Die Polizei in Rheinland-Pfalz testet ein neues Modell zur Verkehrsüberwachung: Handy-Sünder am Steuer sollen durch eine spezielle Kamera und Software ausfindig gemacht werden.
Das Modell kommt aus den Niederlanden, wo es die niederländische Polizei zusammen mit der Universität Utrecht entwickelt hat. Danach erkennen eine Kamera und eine spezielle Software mit Hilfe von künstlicher Intelligenz, wer beim Fahren ein Telefon in der Hand hält. Die Kamera beobachtet von schräg oben, z. B. auf einer Brücke, den Verkehr. Die Software scannt dabei, ob die Menschen am Steuer ein Gerät halten und eine bestimmte Hand-Haltung einnehmen. Dadurch sind nicht nur der Kopf und der Oberkörper der Fahrer im Bild, sondern auch deren Bauch– und Beckenbereich. Gibt es einen Verdacht, macht die Kamera ein Foto. Anschließend werten speziell geschulte Polizisten die Bilder aus.
Die Technik zur Erkennung von sogenannten „Ablenkungsverstößen“ soll zunächst einmal in einer Testphase ab dem 1. Juni 2022 in Trier und nach drei Monaten in Mainz zum Einsatz kommen. Und dies vor allem auf Autobahnen, da eine Ablenkung dort schneller zu schweren Unfällen führt.
Wer beim Telefonieren oder Nachrichten schreiben am Steuer erwischt wird, muss 100 Euro Bußgeld zahlen und bekommt einen Punkt in Flensburg. Bei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sind es 150 Euro und bei Sachbeschädigung 200 Euro. Das Pilotprojekt soll am Ende zeigen, ob in den Bereichen, die die „Monocam“ überwacht, tatsächlich weniger „Handy-Sünder“ während der Fahrt zum Smartphone greifen.
Ab 2023 solle es einen flächendeckenden Dauerbetrieb in Rheinland-Pfalz geben, sagt Polizeirat Matthias Emmerich von der Polizei Trier. Zehn Geräte seien dazu notwendig.
Sie haben eine Frage rund um das Thema Verkehrsrecht? Dann kontaktieren Sie uns. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht hilft Ihnen gerne weiter, schnell und kompetent.
Die Tage werden länger, die Sonne lacht – die Grillsaison steht vor der Tür. Aber nicht jeder Nachbar freut sich über Bratwurstduft und Qualm. Was beim Grillen rechtlich erlaubt ist und was Nachbarn aushalten müssen, erfahren Sie hier.
Ein Gesetz zum Grillen gibt es nicht, aber viele Streitigkeiten wurden schon vor Gericht ausgetragen, so dass es eine umfangreiche Rechtsprechung zu diesem Thema gibt. Aus den zahlreichen Einzelfallentscheidungen lassen sich folgende Regeln ableiten:
Auch wenn man im eigenen Garten sein „eigener Chef“ ist, gilt das Gebot der Rücksichtnahme. So ist ab 22 Uhr die Nachtruhe einzuhalten. Rauch gilt zudem als Beeinträchtigung im Sinne der Immissionsschutzgesetze, daher muss man dafür Sorge tragen, dass der Rauch nicht konzentriert in Wohn– und Schlafräume des Nachbarn dringt.
Solange die Hausordnung nichts Anderes vorsieht, ist das Grillen grundsätzlich unter der Einhaltung gewisser Regeln erlaubt. In manchen Mietverträgen gibt es allerdings Klauseln, die das Grillen generell untersagen. Sollte man sich als Mieter nicht daran halten, riskiert man eine Abmahnung und im schlimmsten Fall sogar eine Kündigung. Nachträglich kann eine solche Klausel allerdings nicht in den Mietvertrag eingefügt werden.
Auch die Wohnungseigentümergesellschaft kann beim Grillvergnügen mitsprechen und das Grillen mit Kohle oder Briketts untersagen.
Hierzu wird immer je Einzelfall entschieden, was zu den unterschiedlichsten Urteilen führt. Ein paar Beispiele aus der Praxis:
Hier unterscheiden sich die Vorschriften von Gemeinde zu Gemeinde, generell aber gilt: Es darf nur auf ausgewiesenen Grillplätzen gegrillt werden. Wer einfach so in der freien Natur grillt, muss mit Bußgeldern rechnen, vor allem in Naturschutzgebieten ist Grillen strikt verboten.
Ein Anwohner des Volksparks Mainz wollte das Grillen auf den dortigen Grillanlagen verbieten lassen, weil er sich durch die permanente Geruchsbelästigung in seiner Wohnqualität beeinträchtigt fühlte. Er klagte vor dem Verwaltungsgericht Mainz, um ein Grillverbot für die Grillbereiche durchzusetzen. Doch das Gericht lehnte die Klage ab. Durch den Abstand von 90 Metern zwischen den Grillflächen und den Wohnhäusern sei keine erhebliche Belästigung für die Anwohner gegeben. Zudem müsse man mit derartigen Freizeitaktivitäten und deren Folgen rechnen, wenn man unmittelbar an einen Stadtpark ziehe (Urteil v. 23.06.2021, Az. 3 K 427/20.MZ.).
Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, kontaktieren Sie uns gerne per E-Mail info@gc-kanzlei.de oder telefonisch 06131 –950090.
Seit dem 1. Juli 2020 gilt in Mainz eine großflächige Tempo-30-Zone. Zur Abschreckung von Rasern und Temposündern gibt es seither vier Blitzer an Ampeln und Kreuzungen:
Zwei weitere Blitzanlagen sind geplant für:
Spätestens im Sommer 2022 sollen alle Anlagen betriebsbereit sein. Zudem sind noch drei stationäre Messanlagen zur reinen Geschwindigkeitsüberwachung geplant. Das Risiko, einem Blitzer in Mainz in die Falle zu gehen, steigt also.
Waren Sie zu schnell unterwegs und wurden geblitzt, erhalten Sie einen Bußgeldbescheid, in dem die drohenden Sanktionen aufgelistet sind: Bußgeld, Punkte in Flensburg oder gar ein Fahrverbot ist möglich.
Doch was, wenn Sie gar nicht zu schnell waren und der Blitzer zu Unrecht angeschlagen hat?
Dies kann vorkommen, wenn die Technik des Messgeräts versagt, es falsch aufgestellt oder das Messpersonal nicht ausreichend geschult wurde. Dann können Sie sich gegen den Bußgeldbescheid zur Wehr setzen.
Sollten Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, haben Sie 14 Tage Zeit für einen Einspruch. Diesen sollten Sie begründen und dabei am besten die Unterstützung eines Anwalts für Verkehrsrechts in Anspruch nehmen. Unsere Fachanwälte für Verkehrsrecht, Florian Schmitt und Dino Kolar, wissen, welche Messegeräte welche Fehlerquellen aufweisen und können das Messprotokoll des Blitzers auswerten und so Ihre Chancen einschätzen.
Geblitzt in Mainz? Viele Bußgeldbescheide sind fehlerhaft. Prüfen Sie mit uns Ihre Möglichkeiten! Kontaktieren Sie uns hierzu entweder per E-Mail info@gc-kanzlei.de oder telefonisch 06131 / 95009 – 0. Wir freuen uns, Ihnen weiterhelfen zu können.
Der Frühling steht vor der Tür, bald beginnen die Osterferien und die Reiselust der Deutschen steigt. Da viele verstärkt mit dem Auto verreisen, stellt sich die Frage: Was tun bei einem Unfall im Ausland? Wo mache ich meine Ansprüche geltend? Und welches Recht gilt? Wir klären die wichtigsten Fragen.
Unmittelbar nach der Kollision sichern Sie die Unfallstelle ab. Leisten Sie wenn möglich Erste Hilfe. Dann muss der Unfall dokumentiert werden. Notieren Sie:
Zusätzlich sollten Sie auch immer die Polizei rufen. Denn gerade bei hohen Schäden ist das Polizeiprotokoll für die Regulierung wesentlich.
Beachten Sie: Unterschreiben Sie keine fremdsprachigen Dokumente, deren Inhalte Sie nicht verstehen!
Die „Gründe Karte“ bzw. „Internationale Versicherungskarte für Kraftverkehr“ ist für Fahrten in EU-Staaten sowie die Schweiz, Serbien, Norwegen, Island, Liechtenstein, Großbritannien und Montenegro nicht mehr zwingend vorgeschrieben. Es wird aber empfohlen diese mitzuführen, um im Falle eines Unfalls die Schadensabwicklung zu erleichtern.
Die „Grüne Karte“ erhalten Sie kostenlos bei Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung.
Sie können sich an die gegnerische Haftpflichtversicherung wenden. Gestaltet sich die Abwicklung aufgrund einer Sprachbarriere als schwierig, kann man sich auch an den Regulierungsbeauftragten der betroffenen ausländischen Haftpflichtversicherung in Deutschland wenden. Denn alle europäischen Versicherungen haben in jedem Mitgliedsland der Europäischen Union solche Schadenregulierungsbeauftragten. Dann wird der Fall in deutscher Sprache bearbeitet. Jedoch findet nicht das deutsche Recht Anwendung, sondern das Recht des Landes, in dem der Unfall passiert ist. Eine Liste aller Schadensregulierungsbeauftragten führt der Zentralruf der Deutschen Autoversicherer.
Übernimmt die Versicherung nicht oder nicht vollständig die entstandenen Kosten, können Sie die Ansprüche gerichtlich geltend machen, und zwar in Deutschland bzw. dem „Wohnsitzland“. Auch hier findet dabei jedoch nicht das deutsche Recht Anwendung, sondern das Recht des „Unfall-Landes“.
Dies wird in jedem Land unterschiedlich gehandhabt. Während jede Versicherung grundsätzlich Reparaturkosten und Personenschäden ersetzt, verhält sich dies bei Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten anders: Französische Versicherungen erstatten diese Kosten zum Teil, spanische Haftpflichtversicherungen hingegen nicht.
Sie hatten einen Unfall im europäischen Ausland und sind nun unsicher, wie Sie weiter verfahren sollen? Oder weigert sich die Haftpflichtversicherung für Ihre Unfallschäden aufzukommen? Melden Sie sich bei uns – per E-Mail (info@gc-kanzlei.de) oder telefonisch (06131 / 95009 – 0)! Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht Florian Schmitt prüft die Sach– und Rechtslage und berät Sie gerne zu all Ihren Fragen rund um das Thema Schadensregulierung nach einem Unfall im Ausland.
Ob aus Geldmangel, um die Urlaubskasse aufzubessern oder einfach der Abwechslung wegen – viele Arbeitnehmer möchten neben ihrer Haupttätigkeit noch eine Nebentätigkeit ausüben. Doch ist das arbeitsrechtlich überhaupt erlaubt? Und wenn ja, unter welchen Bedingungen? In diesem Artikel erfahren Sie alles Wissenswerte.
Eine Nebentätigkeit ist jede Art der Beschäftigung, der Sie neben Ihrem Hauptjob nachgehen. Auf die Entgeltlichkeit kommt es hierbei nicht an. Nebentätigkeiten sind also z.B.:
Zeitungen austragen, in einer Bar kellnern oder sich mit einem Online-Shop selbstständig machen – Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich einer Nebentätigkeit nachgehen. Und Arbeitgeber dürfen dies im Arbeitsvertrag nicht pauschal untersagen. Dies würde gegen das Grundrecht auf freie Berufswahl verstoßen (Art. 12 GG). Allerdings ist eine entsprechende Klausel, wonach Nebentätigkeiten dem Arbeitgeber zuvor gemeldet und von diesem genehmigt werden müssen, zulässig. Zudem ist nicht jede Nebentätigkeit per se erlaubt, manche können auch untersagt werden.
Ausnahme: Beamte müssen sich jede Nebentätigkeit im Voraus genehmigen lassen (§ 65 BBG).
1. Konkurrenzverbot
Wenn eine Nebentätigkeit gegen die Interessen des Arbeitgebers verstößt, ist diese unzulässig. Der Arbeitnehmer darf nicht nebenher bei der Konkurrenz arbeiten oder dem Arbeitgeber mit einer selbständigen Nebentätigkeit Konkurrenz machen. Dies ergibt sich aus § 60 HGB („Gesetzliches Wettbewerbsverbot“).
2. Arbeitskraft wird durch den Zweitjob beeinträchtigt
Sollte die Qualität der Arbeit bei der Hauptbeschäftigung leiden, z. B. weil der Arbeitnehmer ständig übermüdet oder nicht mehr erreichbar ist, kann der Arbeitgeber verlangen, dass die Nebentätigkeit beschränkt oder sogar aufgegeben wird.
3. Verstoß gegen Arbeitszeitgesetz
Angestellte dürfen grundsätzlich nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 48 Stunden wöchentlich arbeiten. Dies kann in bestimmten Fällen auf 10 Stunden täglich erweitert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG).
Zudem muss zwischen den täglichen Arbeitszeiten eine elfstündige Ruhepause liegen.
Ausnahme: Wenn der Arbeitnehmer einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht, gilt diese Regelung jedoch nicht. Allerdings hat er darauf zu achten, dass seine Arbeitskraft für den Hauptjob nicht darunter leidet (s.o.).
4. Sozialversicherungsrechtliche Überschneidungen
Wird durch die Aufnahme der Nebentätigkeit eine Einkommensgrenze von 450 Euro im Monat überschritten, so wird auch der Nebenjob sozialversicherungspflichtig. Unabhängig von der Regelung im Arbeitsvertrag ist der Angestellte dann verpflichtet, den Arbeitgeber über die Nebentätigkeit zu informieren, da in diesem Fall die Sozialversicherungsbeiträge steigen.
Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten (§ 8 BUrlG), also gegebenenfalls auch keinen Nebenjob ausüben. Was jedoch dem Erholungszweck dient oder widerspricht, ist abhängig vom Einzelfall. Körperliche Anstrengungen an frischer Luft (zum Beispiel als Erntehelfer im Weinbau) können daher durchaus zur Erholung vom „Schreibtischjob“ dienen und zulässig sein.
Ähnlich verhält es sich im Falle einer Krankheit: Hier gilt die Krankschreibung sowohl für den Haupt– als auch für den Nebenjob. Das heißt zugleich aber auch, dass dem Arbeitnehmer nicht alle Arbeiten verboten sind. Er darf allen Tätigkeiten nachgehen, die der Genesung nicht im Wege stehen. Umgekehrt hat er aber alles zu unterlassen, was einem schnellen Heilungsprozess entgegensteht.
Bei einer zulässigen Nebentätigkeit handelt es sich nur um einen leichten Verstoß im Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber sollte den Mitarbeiter darauf hinweisen, dass er Nebentätigkeiten künftig anzeigen muss. Erst beim wiederholten Verschweigen eines Nebenjobs ist eine Abmahnung durch den Arbeitgeber gerechtfertigt.
Bei einer unzulässigen Nebentätigkeit kann der Arbeitgeber die Ausübung untersagen und zugleich eine Abmahnung erteilen. Bei gravierenden Verstößen, z. B. wenn der betroffenen Mitarbeiter für die Konkurrenz arbeitet, kann es auch zu einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung kommen.
Sie haben Fragen zum Thema „Nebentätigkeit“ und wünschen eine rechtliche Beratung? Dann kontaktieren Sie uns per E-Mail info@gc-kanzlei.de oder telefonisch 06131 / 95009 – 0. Unser Anwalt für Arbeitsrecht hilft Ihnen gerne weiter.
Kommt es zur Scheidung, muss der Ehegatte mit dem höheren Einkommen dem anderen Unterhalt zahlen. Dabei wird zwischen dem Trennungsunterhalt (Unterhalt für die Zeit von der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung) und dem nachehelichen Unterhalt (Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung) unterschieden. Beide Unterhaltsansprüche müssen gesondert geltend gemacht werden, die Berechnung erfolgt aber nach demselben Prinzip und ergibt sich aus der sogenannten Düsseldorfer Tabelle.
Ein wichtiger Aspekt bei der Berechnung ist dabei der sogenannte Erwerbstätigenbonus. Ist der Unterhaltsschuldner erwerbstätig, muss ihm – zusätzlich zum Selbstbehalt – ein Teil seines Einkommens für berufsbedingte Aufwendungen zur Verfügung stehen.
Gab es zur Höhe dieses Erwerbstätigenbonus bisher keine einheitliche Regelung, wurde nun vom OLG Düsseldorf unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte beschlossen, dass der Erwerbstätigenbonus ab dem 1. Februar 2022 bundeseinheitlich mit 1/10 des Einkommens bemessen wird. Die Mehrzahl der Oberlandesgerichte hatte bis dahin für den Erwerbstätigenbonus 1/7 des Einkommens zugrunde gelegt.
Unverändert bleibt hierbei jedoch die Bemessungsgrundlage: Der Erwerbstätigenbonus wird weiterhin erst nach Abzug des Kindesunterhalts und anderen eheprägenden Verbindlichkeiten ermittelt.
Zudem kommt er nur beim Ehegattenunterhalt zum Tragen, nicht hingegen beim Kindesunterhalt.
Die Düsseldorfer Tabelle dient bundesweit als Richtlinie zur Bemessung des Kindes– sowie des Ehegattenunterhalts. Sie wurde 1962 durch das OLG Düsseldorf eingeführt und wird regelmäßig (meist jährlich) überarbeitet und angepasst. Die Tabelle selbst hat keine Gesetzeskraft, sondern ist lediglich eine Empfehlung zur Berechnung des Unterhalts.
Weitere Informationen erhalten Sie auch in diesem Artikel: Änderung der Düsseldorfer Tabelle – Mehr Unterhalt für Trennungskinder
Sie haben Fragen rund um das Thema Düsseldorfer Tabelle und Unterhaltszahlungen? Dann kontaktieren Sie unseren Rechtsanwalt und Experten für Familienrecht Claus Centorbi! Per E-Mail info@gc-kanzlei.de oder telefonisch 06131 / 95009 – 0.
Wer mit dem Auto in Frankreich unterwegs ist, genießt lieber die wundervollen Landschaften, als auf Verkehrsregeln und Geschwindigkeitsbegrenzungen zu achten. Das kann schnell teuer werden. Aber den Bußgeldbescheid einfach ignorieren, weil man ja nur zu Besuch oder auf der Durchreise ist, sollte man nicht. Denn: Bußgeldbescheide aus allen EU-Ländern können mittlerweile in Deutschland vollstreckt werden.
Das müssen Sie bei einem Bußgeldbescheid aus Frankreich beachten:
Handy am Steuer | ab 135 € |
Parkverstoß | ab 15 € |
20 km/h zu schnell | ab 135 € |
über 50 km/h zu schnell | 1500 € |
Alkohol am Steuer* *Promillegrenze: 0,5 ‰ |
ab 135 € |
Nichtanlegen Sicherheitsgurt | ab 135 € |
Rotlichtverstoß | ab 135 € |
Liegt einer dieser Verstöße vor und wurde durch die automatische Verkehrsüberwachung festgestellt, ermittelt die französische Behörde die Halterdaten und versendet den Bußgeldbescheid an die betreffende Adresse.
Ja, das sollte es. Zahlt man den Betrag innerhalb von 46 Tagen (maßgeblich ist das Datum des Bußgeldbescheids), können bis zu 50 % Nachlass gewährt werden! Lässt man sich hingegen Zeit, verdoppelt sich das Bußgeld. Zudem kann das Bußgeld bei einem weiteren Frankreich-Aufenthalt auch später vollstreckt werden, wenn man z. B. als säumiger Zahler in eine Verkehrskontrolle gerät oder auch bei der Passkontrolle am Flughafen.
Ja, gegen den Bescheid kann der Betroffene innerhalb von 30 Tagen Widerspruch einlegen. Wohin genau Sie den Widerspruch schicken müssen, ist dem Bußgeldbescheid zu entnehmen.
Der Einspruch ist in französischer Sprache einzulegen. Wenn Sie der französischen Sprache nicht mächtig sind und nicht auf das Übersetzungsprogramm vertrauen möchten, dann helfen wir Ihnen gerne weiter!
Zunächst ist festzuhalten, dass die deutschen Behörden nur Geldbußen eintreiben dürfen. Zuständig ist hierfür das Bundesamt für Justiz, welches von den französischen Behörden kontaktiert wird, sollte der Autofahrer das Bußgeld nicht bezahlen. Ein Fahrverbot kann lediglich im betreffenden Land durchgesetzt werden und auch Punkte in Flensburg sind nicht zu befürchten.
Bei einfachen Verkehrsverstößen haben die Behörden in Frankreich ein Jahr lang Zeit, um ein Bußgeld zu verhängen. Ist der Bußgeldbescheid einmal verschickt, können die Behörden drei Jahre lang aus ihm vollstrecken, bei schweren Verstößen sogar fünf Jahre lang.
Immer wieder erhalten deutsche Touristen Post von französischen Inkasso-Firmen oder Anwälten. Problematisch ist bei diesen Schreiben vor allem, dass nicht nur die Zahlung eines Bußgelds gefordert wird, sondern zusätzlich hohe Gebühren zugunsten der Anwälte und Inkassobüros.
Grundsätzlich können französische Bußgeldbescheide, wie bereits erwähnt, lediglich vom Bundesamt für Justiz vollstreckt werden.
Auch Sie haben einen französischen Bußgeldbescheid erhalten und sind nun unsicher, wie Sie weiter verfahren sollen? Ist der Bescheid fehlerhaft oder bestehen Zweifel am Tatvorwurf? Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht Florian Schmitt prüft, ob sich ein Widerspruch lohnt.
Nehmen Sie jederzeit per Telefon unter 06131 – 950090 oder per E-Mail unter info@gc-kanzlei.de Kontakt auf!
Mieter gewerblich genutzter Räume können nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs Anspruch auf eine Anpassung der Miete während des Corona-Lockdowns haben. Sofern sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden.
Viele gewerbliche Mieter standen vor der Frage, ob sie ihre Miete während des Lockdowns weiterzahlen mussten, da ihr Geschäft aufgrund einer behördlichen Anordnung geschlossen wurde.
Hierzu waren bisher viele unterschiedliche Urteile ergangen. Die meisten Gerichte befanden, es gebe kein Recht auf Mietminderung, da die Mietsache an sich – also die Räumlichkeiten – in Ordnung sei. Die Maßnahmen beruhten nicht auf der Beschaffenheit, der Lage oder dem Zustand des Objekts, sondern betrafen nur den geschäftlichen Erfolg des Mieters (Verwendungsrisiko).
Andere Gerichte wiederum urteilten, dass die Mieter die Miete mindern dürften, da die unvorhersehbare flächendeckende Schließung des Einzelhandels eine Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) darstellte. Damit ist gemeint, dass Mieter und Vermieter den Vertrag nicht in dieser Form geschlossen hätten, wenn ihnen zu der Zeit schon klar gewesen wäre, was die Zukunft bringt.
Im Dezember 2020 wurde die Vermutungsregel (Art. 240 § 7 Abs. 1 EGBGB) eingeführt, wonach bei gewerblich genutzten Räumlichkeiten, die während der Pandemie schließen mussten, § 313 Abs. 1 BGB zum Tragen kommt. Seitdem müssen die Gerichte abwägen, für wen die Folgen einer Mietminderung eher zumutbar sind: für Mieter oder Vermieter bzw. Pächter oder Verpächter.
Die Bekleidungskette Kik hatte sich im April 2020 unter Berufung auf einen massiven Umsatzeinbruch geweigert, für einen Laden in Chemnitz die Monatsmiete zu zahlen. In erster Instanz wurde Kik zur Zahlung verurteilt, das Gericht in zweiter Instanz (OLG Dresden) entschied, dass nur die halbe Miete zu zahlen sei. Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Revision beim Bundesgerichtshof ein, der nun entschieden hat.
Am Mittwoch, 12. Januar 2022, erging das Urteil des BGH (Az. XII ZR 8/21): Die obersten Zivilrichterinnen und –richter in Karlsruhe vertreten die Ansicht, dass Mieter gewerblich genutzter Räume Anspruch auf eine Anpassung der Miete haben. Es müssten aber immer „sämtliche Umstände des Einzelfalls“ berücksichtigt werden, wie es in der Begründung heißt.
Darunter fallen:
Beide Seiten, Mieter und Vermieter, seien durch die staatlichen Maßnahmen, insbesondere den Lockdown, im Kampf gegen die Corona-Pandemie belastet, keine Seite trage allein Verantwortung. 50/50– Aufteilungen der Miete seien aber zu pauschal. Das Urteil des OLG Dresden wurde daher aufgehoben und muss neu verhandelt werden.
Zum 1. Januar 2022 ist die Kaufrechtsreform in Kraft getreten, die v.a. die Rechte von Verbrauchern stärkt. Welche Änderungen nun gelten, haben wir hier für Sie zusammengefasst:
Die meisten Änderungen betreffen die sogenannten Verbrauchsgüterkaufverträge i.S.d. § 474 Abs. 1 S. 1 BGB, also Verträge zwischen Händlern und Verbrauchern über den Kauf von beweglichen Sachen bzw. digitalen Produkten. Dabei kommt das neue Recht zur Anwendung für Verträge, die vom 1. Januar 2022 an geschlossen werden. Für Verträge, die noch im alten Jahr abgeschlossen wurden, gilt das alte Kaufrecht.
Seit dem 1.1.2022 gilt das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen“. Im Fokus steht hier die Verpflichtung der Anbieter zu Software-Aktualisierungen und Sicherheitsupdates.
Der Verkäufer muss für alle Aktualisierungen sorgen, die die Funktionsfähigkeit und die IT-Sicherheit der Kaufsache gewährleisten. Zudem muss er über anstehende Updates informieren. Allerdings ist er nicht dazu verpflichtet, verbesserte Versionen der digitalen Elemente zur Verfügung zu stellen.
Bei Dauerverträgen gilt die Aktualisierungspflicht für die gesamte Vertragslaufzeit, ansonsten für einen Zeitraum, den Verbraucher vernünftigerweise erwarten können.
Stellt der Verkäufer keine Updates bereit und informiert er die Käufer nicht, liegt ein Sachmangel vor.
Fristsetzung bei Rücktritt, Minderung und Schadensersatz
Ein ausdrückliches Nacherfüllungsverlangen ist nicht mehr erforderlich. Allein die Mitteilung des Verbrauchers an den Käufer, dass ein Mangel vorliegt, setzt die Frist zur Nacherfüllung in Gang.
Ablaufhemmung bei der Verjährung
Gewährleistungsansprüche verjähren nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach erstmaligem Auftreten des Mangels. Bei einem Mangel, der sich innerhalb der regulären Gewährleistungsfrist gezeigt hat, tritt die Verjährung erst vier Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat.
Verlängerung der Beweislastumkehr
Tauchte innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf der Ware ein Mangel auf, ging man nach altem Recht davon aus, dass dieser Mangel schon bei Erwerb der Ware bestanden hat. Diese Frist wurde nun auf zwölf Monate verlängert. Verkäufer tragen nun also im ersten Jahr nach Übergabe der Ware die Beweislast, dass die Kaufsache mangelfrei war.
Wer hat auf Parkplätzen und in Parkhäusern eigentlich Vorfahrt? Gilt hier rechts vor links? Und wie ist die Rechtslage im Falle eines Unfalls? Das erfahren Sie hier:
Sowohl auf öffentlichen als auch auf Supermarkt-Parkplätzen, die frei zugänglich sind, gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Das bedeutet jedoch nicht, dass dort auch zwangsläufig die Vorfahrtsregel rechts vor links Anwendung findet. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Fahrspuren deutlich als Straßen markiert und erkennbar sind.
Besteht der Parkplatz hingegen nur aus einer großen Fläche mit Parkbuchten und dienen die Fahrspuren lediglich der Parkplatzsuche und dem Rangieren, können sich Autofahrer nicht auf die Vorfahrtsregel rechts vor links berufen. Stattdessen müssen sie gegenseitig aufeinander Rücksicht nehmen und wenn nötig mit Handzeichen verständigen.
Kommt es zu einem Unfall auf einem Parkplatz, wird die Haftung meist zwischen den Betroffenen aufgeteilt.
Bei der Frage nach der Vorfahrt in einem Parkhaus gilt grundsätzlich das Gleiche. Nach einer Entscheidung des OLG gilt in einem Parkhaus nur dann die Vorfahrtsregel rechts vor links, wenn die Fahrspuren Straßencharakter haben und nicht nur der Parkplatzsuche dienen. In letzterem Falle gilt statt rechts vor links das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Kommt es in einem Parkhaus zu einem Unfall, wird dann die Haftung zwischen den Unfallbeteiligten geteilt.
OLG München, Urteil vom 27.5.2020, Az.: 10 U 6767/19
Sie haben Fragen rund um das Thema Verkehrsrecht? Dann kontaktieren Sie uns per E-Mail info@gc-kanzlei.de oder telefonisch unter 06131 / 95009 – 0.