Die von der Bundesregierung geplante verpflichtende Gutscheinlösung bei stornierten oder ausgefallenen Pauschalreisen wurde von der Europäischen Kommission abgelehnt. Der Kunde ist daher nicht verpflichtet, einen Gutschein anzunehmen, sondern kann in den meisten Fällen die Rückzahlung des Reisepreises verlangen. Im Folgenden erläutern wir die Rechtslage, wenn Sie oder der Reiseveranstalter die gebuchte Reise storniert haben.
Die Regelung gilt ausdrücklich nur bei Pauschalreisen. Das Gesetz versteht darunter die Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise, wie beispielsweise die Beförderung von Personen, die Beherbergung oder die Autovermietung. Klassische Pauschalreisen sind Pakete bestehend aus Flug und Hotel. Das gleiche gilt für Kreuzfahrten, die kombinierte Leistungen anbieten.
Das Gegenteil zur Pauschalreise stellt die Individualreise dar, bei welcher der Kunde die Reise bei verschiedenen Anbietern selbst zusammenstellt, z.B. Flüge und Hotel einzeln und unabhängig voneinander bucht. Hier gestaltet sich die Rechtslage komplizierter und muss bei jedem Fall gesondert geprüft werden.
Gemäß § 651 h Abs. 1 S. 1 BGB steht dem Kunden bei einer Pauschalreise ein freies Rücktrittsrecht zu. Dieses Rücktrittsrecht ist an keinen Grund gebunden, das heißt auch wenn für den Urlaubsort keine Reisewarnung besteht, kann der Kunde aus Angst vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktritt kann auch schlüssig erfolgen, also etwa durch Nichterscheinen zum Reisebeginn. Ob der Rücktritt als „Stornierung“ oder „Aufhebung“ oder ähnliches bezeichnet wird, spielt dabei keine Rolle.
Im Fall des Rücktritts hat der Veranstalter keinen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Reisepreises. Meistens wird der Kunde den Reisepreis aber bereits vollständig oder zumindest teilweise gezahlt haben. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises aus § 651 h Abs. 5 BGB.
Gemäß dieser Vorschrift muss die Rückzahlung „unverzüglich“ erfolgen, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt. Lässt der Veranstalter diese Frist verstreichen, gerät er automatisch in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt kann sich der Kunde auch unbesorgt an einen Anwalt wenden. Aufgrund des Verzuges muss der Reiseveranstalter auch für die Anwaltskosten aufkommen.
Gutscheine muss der Kunde dabei nicht akzeptieren, auch wenn die Veranstalter dies aktuell gerne so darstellen. Die ursprünglich von der Bundesregierung geplante Gutscheinlösung wurde nun von der Europäischen Kommission abgelehnt. Gutscheine sollen vielmehr auf freiwilliger Basis erteilt und angenommen werden können.
Grundsätzlich steht dem Veranstalter im Falle eines Rücktritts eine angemessene Entschädigung zu. Dazu enthalten die AGB der Reiseveranstalter oft entsprechende Stornoregelungen. Dies gilt gemäß § 651 h Abs. 3 S. 1 BGB jedoch dann nicht, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung der Reisenden an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Nach überwiegender Auffassung kann die Corona-Krise als ein solcher unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand angesehen werden.
Jeder Fall muss jedoch einzeln beurteilt werden. Es kommt darauf an, wann die Reise storniert wurde und ob der Kunde zu diesem Zeitpunkt berechtigterweise von Beeinträchtigungen ausgehen durfte.
Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, ist die Rechtslage eindeutig: Im Falle der Stornierung verliert der Veranstalter gemäß § 651 h Abs. 4 S. 2 BGB seinen Anspruch auf Zahlung des Reisepreises. Hat der Kunde bereits gezahlt, hat er einen gesetzlichen Erstattungsanspruch gegen den Veranstalter. Der Veranstalter muss den Reisepreis innerhalb von 14 Tagen an den Kunden zurückzahlen. Ansonsten befindet er sich automatisch in Verzug.
Der Kunde muss keinen Gutschein und auch keine Verzögerung der Rückzahlung akzeptieren. Die Annahme eines Gutscheins erfolgt auf rein freiwilliger Basis. Natürlich kann mit dem Veranstalter auch eine einvernehmliche Lösung gefunden werden.
Im Falle einer wegen der Corona-Krise abgesagten Pauschalreise sind die Chancen der Kunden sehr hoch, den bereits gezahlten Reisepreis zurückzuerhalten. Dies gilt sowohl im Falle der Stornierung durch den Veranstalter als auch im Falle der Kündigung durch den Kunden.
Falls Sie von einer Reisestornierung betroffen sind oder sich vorsorglich zu dem Thema informieren wollen, können Sie uns deutschlandweit gerne per Telefon oder E-Mail kontaktieren. Wir reagieren umgehend auf Ihre Anfrage und können Ihnen eine erste unverbindliche Einschätzung liefern.
Im öffentlichen Nahverkehr ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes mittlerweile bundesweit Pflicht. Doch darf man einen Mundschutz auch beim Autofahren tragen?
Gemäß § 23 Abs. 4 S. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist es nicht erlaubt, das Gesicht während der Fahrt so zu verdecken, dass man nicht mehr erkennbar ist. Es sei denn, man muss einen Schutzhelm tragen. Bei Verstoß gegen diese Vorschrift droht ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, Verkehrssünder (z. B. bei Geschwindigkeitsüberschreitung oder einer anderen Ordnungswidrigkeit) identifizieren zu können.
Das Tragen einer Maske beim Autofahren ist also nicht generell verboten, doch müssen wesentliche Gesichtszüge sowie die Augenpartie zu erkennen sein. Zusätzlich zur Mund-Nasen-Bedeckung sollte daher nicht auch noch eine Sonnenbrille getragen werden. Diese Ansicht teilt auch das Innenministerium Baden-Württembergs.
Die grundsätzliche Möglichkeit, beim Autofahren eine Maske zu tragen, bedeutet aber keinen Freifahrtschein für Verkehrssünder. Kann der Fahrer aufgrund der Gesichtsbedeckung nicht ermittelt werden, droht dem Halter eine Fahrtenbuchauflage. Vor jeder Fahrt müssen dann der Fahrer und das Datum der Fahrt aufgezeichnet werden.
In der Praxis ist oftmals entscheidend, ob das Gesicht nach Ansicht des Gerichts (Einzelfallentscheidung) verdeckt ist oder ob die Gesichtszüge ausreichend zu erkennen sind. Bei handelsüblichen Masken ist dies meist problemlos, selbstgemachte Masken hingegen könnten das Gesicht zu weit verdecken. Es empfiehlt sich daher, die Masken nur zu tragen, wenn es wirklich notwendig und sinnvoll ist. Die Maske darf zudem nicht die Sicht des Autofahrers beeinträchtigen.
Sie haben Fragen rund um das Thema Verkehrsrecht? Dann kontaktieren Sie uns per E-Mail (info@gc-kanzlei.de) oder telefonisch 06131 – 950090. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht hilft Ihnen gerne weiter.
Die Investitions– und Strukturbank Rheinland-Pfalz warnt vor gefälschten E-Mails, die aktuell im Umlauf sind und die sich auf die Corona-Soforthilfe für Kleinunternehmen beziehen.
Die ISB Rheinland-Pfalz warnt weiterhin, dass mittels angeblicher Soforthilfeanträge im Zusammenhang mit Corona versucht werde, an Daten von Unternehmen heranzukommen.
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Sommer, Sonne, Strand und Meer. Die Vorfreude auf den Sommerurlaub ist bereits groß, doch ist es angesichts der Corona-Pandemie überhaupt möglich, in den Urlaub zu fahren? Und wenn nicht, wie erhält man bereits gezahlte Reisekosten zurück?
Bis zum 14. Juni 2020 galt eine weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amts (AA) für alle nicht notwendigen, touristischen Reisen. Und auch weiterhin ist der Reise– und Luftverkehr enorm eingeschränkt ist und in vielen Ländern bestehen Quarantänevorschriften und Einreisebeschränkungen.
Diese Reisewarnung wurde ab dem 15. Juni für die Mitgliedsstaaten der EU, für die sog. Schengen-assoziierten Staaten (z.B. Schweiz, Island, Norwegen) und für Großbritannien aufgehoben. Vor Reiseantritt sollten sich die Urlauber anhand der vom AA zur Verfügung gestellten Reisehinweise über bestehende Beschränkungen informieren.
Aufgrund wieder steigender Infektionszahlen in vielen Ländern und Städten hat das Auswärtige Amt erneut Reisewarnungen ausgesprochen. Das gilt beispielsweise für Spanien, Tschechien oder Paris.
Die kostenlose Stornierung einer gebuchten Reise ist immer dann möglich, wenn am Urlaubsort „außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände“ auftreten, durch die die Reise an sich und die Beförderung der Urlauber beeinträchtigt wird. Als Reisender können Sie also den gebuchten Urlaub stornieren, wenn im Urlaubsort beispielsweise Quarantänemaßnahmen bestehen oder der Rückflug nicht gewährleistet werden kann.
Besteht eine Reisewarnung des AA, kann das Vorliegen solcher außergewöhnlichen und unvermeidbaren Umstände in der Regel angenommen werden.
Wurde die Reisewarnung hingegen bereits aufgehoben, kommt es auf den Einzelfall an. So bestehen in vielen Ländern beispielsweise immer noch Quarantänemaßnahmen oder zumindest erhebliche Einschränkungen des öffentlichen Lebens.
Kann eine Reise aufgrund der Corona-Krise nicht stattfinden, kann auch der Reiseveranstalter den Urlaub stornieren und muss alle bereits geleisteten Zahlungen (egal, ob kompletter Reisepreis oder Anzahlung) zurückzahlen. Ob die Reise stattfinden kann oder nicht, richtet sich dabei vor allem nach den Warnhinweisen des AA.
Viele Reiseveranstalter bieten den Reisenden nun statt der Rückzahlung der geleisteten Zahlungen Reisegutscheine an. Dabei wird vielfach auf die sog. Gutscheinlösung Bezug genommen. Allerdings wurde diese Gutscheinlösung für abgesagte Reisen von der EU-Kommission abgelehnt. Wird nun vom Reiseveranstalter ein Gutschein angeboten, muss dieser also nicht angenommen werden! Reisende haben ein Recht auf die Rückzahlung des gezahlten Reisepreises.
Plant man jedoch, den Urlaub in jedem Fall beim gleichen Reiseveranstalter wahrzunehmen, nur eben zu einem späteren Zeitpunkt, ist die Annahme eines Reisegutscheins eine Option. Dabei sollte man beachten, dass der Gutschein im Falle einer Insolvenz des Reiseunternehmens verfallen würde und damit auch das Geld weg wäre.
Hinweis: Die erwähnten Regelungen zur Stornierung der gebuchten Reisen beziehen sich auf die Stornierung von Pauschalreisen (§ 651 h Abs. 3, 4 BGB). Diese Grundsätze gelten aber grundsätzlich auch bei einer Individualreise. Kann ein Hotel seine Leistung aufgrund der Reisewarnungen oder aufgrund von behördlichen Schließungen nicht erbringen, muss es die vom Urlauber bereits geleisteten Zahlungen zurückgewähren. Bei der direkten Buchung eines Hotels im Ausland findet das nationale Recht des Urlaubsortes Anwendung.
Auch viele geplante und bereits gebuchte Flüge mussten nun gestrichen und storniert werden. Nach der EU-Fluggastrechtverordnung haben die Fluggäste in diesem Fall einen Anspruch auf die komplette Erstattung des gezahlten Flugpreises. Sollten die Airlines stattdessen einen Gutschein anbieten, muss auch dieser nicht angenommen werden.
Hinweis: Die EU-Fluggastrechtverordnung findet Anwendung auf Flüge, die innerhalb der EU starten, oder für Airlines, die ihren Sitz in der EU haben.
Ihre Reise wurde storniert, aber der Reiseveranstalter weigert sich, die Reisekosten zu erstatten? Oder besteht das Reiseunternehmen darauf, dass ausschließlich Reisegutscheine ausgestellt werden? Haben Sie einen Sommerurlaub gebucht und sind nun unsicher, ob und wann Sie die Reise stornieren sollen? Melden Sie sich bei uns! Wir beraten Sie gerne rund um das Thema Urlaub und Reisestornierungen während der Corona-Krise.
Die Corona-Krise bringt nicht nur Gefahren für die Gesundheit mit sich, sondern führt auch zu finanziellen Schwierigkeiten der Unternehmer. Sei es aufgrund von Auftragsmangel, Lieferengpässen oder behördlich angeordneten Schließungen der Betriebe: Viele Unternehmen befinden sich bereits jetzt in finanziellen Notlagen. Unternehmen und Arbeitnehmern stellt sich daher die Frage, ob aufgrund der Corona-Krise wirksame Kündigungen ausgesprochen werden können.
Auch wenn wir uns momentan in einer Ausnahmesituation befinden, gelten arbeitsschutzrechtliche Vorschriften weiterhin fort – darunter auch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Nach diesem Gesetz ist eine Kündigung nur wirksam, wenn sie durch Gründe in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers oder durch betriebliche Gründe bedingt ist. Momentan kommen für eine Kündigung somit vor allem betriebliche Gründe in Betracht.
Allerdings ist zu beachten: Das KSchG gilt nur, wenn der Arbeitnehmer mehr als sechs Monate im Betrieb angestellt ist und dieser mehr als 10 Beschäftigte hat.
Vielen Arbeitgebern stellt sich in diesem Zusammenhang womöglich die Frage, ob sie auch während der Kurzarbeit betriebliche Kündigungen aussprechen dürfen.
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber auch während der Phase der Kurzarbeit dazu berechtigt, personen-, verhaltens– und/oder betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen. Wenn er jedoch betriebsbedingt kündigen möchte, müssen neben den Gründen, welche zur Beantragung der Kurzarbeit geführt haben, noch weitere Gründe vorliegen (bspw. weiterer Auftragsrückgang, Wegfall des Hauptkunden, Fremdvergabe von Arbeiten, etc.).
Sie haben von Ihrem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten und sind nun unsicher, ob diese wirksam ist? Oder sind Sie Arbeitgeber und sehen sich aufgrund finanzieller Schwierigkeiten Ihres Unternehmens gezwungen, Kündigungen auszusprechen und fragen sich, ob Sie dazu berechtigt sind? Melden Sie sich bei uns! Unsere Rechtsanwälte für Arbeitsrecht klären die Sach– und Rechtslage und beraten Sie gerne rund um das Thema Kündigungen in der Corona-Krise. Sie können uns per Skype, Telefon oder E-Mail kontaktieren.
Im Diesel-Prozess ist zwischen Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und VW ein Vergleich zustande gekommen. Seit Ende März informiert Volkswagen die Teilnehmer der Musterfeststellungsklage per Post, wer eine Entschädigung bekommt und wer leer ausgeht.
Da das Angebot auf großes Interesse stößt, hat VW nun die Frist bis zum 30. April 2020 verlängert. Anspruchsberechtigte können bis zu diesem Datum entscheiden, ob sie das Vergleichsangebot annehmen oder nicht.
Wir empfehlen: Holen Sie sich anwaltliche Beratung! Unser ADAC-Vertragsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Florian Schmitt ist hierfür der ideale Ansprechpartner und prüft Ihr individuelles Angebot. Die Kosten dieser anwaltlichen Erstberatung bis zu einer Höhe von 190 Euro (netto) übernimmt VW!
Beachten Sie aber: Der Vergleich muss im Anschluss zustande kommen, ansonsten übernimmt VW keine Kosten. Zudem muss der anwaltliche Rat zwischen dem 20. März und dem 30. April 2020 angefallen sein und sich auf den Abschluss des Vergleichs beziehen.
Weitere Informationen erhalten Sie hier: https://www.adac.de/verkehr/abgas-diesel-fahrverbote/abgasskandal-rechte/faq-musterfeststellungsklage/
Am 18. September 2015 wurde öffentlich bekanntgemacht, dass die Volkswagen AG eine illegale Abschalteinrichtung in der Motorsteuerung ihrer Diesel-Fahrzeuge verwendete, um die Abgaswerte zu beschönigen. Nach der Einigung zwischen Volkswagen und Verbraucherschützern erhalten rund 260.000 Käufer manipulierter Diesel-Fahrzeuge nun ein Angebot für eine Entschädigung.
Ausnahmen: Kein Vergleichsangebot bekommen Dieselbesitzer, die ihr Auto nach dem 31.12.2015 erworben oder zum Zeitpunkt des Kaufs ihren Wohnsitz nicht in Deutschland hatten.
Florian Schmitt
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht, ADAC Vertragsanwalt
06131 – 950090
florian.schmitt@gc-kanzlei.de
Neben den gesundheitlichen Auswirkungen einer Corona-Infektion auf den einzelnen Menschen können die verhängten Kontaktverbote und Ausgangsbeschränkungen zu einer krisenhaften Störung des Familienlebens führen. Spannungen sind bei einer über einen längeren Zeitraum andauernden räumlichen Nähe oft nicht zu vermeiden. Schlimmstenfalls entladen sich diese in Anwendung von psychischer oder sogar physischer Gewalt. Das familiäre Zusammenleben wird nachhaltig gestört, sodass manche Ehepartner in der Scheidung den einzigen Weg aus dieser Situation sehen.
Das Gesetz sieht in der Regel vor, dass die Eheleute zunächst ein Jahr getrennt leben müssen, bevor ein Scheidungsantrag gestellt werden kann (§ 1565 Abs. 1 BGB).
Es gibt allerdings die Härtefallklausel nach § 1565 Abs. 2 BGB, nach der die Ehe auch vor Ablauf dieses Trennungsjahres geschieden werden kann, „wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde“.
Gewalt in der Ehe wäre ein solcher Härtefall, wobei sowohl die psychische als auch physische Gewalt ausreichen kann, was im konkreten Einzelfall zu prüfen wäre.
Allerdings ist die Härtefallklausel kein Eilverfahren, sondern ermöglicht nur, den Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres stellen zu können, die üblichen Bearbeitungszeiten bei den Gerichten bleiben insoweit bestehen.
Ist man Opfer einer akuten Gewaltanwendung geworden, sollte man zunächst die Polizei rufen. Diese kann unmittelbar den Gewalttäter entfernen und ihn zeitlich befristet der Wohnung verweisen. Danach kann das Opfer auch im Eilverfahren gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, zum Beispiel für
Sollten Sie in einer solchen Situation sein, rufen Sie uns an (06131 – 950090), wir helfen Ihnen. Weitere Hilfe erfahren Sie über www.hilfetelefon.de
Lassen Sie es nicht soweit kommen, dass Gewalt ein Mittel für eine kurzfristige Überforderung wird. Reden Sie miteinander und suchen Sie gemeinsam nach Lösungen. Hören Sie mit Interesse und Zuneigung zu, nehmen Sie Ängste des Partners/ der Partnerin/der Kinder ernst, denn Sie befinden sich in einer Ausnahmesituation. Suchen Sie aktiv nach Lösungen, gemeinsam, sodass die Situation heute nicht das zerstört, was Sie eigentlich schützen wollten.
Wir wünschen Ihnen alles Gute, bleiben Sie gesund und schützen Sie Ihre Familie.
Das Gaststättengewerbe ist nur eines von vielen, das von der Corona-Krise betroffen ist und unter den Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz leidet. Viele Restaurants und Cafés dürfen nur unter strengen Auflagen öffnen. Gastronomen stellt sich daher die Frage, ob sie einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz haben. Hierzu müsste zunächst ein Tätigkeitsverbot vorliegen.
Nach den Vorschriften der §§ 56 ff. IfSG besteht ein gesetzliches Tätigkeitsverbot für
• Personen, die beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit diesen in Berührung kommen, oder die in Küchen von Gaststätten und Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, wenn sie an bestimmten Infektionskrankheiten (z.B. Corona, Salmonellose etc.), infizierten Wunden oder Ähnlichem leiden oder Ausscheider sind;
• Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche beschäftigt sind, soweit sie an bestimmten Infektionskrankheiten leiden oder Ausscheider sind.
Die zuständigen Gesundheitsämter sind dazu berechtigt, Kranken oder Krankheits– und Ansteckungsverdächtigen sowie Ausscheidern bestimmte berufliche Tätigkeiten zu untersagen (Tätigkeitsverbot) oder diese Personengruppen in einem Krankenhaus oder an einem anderen Ort abzusondern (Quarantäne), soweit dies notwendig ist, um die Ausbreitung von Infektionen zu verhindern.
Beachten Sie: In beiden Fällen muss eine zuständige Behörde (Gesundheitsamt oder Ordnungsamt) die Quarantäne bzw. das Tätigkeitsverbot aussprechen.
Für Gaststätten lag allerdings kein Tätigkeitsverbot i.S.d. IfSG vor, welches von einer Behörde ausgesprochen worden ist. Vielmehr haben die einzelnen Gemeinden konkrete Regelungen getroffen, welche bspw. die Öffnungszeiten betreffen.
Die Landesregierungen hatten nicht von der Verordnungsermächtigung des § 32 IfSG Gebrauch gemacht und die vollständige Schließung der Gaststätten und Restaurants angeordnet.
Auch wenn die Landesregierungen eine vollständige Schließung anordnen sollten, würde es keine Entschädigungsleistungen nach dem IfSG geben.
Denn: Das Infektionsschutzgesetz sieht keine Entschädigungszahlungen für den Fall der Beschränkung von Öffnungszeiten oder gar vollständiger Schließungen von Gaststätten und/oder Restaurants vor.
Eine solche Entschädigung gilt nur für behördliche Maßnahmen nach den §§ 16 und 17 IfSG: Also wenn Gegenstände vernichtet, beschädigt oder in sonstiger Weise in ihrem Wert gemindert werden oder wenn ein anderer nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird (§ 65 IfSG). Für Beschränkung von Öffnungszeiten oder des öffentlichen Lebens, das Verbot von Veranstaltungen sowie Betriebsschließungen findet der § 28 Abs. 1 IfSG Anwendung, für den leider keine Entschädigung vorgesehen ist.
Anders ist diese Situation zu werten, wenn eine Schließung aufgrund eines konkreten Falles oder zumindest Verdachtes der Ansteckung mit COVID-19 erfolgen würde bzw. erfolgt ist. In diesem Fall sind die Arbeitnehmer aufgrund der von den Behörden angeordneten Quarantäne daran gehindert, ihre Arbeitsleistungen zu erbringen. Folglich könnte eine Entschädigung gefordert werden.
Hoffnung auf eine Entschädigung können sich auch jene Gastronomen machen, welche im Vorfeld eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen haben, die auch durch eine Pandemie veranlasste Schließungen umfasst.
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind hierbei jedoch genau zu prüfen.
Lesen Sie auch: Verfahren für eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz
Während der Corona-Krise werden viele Arbeitnehmer in Quarantäne gestellt und können – soweit kein Homeoffice-Platz gewährleistet wird – Ihre Arbeitsleistung nicht erbringen. Auch Arbeitgeber mussten aufgrund der Corona-Krise Ihre Betriebe schließen und erhebliche finanzielle Einbußen hinnehmen. Grund hierfür sind die Allgemeinverfügungen, welche ihre Grundlage im Infektionsschutzgesetz haben.
Doch unter welchen Voraussetzungen erhalten Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Entschädigungsleistung nach dem Infektionsschutzgesetz?
Eine Entschädigung können Sie immer dann beantragen, wenn Sie durch eine Quarantäne oder ein Tätigkeitsverbot einen Verdienstausfall erlitten haben. Die Quarantäne bzw. das Tätigkeitsverbot muss dabei vom Gesundheitsamt bzw. einer anderen zuständigen Stelle angeordnet worden sein.
Die zuständigen Gesundheitsämter sind gemäß § 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG) dazu berechtigt, Kranken, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheidern bestimmte berufliche Tätigkeiten zu untersagen (Tätigkeitsverbot), soweit dies notwendig ist, um die Ausbreitung von Infektionen zu verhindern. Sie sind darüber hinaus berechtigt, diese Personengruppen in einem Krankenhaus oder an einem anderen Ort abzusondern (Quarantäne).
Bei einem Tätigkeitsverbot im Sinne des IfSG wird einer Person durch behördliche Anordnung untersagt, eine bestimmte Tätigkeit für einen vorübergehenden Zeitraum auszuüben. Mit Tätigkeitsverbot ist hingegen nicht die behördliche Schließung von Gaststätten, Betrieben, Sportstudios etc. gemeint.
Eine Quarantäne liegt vor, wenn sich eine bestimmte Person eine bestimmte Zeit an einem bestimmten Ort (z.B. die eigene Wohnung) aufhalten muss und sich nicht frei bewegen darf. Ein Beispiel hierzu: Eine Person, die in Kontakt mit einem COVID-19 infizierten Menschen stand, wird unter Quarantäne gestellt, bis klar ist, ob sie selber auch infiziert ist.
Gemäß §§ 56 ff. IfSG hat grundsätzlich derjenige einen Anspruch auf Entschädigung, der aufgrund des Infektionsschutzgesetzes einem Tätigkeitsverbot unterliegt oder sich in Quarantäne befindet und daher einen Verdienstausfall erleidet, ohne krank zu sein.
Was dies für den Arbeitgeber bedeutet:
Hinsichtlich des Verfahrensablaufs ist zunächst zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie einem Tätigkeitsverbot oder einer Absonderung (Quarantäne) zu unterscheiden. Für die Antragsstellung fallen keine Kosten oder Gebühren an.
Arbeitgeber
Wenn den Arbeitnehmern nach § 56 Abs. 1 IfSG eine Entschädigung zu gewähren ist, bekommt der Arbeitgeber diese auf Antrag erstattet.
Arbeitnehmer
Für Selbstständige gilt das gleiche.
Hier reicht ein formloser Antrag aus. Unterlagen sind im Allgemeinen nicht beizufügen, da das zuständige Gesundheitsamt über alle erforderlichen Unterlagen verfügen sollte. Ist dies im Einzelfall anders, fordert das Gesundheitsamt entsprechende Unterlagen nach.
Erforderlich sind folgende Unterlagen:
Erforderlich sind folgende Unterlagen:
Die Anträge sind sowohl für Arbeitgeber als auch für Selbstständige innerhalb von zwölf Monaten nach Ende der Quarantäne bzw. Anordnung der Maßnahme beim zuständigen Gesundheitsamt zu stellen.
Das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben in Deutschland ist durch die Corona-Krise auf den Kopf gestellt. So mussten viele Veranstaltungen und Feiern aufgrund von Corona abgesagt werden. Doch wer trägt in einem solchen Fall die Kosten?
Wir haben die wichtigsten Antworten am Beispiel einer Hochzeit zusammengestellt:
Für private Feiern gibt es in Rheinland-Pfalz seit dem 20. März 2022 keine Vorlagen oder Kontaktbeschränkungen mehr.
Man unterscheidet zwischen:
Beispiel: Papeterie-Dienstleister
Hat der Dienstleister bereits Leistungen erbracht, die dem Brautpaar zu Gute gekommen sind, oder das Brautpaar kann diese Leistungen im Rahmen eines Ausweichtermins nutzen, besteht für diese Teilleistungen ein Vergütungsanspruch des Dienstleisters.
Beispiele: Fotograf, Catering, Florist
Hier besteht ein Werkvertrag, es gilt also grundsätzlich die Regelung des § 648 S. 1 BGB, d.h. die Kündigung des Werkvertrags ist jederzeit möglich. Kündigt der Besteller, kann der Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung verlangen. Allerdings muss er sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Ebenso wird sein Werklohnanspruch reduziert, wenn er seine freigewordene Arbeitsleistung nicht anderweitig einsetzt.
Es gilt die sogenannte Vermutungswirkung im Gesetz. Diese besagt, dass dem Auftragnehmer 5 % der noch nicht erbrachten Leistungen zustehen.
Trotz behördlichem Verbot ist es für den Auftragnehmer weiterhin möglich, seine Leistung zu erbringen, also seine Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Doch ist die Durchführung für das Brautpaar nicht mehr von Interesse, da die Feier nicht in der geplanten Form stattfinden kann. Es liegt daher ein Fall der Unmöglichkeit nach § 275 I BGB vor.
Weiterhin wird das Vertragsverhältnis so behandelt, dass es keinen Leistungsaustausch mehr gibt. Der Vermieter stellt die Räumlichkeiten nicht zur Verfügung, im Gegenzug entfällt die Leistungspflicht des Hochzeitpaares für die Miete. Dies ergibt sich aus § 326 I BGB.
Schadensersatzanspruch des Vermieters
Das Risiko, die Feier durchführen zu können, liegt beim Brautpaar. Durch die Absage entgeht dem Vermieter Gewinn, daher könnte er einen Anspruch auf Schadensersatz haben. Wie hoch dieser entgangene Gewinn ist, hängt vom Einzelfall ab.
Viele Brautpaare denken aufgrund der unsicheren Gesundheitslage oder der weiterhin bestehenden Einschränkungen dennoch über eine Stornierung ihrer Hochzeit nach.
Die Berechnung der Stornogebühren richtet sich in erster Linie nach dem konkreten Vertrag, den das Brautpaar mit dem Dienstleister geschlossen hat. Oftmals sind hier Stornoregelungen enthalten. Sollte dies nicht der Fall sein, müssen die gesetzlichen Regelungen herangezogen werden. Die Höhe der Stornogebühren muss für jeden Vertrag einzeln geprüft werden.
Beispiele: Mietlocations, Locations mit Catering, Hotelbuchungen für Übernachtungsgäste
Die Leistungen aus diesen Verträgen finden erst am Hochzeitstag statt. Im Vorfeld eine Kündigung auszusprechen, ist nur möglich, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Die Frage, was ein wichtiger Grund ist, bemisst sich gemäß § 314 Abs. 1 S. 2 BGB nach der Interessensabwägung beider Parteien.
Wenn das Brautpaar aus reiner Vorsorge den Termin absagen will, überwiegt dies im Allgemeinen nicht das Interesse des Auftragnehmers, und wird daher nicht als wichtiger Grund angesehen. Doch gibt es hierzu nun auch gegenteilige Rechtsprechung:
Rechtsprechung des OLG Celle:
Das OLG Celle hat nun entschieden: Ein Paar, das seine geplante Hochzeit in einem Schloss aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt hat, muss dem Vermieter zwar keine Miete, aber einen angemessenen Ausgleich zahlen (Urt. v. 02.12.2021, Az. 2 U 64/21).
Zu den Gründen:
Einen ähnlichen Fall hatte nun der BGH zu entscheiden (Urteil vom 2. März 2022 – XII ZR 36/21): Ein Brautpaar war vom Mietvertrag mit der Location zurückgetreten, da die nordrhein-westfälische Coronaschutzverordnung vom 27. April 2020 Zusammenkünfte von mehr als zwei Personen untersagte. Es verlangte die Rückzahlung der bereits geleisteten Miete in voller Höhe. Nachdem das Amtsgericht Gelsenkirchen die Klage abgewiesen und das LG Essen dem Brautpaar eine Teilerstattung der Miete zugesprochen hatte, entschied nun der BGH: Das Brautpaar hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der Miete, das erstinstanzliche Urteil wird wiederhergestellt.
Zu den Gründen:
Beispiele: DJ/ Band, Trauredner
Auch hier kann der Vertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden (s. Ausführungen zu Mietverträge).
ABER: In beiden Fällen ist die Möglichkeit der Schließung eines Aufhebungsvertrags zu prüfen.
Beispiele: Catering, Fotograf, Konditor
Sie mussten oder wollen Ihre Hochzeit stornieren und sind sich unsicher, auf welchen Kosten Sie sitzenbleiben? Dann kontaktieren Sie uns unter der 06131 / 95009 – 0 oder schreiben Sie eine E-Mail an info@gc-kanzlei.de. Wir von der Kanzlei Gräf & Centorbi helfen Ihnen gerne weiter!