Hat ein Liquidator einer GmbH bei der Verteilung des Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter versehentlich eine Verbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber einem Gläubiger nicht berücksichtigt, ist dieser dem Gläubiger persönlich zum Ersatz bis zur Höhe der verteilten Beträge verpflichtet, wenn die Gesellschaft bereits im Handelsregister gelöscht ist, so ein Urteil des BGH.
Urteil BGH 13.03.2018, II ZR 158/16, DB 2018, 1073.