Wurde eine Abmahnung durch einen Wettbewerbsverband selbst ausgesprochen und bittet der Abgemahnte darum, diese Abmahnung weiter erläutert zu bekommen, sind die Kosten nicht erstattungsfähig die dem Verband für ein daraufhin erfolgtes anwaltliches Erläuterungsschreiben entstanden sind.
Voraussetzung hierfür ist, dass diese Erläuterung gegenüber der Beurteilung zum Zeitpunkt der Abmahnung mit keiner zusätzlichen Schwierigkeit verbunden war, die die Hinzuziehung eines Anwalts erforderte.
Das Oberlandesgericht Frankfurt ist zu der Ansicht gekommen, dass ein Wettbewerbsverband, der sich die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zum satzungsgemäßen Ziel gesetzt hat, personell und sachlich so ausgestattet sein muss, dass er durchschnittlich schwierige Abmahnungen ohne anwaltliche Hilfe mit eigenen Kräften bearbeiten können muss.
Dies gilt dann auch für weiterführende Erläuterungen.
Merke: Schaltet der Wettbewerbsverband trotzdem einen Rechtsanwalt ein und dessen Kosten sind unnötig, verstößt er gegen das Kostenminderungsgebot. Deshalb sind diese Kosten nicht erstattungsfähig.