Der Frage wo die Grenze zum kündigungsbedingten Einkommensverlust bezogen auf das Elterngeld verläuft, hat sich das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen angenommen.
Vorliegender Fall:
Einer Hotelfachfrau wurde nach langer Mobbingsituation gekündigt. In den kommenden Monaten bemühte sich die Frau um einen neuen Arbeitsplatz und war bei zwei Arbeitgebern zum Probearbeiten. Zu einer Anstellung kam es nicht, denn die Frau wurde mit Zwillingen schwanger und bekam wegen Risikoschwangerschaft ein Beschäftigungsverbot von ihrer Frauenärztin ausgesprochen. Die Behörde berechnete das Elterngeld einschließlich des Nulleinkommens in den Monaten zwischen Arbeitsverlust und Geburt der Zwillinge. Nach der Behörde lag der Grund für den Einkommensverlust an der Jobkündigung und nicht an der Risikoschwangerschaft. Folglich wurde das Durchschnittseinkommen auf 1.000 Euro niedriger berechnet. Die Frau klagte.
Recht auf Berechnung eines höheren Durchschnittseinkommen
Das LSG Niedersachsen-Bremen gab der Frau Recht, denn nach dem LSG hätte die Frau wohl ohne die Risikoschwangerschaft eine neue Arbeit gefunden, denn sie sei eine erfahrene Mitarbeiterin in einem Gewerbe mit großem Fachkräftebedarf, hatte sich intensiv bemüht und gar schon zur Probe gearbeitet. Dass die Frau die vorige Kündigung grob fahrlässig verschuldet hatte, sei irrelevant.
LSG Niedersachsen-Bremen 22.8.18, L 2 EG 8/18.