
Höheres Bußgeld bei Missachtung mehrerer Geschwindigkeitsbeschränkungen
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz kann ein erhöhtes Bußgeld gegen einen Autofahrer verhängt werden, der weiter mit überhöhter Geschwindigkeit fährt, obwohl er bereits mehrere die Höchstgeschwindigkeit beschränkende Verkehrszeichen passiert hat.
Der konkrete Sachverhalt
Der betroffene Autofahrer war auf der Autobahn A3 unterwegs und fuhr 121 km/h schnell, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h betrug. Diese Geschwindigkeitsbeschränkung war vor der Radarkontrolle dreimal, jeweils im Abstand von ungefähr einem Kilometer, beschildert.
Dieser Verstoß des Autofahrers wurde daraufhin mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro geahndet, was der im Bußgeldkatalog festgesetzten Regelbuße entspricht. Nachdem der Betroffene gegen den Bescheid Einspruch erhoben hatte, erhöhte das Amtsgericht das Bußgeld auf 85 Euro. Begründend wurde ausgeführt, dass der Autofahrer sein Tempo nicht reduziert hatte, obwohl gleich mehrere Geschwindigkeitsbegrenzungen aufgestellt waren. Aufgrund dessen habe er nach Ansicht des Amtsgerichts mit erhöhter Fahrlässigkeit gehandelt. Dies rechtfertige eine, im Vergleich zum Regelfall, höhere Geldbuße.
Die Entscheidung des OLG Koblenz
Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des betroffenen Fahrers hatte jedoch keinen Erfolg. Denn das OLG Koblenz teilte die Auffassung des Amtsgerichts. Dazu erklärten die RichterInnen, dass im Bußgeldkatalog Regelbußgelder festgelegt sind, die „gewöhnliche“ Sachverhalte betreffen. Liegen hingegen besondere Umstände vor, die nicht dem durchschnittlichen Grad an Fahrlässigkeit entsprechen, kann von den Regelbußen abgewichen werden.
Eben dies sei nach Ansicht des Gerichts im konkreten Fall gegeben, da der Betroffene mehrere Tempolimits missachtet hatte. Dadurch habe er die besondere Warnung vor einer gefährlichen Strecke ignoriert. Zudem habe der Sorgfaltsverstoß über einen längeren Zeitraum angedauert. Demnach hat er mit gesteigerter Fahrlässigkeit gehandelt.
OLG Koblenz, Urteil vom 08.03.2021, Az.: 4 OWi 6 SsRs 26/21
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