich mei­nen Urlaub stor­nie­ren?

Die kos­ten­lose Stor­nie­rung einer gebuch­ten Reise ist immer dann mög­lich, wenn am Urlaubs­ort „außer­ge­wöhn­li­che und unver­meid­bare Umstände“ auf­tre­ten, durch die die Reise an sich und die Beför­de­rung der Urlau­ber beein­träch­tigt wird. Als Rei­sen­der kön­nen Sie also den gebuch­ten Urlaub stor­nie­ren, wenn im Urlaubs­ort bei­spiels­weise Qua­ran­tä­ne­maß­nah­men beste­hen oder der Rück­flug nicht gewähr­leis­tet wer­den kann.

Besteht eine Rei­se­war­nung des AA, kann das Vor­lie­gen sol­cher außer­ge­wöhn­li­chen und unver­meid­ba­ren Umstände in der Regel ange­nom­men wer­den.

Wurde die Rei­se­war­nung hin­ge­gen bereits auf­ge­ho­ben, kommt es auf den Ein­zel­fall an. So beste­hen in vie­len Län­dern bei­spiels­weise immer noch Qua­ran­tä­ne­maß­nah­men oder zumin­dest erheb­li­che Ein­schrän­kun­gen des öffent­li­chen Lebens.

Kann der Rei­se­ver­an­stal­ter die Reise stor­nie­ren?

Kann eine Reise auf­grund der Corona-​​Krise nicht statt­fin­den, kann auch der Rei­se­ver­an­stal­ter den Urlaub stor­nie­ren und muss alle bereits geleis­te­ten Zah­lun­gen (egal, ob kom­plet­ter Rei­se­preis oder Anzah­lung) zurück­zah­len. Ob die Reise statt­fin­den kann oder nicht, rich­tet sich dabei vor allem nach den Warn­hin­wei­sen des AA.

Bekomme ich mein Geld zurück?

Viele Rei­se­ver­an­stal­ter bie­ten den Rei­sen­den nun statt der Rück­zah­lung der geleis­te­ten Zah­lun­gen Rei­se­gut­scheine an. Dabei wird viel­fach auf die sog. Gut­schein­lö­sung Bezug genom­men. Aller­dings wurde diese Gut­schein­lö­sung für abge­sagte Rei­sen von der EU-​​Kommission abge­lehnt. Wird nun vom Rei­se­ver­an­stal­ter ein Gut­schein ange­bo­ten, muss die­ser also nicht ange­nom­men wer­den! Rei­sende haben ein Recht auf die Rück­zah­lung des gezahl­ten Rei­se­prei­ses.

Plant man jedoch, den Urlaub in jedem Fall beim glei­chen Rei­se­ver­an­stal­ter wahr­zu­neh­men, nur eben zu einem spä­te­ren Zeit­punkt, ist die Annahme eines Rei­se­gut­scheins eine Option. Dabei sollte man beach­ten, dass der Gut­schein im Falle einer Insol­venz des Rei­se­un­ter­neh­mens ver­fal­len würde und damit auch das Geld weg wäre.

Hin­weis: Die erwähn­ten Rege­lun­gen zur Stor­nie­rung der gebuch­ten Rei­sen bezie­hen sich auf die Stor­nie­rung von Pau­schal­rei­sen651 h Abs. 3, 4 BGB). Diese Grund­sätze gel­ten aber grund­sätz­lich auch bei einer Indi­vi­du­al­reise. Kann ein Hotel seine Leis­tung auf­grund der Rei­se­war­nun­gen oder auf­grund von behörd­li­chen Schlie­ßun­gen nicht erbrin­gen, muss es die vom Urlau­ber bereits geleis­te­ten Zah­lun­gen zurück­ge­wäh­ren. Bei der direk­ten Buchung eines Hotels im Aus­land fin­det das natio­nale Recht des Urlaubs­or­tes Anwen­dung.

Wie sieht es mit stor­nier­ten Flü­gen aus?

Auch viele geplante und bereits gebuchte Flüge muss­ten nun gestri­chen und stor­niert wer­den. Nach der EU-​​Fluggastrechtverordnung haben die Flug­gäste in die­sem Fall einen Anspruch auf die kom­plette Erstat­tung des gezahl­ten Flug­prei­ses. Soll­ten die Air­lines statt­des­sen einen Gut­schein anbie­ten, muss auch die­ser nicht ange­nom­men wer­den.
Hin­weis: Die EU-​​Fluggastrechtverordnung fin­det Anwen­dung auf Flüge, die inner­halb der EU star­ten, oder für Air­lines, die ihren Sitz in der EU haben.

Wir bera­ten Sie gerne!

Ihre Reise wurde stor­niert, aber der Rei­se­ver­an­stal­ter wei­gert sich, die Rei­se­kos­ten zu erstat­ten? Oder besteht das Rei­se­un­ter­neh­men dar­auf, dass aus­schließ­lich Rei­se­gut­scheine aus­ge­stellt wer­den? Haben Sie einen Som­mer­ur­laub gebucht und sind nun unsi­cher, ob und wann Sie die Reise stor­nie­ren sol­len? Mel­den Sie sich bei uns! Wir bera­ten Sie gerne rund um das Thema Urlaub und Rei­se­s­tor­nie­run­gen wäh­rend der Corona-​​Krise.

 

Sind „coro­nabe­dingte“ Kün­di­gun­gen wirk­sam?

Die Corona-​​Krise bringt nicht nur Gefah­ren für die Gesund­heit mit sich, son­dern führt auch zu finan­zi­el­len Schwie­rig­kei­ten der Unter­neh­mer. Sei es auf­grund von Auf­trags­man­gel, Lie­fer­eng­päs­sen oder behörd­lich ange­ord­ne­ten Schlie­ßun­gen der Betriebe: Viele Unter­neh­men befin­den sich bereits jetzt in finan­zi­el­len Not­la­gen. Unter­neh­men und Arbeit­neh­mern stellt sich daher die Frage, ob auf­grund der Corona-​​Krise wirk­same Kün­di­gun­gen aus­ge­spro­chen wer­den kön­nen.

Kün­di­gungs­schutz­ge­setz

Auch wenn wir uns momen­tan in einer Aus­nah­me­si­tua­tion befin­den, gel­ten arbeits­schutz­recht­li­che Vor­schrif­ten wei­ter­hin fort – dar­un­ter auch das Kün­di­gungs­schutz­ge­setz (KSchG). Nach die­sem Gesetz ist eine Kün­di­gung nur wirk­sam, wenn sie durch Gründe in der Per­son oder im Ver­hal­ten des Arbeit­neh­mers oder durch betrieb­li­che Gründe bedingt ist. Momen­tan kom­men für eine Kün­di­gung somit vor allem betrieb­li­che Gründe in Betracht.

Vor­aus­set­zun­gen für eine wirk­same Kün­di­gung

  • Der Bedarf an der Beschäf­ti­gung des Arbeit­neh­mers muss dau­er­haft ent­fal­len, das heißt der Arbeits­platz muss dau­er­haft weg­fal­len, z. B. wegen einer anhal­tend schlech­ten Auf­trags­lage, die nicht allein durch die Corona-​​Krise bedingt ist. In vie­len Fäl­len wer­den die wirt­schaft­li­chen Lang­zeit­fol­gen der Corona-​​Pandemie jedoch noch nicht abseh­bar sein. Hier bedarf es einer Abwä­gung im Ein­zel­fall, ob eine Kün­di­gung wirk­sam ist oder nicht.
  • Vor­über­ge­hende Umsatz­ein­bu­ßen sind dem­nach als Kün­di­gungs­grund nicht aus­rei­chend. Eine rein vor­sorg­li­che Kün­di­gung zur Ver­mei­dung finan­zi­el­ler Eng­pässe eben­falls nicht. Auch die momen­tane Unge­wiss­heit der wirt­schaft­li­chen Ent­wick­lun­gen ist als Kün­di­gungs­grund nicht aus­rei­chend.

Aller­dings ist zu beach­ten: Das KSchG gilt nur, wenn der Arbeit­neh­mer mehr als sechs Monate im Betrieb ange­stellt ist und die­ser mehr als 10 Beschäf­tigte hat.

Son­der­fall: Betrieb­li­che Kün­di­gung wäh­rend der Kurz­ar­beit?

Vie­len Arbeit­ge­bern stellt  sich in die­sem Zusam­men­hang womög­lich die Frage, ob sie auch wäh­rend der Kurz­ar­beit betrieb­li­che Kün­di­gun­gen aus­spre­chen dür­fen.
Grund­sätz­lich ist der Arbeit­ge­ber auch wäh­rend der Phase der Kurz­ar­beit dazu berech­tigt, personen-​​, ver­hal­tens– und/​oder betriebs­be­dingte Kün­di­gun­gen aus­zu­spre­chen. Wenn er jedoch betriebs­be­dingt kün­di­gen möchte, müs­sen neben den Grün­den, wel­che zur Bean­tra­gung der Kurz­ar­beit geführt haben, noch wei­tere Gründe vor­lie­gen (bspw. wei­te­rer Auf­trags­rück­gang, Weg­fall des Haupt­kun­den, Fremd­ver­gabe von Arbei­ten, etc.).

Kon­takt

Sie haben von Ihrem Arbeit­ge­ber eine Kün­di­gung erhal­ten und sind nun unsi­cher, ob diese wirk­sam ist? Oder sind Sie Arbeit­ge­ber und sehen sich auf­grund finan­zi­el­ler Schwie­rig­kei­ten Ihres Unter­neh­mens gezwun­gen, Kün­di­gun­gen aus­zu­spre­chen und fra­gen sich, ob Sie dazu berech­tigt sind? Mel­den Sie sich bei uns! Unsere Rechts­an­wälte für Arbeits­recht klä­ren die Sach– und Rechts­lage und bera­ten Sie gerne rund um das Thema Kün­di­gun­gen in der Corona-​​Krise. Sie kön­nen uns per Skype, Tele­fon oder E-​​Mail kon­tak­tie­ren.

Abgas­skan­dal: Anwalt­li­che Erst­be­ra­tung bei VW-​​Vergleichsangebot

Im Diesel-​​Prozess ist zwi­schen Ver­brau­cher­zen­trale Bun­des­ver­band (vzbv) und VW ein Ver­gleich zustande gekom­men. Seit Ende März infor­miert Volks­wa­gen die Teil­neh­mer der Mus­ter­fest­stel­lungs­klage per Post, wer eine Ent­schä­di­gung bekommt und wer leer aus­geht.
Da das Ange­bot auf gro­ßes Inter­esse stößt, hat VW nun die Frist bis zum 30. April 2020 ver­län­gert. Anspruchs­be­rech­tigte kön­nen bis zu die­sem Datum ent­schei­den, ob sie das Ver­gleichs­an­ge­bot anneh­men oder nicht.

Anwalt­li­che Erst­be­ra­tung

Wir emp­feh­len: Holen Sie sich anwalt­li­che Bera­tung! Unser ADAC-​​Vertragsanwalt und Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Flo­rian Schmitt ist hier­für der ideale Ansprech­part­ner und prüft Ihr indi­vi­du­el­les Ange­bot. Die Kos­ten die­ser anwalt­li­chen Erst­be­ra­tung bis zu einer Höhe von 190 Euro (netto) über­nimmt VW!
Beach­ten Sie aber: Der Ver­gleich muss im Anschluss zustande kom­men, ansons­ten über­nimmt VW keine Kos­ten. Zudem muss der anwalt­li­che Rat zwi­schen dem 20. März und dem 30. April 2020 ange­fal­len sein und sich auf den Abschluss des Ver­gleichs bezie­hen.

Vor­ge­hen

  • VW schreibt seit dem 20. März alle Ver­brau­cher an, die sich im Kla­ge­re­gis­ter ein­ge­tra­gen haben.
  • Auf einer Online-​​Plattform kön­nen Ver­brau­cher seit dem 20. März ihr indi­vi­du­el­les Ver­gleichs­an­ge­bot ein­se­hen.
  • Ver­brau­cher kön­nen das Ange­bot bei einem Anwalt ihrer Wahl prü­fen las­sen. Hier­für über­nimmt VW die Bera­tungs­ge­bühr. Aber nur, wenn der Ver­gleich im Anschluss zustande kommt (Ent­schei­dung bis 30. April).
  • Nimmt der Ver­brau­cher das Ange­bot an, erhält er eine Ver­gleichs­zah­lung. Lehnt er das Ange­bot ab, kann er indi­vi­du­ell wei­ter kla­gen.

Wei­tere Infor­ma­tio­nen erhal­ten Sie hier: https://​www​.adac​.de/​v​e​r​k​e​h​r​/​a​b​g​a​s​-​d​i​e​s​e​l​-​f​a​h​r​v​e​r​b​o​t​e​/​a​b​g​a​s​s​k​a​n​d​a​l​-​r​e​c​h​t​e​/​f​a​q​-​m​u​s​t​e​r​f​e​s​t​s​t​e​l​l​u​n​g​s​k​lage/

Hin­ter­grund

Am 18. Sep­tem­ber 2015 wurde öffent­lich bekannt­ge­macht, dass die Volks­wa­gen AG eine ille­gale Abschalt­ein­rich­tung in der Motor­steue­rung ihrer Diesel-​​Fahrzeuge ver­wen­dete, um die Abgas­werte zu beschö­ni­gen. Nach der Eini­gung zwi­schen Volks­wa­gen und Ver­brau­cher­schüt­zern erhal­ten rund 260.000 Käu­fer mani­pu­lier­ter Diesel-​​Fahrzeuge nun ein Ange­bot für eine Ent­schä­di­gung.

Aus­nah­men: Kein Ver­gleichs­an­ge­bot bekom­men Die­sel­be­sit­zer, die ihr Auto nach dem 31.12.2015 erwor­ben oder zum Zeit­punkt des Kaufs ihren Wohn­sitz nicht in Deutsch­land hat­ten.

Kon­tak­tie­ren Sie uns!

Flo­rian Schmitt
Rechts­an­walt, Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht, ADAC Ver­trags­an­walt
06131 – 950090
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Corona und seine Fol­gen in der Ehe

Neben den gesund­heit­li­chen Aus­wir­kun­gen einer Corona-​​Infektion auf den ein­zel­nen Men­schen kön­nen die ver­häng­ten Kon­takt­ver­bote und Aus­gangs­be­schrän­kun­gen zu einer kri­sen­haf­ten Stö­rung des Fami­li­en­le­bens füh­ren. Span­nun­gen sind bei einer über einen län­ge­ren Zeit­raum andau­ern­den räum­li­chen Nähe oft nicht zu ver­mei­den. Schlimms­ten­falls ent­la­den sich diese in Anwen­dung von psy­chi­scher oder sogar phy­si­scher Gewalt. Das fami­liäre Zusam­men­le­ben wird nach­hal­tig gestört, sodass man­che Ehe­part­ner in der Schei­dung den ein­zi­gen Weg aus die­ser Situa­tion sehen.

Vor­aus­set­zun­gen für eine Schei­dung

Das Gesetz sieht in der Regel vor, dass die Ehe­leute zunächst ein Jahr getrennt leben müs­sen, bevor ein Schei­dungs­an­trag gestellt wer­den kann (§ 1565 Abs. 1 BGB).
Es gibt aller­dings die Här­te­fall­klau­sel nach § 1565 Abs. 2 BGB, nach der die Ehe auch vor Ablauf die­ses Tren­nungs­jah­res geschie­den wer­den kann, „wenn die Fort­set­zung der Ehe für den Antrag­stel­ler aus Grün­den, die in der Per­son des ande­ren Ehe­gat­ten lie­gen, eine unzu­mut­bare Härte dar­stel­len würde“.
Gewalt in der Ehe wäre ein sol­cher Här­te­fall, wobei sowohl die psy­chi­sche als auch phy­si­sche Gewalt aus­rei­chen kann, was im kon­kre­ten Ein­zel­fall zu prü­fen wäre.
Aller­dings ist die Här­te­fall­klau­sel kein Eil­ver­fah­ren, son­dern ermög­licht nur, den Schei­dungs­an­trag vor Ablauf des Tren­nungs­jah­res stel­len zu kön­nen, die übli­chen Bear­bei­tungs­zei­ten bei den Gerich­ten blei­ben inso­weit beste­hen.

Hilfe bei Gewalt­an­wen­dung

Ist man Opfer einer aku­ten Gewalt­an­wen­dung gewor­den, sollte man zunächst die Poli­zei rufen. Diese kann unmit­tel­bar den Gewalt­tä­ter ent­fer­nen und ihn zeit­lich befris­tet der Woh­nung ver­wei­sen. Danach kann das Opfer auch im Eil­ver­fah­ren gericht­li­che Hilfe in Anspruch neh­men, zum Bei­spiel für

  • Schutz­an­ord­nun­gen wie dem Annä­he­rungs­ver­bot bis zu einem gewis­sen Radius,
  • der Zuwei­sung der Woh­nung,
  • Aus­set­zung oder Beschrän­kung des Umgangs­rechts
  • bis hin zu einem völ­li­gen Kon­takt­ver­bot.

Soll­ten Sie in einer sol­chen Situa­tion sein, rufen Sie uns an (06131 – 950090), wir hel­fen Ihnen. Wei­tere Hilfe erfah­ren Sie über www​.hil​fe​te​le​fon​.de

Las­sen Sie es nicht soweit kom­men, dass Gewalt ein Mit­tel für eine kurz­fris­tige Über­for­de­rung wird. Reden Sie mit­ein­an­der und suchen Sie gemein­sam nach Lösun­gen. Hören Sie mit Inter­esse und Zunei­gung zu, neh­men Sie Ängste des Partners/​ der Partnerin/​der Kin­der ernst, denn Sie befin­den sich in einer Aus­nah­me­si­tua­tion. Suchen Sie aktiv nach Lösun­gen, gemein­sam, sodass die Situa­tion heute nicht das zer­stört, was Sie eigent­lich schüt­zen woll­ten.

Wir wün­schen Ihnen alles Gute, blei­ben Sie gesund und schüt­zen Sie Ihre Fami­lie.

Haben Gast­stät­ten einen Anspruch auf Ent­schä­di­gung nach dem Infek­ti­ons­schutz­ge­setz?

Das Gast­stät­ten­ge­werbe ist nur eines von vie­len, das von der Corona-​​Krise betrof­fen ist und unter den Maß­nah­men nach dem Infek­ti­ons­schutz­ge­setz lei­det. Viele Restau­rants und Cafés dür­fen nur unter stren­gen Auf­la­gen öff­nen. Gas­tro­no­men stellt sich daher die Frage, ob sie einen Anspruch auf Ent­schä­di­gung nach dem Infek­ti­ons­schutz­ge­setz haben. Hierzu müsste zunächst ein Tätig­keits­ver­bot vor­lie­gen.

Tätig­keits­ver­bot nach dem Infek­ti­ons­schutz­ge­setz

Nach den Vor­schrif­ten der §§ 56 ff. IfSG besteht ein gesetz­li­ches Tätig­keits­ver­bot für

• Per­so­nen, die beim Her­stel­len, Behan­deln oder Inver­kehr­brin­gen von Lebens­mit­teln mit die­sen in Berüh­rung kom­men, oder die in Küchen von Gast­stät­ten und Ein­rich­tun­gen der Gemein­schafts­ver­pfle­gung tätig sind, wenn sie an bestimm­ten Infek­ti­ons­krank­hei­ten (z.B. Corona, Sal­mo­nel­lose etc.), infi­zier­ten Wun­den oder Ähn­li­chem lei­den oder Aus­schei­der sind;

• Per­so­nen, die in Gemein­schafts­ein­rich­tun­gen für Kin­der und Jugend­li­che beschäf­tigt sind, soweit sie an bestimm­ten Infek­ti­ons­krank­hei­ten lei­den oder Aus­schei­der sind.

Die zustän­di­gen Gesund­heits­äm­ter sind dazu berech­tigt, Kran­ken oder Krank­heits– und Anste­ckungs­ver­däch­ti­gen sowie Aus­schei­dern bestimmte beruf­li­che Tätig­kei­ten zu unter­sa­gen (Tätig­keits­ver­bot) oder diese Per­so­nen­grup­pen in einem Kran­ken­haus oder an einem ande­ren Ort abzu­son­dern (Qua­ran­täne), soweit dies not­wen­dig ist, um die Aus­brei­tung von Infek­tio­nen zu ver­hin­dern.
Beach­ten Sie: In bei­den Fäl­len muss eine zustän­dige Behörde (Gesund­heits­amt oder Ord­nungs­amt) die Qua­ran­täne bzw. das Tätig­keits­ver­bot aus­spre­chen.

Haben Gast­stät­ten einen Anspruch auf Ent­schä­di­gung?

Für Gast­stät­ten lag aller­dings kein Tätig­keits­ver­bot i.S.d. IfSG vor, wel­ches von einer Behörde aus­ge­spro­chen wor­den ist. Viel­mehr haben die ein­zel­nen Gemein­den kon­krete Rege­lun­gen getrof­fen, wel­che bspw. die Öff­nungs­zei­ten betref­fen.
Die Lan­des­re­gie­run­gen hat­ten nicht von der Ver­ord­nungs­er­mäch­ti­gung des § 32 IfSG Gebrauch gemacht und die voll­stän­dige Schlie­ßung der Gast­stät­ten und Restau­rants ange­ord­net.

Prin­zi­pi­ell kein Anspruch auf Ent­schä­di­gung nach dem Infek­ti­ons­schutz­ge­setz

Auch wenn die Lan­des­re­gie­run­gen eine voll­stän­dige Schlie­ßung anord­nen soll­ten, würde es keine Ent­schä­di­gungs­leis­tun­gen nach dem IfSG geben.
Denn: Das Infek­ti­ons­schutz­ge­setz sieht keine Ent­schä­di­gungs­zah­lun­gen für den Fall der Beschrän­kung von Öff­nungs­zei­ten oder gar voll­stän­di­ger Schlie­ßun­gen von Gast­stät­ten und/​oder Restau­rants vor.
Eine sol­che Ent­schä­di­gung gilt nur für behörd­li­che Maß­nah­men nach den §§ 16 und 17 IfSG: Also wenn Gegen­stände ver­nich­tet, beschä­digt oder in sons­ti­ger Weise in ihrem Wert gemin­dert wer­den oder wenn ein ande­rer nicht nur unwe­sent­li­cher Ver­mö­gens­nach­teil ver­ur­sacht wird (§ 65 IfSG). Für Beschrän­kung von Öff­nungs­zei­ten oder des öffent­li­chen Lebens, das Ver­bot von Ver­an­stal­tun­gen sowie Betriebs­schlie­ßun­gen fin­det der § 28 Abs. 1 IfSG Anwen­dung, für den lei­der keine Ent­schä­di­gung vor­ge­se­hen ist.

Son­der­fall: Wann ist Ent­schä­di­gung mög­lich?

Anders ist diese Situa­tion zu wer­ten, wenn eine Schlie­ßung auf­grund eines kon­kre­ten Fal­les oder zumin­dest Ver­dach­tes der Anste­ckung mit COVID-​​19 erfol­gen würde bzw. erfolgt ist. In die­sem Fall sind die Arbeit­neh­mer auf­grund der von den Behör­den ange­ord­ne­ten Qua­ran­täne daran gehin­dert, ihre Arbeits­leis­tun­gen zu erbrin­gen. Folg­lich könnte eine Ent­schä­di­gung gefor­dert wer­den.

Hoff­nung auf eine Ent­schä­di­gung kön­nen sich auch jene Gas­tro­no­men machen, wel­che im Vor­feld eine Betriebs­schlie­ßungs­ver­si­che­rung abge­schlos­sen haben, die auch durch eine Pan­de­mie ver­an­lasste Schlie­ßun­gen umfasst.
Die All­ge­mei­nen Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen sind hier­bei jedoch genau zu prü­fen.

Lesen Sie auch: Ver­fah­ren für eine Ent­schä­di­gung nach dem Infek­ti­ons­schutz­ge­setz

Ent­schä­di­gungs­leis­tung nach dem Infek­ti­ons­schutz­ge­setz

Wann gibt es eine Ent­schä­di­gungs­leis­tung nach dem Infek­ti­ons­schutz­ge­setz? Foto: Adobe Stock/​ Tat­jana Bal­zer

Wäh­rend der Corona-​​Krise wer­den viele Arbeit­neh­mer in Qua­ran­täne gestellt und kön­nen – soweit kein Homeoffice-​​Platz gewähr­leis­tet wird – Ihre Arbeits­leis­tung nicht erbrin­gen. Auch Arbeit­ge­ber muss­ten auf­grund der Corona-​​Krise Ihre Betriebe schlie­ßen und erheb­li­che finan­zi­elle Ein­bu­ßen hin­neh­men. Grund hier­für sind die All­ge­mein­ver­fü­gun­gen, wel­che ihre Grund­lage im Infek­ti­ons­schutz­ge­setz haben.

Doch unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen erhal­ten Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer eine Ent­schä­di­gungs­leis­tung nach dem Infek­ti­ons­schutz­ge­setz?

I. Vor­aus­set­zun­gen für eine Ent­schä­di­gungs­leis­tung

Eine Ent­schä­di­gung kön­nen Sie immer dann bean­tra­gen, wenn Sie durch eine Qua­ran­täne oder ein Tätig­keits­ver­bot einen Ver­dienst­aus­fall erlit­ten haben. Die Qua­ran­täne bzw. das Tätig­keits­ver­bot muss dabei vom Gesund­heits­amt bzw. einer ande­ren zustän­di­gen Stelle ange­ord­net wor­den sein.

Tätig­keits­ver­bot nach dem Infek­ti­ons­schutz­ge­setz

Die zustän­di­gen Gesund­heits­äm­ter sind gemäß § 31 Infek­ti­ons­schutz­ge­setz (IfSG) dazu berech­tigt, Kran­ken, Krank­heits­ver­däch­tige, Anste­ckungs­ver­däch­tige und Aus­schei­dern bestimmte beruf­li­che Tätig­kei­ten zu unter­sa­gen (Tätig­keits­ver­bot), soweit dies not­wen­dig ist, um die Aus­brei­tung von Infek­tio­nen zu ver­hin­dern. Sie sind dar­über hin­aus berech­tigt, diese Per­so­nen­grup­pen in einem Kran­ken­haus oder an einem ande­ren Ort abzu­son­dern (Qua­ran­täne).

a. Tätig­keits­ver­bot

Bei einem Tätig­keits­ver­bot im Sinne des IfSG wird einer Per­son durch behörd­li­che Anord­nung unter­sagt, eine bestimmte Tätig­keit für einen vor­über­ge­hen­den Zeit­raum aus­zu­üben. Mit Tätig­keits­ver­bot ist hin­ge­gen nicht die behörd­li­che Schlie­ßung von Gast­stät­ten, Betrie­ben, Sport­stu­dios etc. gemeint.

b. Qua­ran­täne

Eine Qua­ran­täne liegt vor, wenn sich eine bestimmte Per­son eine bestimmte Zeit an einem bestimm­ten Ort (z.B. die eigene Woh­nung) auf­hal­ten muss und sich nicht frei bewe­gen darf. Ein Bei­spiel hierzu: Eine Per­son, die in Kon­takt mit einem COVID-​​19 infi­zier­ten Men­schen stand, wird unter Qua­ran­täne gestellt, bis klar ist, ob sie sel­ber auch infi­ziert ist.

Kon­kre­tes Bei­spiel: Haben Gast­stät­ten einen Anspruch auf Ent­schä­di­gung nach dem Infek­ti­ons­schutz­ge­setz?

II. Ent­schä­di­gungs­leis­tung

Gemäß §§ 56 ff. IfSG hat grund­sätz­lich der­je­nige einen Anspruch auf Ent­schä­di­gung, der auf­grund des Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes einem Tätig­keits­ver­bot unter­liegt oder sich in Qua­ran­täne befin­det und daher einen Ver­dienst­aus­fall erlei­det, ohne krank zu sein.

Was dies für den Arbeit­ge­ber bedeu­tet:

  • Ist der Arbeit­neh­mer nicht arbeits­un­fä­hig erkrankt, son­dern kann auf Grund­lage des Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes seine Arbeits­leis­tung nicht erbrin­gen, ist der Arbeit­ge­ber wei­ter­hin ver­pflich­tet, die Lohn­fort­zah­lung zu über­neh­men. Längs­tens für 6 Wochen, soweit tarif­ver­trag­lich nichts Ande­res gere­gelt ist. Die aus­ge­zahl­ten Beträge kön­nen in die­sem Fall nicht über die Umla­ge­kasse erstat­tet wer­den, da keine Arbeits­un­fä­hig­keit vor­liegt. Der Arbeit­ge­ber bekommt sie auf Antrag vom zustän­di­gen Gesund­heits­amt erstat­tet.
  • Soweit der Arbeit­neh­mer krank ist und des­halb arbeits­un­fä­hig geschrie­ben wurde, greift keine Ent­schä­di­gung nach dem Infek­ti­ons­schutz­ge­setz. Viel­mehr ist der Arbeit­ge­ber nach § 6 des Ent­gelt­fort­zah­lungs­ge­set­zes ver­pflich­tet, die Lohn­fort­zah­lung vor­zu­neh­men.

III. Ent­schä­di­gungs­höhe

  • Bis zur 6. Woche des Ver­dienst­aus­falls gilt, dass der Betrof­fene eine Ent­schä­di­gung in der vol­len Höhe sei­nes Ver­dienst­aus­falls erhält.
  • Ab der 7. Woche wird bis zur Höhe des Kran­ken­gel­des – ori­en­tiert an § 47 Abs. 1 SGB V – eine Ent­schä­di­gung geleis­tet.

IV. Ver­fah­rens­ab­lauf

Hin­sicht­lich des Ver­fah­rens­ab­laufs ist zunächst zwi­schen Arbeit­neh­mern und Arbeit­ge­bern sowie einem Tätig­keits­ver­bot oder einer Abson­de­rung (Qua­ran­täne) zu unter­schei­den. Für die Antrags­stel­lung fal­len keine Kos­ten oder Gebüh­ren an.

Arbeit­ge­ber

Wenn den Arbeit­neh­mern nach § 56 Abs. 1 IfSG eine Ent­schä­di­gung zu gewäh­ren ist, bekommt der Arbeit­ge­ber diese auf Antrag erstat­tet.

  • Bei Tätig­keits­ver­bo­ten umfasst dies den Ver­dienst­aus­fall und die Ren­ten­bei­träge.
  • Bei Abge­son­der­ten umfasst dies den Ver­dienst­aus­fall, die Ren­ten­bei­träge sowie die Bei­träge zur gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung und sozia­len Pfle­ge­ver­si­che­rung.

Arbeit­neh­mer

  • Die Arbeit­neh­mer erhal­ten den Ver­dienst­aus­fall bei einem Tätig­keits­ver­bot oder einer Abson­de­rung bis zu 6 Wochen vom Arbeit­ge­ber aus­ge­zahlt.
  • Zur Ent­schä­di­gung bei einem Tätig­keits­ver­bot von mehr als 6 Wochen ist ein form­lo­ser Antrag beim zustän­di­gen Gesund­heits­amt zu stel­len.

1. Ver­fah­ren

  • Den Antrag auf Erstat­tung der Ent­schä­di­gung erhält der Arbeit­ge­ber oder der Arbeit­neh­mer bei dem für ihn zustän­di­gen Gesund­heits­amt.
  • Die Antrags­for­mu­lare sind ord­nungs­ge­mäß aus­zu­fül­len und ent­spre­chend gefor­derte Nach­weise zusam­men­zu­stel­len.
  • Über eine Bewil­li­gung oder Ableh­nung erhält der Betrof­fene sodann vom Gesund­heits­amt einen Bescheid.
  • Die Aus­zah­lung erfolgt auf das im Antrag ersicht­li­che Konto.

Für Selbst­stän­dige gilt das glei­che.

2. Unter­la­gen

a. Arbeit­neh­mer

Hier reicht ein form­lo­ser Antrag aus. Unter­la­gen sind im All­ge­mei­nen nicht bei­zu­fü­gen, da das zustän­dige Gesund­heits­amt über alle erfor­der­li­chen Unter­la­gen ver­fü­gen sollte. Ist dies im Ein­zel­fall anders, for­dert das Gesund­heits­amt ent­spre­chende Unter­la­gen nach.

b. Arbeit­ge­ber

Erfor­der­lich sind fol­gende Unter­la­gen:

  • Antrag auf Ent­schä­di­gung
  • Nach­weis über die Höhe des Arbeits­ent­gel­tes sowie über abzu­zie­hende Steu­ern und Bei­träge zur Sozi­al­ver­si­che­rung
  • Nach­weis über gezahlte bzw. nicht gezahlte Zuschüsse
  • Kran­ken­scheine bei Krank­schrei­bung
  • Bescheid über das Tätig­keits­ver­bot und des­sen Auf­he­bung
  • Aus­zug aus dem Tarif­ver­trag über die Ent­gelt­fort­zah­lung bei Arbeits­ver­hin­de­rung
c. Selb­stän­dige

Erfor­der­lich sind fol­gende Unter­la­gen:

  • Antrag auf Ent­schä­di­gung
  • Beschei­ni­gung des Finanz­am­tes über die Höhe des letz­ten Jah­res­ein­kom­mens oder betriebs­wirt­schaft­li­che Auswertung/​BWA des Steu­er­be­ra­ters
  • Kran­ken­scheine bei Krank­schrei­bung
  • Bescheid über das Tätig­keits­ver­bot und des­sen Auf­he­bung

3. Fris­ten

Die Anträge sind sowohl für Arbeit­ge­ber als auch für Selbst­stän­dige inner­halb von zwölf Mona­ten nach Ende der Qua­ran­täne bzw. Anord­nung der Maß­nahme beim zustän­di­gen Gesund­heits­amt zu stel­len.

Pri­vate Fei­ern auf­grund von Corona absa­gen – Wer trägt die Kos­ten?

Abge­sagte Feier – Foto: Adobe Stock/​belyaaa

Das wirt­schaft­li­che und gesell­schaft­li­che Leben in Deutsch­land ist durch die Corona-​​Krise auf den Kopf gestellt. So muss­ten viele Ver­an­stal­tun­gen und Fei­ern auf­grund von Corona abge­sagt wer­den. Doch wer trägt in einem sol­chen Fall die Kos­ten?

I. Absage auf­grund eines behörd­li­chen Ver­bots

Wir haben die wich­tigs­ten Ant­wor­ten am Bei­spiel einer Hoch­zeit zusam­men­ge­stellt:

Für pri­vate Fei­ern gibt es in Rheinland-​​Pfalz seit dem 20. März 2022 keine Vor­la­gen oder Kon­takt­be­schrän­kun­gen mehr.

Man unter­schei­det zwi­schen:

1. Dienst­leis­ter, die schon im Vor­feld der Hoch­zeit tätig gewor­den sind

Bei­spiel: Papeterie-​​Dienstleister

Hat der Dienst­leis­ter bereits Leis­tun­gen erbracht, die dem Braut­paar zu Gute gekom­men sind, oder das Braut­paar kann diese Leis­tun­gen im Rah­men eines Aus­weich­ter­mins nut­zen, besteht für diese Teil­leis­tun­gen ein Ver­gü­tungs­an­spruch des Dienst­leis­ters.

2. Dienst­leis­ter, die erst am Hoch­zeits­tag tätig gewor­den wären

Bei­spiele: Foto­graf, Cate­ring, Flo­rist

Hier besteht ein Werk­ver­trag, es gilt also grund­sätz­lich die Rege­lung des § 648 S. 1 BGB, d.h. die Kün­di­gung des Werk­ver­trags ist jeder­zeit mög­lich. Kün­digt der Bestel­ler, kann der Auf­trag­neh­mer die ver­ein­barte Ver­gü­tung ver­lan­gen. Aller­dings muss er sich ersparte Auf­wen­dun­gen anrech­nen las­sen. Ebenso wird sein Werklohn­an­spruch redu­ziert, wenn er seine frei­ge­wor­dene Arbeits­leis­tung nicht ander­wei­tig ein­setzt.
Es gilt die soge­nannte Ver­mu­tungs­wir­kung im Gesetz. Diese besagt, dass dem Auf­trag­neh­mer 5 % der noch nicht erbrach­ten Leis­tun­gen zuste­hen.

3. Son­der­fall: Miet­lo­ca­ti­ons, Loca­ti­ons mit Cate­ring, Zelt­ver­leih

Trotz behörd­li­chem Ver­bot ist es für den Auf­trag­neh­mer wei­ter­hin mög­lich, seine Leis­tung zu erbrin­gen, also seine Räum­lich­kei­ten zur Ver­fü­gung zu stel­len. Doch ist die Durch­füh­rung für das Braut­paar nicht mehr von Inter­esse, da die Feier nicht in der geplan­ten Form statt­fin­den kann. Es liegt daher ein Fall der Unmög­lich­keit nach § 275BGB vor.
Wei­ter­hin wird das Ver­trags­ver­hält­nis so behan­delt, dass es kei­nen Leis­tungs­aus­tausch mehr gibt. Der Ver­mie­ter stellt die Räum­lich­kei­ten nicht zur Ver­fü­gung, im Gegen­zug ent­fällt die Leis­tungs­pflicht des Hoch­zeit­paa­res für die Miete. Dies ergibt sich aus § 326BGB.

Scha­dens­er­satz­an­spruch des Ver­mie­ters

Das Risiko, die Feier durch­füh­ren zu kön­nen, liegt beim Braut­paar. Durch die Absage ent­geht dem Ver­mie­ter Gewinn, daher könnte er einen Anspruch auf Scha­dens­er­satz haben. Wie hoch die­ser ent­gan­gene Gewinn ist, hängt vom Ein­zel­fall ab.

  • Ver­trag­li­che Rege­lung: In vie­len Ver­trä­gen fin­den sich hierzu ent­spre­chende Rege­lun­gen, um dies pau­schal zu bezif­fern. Diese soll­ten aber in jedem Fall noch ein­mal über­prüft wer­den. Eine Rechts­be­ra­tung ist hier sinn­voll.
  • Gesetz­li­che Rege­lung: Besteht keine ver­trag­li­che Rege­lung, greift das Gesetz. Das heißt, der ent­gan­gene Gewinn muss anhand der Kal­ku­la­tion des Ver­mie­ters bestimmt wer­den. Auch hier lohnt sich eine Rechts­be­ra­tung. Zum Bei­spiel muss geklärt wer­den, ob das Braut­paar als Ver­an­stal­ter gilt oder nicht, da dies Ein­fluss auf die Höhe des Scha­den­er­sat­zes haben kann.

II. Stor­no­ge­büh­ren, wenn das Braut­paar auf­grund von Corona absagt

Viele Braut­paare den­ken auf­grund der unsi­che­ren Gesund­heits­lage oder der wei­ter­hin beste­hen­den Ein­schrän­kun­gen den­noch über eine Stor­nie­rung ihrer Hoch­zeit nach.
Die Berech­nung der Stor­no­ge­büh­ren rich­tet sich in ers­ter Linie nach dem kon­kre­ten Ver­trag, den das Braut­paar mit dem Dienst­leis­ter geschlos­sen hat. Oft­mals sind hier Stor­no­re­ge­lun­gen ent­hal­ten. Sollte dies nicht der Fall sein, müs­sen die gesetz­li­chen Rege­lun­gen her­an­ge­zo­gen wer­den. Die Höhe der Stor­no­ge­büh­ren muss für jeden Ver­trag ein­zeln geprüft wer­den.

1. Miet­ver­träge

Bei­spiele: Miet­lo­ca­ti­ons, Loca­ti­ons mit Cate­ring, Hotel­bu­chun­gen für Über­nach­tungs­gäste

Die Leis­tun­gen aus die­sen Ver­trä­gen fin­den erst am Hoch­zeits­tag statt. Im Vor­feld eine Kün­di­gung aus­zu­spre­chen, ist nur mög­lich, sofern ein wich­ti­ger Grund vor­liegt. Die Frage, was ein wich­ti­ger Grund ist, bemisst sich gemäß § 314 Abs. 1 S. 2 BGB nach der Inter­es­sens­ab­wä­gung bei­der Par­teien.
Wenn das Braut­paar aus rei­ner Vor­sorge den Ter­min absa­gen will, über­wiegt dies im All­ge­mei­nen nicht das Inter­esse des Auf­trag­neh­mers, und wird daher nicht als wich­ti­ger Grund ange­se­hen. Doch gibt es hierzu nun auch gegen­tei­lige Recht­spre­chung:

Recht­spre­chung des OLG Celle:

Das OLG Celle hat nun ent­schie­den: Ein Paar, das seine geplante Hoch­zeit in einem Schloss auf­grund der Corona-​​Pandemie abge­sagt hat, muss dem Ver­mie­ter zwar keine Miete, aber einen ange­mes­se­nen Aus­gleich zah­len (Urt. v. 02.12.2021, Az. 2 U 64/​21).
Zu den Grün­den:

  • Dem Paar war es laut Gericht nicht zuzu­mu­ten, die Fei­er­lich­kei­ten durch­zu­füh­ren, obwohl der Miet­ver­trag trotz der damals gel­ten­den Corona-​​Verordnung hätte erfüllt wer­den kön­nen. Denn: Auf­grund des Infek­ti­ons­ge­sche­hens habe zumin­dest ein signi­fi­kan­tes medi­zi­ni­sches Risiko für die Anwe­sen­den und ihre Kon­takt­per­so­nen bestan­den, heißt es in dem Urteil.
  • Eben­falls sei es dem Braut­paar nicht zuzu­mu­ten gewe­sen, zu einem spä­te­ren Zeit­punkt zu fei­ern, weil eine Hoch­zeit für das Paar „ein ganz beson­de­res ein­ma­li­ges Ereig­nis“ dar­stelle, wel­ches „nicht ohne Wei­te­res ver­leg­bar sei“, so die Rich­te­rin­nen und Rich­ter. Des­halb sei die Geschäfts­grund­lage für den Miet­ver­trag ent­fal­len und das Paar habe wirk­sam kün­di­gen kön­nen.
  • Der Ver­mie­ter bekomme aber eine Aus­gleichs­zah­lung zuge­spro­chen.

+++Aktu­elle Recht­spre­chung des BGH+++

Einen ähn­li­chen Fall hatte nun der BGH zu ent­schei­den (Urteil vom 2. März 2022 – XII ZR 36/​21): Ein Braut­paar war vom Miet­ver­trag mit der Loca­tion zurück­ge­tre­ten, da die nordrhein-​​westfälische Coro­na­schutz­ver­ord­nung vom 27. April 2020 Zusam­men­künfte von mehr als zwei Per­so­nen unter­sagte. Es ver­langte die Rück­zah­lung der bereits geleis­te­ten Miete in vol­ler Höhe. Nach­dem das Amts­ge­richt Gel­sen­kir­chen die Klage abge­wie­sen und das LG Essen dem Braut­paar eine Tei­ler­stat­tung der Miete zuge­spro­chen hatte, ent­schied nun der BGH: Das Braut­paar hat kei­nen Anspruch auf Rück­er­stat­tung der Miete, das erst­in­stanz­li­che Urteil wird wie­der­her­ge­stellt.

Zu den Grün­den:

  • Es lag keine Unmög­lich­keit im Sinne der §§ 326 Abs. 1, 275 Abs. 1 BGB vor. Durch die Coro­na­schutz­ver­ord­nung wurde weder den Klä­gern die Nut­zung der ange­mie­te­ten Räume noch der Beklag­ten die Über­las­sung der Mie­träum­lich­kei­ten ver­bo­ten. Das Miet­ob­jekt stand daher wei­ter­hin für den ver­ein­bar­ten Mietz­weck zur Ver­fü­gung.
  • Die Klä­ger haben auch kei­nen Anspruch aus § 313 Abs. 1 BGB (Stö­rung der Geschäfts­grund­lage) auf Anpas­sung des Miet­ver­trags, so dass sie von ihrer Ver­pflich­tung zur Zah­lung der ver­ein­bar­ten Miete voll­stän­dig oder teil­weise befreit wären. Denn Ziel der Anwen­dung der Grund­sätze über die Stö­rung der Geschäfts­grund­lage ist nicht die völ­lige Besei­ti­gung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses, son­dern der Ver­trag soll nach Mög­lich­keit auf­recht­er­hal­ten wer­den. Die Beklagte hatte den Klä­gern eine Viel­zahl von Aus­weich­ter­mi­nen ange­bo­ten und eine Ver­le­gung der Hoch­zeits­feier wäre den Klä­gern auch zumut­bar gewe­sen, zumal sie schon seit über einem Jahr stan­des­amt­lich ver­hei­ra­tet gewe­sen sind. Die Hoch­zeits­feier stand daher nicht im unmit­tel­ba­ren Zusam­men­hang mit einer stan­des­amt­li­chen oder kirch­li­chen Trau­ung.

2. Dienst­ver­träge

Bei­spiele: DJ/​ Band, Trau­red­ner

Auch hier kann der Ver­trag nur aus wich­ti­gem Grund gekün­digt wer­den (s. Aus­füh­run­gen zu Miet­ver­träge).

ABER: In bei­den Fäl­len ist die Mög­lich­keit der Schlie­ßung eines Auf­he­bungs­ver­trags zu prü­fen.

3. Werk­ver­träge

Bei­spiele: Cate­ring, Foto­graf, Kon­di­tor

  • Gesetz­li­che Rege­lung: Für den Werk­ver­trag gilt grund­sätz­lich der § 648 S. 1 BGB, d.h. die Kün­di­gung des Werk­ver­trags ist jeder­zeit mög­lich (s.o.). Aller­dings kann der Auf­trag­neh­mer trotz Kün­di­gung die Ver­gü­tung für bereits erbrachte Leis­tun­gen ver­lan­gen. Für alle Leis­tun­gen, die bis­her nicht erbracht wur­den, gibt es eine soge­nannte Ver­mu­tungs­wir­kung im Gesetz. Diese besagt, dass dem Auf­trag­neh­mer 5 % der noch nicht erbrach­ten Leis­tun­gen zuste­hen.
  • Ver­trag­li­che Rege­lung: Viele Dienst­leis­ter haben in den ver­trag­li­chen Rege­lun­gen und AGBs Stor­nie­rungs­be­din­gun­gen fest­ge­legt. Diese sind vor­ran­gig gegen­über der gesetz­li­chen Rege­lung zu behan­deln, solange sie den Ver­brau­cher nicht zu stark benach­tei­li­gen. Auch hier ist eine Rechts­be­ra­tung von Vor­teil.

Kon­takt

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