Wird durch den Brand eines Rollers ein Schaden verursacht, haftet der Halter nicht zwangsläufig, so die Entscheidung des OLG Bremen. Um eine Halterhaftung entstehen zu lassen muss der Geschädigte beweisen, dass ein Fahrzeugdefekt der Grund für den entstandenen Brand war. Gelingt ihm dies nicht, muss der Halter nicht für den Schaden aufkommen.
Nachdem ein Motorroller neben einer Transformatorenstation in Bremerhaven abgestellt wurde, geriet dieser in Brand. Der daraufhin auf die Transformatorenstation übergegangene Brand bewirkte einen Schaden von ca. 26.000€. Für die Aufklärung der Brandursache wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt, das jedoch nicht zur vollständigen Klärung beitragen konnte. Es blieb unklar, ob der Brand des Rollers durch ein Fahrzeugdefekt entstanden war, oder ob es sich um eine Brandstiftung handelte.
OLG: Halter haftet nicht bei ungeklärter Schadensursache
Das OLG lehnte die Halterhaftung mangels haftungsbegründender Kausalität ab. Die Gefährdungshaftung des Halters gemäß § 7 Abs. 1 StVG erfordere, dass der Schaden aufgrund einer Betriebsgefahr entstehe, d.h. „bei Betrieb“ des Fahrzeugs. Der Halter hafte jedoch nicht für anderweitige Ursachen, wie z.B. eine Brandstiftung, aufgrund der fehlenden Betriebsgefahr. Er sei ebenso nicht dazu verpflichtet zu beweisen, dass der Schaden nicht „bei Betrieb“ des Fahrzeugs entstanden sei. Auch trage er keine sekundäre Darlegungs– und Beweislast. Es sei von einem Halter nicht zu erwarten, dass er über das technische Fachwissen verfüge, um den Beweis zu erbringen, dass das Feuer nicht durch einen technischen Defekt hervorgerufen wurde. Um einen Schadensersatz geltend zu machen trage der Geschädigte daher die Beweispflicht.
Das OLG betonte jedoch auch, die weit auszulegende Halterhaftung in § 7 StVG, weshalb ein Halter auch für einen Brandschaden aufgrund eines Batteriekurzschlusses, als Folge einer betriebsspezifischen Gefahr, zu haften hat. Wohingegen alle Ursachen, die nicht aufgrund einer Betriebsgefahr resultieren, wie z.B. eine vorsätzlich herbeigeführte Brandstiftung, als auch solche, die unaufgeklärt bleiben, keine Haftung des Halters aus § 7 StVG begründen.
Mussten Arbeitnehmer nach einer Urlaubsreise aufgrund der Corona Allgemeinverfügung in eine 14 tägige Quarantäne, so war der Arbeitgeber weiterhin zur Gehaltsauszahlung verpflichtet. Dies ist kein Fall einer Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutz, weshalb für den Arbeitgeber kein Anspruch auf Erstattung der Gehaltsauszahlungen besteht, so die Entscheidung des VG Göttingen.
Die Klägerin, eine Arbeitgeberin, stellte einen Antrag auf Erstattung von an drei Arbeitnehmern gezahlten Gehältern, die nach der Rückkehr aus dem Urlaub eine 14 tägige Quarantäne antreten mussten. Die Klägerin war der Auffassung es handele sich in dieser Situation um einen Verdienstausfall im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (§ 56 Abs.1 IfSG), der einen Erstattungsanspruch gegenüber der zuständigen Behörde begründe.
VG: kein Verdienstausfall – kein Erstattungsanspruch
Laut dem VG besteht mangels Verdienstausfall kein Erstattungsanspruch der Klägerin. Ein Arbeitgeber bleibe solange zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet, bis ein Verschulden des Arbeitnehmers gemäß § 616 BGB vorliege. Demnach dürfe die Zahlung nur entfallen, wenn der Arbeitnehmer das Ausbleiben persönlich zu verschulden habe und für eine nicht nur unerhebliche Zeit an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert sei. Bei der aufgrund der Corona Allgemeinverfügung angeordneten 14 tätige Quarantäne handele es sich um ein subjektives Leistungshindernis. Die Arbeitnehmer treffe kein Verschulden, da ihr Reiseziel erst nach Reiseantritt als Risikogebiet deklariert wurde. Daher habe die Verpflichtung zur Zahlung des Arbeitsentgelts weiterhin bestanden, weshalb kein Verdienstausfall entstanden sei. Ohne Verdienstausfall sei auch kein Erstattungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz zu begründen, so das VG Göttingen.
Die Regelung im BGB (§ 616 BGB) sei vorrangig heranzuziehen. Das Infektionsschutzgesetz verfolge nicht das Ziel Arbeitnehmer gezahlte Arbeitsentgelte zu erstatten, zu deren Zahlung sie verpflichtet waren, betonte das VG.
Wird Cannabis konsumiert und anschließend eine E-Scooter Fahrt unternommen, kann dies zum Entzug des Führerscheins führen. Auch bei einer E-Scooter Fahrt gilt es das Trennungsgebot zu beachten, so die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin. Im Eilverfahren urteilt das Gericht, dass der Cannabiskonsum und die Fahrt auf einem Kraftfahrzeug zu trennen ist.
Nachdem der Antragsteller Cannabis konsumiert hatte fuhr er mit einem E-Scooter im Straßenverkehr in Schlangenlinien und sehr nah an parkenden Autos entlang. Als die Polizei hierauf aufmerksam wurde und den Antragssteller anhielt, sollte eine entnommene Blutprobe Aufschluss darüber geben, ob der Fahrer unter Drogenkonsum stand. Die Blutprobe ergab einen THC Wert von 4,4 ng/ml.
Auf Befragung der Polizei gab der Antragsteller zu jeden Tag Cannabis zu konsumieren und Auto zu fahren. Im Nachhinein revidierte er seine Aussage. Er habe es nicht ernst gemeint.
Die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtete den Antragsteller dazu innerhalb von drei Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten über die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs vorzulegen. Mangels Einreichung eines Gutachtens oder anderweitiger Reaktion des Antragsstellers, wurde ihm durch die Fahrerlaubnisbehörde nach Ablauf der gegebenen Frist der Führerschein entzogen.
Der Antragssteller ging mit einem Eilantrag dagegen vor, der vom VG Berlin abgelehnt wurde. Laut dem VG sei nicht auszuschließen, dass der Antragssteller dazu geeignet ist ein Kraftfahrzeug sicher zu führen, da das angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht wie angeordnet eingereicht wurde.
Das Gutachten hätte zur Klärung beigetragen, ob der Vorfall mit dem E-Scooter ein einmaliger Verstoß gegen das Trennungsgebot war oder möglicherweise mehre Male dagegen verstoßen wurde und dies ebenso in der Zukunft zu erwarten ist. Denn auch bei einer Fahrt mit einem E-Scooter sei das Trennungsgebot zu beachten.
Der festgestellte THC Wert des Antragstellers von 4,4 ng/ml sei weit über der Grenze des hinnehmbaren Cannabiskonsums von 1,0 ng/ml. Ab diesem Wert sei eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit anzunehmen. Im vorliegenden Fall habe auch die Fahrweise und die Aussage über den täglichen Cannabis Konsum die Annahme einer beeinträchtigten Fahrsicherheit verstärkt.
Bei Zweifeln in Bezug auf die Fahreignung nach einem Verstoß gegen das Trennungsgebot ist es unabdingbar schnellstmöglich gutachterlich die Fahreignung prüfen zu lassen. Die hierfür anberaumte Frist von drei Monaten gilt daher auch als ausreichend.
Ohne Beibringung eines Gutachtens sei ein Führerscheinentzug die konsequente Folge. Es ist im öffentlichen Interesse solche Kraftfahrzeugfahrer mit einem Führerscheinentzug aus dem Verkehr zu ziehen, um schwere Personen-, als auch Sachschäden zu vermeiden, die von einem möglicherweise nicht fahrtüchtigen Fahrer ausgehen, so das VG Berlin. Der Antragsteller kann gegen den Beschluss Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.
Ein durch Online-Händler voreingestelltes Häkchen beim Expressversand stellt laut LG Freiburg einen Verstoß gegen das Verbraucherrecht dar.
Der Online Versandhändler Pearl bot seinen Kunden abhängig von der Produktwahl neben dem kostenlosen Standardversand ebenso einen Expressversand für einen Zuschlag von einem Euro an. Hierbei wurde dem Kunden der Expressversand als voreingestellte Versandart angezeigt. Erst beim aktiven Wegklicken des Expressversands, konnte der Standardversand als Versandoption aktiviert werden.
Das Landgericht Freiburg stellte fest, dass die Voreinstellung gegen § 312a Abs.3 BGB verstößt. Eine Vereinbarung über Nebenleistungen bedürfe einer ausdrücklichen Vereinbarung. Werde dies durch eine Voreinstellung herbeigeführt sei dies unwirksam.
Der Standardversand sei in Online Plattformen die eigentliche Hauptleistung. Nur in diesem Fall gelte der auf der Website angebotene Warenpreis zuzüglich der Versandkosten, weshalb der Expressversand als Zusatzleistung einzuordnen sei. Diese Einteilung habe Pearl ebenso durch die Wortwahl des Produktes als „expressfähig“ und dem zur Auswahl stehenden Expressversand mit einem „Expresszuschlag“ unterstützt.
Voreinstellungen für Zusatzleistungen auf Online Plattformen seien nicht rechtmäßig, so das LG. Auch wenn die Transparenz des Angebots im Übrigen gewahrt sei, heile dies nicht den Verstoß gegen § 312a Abs.3 BGB. Gegen dieses Urteil legte Pearl Berufung beim Oberlandesgericht Karlsruhe ein.
eBay Kleinanzeigen ist eine bei Käufern und Verkäufern sehr beliebte Verkaufsplattform. Es gibt ein riesiges Angebot an gebrauchter und neuer Ware. Käufer können hier gute Schnäppchen machen und Verkäufer ihre Ware für einen lukrativen Preis verkaufen. Doch der Online-Flohmarkt birgt auch viele Gefahren, sowohl auf Verkäufer– als auch auf Käuferseite. Daher ist es unabdingbar sich mit den Risiken auf eBay und den eigenen Rechten auszukennen.
Der mit Abstand häufigste Fall ist der, dass der Käufer trotz Bezahlung ohne Ware dasteht.
Solche Fälle haben meist den gleichen Ablauf. Käufer und Verkäufer einigen sich über einen bestimmten Artikel, woraufhin der Käufer den Kaufpreis überweist – bis hier hin gibt der Verkäufer dem Käufer durch seinen regelmäßigen Kontakt einen vertrauensvollen Eindruck. Nach der Bezahlung erhält der Käufer die bezahlte Ware nicht – der Kontakt zum Verkäufer bricht ab. Für den Käufer ist dieser nicht mehr erreichbar.
Die Rechtslage ist in diesen Betrugsfällen eindeutig. Durch den wirksam abgeschlossenen Kaufvertrag entstehen beiderseitig Rechte und Pflichten. Der Käufer kommt durch seine Bezahlung seiner Kaufpreiszahlungspflicht nach, woraufhin der Verkäufer seine Lieferplicht erfüllen muss. Kommt er dieser nicht nach, kann der Käufer diesen Anspruch gerichtlich einklagen.
In anderen Fällen liefert der Verkäufer zwar die gekaufte Ware, jedoch in einer minderwertigen oder sogar gefälschten Form. Diese Fälle sind etwas komplizierter, aber die Rechtslage ist dennoch eindeutig: Der Käufer hat gegen den Verkäufer den Anspruch auf Lieferung der Ware, auf die sich beide geeinigt hatten. Liegt eine Minderwertigkeit der Ware oder sogar eine Fälschung vor, hat der Verkäufer seine Pflicht, genau die im Kaufvertrag vereinbarte Ware zu liefern, nicht erfüllt. Somit kann der Anspruch vom Käufer gerichtlich eingeklagt werden.
Um solchen Betrügern zuvorzukommen und um zu vermeiden, die eigenen Rechte gerichtlich einklagen zu müssen, ist es wichtig zu wissen, wie Betrüger erkannt werden können.
Hierfür gibt es einige Punkte, die zu beachten sind:
Vor dem Kauf ist es wichtig Preise mit vergleichbaren Artikel auf eBay, aber auch auf weiteren Websites zu vergleichen. Anhaltspunkte für einen Betrug können ein viel zu günstiger, aber auch ein viel zu teurer Preis sein. Ebenso sollte darauf geachtet werden, ob (versteckte) Hinweise im Angebotstext auf eine minderwertige Ware deuten, z.B. „Bastlerware“.
Wird verhandelt, ist es ratsam nicht alleine zum angesetzten Treffen zu gehen. Ein Zeuge kann in einem Streitfall – vor allem bei teuren Produkten – den nötigen Beweis für die eigene Rechtsposition gewährleisten. Ebenso ist es ratsam eine Quittung einzuholen und bei teuren Waren wie Autos oder Schrebergärten vertragliche Abreden in einem ausführlichen Kaufvertrag festzuhalten.
Zudem ist es ratsam, das Profil des Verkäufers zu prüfen. Betrüger lassen sich durch vor kurzen erst eröffnete Accounts erkennen. Dies kann nämlich bedeuten, dass häufig das Profil gewechselt wird. Verkauft jemand viele ähnliche Artikel, kann es sich hierbei um Diebesgut handeln.
Geht ein Verkäufer auf den Wunsch telefonisch Kontakt aufzunehmen nicht ein und besteht auf den Kontakt per Email, kann dies auch darauf hindeuten, dass es sich um einen Betrüger handelt.
Vorkasse sollte auf eBay vermieden werden, denn im Ernstfall wird es schwierig das Geld zurück zu erhalten. Ebenso sind Nachnahmen riskant. Oft füllen Betrüger Pakete mit Steinen, was erst nach Paketannahme aufgedeckt wird. Dann ist es sehr unwahrscheinlich, dass das Geld von der Post zurückerstattet wird. Daher ist es empfehlenswert, das Paket direkt im Beisein des Lieferanten zu öffnen und dann gegebenenfalls abzulehnen.
Die sicherste Variante ist die Zahlung per PayPal. Der sogenannte Käuferschutz gewährleistet, dass bei Nichterhalt der Ware, PayPal unterstützend wirkt. Unter Umständen ist es sogar möglich, dass PayPal das Gezahlte zurückerstattet.
Bank kontaktieren
Wurde Geld überwiesen sollte unverzüglich die Bank kontaktiert werden. Falls dies schnell geschieht und die Überweisung noch nicht auf dem Empfängerkonto ist, kann die Bank die Überweisung eventuell rückgängig machen.
Frist setzen
Ist der Betrug aufgedeckt muss dem Vertragspartner schriftlich eine kurze, aber eindeutige Frist zur Vertragserfüllung gesetzt werden. Dies bewirkt, dass der Vertragspartner in Verzug kommt. Der auf diese Weise dokumentierte Verzug kann ebenso einen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten begründen.
Anwalt kontaktieren
Nachdem ein Betrugsfall aufgedeckt wird, sollte ein hierauf spezialisierter Anwalt kontaktiert werden. Allerspätestens jedoch nach erfolgloser Fristsetzung.
Welche Ansprüche können geltend gemacht werden?
Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen bei einem Betrugsfall?
Es ist möglich nach erfolgslos abgelaufener Fristsetzung vom Kaufvertrag zurückzutreten und gezahlte Beträge über einen Rückabwicklungsprozess zurück zu verlangen. Unter bestimmten Umständen, z.B. bei einer Leistungsverweigerung, kann die Fristsetzung für die Rücktrittserklärung entbehrlich sein.
Besteht weiterhin ein Interesse daran am Vertrag festzuhalten, kann der Verkäufer gerichtlich zur Nacherfüllung bzw. Nachlieferung verklagt werden.
Ebenso kann ein Schadensersatzanspruch entstehen. Dieser kann sich nach Eintritt des Verzugs des Vertragspartners die Anwaltskosten umfassen, aber auch die Kosten für einen Deckungskauf. Wurde trotz Fristsetzung nicht nachgeliefert oder nachgebessert, kann das den Käufer berechtigen anderweitig einen gleichwertigen Artikel zu erwerben. Ist dieses teurer, beläuft sich der Schadensersatzanspruch auf den Differenzbetrag. Ob ein Recht zu einem Deckungskauf besteht sollte jedoch vorher anwaltlich geklärt werden.
Zudem kann eine Strafanzeige erstattet werden. Entweder direkt oder durch die Unterstützung eines Anwalts. Dieser Schritt ist meist notwendig, um die Identität und Anschrift des Vertragspartners zu ermitteln.
Haftet jemand ausnahmslos zusammen mit dem Kreditnehmer für die Kreditschulden, wenn er den Vertrag mitunterzeichnet? Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied: Eine solche Vertragsabrede ist sittenwidrig, wenn die Bank bei der Unterzeichnung des Kredits weiß, dass der Mitunterzeichner dies lediglich dem Kreditnehmer zuliebe vornimmt, obwohl er finanziell offensichtlich nicht in der Lage ist für den Kreditbetrag aufzukommen.
Eine Anfang 20 Jährige unterschrieb mit ihrem Freund einen Darlehensvertrag über rund 90.000 Euro, die mit einer Monatsrate von ca. 1.000 Euro zurückgezahlt werden sollten. Mit dem Betrag wollte der Freund der jungen Frau alte Kredite umschichten und ein Auto kaufen. Die junge Frau arbeitete als Verkäuferin in einer Bäckerei und verfügte monatlich über ca. 1.300 Euro netto. Einen wirtschaftlichen Gegenwert hatte sie von dem aufgenommenen Kredit nicht.
Als der Freund die Raten nicht mehr zahlte, kündigte die Bank den Kreditvertrag. Zu diesem Zeitpunkt betrug die Restforderung ca. 50.000 Euro. Die junge Frau war mit ihrem Freund auch nicht mehr zusammen, als sie von der Bank zur Zahlung der Restforderung verklagt wurde. Das LG Osnabrück gab der klagenden Bank recht. Die junge Frau wurde zur Zahlung der 50.000 Euro verurteilt.
OLG: Vertragsabrede über Mithaftung aufgrund Sittenwidrigkeit nichtig
Die Beklagte legte Berufung gegen das Urteil ein. Das OLG gab der jungen Frau recht und wies die Klage der Bank ab. Die Beklagte sei nicht zu behandeln wie eine Darlehensnehmerin, denn sie habe nur mitgehaftet. Hierfür spricht die einseitig belastende Vertragsabrede im Darlehensvertrag, die für die Frau eine offensichtlich nicht stemmbare finanzielle Belastung darstellte.
Die Bank wusste über die finanzielle Situation der Frau und über ihre Unerfahrenheit in Bezug auf Darlehensverträge. Ebenso war es ihr klar, dass die Frau ihre Unterschrift nur aufgrund des Näheverhältnisses zu ihrem damaligen Freund leistete. Aus dem Darlehen hatte sie selbst keinen wirtschaftlichen Gegenwert. Daher widerspreche es dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, wenn die Bank eine solche Situation ausnutze und die Vertragsabrede mit der Beklagten eingehe. Die Vertragsabrede verstoße gemäß § 138 Abs. 1, 2 BGB gegen die guten Sitten und sei daher sittenwidrig, mithin nichtig.
Gründe gegen die Sittenwidrigkeit des Vertrags und damit deren Wirksamkeit konnte die klagende Bank nicht aufbringen. An der Sittenwidrigkeit ändere es nichts, dass die junge Frau bei Vertragsschluss irrtümlich annahm, dass die Darlehenssumme lediglich 7.500 Euro und nicht wie
Muss ein GmbH Geschäftsführer persönlich dafür haften, wenn sein Arbeitnehmer keinen Mindestlohn erhält? Das BAG entschied:
Eine persönliche Haftung eines GmbH Geschäftsführers für den Schadensersatz eines nicht gezahlten Mindestlohns nicht. Das Bußgeldtatbestand des Mindestlohngesetztes (MiLoG) ist kein Schutzgesetz. Daher kann es dem Arbeitsnehmer gegenüber dem Geschäftsführer in Verbindung mit § 823 Abs.2 BGB nicht als Anspruchsgrundlage dienen.
Ein technischer Zeichner erhielt für 22 geleistete Arbeitstage im Juni 2017 keinen Lohn und nahm zwei Geschäftsführer einer zahlungsunfähig gewordenen GmbH hierfür persönlich auf Schadensersatz in Anspruch. Der infrage stehende Schadensersatzbetrag belief sich auf die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns von ca. 1.600 EUR. Im November 2017 wurde durch das Amtsgericht Gera ein Insolvenzverfahren über das Unternehmensvermögen eröffnet. Das BAG schloss sich der Entscheidung des Arbeitsgerichts Gera und des Landesarbeitsgerichts Thüringen an: Die beiden Geschäftsführer haften dem ehemaligen Arbeitnehmer gegenüber nicht persönlich zum Schadensersatz. Ein besteht kein Anspruch aus § 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit § 1 MiLoG.
Grundsätzlich haftet ein Geschäftsführer gegenüber Dritten, mitunter Gläubigern, nur in Ausnahmefällen. Ihre Haftung begrenzt sich im Allgemeinen auf ihr Verhältnis zur Gesellschaft, ausgehend vom Sorgfaltsmaßstab in § 43 GmbHG. Insbesondere macht § 43 Abs.2 GmbHG deutlich, dass die Gesellschaft selbst Schadensersatzansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer Geschäftsführung gegen einen Geschäftsführer haben kann und nicht außenstehende Dritte.
Die Nichtzahlung des Mindestlohnes sei kein Ausnahmefall, der eine Haftung gegenüber Dritten begründe. Hierfür müsste das MiLoG ein Schutzgesetz sein, was nicht der Fall ist. Würde man ein Schutzgesetz annehmen, dann würde bereits ein leicht fahrlässiger Verstoß gegen das MiLoG einen Schadensersatzanspruch eines Arbeitsnehmers gegen den Geschäftsführer begründen. Auf diese Weise hätte ein Arbeitnehmer zusätzlich zur GmbH als Vertragsarbeitsgeber den Geschäftsführer als weiteren Schuldner. Dies würde zu einer Aushebelung des GmbH Haftungssystems führen, in der es gerade keine allgemeine Durchgriffshaftung auf die Geschäftsführer geben soll, so das BAG. Der Gesetzgeber sieht eine zivilrechtliche Haftung für die handelnden Organe einer GmbH grundsätzlich nicht vor.
Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Datenschutzhinweise beinhaltet, die zur anlasslosen Weitergabe personenbezogener Daten an die Schufa oder eine andere Auskunftei berechtigen, ist laut dem Landgericht Frankfurt am Main unzulässig.
Die Geschäftsbedingungen des Stromanbieters Eprimo berechtigen sie zur Auskunft über die Bonität von Kunden, die an einem Stromvertrag interessiert sind. Im Gegenzug sind sie berechtigt Kundendaten von betrügerischem und die vertraglichen Pflichten verletzendem Verhalten an die Schufa und andere Auskunfteien weiterzugeben.
Die klagende Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) beanstandete jedoch, dass die Klausel so weit gefasst war, dass sie Eprimo ebenso dazu berechtigte der Schufa, aber auch anderen Auskunfteien, Kundendaten zur Durchführung und Beendigung der Geschäftsbeziehungen bei vertragsgemäßem Verhalten weiterzugeben.
Klausel verstößt gegen die DS-GVO
Das LG gab der vzbv recht: Die Klausel, die eine anlasslose Datenweitergabe regelt, ist unzulässig. Es ist nicht rechtmäßig, Daten weiterzugeben, die in keinem Zusammenhang mit einer Verletzung von vertraglichen Pflichten stehen oder für die Feststellung der Kundenbonität nicht erforderlich sind. Die DS-GVO schützt personenbezogene Daten. Dies soll gewährleistet werden, indem Datenweitergaben nicht anlasslos erfolgen dürfen, sondern nur aus anerkannten Rechtfertigungsgründen. Die unzulässige Klausel von Eprimo war so weit gefasst, dass quasi alle gesammelten Daten an die Schufa weitegeleitet werden durften, mitunter Angaben über den Stromverbrauch oder die Vertragslaufzeiten. Weitergegebene Daten dieser Art können den Schutz der Stromkunden aushebeln. Könnte ein Stromanbieter Einsicht darauf nehmen wie oft ein Kunde einen Anbieterwechsel vornehme, könnte dies dazu führen, dass er von einem Vertragsschluss absieht.
vzbv kann Datenverstöße geltend machen
Als Verband zur Gewährleistung von Verbraucherinteressen ist es dem vzbv gestattet auch Datenverstöße geltend zu machen. Verbraucherschutzziele gehen mit dem Schutz von personenbezogenen Daten von Verbraucherinnen und Verbrauchern einher, so die Klarstellung des LG.
Der Sommerurlaub ist gebucht und wird voller Erwartung auf gutes Wetter angetreten. Doch was ist, wenn am Urlaubsort stattdessen Nebel und Regen auf den Urlauber warten? Begründet eine unterlassene Info des Reiseveranstalters auf eine zur Reisezeit bestehende beispielsweise Regenzeit ein Recht des Urlaubers auf Minderung des Reisepreises? Das Landgericht Frankfurt verneinte dies.
Ein Paar hatte für einen Gesamtpreis von 18.000 Euro eine Pauschalreise nach Ecuador gebucht. Vor Ort hatten sie jedoch Starkregen und Nebel. Die Wetterverhältnisse verhinderten während einer zweitätigen Durchquerung des Amazonas Ausblicke auf die Tierwelt, die in der Reiseankündigung versprochen wurden. Der als „traumhaft schöne Kratersee“ beworbene See war ebenfalls durch den Nebel nicht als solcher wahrzunehmen. Nach Beendigung der Reise verlangte das Paar deshalb eine Minderung des Reisepreises von ca. 6.000 Euro.
Laut dem Landgericht Frankfurt ist es für einen Urlauber durch eine Internetrecherche sehr leicht herauszufinden, wie die Wetterbedingungen am Reiseziel zur geplanten Reisezeit sind. Daher besteht keine Informationspflicht durch den Reiseveranstalter. Ebenso sind die Wetterbedingungen kein Leistungsbestandteil der erfolgten Buchung, weshalb ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises nicht darüber begründet werden kann, dass eine versprochene Leistung nicht erbracht wurde.
Nur Zahlungen für ausgefallene Ausflüge
Das Landgericht sprach dem Paar jedoch einen Betrag von 800 Euro für nicht stattgefundene Ausflüge zu. Dies beinhaltete die Minderung der Tagesreisepreise für den wetterbedingt nicht stattgefundenen Besuch einer Fledermaushöhle, für die unterbliebene Warmwasserversorgung in einem Hotel, für die Lärmbelästigung auf einem Katamaran und für einen unterbliebenen Tagesausflug. Im Unterschied zur verlangten generellen Reisepreisminderung aufgrund der Wetterverhältnisse handelte es sich bei den ausgefallenen Ausflügen um versprochene Leistungen, die im Reisepreis beinhaltet waren. Der Reiseveranstalter muss hierfür eine Reduzierung der angefallenen Zahlungen hinnehmen.
Ist es einem Betriebsratsvorsitzenden gestattet neben seinem Amt ebenso für den Datenschutz des Unternehmens beauftragt zu sein? Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Ausübung beider Ämter einen Interessenskonflikt hervorruft, weshalb sie nicht miteinander vereinbar sind.
Der Kläger wurde als Vorsitzender des Betriebsrats zum 01.06.2015 von seinem Arbeitgeber, dem Beklagten, zum Datenschutzbeauftragten bestellt. Nach Kenntniserlangung des Thüringer Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wurde der Beklagte dazu veranlasst das Amt des Klägers als Datenschutzbeauftragten zum 01.12.2017 zu widerrufen. Seine Funktion als Betriebsratsvorsitzender sei nicht mit dem Amt des Datenschutzbeauftragten kompatibel. Mit einem Schreiben vom 25.05.2018 wurde der Kläger gemäß Art.38 Abs.3 Satz 2 DS-GVO (Datenschutz-Grundverordnung) abberufen.
Vorinstanzen: Betriebsratsvorsitzender kann gleichzeitig auch Datenschutzbeauftragter sein
Der Kläger reichte Klage gegen die Abberufung als Datenschutzbeauftragter ein. Der Beklagte führte an, dass beide Ämter nicht miteinander kompatibel seien. Ein Interessenskonflikt sei zu erwarten, der einen wichtigen Grund für einen rechtmäßigen Widerruf des Amtes als Datenschutzbeauftragten des Klägers darstelle. Die Vorinstanzen stellten keinen wichtigen Grund für eine Abberufung fest. Der Kläger könne als Betriebsratsvorsitzender ebenso für den Datenschutz im Unternehmen beauftragt sein. Hiergegen legte der Arbeitgeber Revision ein.
Kläger legt Revision ein – BAG: Widerruf war rechtmäßig
Die Revision des Beklagten vor dem Bundesarbeitsgericht hatte Erfolg. Für einen rechtmäßigen Widerruf des Amtes als Datenschutzbeauftragten stellte das BAG den erforderlichen wichtigen Grund gemäß §4f Absatz 3 Satz 4 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) a.F. in Verbindung mit §626 Absatz 1 BGB fest. Der zum Datenschutz Beauftragte muss in seiner Funktion über die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit verfügen. Mit einem parallelen Amt als Betriebsratsvorsitzenden im gleichen Unternehmen wird ein Amt besetzt, in der auch Zweck und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten festgelegt werden, weshalb ein Interessenskonflikt mit der Funktion als Datenschutzbeauftragten entsteht. Die dadurch nicht mehr gewährleistete Zuverlässigkeit des Datenschutzbeauftragten rechtfertigt dessen Abberufung. Laut dem BAG bestand dieser Interessenskonflikt auch vor der Novellierung des Datenschutzrechts, denn sie entsprach auch der vorherigen Rechtslage.
Interessenskollision verhindert die erforderliche Zuverlässigkeit
Der Betriebsrat ist nicht berechtigt jegliche personenbezogenen Daten im Unternehmen zu erheben, sondern nur dann wenn das Betriebsverfassungsgesetz den Zweck der Datenerhebung vorsieht. Durch Gremiumsbeschlüsse legt der Betriebsrat fest für welche Zwecke und Mittel er personenbezogene Daten vom Arbeitgeber zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben einfordern und verarbeiten darf. Ein Betriebsratsvorsitzender als Vertreter des Betriebsrates und damit auch dessen gefasster Beschlüsse steht zum Amt des Datenschutzbeauftragten im Interessenskonflikt. Die Begrenzung der Dateneinsicht/-verarbeitung als Betriebsratsmitglied wird durch ein paralleles Amt als Datenschutzbeauftragten aufgehoben. Die Zuverlässigkeit i.S.d. §4f Absatz 2 Satz 1 BDSG a.F. die der Datenschutzbeauftragte innehaben sollte ist auf diese Weise nicht mehr gewährleistet, so die Argumentation des BAG.