Erleidet ein Fahrzeug einen Hagelschaden, erlischt die Eigenschaft „fabrikneu“. Auch durch eine Instandsetzung ist der Zustand nicht wieder herzustellen. Dies geht aus einem Urteil des höchsten Gerichts in Österreich (OGH) hervor, welches aber auch für Deutschland relevant ist.
In diesem Fall hatte der PKW beim Transport einen massiven Hagelschaden mit jeweils ca. 150 bis 200 Dellen an Dach und Motorhaube erlitten. Das Autohaus ließ die Dellen herausdrücken und die Dachzierleisten ersetzen (Kosten: 1.080 EUR).
Von den Dellen war nichts mehr zu sehen, aber eine beschädigte Zierleiste an einer Tür wurde nicht getauscht. Der Kunde verweigerte die Abnahme des Fahrzeuges und trat vom Kauf zurück.
Da das Autohaus diesen Schaden für eine Bagatelle hielt, welches den Wert des Wagens nicht mindere, klagte es auf Schadensersatz.
Die Klage blieb auch in der dritten Instanz erfolglos. Der OGH bergründete, dass das Fahrzeug kein Neuwagen bzw. nicht mehr „fabrikneu“ sei. Der Käufer habe ein Recht gehabt, vom Vertrag zurückzutreten. Er habe vorher keine Nachfrist setzen müssen, nachdem das Autohaus die Lieferung eines Ersatzautos abgelehnt habe.