Keine Hal­ter­haf­tung bei unge­klär­ter Ursa­che des Scha­dens

Wird durch den Brand eines Rol­lers ein Scha­den ver­ur­sacht, haf­tet der Hal­ter nicht zwangs­läu­fig, so die Ent­schei­dung des OLG Bre­men. Um eine Hal­ter­haf­tung ent­ste­hen zu las­sen muss der Geschä­digte bewei­sen, dass ein Fahr­zeug­de­fekt der Grund für den ent­stan­de­nen Brand war. Gelingt ihm dies nicht, muss der Hal­ter nicht für den Scha­den auf­kom­men.

Sach­ver­halt

Nach­dem ein Motor­rol­ler neben einer Trans­for­ma­to­ren­sta­tion in Bre­mer­ha­ven abge­stellt wurde, geriet die­ser in Brand. Der dar­auf­hin auf die Trans­for­ma­to­ren­sta­tion über­ge­gan­gene Brand bewirkte einen Scha­den von ca. 26.000€. Für die Auf­klä­rung der Brand­ur­sa­che wurde ein Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten ein­ge­holt, das jedoch nicht zur voll­stän­di­gen Klä­rung bei­tra­gen konnte. Es blieb unklar, ob der Brand des Rol­lers durch ein Fahr­zeug­de­fekt ent­stan­den war, oder ob es sich um eine Brand­stif­tung han­delte.

OLG: Hal­ter haf­tet nicht bei unge­klär­ter Scha­den­sur­sa­che

Das OLG lehnte die Hal­ter­haf­tung man­gels haf­tungs­be­grün­den­der Kau­sa­li­tät ab. Die Gefähr­dungs­haf­tung des Hal­ters gemäß § 7 Abs. 1 StVG erfor­dere, dass der Scha­den auf­grund einer Betriebs­ge­fahr ent­stehe, d.h. „bei Betrieb“ des Fahr­zeugs. Der Hal­ter hafte jedoch nicht für ander­wei­tige Ursa­chen, wie z.B. eine Brand­stif­tung, auf­grund der feh­len­den Betriebs­ge­fahr. Er sei ebenso nicht dazu ver­pflich­tet zu bewei­sen, dass der Scha­den nicht „bei Betrieb“ des Fahr­zeugs ent­stan­den sei. Auch trage er keine sekun­däre Dar­le­gungs– und Beweis­last. Es sei von einem Hal­ter nicht zu erwar­ten, dass er über das tech­ni­sche Fach­wis­sen ver­füge, um den Beweis zu erbrin­gen, dass das Feuer nicht durch einen tech­ni­schen Defekt her­vor­ge­ru­fen wurde. Um einen Scha­dens­er­satz gel­tend zu machen trage der Geschä­digte daher die Beweis­pflicht.

Das OLG betonte jedoch auch, die weit aus­zu­le­gende Hal­ter­haf­tung in § 7 StVG, wes­halb ein Hal­ter auch für einen Brand­scha­den auf­grund eines Bat­te­rie­kurz­schlus­ses, als Folge einer betriebs­spe­zi­fi­schen Gefahr, zu haf­ten hat. Wohin­ge­gen alle Ursa­chen, die nicht auf­grund einer Betriebs­ge­fahr resul­tie­ren, wie z.B. eine vor­sätz­lich her­bei­ge­führte Brand­stif­tung, als auch sol­che, die unauf­ge­klärt blei­ben, keine Haf­tung des Hal­ters aus § 7 StVG begrün­den.

 

 

In Qua­ran­täne gezahlte Gehäl­ter begrün­den kei­nen Erstat­tungs­an­spruch des Arbeit­ge­bers

Muss­ten Arbeit­neh­mer nach einer Urlaubs­reise auf­grund der Corona All­ge­mein­ver­fü­gung in eine 14 tägige Qua­ran­täne, so war der Arbeit­ge­ber wei­ter­hin zur Gehalts­aus­zah­lung ver­pflich­tet. Dies ist kein Fall einer Ver­dienst­aus­fall­ent­schä­di­gung nach dem Infek­ti­ons­schutz, wes­halb für den Arbeit­ge­ber kein Anspruch auf Erstat­tung der Gehalts­aus­zah­lun­gen besteht, so die Ent­schei­dung des VG Göt­tin­gen.

Sach­ver­halt

Die Klä­ge­rin, eine Arbeit­ge­be­rin, stellte einen Antrag auf Erstat­tung von an drei Arbeit­neh­mern gezahl­ten Gehäl­tern, die nach der Rück­kehr aus dem Urlaub eine 14 tägige Qua­ran­täne antre­ten muss­ten. Die Klä­ge­rin war der Auf­fas­sung es han­dele sich in die­ser Situa­tion um einen Ver­dienst­aus­fall im Sinne des Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes (§ 56 Abs.1 IfSG), der einen Erstat­tungs­an­spruch gegen­über der zustän­di­gen Behörde begründe.

VG: kein Ver­dienst­aus­fall – kein Erstat­tungs­an­spruch

Laut dem VG besteht man­gels Ver­dienst­aus­fall kein Erstat­tungs­an­spruch der Klä­ge­rin. Ein Arbeit­ge­ber bleibe solange zur Zah­lung des Arbeits­ent­gelts ver­pflich­tet, bis ein Ver­schul­den des Arbeit­neh­mers gemäß § 616 BGB vor­liege. Dem­nach dürfe die Zah­lung nur ent­fal­len, wenn der Arbeit­neh­mer das Aus­blei­ben per­sön­lich zu ver­schul­den habe und für eine nicht nur uner­heb­li­che Zeit an der Erbrin­gung der Arbeits­leis­tung ver­hin­dert sei. Bei der auf­grund der Corona All­ge­mein­ver­fü­gung ange­ord­ne­ten 14 tätige Qua­ran­täne han­dele es sich um ein sub­jek­ti­ves Leis­tungs­hin­der­nis. Die Arbeit­neh­mer treffe kein Ver­schul­den, da ihr Rei­se­ziel erst nach Rei­se­an­tritt als Risi­ko­ge­biet dekla­riert wurde. Daher habe die Ver­pflich­tung zur Zah­lung des Arbeits­ent­gelts wei­ter­hin bestan­den, wes­halb kein Ver­dienst­aus­fall ent­stan­den sei. Ohne Ver­dienst­aus­fall sei auch kein Erstat­tungs­an­spruch nach dem Infek­ti­ons­schutz­ge­setz zu begrün­den, so das VG Göt­tin­gen.

Die Rege­lung im BGB616 BGB) sei vor­ran­gig her­an­zu­zie­hen. Das Infek­ti­ons­schutz­ge­setz ver­folge nicht das Ziel Arbeit­neh­mer gezahlte Arbeits­ent­gelte zu erstat­ten, zu deren Zah­lung sie ver­pflich­tet waren, betonte das VG.

E-​​Scooter Fahrt nach Can­na­bis­kon­sum kann zum Füh­rer­schein­ent­zug füh­ren

Wird Can­na­bis kon­su­miert und anschlie­ßend eine E-​​Scooter Fahrt unter­nom­men, kann dies zum Ent­zug des Füh­rer­scheins füh­ren. Auch bei einer E-​​Scooter Fahrt gilt es das Tren­nungs­ge­bot zu beach­ten, so die Ent­schei­dung des Ver­wal­tungs­ge­richts (VG) Ber­lin. Im Eil­ver­fah­ren urteilt das Gericht, dass der Can­na­bis­kon­sum und die Fahrt auf einem Kraft­fahr­zeug zu tren­nen ist.

Zum Sach­ver­halt

Nach­dem der Antrag­stel­ler Can­na­bis kon­su­miert hatte fuhr er mit einem E-​​Scooter im Stra­ßen­ver­kehr in Schlan­gen­li­nien und sehr nah an par­ken­den Autos ent­lang. Als die Poli­zei hier­auf auf­merk­sam wurde und den Antrags­stel­ler anhielt, sollte eine ent­nom­mene Blut­probe Auf­schluss dar­über geben, ob der Fah­rer unter Dro­gen­kon­sum stand. Die Blut­probe ergab einen THC Wert von 4,4 ng/​ml.

Auf Befra­gung der Poli­zei gab der Antrag­stel­ler zu jeden Tag Can­na­bis zu kon­su­mie­ren und Auto zu fah­ren. Im Nach­hin­ein revi­dierte er seine Aus­sage. Er habe es nicht ernst gemeint.

Die Fahr­er­laub­nis­be­hörde ver­pflich­tete den Antrag­stel­ler dazu inner­halb von drei Mona­ten ein medizinisch-​​psychologisches Gut­ach­ten über die Eig­nung zum Füh­ren eines Kraft­fahr­zeugs vor­zu­le­gen. Man­gels Ein­rei­chung eines Gut­ach­tens oder ander­wei­ti­ger Reak­tion des Antrags­stel­lers, wurde ihm durch die Fahr­er­laub­nis­be­hörde nach Ablauf der gege­be­nen Frist der Füh­rer­schein ent­zo­gen.

Tren­nungs­ge­bot gilt auch für die Fahrt mit dem E-​​Scooter

Der Antrags­stel­ler ging mit einem Eil­an­trag dage­gen vor, der vom VG Ber­lin abge­lehnt wurde. Laut dem VG sei nicht aus­zu­schlie­ßen, dass der Antrags­stel­ler dazu geeig­net ist ein Kraft­fahr­zeug sicher zu füh­ren, da das ange­for­derte medizinisch-​​psychologische Gut­ach­ten nicht wie ange­ord­net ein­ge­reicht wurde.

Das Gut­ach­ten hätte zur Klä­rung beige­tra­gen, ob der Vor­fall mit dem E-​​Scooter ein ein­ma­li­ger Ver­stoß gegen das Tren­nungs­ge­bot war oder mög­li­cher­weise mehre Male dage­gen ver­sto­ßen wurde und dies ebenso in der Zukunft zu erwar­ten ist. Denn auch bei einer Fahrt mit einem E-​​Scooter sei das Tren­nungs­ge­bot zu beach­ten.

Der fest­ge­stellte THC Wert des Antrag­stel­lers von 4,4 ng/​ml sei weit über der Grenze des hin­nehm­ba­ren Can­na­bis­kon­sums von 1,0 ng/​ml. Ab die­sem Wert sei eine Beein­träch­ti­gung der Fahr­si­cher­heit anzu­neh­men. Im vor­lie­gen­den Fall habe auch die Fahr­weise und die Aus­sage über den täg­li­chen Can­na­bis Kon­sum die Annahme einer beein­träch­tig­ten Fahr­si­cher­heit ver­stärkt.

Füh­rer­schein­ent­zug zum Schutz des öffent­li­chen Inter­es­ses

Bei Zwei­feln in Bezug auf die Fahr­eig­nung nach einem Ver­stoß gegen das Tren­nungs­ge­bot ist es unab­ding­bar schnellst­mög­lich gut­ach­ter­lich die Fahr­eig­nung prü­fen zu las­sen. Die hier­für anbe­raumte Frist von drei Mona­ten gilt daher auch als aus­rei­chend.

Ohne Bei­brin­gung eines Gut­ach­tens sei ein Füh­rer­schein­ent­zug die kon­se­quente Folge. Es ist im öffent­li­chen Inter­esse sol­che Kraft­fahr­zeug­fah­rer mit einem Füh­rer­schein­ent­zug aus dem Ver­kehr zu zie­hen, um schwere Personen-​​, als auch Sach­schä­den zu ver­mei­den, die von einem mög­li­cher­weise nicht fahr­tüch­ti­gen Fah­rer aus­ge­hen, so das VG Ber­lin. Der Antrag­stel­ler kann gegen den Beschluss Beschwerde beim Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Berlin-​​Brandenburg ein­le­gen.

Express­ver­sand als Vor­ein­stel­lung nicht recht­mä­ßig

Ein durch Online-​​Händler vor­ein­ge­stell­tes Häk­chen beim Express­ver­sand stellt laut LG Frei­burg einen Ver­stoß gegen das Ver­brau­cher­recht dar.

Sach­ver­halt

Der Online Ver­sand­händ­ler Pearl bot sei­nen Kun­den abhän­gig von der Pro­dukt­wahl neben dem kos­ten­lo­sen Stan­dard­ver­sand ebenso einen Express­ver­sand für einen Zuschlag von einem Euro an. Hier­bei wurde dem Kun­den der Express­ver­sand als vor­ein­ge­stellte Ver­sandart ange­zeigt. Erst beim akti­ven Weg­kli­cken des Express­ver­sands, konnte der Stan­dard­ver­sand als Ver­san­d­op­tion akti­viert wer­den.

Das Land­ge­richt Frei­burg stellte fest, dass die Vor­ein­stel­lung gegen § 312a Abs.3 BGB ver­stößt. Eine Ver­ein­ba­rung über Neben­leis­tun­gen bedürfe einer aus­drück­li­chen Ver­ein­ba­rung. Werde dies durch eine Vor­ein­stel­lung her­bei­ge­führt sei dies unwirk­sam.

 

Vor­ein­stel­lung des Express­ver­sands als Neben­leis­tung unrecht­mä­ßig

Der Stan­dard­ver­sand sei in Online Platt­for­men die eigent­li­che Haupt­leis­tung. Nur in die­sem Fall gelte der auf der Web­site ange­bo­tene Waren­preis zuzüg­lich der Ver­sand­kos­ten, wes­halb der Express­ver­sand als Zusatz­leis­tung ein­zu­ord­nen sei. Diese Ein­tei­lung habe Pearl ebenso durch die Wort­wahl des Pro­duk­tes als „express­fä­hig“ und dem zur Aus­wahl ste­hen­den Express­ver­sand mit einem „Express­zu­schlag“ unter­stützt.

Vor­ein­stel­lun­gen für Zusatz­leis­tun­gen auf Online Platt­for­men seien nicht recht­mä­ßig, so das LG. Auch wenn die Trans­pa­renz des Ange­bots im Übri­gen gewahrt sei, heile dies nicht den Ver­stoß gegen § 312a Abs.3 BGB. Gegen die­ses Urteil legte Pearl Beru­fung beim Ober­lan­des­ge­richt Karls­ruhe ein.

Betrug bei eBay Klein­an­zei­gen

eBay Klein­an­zei­gen ist eine bei Käu­fern und Ver­käu­fern sehr beliebte Ver­kaufs­platt­form. Es gibt ein rie­si­ges Ange­bot an gebrauch­ter und neuer Ware. Käu­fer kön­nen hier gute Schnäpp­chen machen und Ver­käu­fer ihre Ware für einen lukra­ti­ven Preis ver­kau­fen. Doch der Online-​​Flohmarkt birgt auch viele Gefah­ren, sowohl auf Ver­käu­fer– als auch auf Käu­fer­seite. Daher ist es unab­ding­bar sich mit den Risi­ken auf eBay und den eige­nen Rech­ten aus­zu­ken­nen.

 

Was sind die häu­figs­ten Betrugs­fälle?

 

  • Ver­käu­fer kas­siert Kauf­preis, lie­fert aber die Ware nicht

Der mit Abstand häu­figste Fall ist der, dass der Käu­fer trotz Bezah­lung ohne Ware dasteht.

Sol­che Fälle haben meist den glei­chen Ablauf. Käu­fer und Ver­käu­fer eini­gen sich über einen bestimm­ten Arti­kel, wor­auf­hin der Käu­fer den Kauf­preis über­weist – bis hier hin gibt der Ver­käu­fer dem Käu­fer durch sei­nen regel­mä­ßi­gen Kon­takt einen ver­trau­ens­vol­len Ein­druck. Nach der Bezah­lung erhält der Käu­fer die bezahlte Ware nicht – der Kon­takt zum Ver­käu­fer bricht ab. Für den Käu­fer ist die­ser nicht mehr erreich­bar.

Die Rechts­lage ist in die­sen Betrugs­fäl­len ein­deu­tig. Durch den wirk­sam abge­schlos­se­nen Kauf­ver­trag ent­ste­hen bei­der­sei­tig Rechte und Pflich­ten. Der Käu­fer kommt durch seine Bezah­lung sei­ner Kauf­preis­zah­lungs­pflicht nach, wor­auf­hin der Ver­käu­fer seine Lie­fer­p­licht erfül­len muss. Kommt er die­ser nicht nach, kann der Käu­fer die­sen Anspruch gericht­lich ein­kla­gen.

 

  • Ver­käu­fer lie­fert min­der­wer­tige oder gefälschte Ware

In ande­ren Fäl­len lie­fert der Ver­käu­fer zwar die gekaufte Ware, jedoch in einer min­der­wer­ti­gen oder sogar gefälsch­ten Form. Diese Fälle sind etwas kom­pli­zier­ter, aber die Rechts­lage ist den­noch ein­deu­tig: Der Käu­fer hat gegen den Ver­käu­fer den Anspruch auf Lie­fe­rung der Ware, auf die sich beide geei­nigt hat­ten. Liegt eine Min­der­wer­tig­keit der Ware oder sogar eine Fäl­schung vor, hat der Ver­käu­fer seine Pflicht, genau die im Kauf­ver­trag ver­ein­barte Ware zu lie­fern, nicht erfüllt. Somit kann der Anspruch vom Käu­fer gericht­lich ein­ge­klagt wer­den.

 

Wie kön­nen Betrugs­an­ge­bote auf­ge­deckt wer­den?

Um sol­chen Betrü­gern zuvor­zu­kom­men und um zu ver­mei­den, die eige­nen Rechte gericht­lich ein­kla­gen zu müs­sen, ist es wich­tig zu wis­sen, wie Betrü­ger erkannt wer­den kön­nen.

Hier­für gibt es einige Punkte, die zu beach­ten sind:

  • Preis­ver­gleich

Vor dem Kauf ist es wich­tig Preise mit ver­gleich­ba­ren Arti­kel auf eBay, aber auch auf wei­te­ren Web­sites zu ver­glei­chen. Anhalts­punkte für einen Betrug kön­nen ein viel zu güns­ti­ger, aber auch ein viel zu teu­rer Preis sein. Ebenso sollte dar­auf geach­tet wer­den, ob (ver­steckte) Hin­weise im Ange­bots­text auf eine min­der­wer­tige Ware deu­ten, z.B. „Bast­ler­ware“.

 

  • Zeu­gen, Quit­tun­gen und Kauf­ver­träge

Wird ver­han­delt, ist es rat­sam nicht alleine zum ange­setz­ten Tref­fen zu gehen. Ein Zeuge kann in einem Streit­fall – vor allem bei teu­ren Pro­duk­ten – den nöti­gen Beweis für die eigene Rechts­po­si­tion gewähr­leis­ten. Ebenso ist es rat­sam eine Quit­tung ein­zu­ho­len und bei teu­ren Waren wie Autos oder Schre­ber­gär­ten ver­trag­li­che Abre­den in einem aus­führ­li­chen Kauf­ver­trag fest­zu­hal­ten.

 

  • Ver­käu­fer prü­fen

Zudem ist es rat­sam, das Pro­fil des Ver­käu­fers zu prü­fen. Betrü­ger las­sen sich durch vor kur­zen erst eröff­nete Accounts erken­nen. Dies kann näm­lich bedeu­ten, dass häu­fig das Pro­fil gewech­selt wird. Ver­kauft jemand viele ähn­li­che Arti­kel, kann es sich hier­bei um Die­bes­gut han­deln.

 

  • Tele­fo­nie­ren

Geht ein Ver­käu­fer auf den Wunsch tele­fo­nisch Kon­takt auf­zu­neh­men nicht ein und besteht auf den Kon­takt per Email, kann dies auch dar­auf hin­deu­ten, dass es sich um einen Betrü­ger han­delt.

 

  • Ver­zicht auf Vor­kasse oder Nach­nahme:

Vor­kasse sollte auf eBay ver­mie­den wer­den, denn im Ernst­fall wird es schwie­rig das Geld zurück zu erhal­ten. Ebenso sind Nach­nah­men ris­kant. Oft fül­len Betrü­ger Pakete mit Stei­nen, was erst nach Paket­an­nahme auf­ge­deckt wird. Dann ist es sehr unwahr­schein­lich, dass das Geld von der Post zurück­er­stat­tet wird. Daher ist es emp­feh­lens­wert, das Paket direkt im Bei­sein des Lie­fe­ran­ten zu öff­nen und dann gege­be­nen­falls abzu­leh­nen.

Die sicherste Vari­ante ist die Zah­lung per Pay­Pal. Der soge­nannte Käu­fer­schutz gewähr­leis­tet, dass bei Nicht­er­halt der Ware, Pay­Pal unter­stüt­zend wirkt. Unter Umstän­den ist es sogar mög­lich, dass Pay­Pal das Gezahlte zurück­er­stat­tet.

Doch hel­fen manch­mal alle Sicher­heits­vor­keh­run­gen nicht, um sich vor Betrü­gern zu schüt­zen. Wie ist vor­zu­ge­hen, wenn eine Ware trotz Bezah­lung nicht gelie­fert wird, eine min­der­wer­tige Ware ver­sandt wird oder ander­wei­tig gegen den abge­schlos­se­nen Ver­trag ver­sto­ßen wird?

 

Bank kon­tak­tie­ren

Wurde Geld über­wie­sen sollte unver­züg­lich die Bank kon­tak­tiert wer­den. Falls dies schnell geschieht und die Über­wei­sung noch nicht auf dem Emp­fän­ger­konto ist, kann die Bank die Über­wei­sung even­tu­ell rück­gän­gig machen.

 

Frist set­zen

Ist der Betrug auf­ge­deckt muss dem Ver­trags­part­ner schrift­lich eine kurze, aber ein­deu­tige Frist zur Ver­trags­er­fül­lung gesetzt wer­den. Dies bewirkt, dass der Ver­trags­part­ner in Ver­zug kommt. Der auf diese Weise doku­men­tierte Ver­zug kann ebenso einen Anspruch auf Erstat­tung der Anwalts­kos­ten begrün­den.

 

Anwalt kon­tak­tie­ren

Nach­dem ein Betrugs­fall auf­ge­deckt wird, sollte ein hier­auf spe­zia­li­sier­ter Anwalt kon­tak­tiert wer­den. Aller­spä­tes­tens jedoch nach erfolg­lo­ser Frist­set­zung.

 


 

Wel­che Ansprü­che kön­nen gel­tend gemacht wer­den?
Wel­che recht­li­chen Mög­lich­kei­ten beste­hen bei einem Betrugs­fall?

  • Rück­tritt

Es ist mög­lich nach erfolgs­los abge­lau­fe­ner Frist­set­zung vom Kauf­ver­trag zurück­zu­tre­ten und gezahlte Beträge über einen Rück­ab­wick­lungs­pro­zess zurück zu ver­lan­gen. Unter bestimm­ten Umstän­den, z.B. bei einer Leis­tungs­ver­wei­ge­rung, kann die Frist­set­zung für die Rück­tritts­er­klä­rung ent­behr­lich sein.

 

  • Nach­er­fül­lung bzw. Nach­lie­fe­rung

Besteht wei­ter­hin ein Inter­esse daran am Ver­trag fest­zu­hal­ten, kann der Ver­käu­fer gericht­lich zur Nach­er­fül­lung bzw. Nach­lie­fe­rung ver­klagt wer­den.

 

  • Scha­dens­er­satz

Ebenso kann ein Scha­dens­er­satz­an­spruch ent­ste­hen. Die­ser kann sich nach Ein­tritt des Ver­zugs des Ver­trags­part­ners die Anwalts­kos­ten umfas­sen, aber auch die Kos­ten für einen Deckungs­kauf. Wurde trotz Frist­set­zung nicht nach­ge­lie­fert oder nach­ge­bes­sert, kann das den Käu­fer berech­ti­gen ander­wei­tig einen gleich­wer­ti­gen Arti­kel zu erwer­ben. Ist die­ses teu­rer, beläuft sich der Scha­dens­er­satz­an­spruch auf den Dif­fe­renz­be­trag. Ob ein Recht zu einem Deckungs­kauf besteht sollte jedoch vor­her anwalt­lich geklärt wer­den.

 

  • Straf­an­zeige

Zudem kann eine Straf­an­zeige erstat­tet wer­den. Ent­we­der direkt oder durch die Unter­stüt­zung eines Anwalts. Die­ser Schritt ist meist not­wen­dig, um die Iden­ti­tät und Anschrift des Ver­trags­part­ners zu ermit­teln.

Trotz Mit­zeich­nung keine Mit­haf­tung für Kre­dit bei offen­sicht­li­cher finan­zi­el­ler Über­for­de­rung

Haf­tet jemand aus­nahms­los zusam­men mit dem Kre­dit­neh­mer für die Kre­dit­schul­den, wenn er den Ver­trag mit­un­ter­zeich­net? Das Ober­lan­des­ge­richt Olden­burg ent­schied: Eine sol­che Ver­trags­ab­rede ist sit­ten­wid­rig, wenn die Bank bei der Unter­zeich­nung des Kre­dits weiß, dass der Mit­un­ter­zeich­ner dies ledig­lich dem Kre­dit­neh­mer zuliebe vor­nimmt, obwohl er finan­zi­ell offen­sicht­lich nicht in der Lage ist für den Kre­dit­be­trag auf­zu­kom­men.

Zum Sach­ver­halt

Eine Anfang 20 Jäh­rige unter­schrieb mit ihrem Freund einen Dar­le­hens­ver­trag über rund 90.000 Euro, die mit einer Monats­rate von ca. 1.000 Euro zurück­ge­zahlt wer­den soll­ten. Mit dem Betrag wollte der Freund der jun­gen Frau alte Kre­dite umschich­ten und ein Auto kau­fen. Die junge Frau arbei­tete als Ver­käu­fe­rin in einer Bäcke­rei und ver­fügte monat­lich über ca. 1.300 Euro netto. Einen wirt­schaft­li­chen Gegen­wert hatte sie von dem auf­ge­nom­me­nen Kre­dit nicht.

Als der Freund die Raten nicht mehr zahlte, kün­digte die Bank den Kre­dit­ver­trag. Zu die­sem Zeit­punkt betrug die Rest­for­de­rung ca. 50.000 Euro. Die junge Frau war mit ihrem Freund auch nicht mehr zusam­men, als sie von der Bank zur Zah­lung der Rest­for­de­rung ver­klagt wurde. Das LG Osna­brück gab der kla­gen­den Bank recht. Die junge Frau wurde zur Zah­lung der 50.000 Euro ver­ur­teilt.

OLG: Ver­trags­ab­rede über Mit­haf­tung auf­grund Sit­ten­wid­rig­keit nich­tig

Die Beklagte legte Beru­fung gegen das Urteil ein. Das OLG gab der jun­gen Frau recht und wies die Klage der Bank ab. Die Beklagte sei nicht zu behan­deln wie eine Dar­le­hens­neh­me­rin, denn sie habe nur mit­ge­haf­tet. Hier­für spricht die ein­sei­tig belas­tende Ver­trags­ab­rede im Dar­le­hens­ver­trag, die für die Frau eine offen­sicht­lich nicht stemm­bare finan­zi­elle Belas­tung dar­stellte.

Die Bank wusste über die finan­zi­elle Situa­tion der Frau und über ihre Uner­fah­ren­heit in Bezug auf Dar­le­hens­ver­träge. Ebenso war es ihr klar, dass die Frau ihre Unter­schrift nur auf­grund des Nähe­ver­hält­nis­ses zu ihrem dama­li­gen Freund leis­tete. Aus dem Dar­le­hen hatte sie selbst kei­nen wirt­schaft­li­chen Gegen­wert. Daher wider­spre­che es dem Anstands­ge­fühl aller bil­lig und gerecht Den­ken­den, wenn die Bank eine sol­che Situa­tion aus­nutze und die Ver­trags­ab­rede mit der Beklag­ten ein­gehe. Die Ver­trags­ab­rede ver­stoße gemäß § 138 Abs. 1, 2 BGB gegen die guten Sit­ten und sei daher sit­ten­wid­rig, mit­hin nich­tig.

Gründe gegen die Sit­ten­wid­rig­keit des Ver­trags und damit deren Wirk­sam­keit konnte die kla­gende Bank nicht auf­brin­gen. An der Sit­ten­wid­rig­keit ändere es nichts, dass die junge Frau bei Ver­trags­schluss irr­tüm­lich annahm, dass die Dar­le­hens­summe ledig­lich 7.500 Euro und nicht wie

Keine per­sön­li­che Haf­tung eines GmbH Geschäfts­füh­rers für Min­dest­lohn

Muss ein GmbH Geschäfts­füh­rer per­sön­lich dafür haf­ten, wenn sein Arbeit­neh­mer kei­nen Min­dest­lohn erhält? Das BAG ent­schied:

Eine per­sön­li­che Haf­tung eines GmbH Geschäfts­füh­rers für den Scha­dens­er­satz eines nicht gezahl­ten Min­dest­lohns nicht. Das Buß­geld­tat­be­stand des Min­dest­lohn­ge­setz­tes (MiLoG) ist kein Schutz­ge­setz. Daher kann es dem Arbeits­neh­mer gegen­über dem Geschäfts­füh­rer in Ver­bin­dung mit § 823 Abs.2 BGB nicht als Anspruchs­grund­lage die­nen.

Zum Sach­ver­halt

Ein tech­ni­scher Zeich­ner erhielt für 22 geleis­tete Arbeits­tage im Juni 2017 kei­nen Lohn und nahm zwei Geschäfts­füh­rer einer zah­lungs­un­fä­hig gewor­de­nen GmbH hier­für per­sön­lich auf Scha­dens­er­satz in Anspruch. Der infrage ste­hende Scha­dens­er­satz­be­trag belief sich auf die Höhe des gesetz­li­chen Min­dest­lohns von ca. 1.600 EUR. Im Novem­ber 2017 wurde durch das Amts­ge­richt Gera ein Insol­venz­ver­fah­ren über das Unter­neh­mens­ver­mö­gen eröff­net. Das BAG schloss sich der Ent­schei­dung des Arbeits­ge­richts Gera und des Lan­des­ar­beits­ge­richts Thü­rin­gen an: Die bei­den Geschäfts­füh­rer haf­ten dem ehe­ma­li­gen Arbeit­neh­mer gegen­über nicht per­sön­lich zum Scha­dens­er­satz. Ein besteht kein Anspruch aus § 823 Abs.2 BGB in Ver­bin­dung mit § 1 MiLoG.

Keine per­sön­li­che Haf­tung von Geschäfts­füh­rern – MiLoG ist kein Schutz­ge­setz

Grund­sätz­lich haf­tet ein Geschäfts­füh­rer gegen­über Drit­ten, mit­un­ter Gläu­bi­gern, nur in Aus­nah­me­fäl­len. Ihre Haf­tung begrenzt sich im All­ge­mei­nen auf ihr Ver­hält­nis zur Gesell­schaft, aus­ge­hend vom Sorg­falts­maß­stab in § 43 GmbHG. Ins­be­son­dere macht § 43 Abs.2 GmbHG deut­lich, dass die Gesell­schaft selbst Scha­dens­er­satz­an­sprü­che wegen nicht ord­nungs­ge­mä­ßer Geschäfts­füh­rung gegen einen Geschäfts­füh­rer haben kann und nicht außen­ste­hende Dritte.

Die Nicht­zah­lung des Min­dest­loh­nes sei kein Aus­nah­me­fall, der eine Haf­tung gegen­über Drit­ten begründe. Hier­für müsste das MiLoG ein Schutz­ge­setz sein, was nicht der Fall ist. Würde man ein Schutz­ge­setz anneh­men, dann würde bereits ein leicht fahr­läs­si­ger Ver­stoß gegen das MiLoG einen Scha­dens­er­satz­an­spruch eines Arbeits­neh­mers gegen den Geschäfts­füh­rer begrün­den. Auf diese Weise hätte ein Arbeit­neh­mer zusätz­lich zur GmbH als Ver­trags­ar­beits­ge­ber den Geschäfts­füh­rer als wei­te­ren Schuld­ner. Dies würde zu einer Aus­he­be­lung des GmbH Haf­tungs­sys­tems füh­ren, in der es gerade keine all­ge­meine Durch­griffs­haf­tung auf die Geschäfts­füh­rer geben soll, so das BAG. Der Gesetz­ge­ber sieht eine zivil­recht­li­che Haf­tung für die han­deln­den Organe einer GmbH grund­sätz­lich nicht vor.

Anlass­lose Wei­ter­gabe von Kun­den­da­ten an Schufa ist unzu­läs­sig

Eine Klau­sel in den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen, die Daten­schutz­hin­weise beinhal­tet, die zur anlass­lo­sen Wei­ter­gabe per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten an die Schufa oder eine andere Aus­kunf­tei berech­ti­gen, ist laut dem Land­ge­richt Frank­furt am Main unzu­läs­sig.

 

Zum Sach­ver­halt

Die Geschäfts­be­din­gun­gen des Strom­an­bie­ters Eprimo berech­ti­gen sie zur Aus­kunft über die Boni­tät von Kun­den, die an einem Strom­ver­trag inter­es­siert sind. Im Gegen­zug sind sie berech­tigt Kun­den­da­ten von betrü­ge­ri­schem und die ver­trag­li­chen Pflich­ten ver­let­zen­dem Ver­hal­ten an die Schufa und andere Aus­kunf­teien wei­ter­zu­ge­ben.

Die kla­gende Ver­brau­cher­zen­trale Bun­des­ver­band (vzbv) bean­stan­dete jedoch, dass die Klau­sel so weit gefasst war, dass sie Eprimo ebenso dazu berech­tigte der Schufa, aber auch ande­ren Aus­kunf­teien, Kun­den­da­ten zur Durch­füh­rung und Been­di­gung der Geschäfts­be­zie­hun­gen bei ver­trags­ge­mä­ßem Ver­hal­ten wei­ter­zu­ge­ben.

Klau­sel ver­stößt gegen die DS-​​GVO

Das LG gab der vzbv recht: Die Klau­sel, die eine anlass­lose Daten­wei­ter­gabe regelt, ist unzu­läs­sig. Es ist nicht recht­mä­ßig, Daten wei­ter­zu­ge­ben, die in kei­nem Zusam­men­hang mit einer Ver­let­zung von ver­trag­li­chen Pflich­ten ste­hen oder für die Fest­stel­lung der Kun­den­bo­ni­tät nicht erfor­der­lich sind. Die DS-​​GVO schützt per­so­nen­be­zo­gene Daten. Dies soll gewähr­leis­tet wer­den, indem Daten­wei­ter­ga­ben nicht anlass­los erfol­gen dür­fen, son­dern nur aus aner­kann­ten Recht­fer­ti­gungs­grün­den. Die unzu­läs­sige Klau­sel von Eprimo war so weit gefasst, dass quasi alle gesam­mel­ten Daten an die Schufa wei­te­ge­lei­tet wer­den durf­ten, mit­un­ter Anga­ben über den Strom­ver­brauch oder die Ver­trags­lauf­zei­ten. Wei­ter­ge­ge­bene Daten die­ser Art kön­nen den Schutz der Strom­kun­den aus­he­beln. Könnte ein Strom­an­bie­ter Ein­sicht dar­auf neh­men wie oft ein Kunde einen Anbie­ter­wech­sel vor­nehme, könnte dies dazu füh­ren, dass er von einem Ver­trags­schluss absieht.

vzbv kann Daten­ver­stöße gel­tend machen

Als Ver­band zur Gewähr­leis­tung von Ver­brau­cher­in­ter­es­sen ist es dem vzbv gestat­tet auch Daten­ver­stöße gel­tend zu machen. Ver­brau­cher­schutz­ziele gehen mit dem Schutz von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten von Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­chern ein­her, so die Klar­stel­lung des LG.

Nebel und Regen begrün­den kein Recht auf Min­de­rung des Rei­se­prei­ses

Der Som­mer­ur­laub ist gebucht und wird vol­ler Erwar­tung auf gutes Wet­ter ange­tre­ten. Doch was ist, wenn am Urlaubs­ort statt­des­sen Nebel und Regen auf den Urlau­ber war­ten? Begrün­det eine unter­las­sene Info des Rei­se­ver­an­stal­ters auf eine zur Rei­se­zeit beste­hende bei­spiels­weise Regen­zeit ein Recht des Urlau­bers auf Min­de­rung des Rei­se­prei­ses? Das Land­ge­richt Frank­furt ver­neinte dies.

Zum Sach­ver­halt

Ein Paar hatte für einen Gesamt­preis von 18.000 Euro eine Pau­schal­reise nach Ecua­dor gebucht. Vor Ort hat­ten sie jedoch Stark­re­gen und Nebel. Die Wet­ter­ver­hält­nisse ver­hin­der­ten wäh­rend einer zwei­tä­ti­gen Durch­que­rung des Ama­zo­nas Aus­bli­cke auf die Tier­welt, die in der Rei­se­an­kün­di­gung ver­spro­chen wur­den. Der als „traum­haft schöne Kra­ter­see“ bewor­bene See war eben­falls durch den Nebel nicht als sol­cher wahr­zu­neh­men. Nach Been­di­gung der Reise ver­langte das Paar des­halb eine Min­de­rung des Rei­se­prei­ses von ca. 6.000 Euro.

Keine Min­de­rung des Rei­se­prei­ses

Laut dem Land­ge­richt Frank­furt ist es für einen Urlau­ber durch eine Inter­net­re­cher­che sehr leicht her­aus­zu­fin­den, wie die Wet­ter­be­din­gun­gen am Rei­se­ziel zur geplan­ten Rei­se­zeit sind. Daher besteht keine Infor­ma­ti­ons­pflicht durch den Rei­se­ver­an­stal­ter. Ebenso sind die Wet­ter­be­din­gun­gen kein Leis­tungs­be­stand­teil der erfolg­ten Buchung, wes­halb ein Anspruch auf Min­de­rung des Rei­se­prei­ses nicht dar­über begrün­det wer­den kann, dass eine ver­spro­chene Leis­tung nicht erbracht wurde.

Nur Zah­lun­gen für aus­ge­fal­lene Aus­flüge

Das Land­ge­richt sprach dem Paar jedoch einen Betrag von 800 Euro für nicht statt­ge­fun­dene Aus­flüge zu. Dies beinhal­tete die Min­de­rung der Tages­rei­se­preise für den wet­ter­be­dingt nicht statt­ge­fun­de­nen Besuch einer Fle­der­maus­höhle, für die unter­blie­bene Warm­was­ser­ver­sor­gung in einem Hotel, für die Lärm­be­läs­ti­gung auf einem Kata­ma­ran und für einen unter­blie­be­nen Tages­aus­flug. Im Unter­schied zur ver­lang­ten gene­rel­len Rei­se­preis­min­de­rung auf­grund der Wet­ter­ver­hält­nisse han­delte es sich bei den aus­ge­fal­le­nen Aus­flü­gen um ver­spro­chene Leis­tun­gen, die im Rei­se­preis beinhal­tet waren. Der Rei­se­ver­an­stal­ter muss hier­für eine Redu­zie­rung der ange­fal­le­nen Zah­lun­gen hin­neh­men.

Darf ein Betriebs­rats­vor­sit­zen­der zugleich Daten­schutz­be­auf­trag­ter sein?

Ist es einem Betriebs­rats­vor­sit­zen­den gestat­tet neben sei­nem Amt ebenso für den Daten­schutz des Unter­neh­mens beauf­tragt zu sein? Das Bun­des­ar­beits­ge­richt ent­schied, dass die Aus­übung bei­der Ämter einen Inter­es­sens­kon­flikt her­vor­ruft, wes­halb sie nicht mit­ein­an­der ver­ein­bar sind.

Zum Sach­ver­halt

Der Klä­ger wurde als Vor­sit­zen­der des Betriebs­rats zum 01.06.2015 von sei­nem Arbeit­ge­ber, dem Beklag­ten, zum Daten­schutz­be­auf­trag­ten bestellt. Nach Kennt­nis­er­lan­gung des Thü­rin­ger Lan­des­be­auf­trag­ten für Daten­schutz und Infor­ma­ti­ons­frei­heit wurde der Beklagte dazu ver­an­lasst das Amt des Klä­gers als Daten­schutz­be­auf­trag­ten zum 01.12.2017 zu wider­ru­fen. Seine Funk­tion als Betriebs­rats­vor­sit­zen­der sei nicht mit dem Amt des Daten­schutz­be­auf­trag­ten kom­pa­ti­bel. Mit einem Schrei­ben vom 25.05.2018 wurde der Klä­ger gemäß Art.38 Abs.3 Satz 2 DS-​​GVO (Datenschutz-​​Grundverordnung) abbe­ru­fen.

Vor­in­stan­zen: Betriebs­rats­vor­sit­zen­der kann gleich­zei­tig auch Daten­schutz­be­auf­trag­ter sein

Der Klä­ger reichte Klage gegen die Abbe­ru­fung als Daten­schutz­be­auf­trag­ter ein. Der Beklagte führte an, dass beide Ämter nicht mit­ein­an­der kom­pa­ti­bel seien. Ein Inter­es­sens­kon­flikt sei zu erwar­ten, der einen wich­ti­gen Grund für einen recht­mä­ßi­gen Wider­ruf des Amtes als Daten­schutz­be­auf­trag­ten des Klä­gers dar­stelle. Die Vor­in­stan­zen stell­ten kei­nen wich­ti­gen Grund für eine Abbe­ru­fung fest. Der Klä­ger könne als Betriebs­rats­vor­sit­zen­der ebenso für den Daten­schutz im Unter­neh­men beauf­tragt sein. Hier­ge­gen legte der Arbeit­ge­ber Revi­sion ein.

Klä­ger legt Revi­sion ein – BAG: Wider­ruf war recht­mä­ßig

Die Revi­sion des Beklag­ten vor dem Bun­des­ar­beits­ge­richt hatte Erfolg. Für einen recht­mä­ßi­gen Wider­ruf des Amtes als Daten­schutz­be­auf­trag­ten stellte das BAG den erfor­der­li­chen wich­ti­gen Grund gemäß §4f Absatz 3 Satz 4 BDSG (Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz) a.F. in Ver­bin­dung mit §626 Absatz 1 BGB fest. Der zum Daten­schutz Beauf­tragte muss in sei­ner Funk­tion über die erfor­der­li­che Fach­kunde und Zuver­läs­sig­keit ver­fü­gen. Mit einem par­al­le­len Amt als Betriebs­rats­vor­sit­zen­den im glei­chen Unter­neh­men wird ein Amt besetzt, in der auch Zweck und Mit­tel der Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten fest­ge­legt wer­den, wes­halb ein Inter­es­sens­kon­flikt mit der Funk­tion als Daten­schutz­be­auf­trag­ten ent­steht. Die dadurch nicht mehr gewähr­leis­tete Zuver­läs­sig­keit des Daten­schutz­be­auf­trag­ten recht­fer­tigt des­sen Abbe­ru­fung. Laut dem BAG bestand die­ser Inter­es­sens­kon­flikt auch vor der Novel­lie­rung des Daten­schutz­rechts, denn sie ent­sprach auch der vor­he­ri­gen Rechts­lage.

Inter­es­sens­kol­li­sion ver­hin­dert die erfor­der­li­che Zuver­läs­sig­keit

Der Betriebs­rat ist nicht berech­tigt jeg­li­che per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten im Unter­neh­men zu erhe­ben, son­dern nur dann wenn das Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz den Zweck der Daten­er­he­bung vor­sieht. Durch Gre­mi­ums­be­schlüsse legt der Betriebs­rat fest für wel­che Zwe­cke und Mit­tel er per­so­nen­be­zo­gene Daten vom Arbeit­ge­ber zur Erfül­lung ihrer gesetz­li­chen Auf­ga­ben ein­for­dern und ver­ar­bei­ten darf. Ein Betriebs­rats­vor­sit­zen­der als Ver­tre­ter des Betriebs­ra­tes und damit auch des­sen gefass­ter Beschlüsse steht zum Amt des Daten­schutz­be­auf­trag­ten im Inter­es­sens­kon­flikt. Die Begren­zung der Dateneinsicht/​-​​verarbeitung als Betriebs­rats­mit­glied wird durch ein par­al­le­les Amt als Daten­schutz­be­auf­trag­ten auf­ge­ho­ben. Die Zuver­läs­sig­keit i.S.d. §4f Absatz 2 Satz 1 BDSG a.F. die der Daten­schutz­be­auf­tragte inne­ha­ben sollte ist auf diese Weise nicht mehr gewähr­leis­tet, so die Argu­men­ta­tion des BAG.