Gesellschaftsrecht

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Gesell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (GbR)

Die Grün­dung einer Gesell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (Abkür­zung im Gesell­schafts­recht GbR) gestal­tet sich rela­tiv unkom­pli­ziert – des­halb ist sie für viele Neu-​​Selbständige die mit Vor­zug gewählte Unter­neh­mens­form.

Die GbR ent­steht, wenn sich min­des­tens zwei Per­so­nen zur Ver­fol­gung eines gemein­sa­men Zwecks zusam­men­schlie­ßen. Die­ser Zweck kann eine gewerb­li­che Tätig­keit sein, aber auch eine nicht-​​gewerbliche Absicht wie die Bil­dung einer Wohn­ge­mein­schaft zum Ziel haben. Da die GbR also in gewis­sen Fäl­len fast „auto­ma­tisch“ geschieht, gel­ten keine beson­de­ren Vor­schrif­ten bezüg­lich der Grün­dung. Die Ver­ein­ba­rung zur Errich­tung der GbR – der soge­nannte Gesell­schafts­ver­trag – kann münd­lich erfol­gen. Doch ist dies zu emp­feh­len?

Wie ent­steht eine GbR?

Die Grün­dung einer GbR erfolgt unter Abschluss eines soge­nann­ten Gesell­schafts­ver­tra­ges. Letz­te­rer kann prin­zi­pi­ell form­los geschlos­sen wer­den. Eine Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter ist gesetz­lich nicht vor­ge­ge­ben – ledig­lich der Zusatz „GbR“ muss im Namen der Firma ange­ge­ben wer­den. Eine wei­tere wich­tige Vor­aus­set­zung für die Grün­dung einer GbR ist, dass alle betei­lig­ten Gesell­schaf­ter glei­cher­ma­ßen die Berech­ti­gung zur Füh­rung des Geschäfts inne­ha­ben (zu einem spä­te­ren Zeit­punkt kann jedoch die Geschäfts­füh­rung auf einen ein­zel­nen oder meh­rere Gesell­schaf­ter über­tra­gen wer­den). Die Gesell­schaf­ter unter­lie­gen zudem einer soge­nann­ten För­de­rungs­pflicht. So hat jede Per­son einen Bei­trag zur För­de­rung des gemein­sa­men Zwecks ein­zu­brin­gen – sei dies in Form von Geld­be­trä­gen oder Sach­ein­la­gen. Es ist zu emp­feh­len, die jewei­li­gen Bei­träge genau im Gesell­schafts­ver­trag fest­zu­le­gen.

Der Gewinn wird jeweils zum Ende des Geschäfts­jah­res nach Rech­nungs­ab­schluss – sofern nicht anders im Gesell­schafts­ver­trag ver­ein­bart – auf die Gesell­schaf­ter auf­ge­teilt.

Beson­der­hei­ten bei der Ent­ste­hung einer GbR: die Grundbesitz-​​GbR

Der Gesell­schafts­ver­trag ist von der Form­frei­heit aus­ge­schlos­sen und muss nota­ri­ell beglau­bigt wer­den, wenn zum Bei­spiel ein Gesell­schaf­ter eine Immo­bi­lie bzw. ein Grund­stück in die GbR ein­brin­gen möchte. Der Ver­trag gilt ansons­ten als nich­tig und ver­liert seine Gül­tig­keit.

Wer haf­tet bei der GbR?

Die Gesell­schaf­ter einer Gesell­schaft bür­ger­li­chen Rechts über­neh­men übli­cher­weise zu glei­chen Tei­len die unbe­schränkte per­sön­li­che Haf­tung. Im Gesell­schafts­ver­trag kön­nen Son­der­ver­ein­ba­run­gen über das antei­lige Haf­tungs­ver­hält­nis der Gesell­schaf­ter unter­ein­an­der getrof­fen wer­den.

Soll jedoch die Haf­tung gegen­über einem Ver­trags­part­ner ent­spre­chend ange­passt wer­den, muss dies in einer direk­ten schrift­li­chen Ver­ein­ba­rung erfol­gen und nicht in den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen der GbR.

Was ist ein GbR Ver­trag?

Der soge­nannte GbR Ver­trag bil­det die Grund­lage einer Gesell­schaft bür­ger­li­chen Rechts und kann, wie bereits erwähnt, grund­sätz­lich form­los geschlos­sen wer­den. Teil­weise ent­steht er auto­ma­tisch, zum Bei­spiel, wenn ein Ehe­paar ein gemein­sa­mes Haus erwirbt.

Es ist jedoch in jedem Falle emp­feh­lens­wert, den Gesell­schafts­ver­trag für die Grün­dung einer GbR schrift­lich nie­der­zu­le­gen – schließ­lich defi­niert er die Ver­pflich­tun­gen der ein­zel­nen invol­vier­ten Per­so­nen sowie zum Bei­spiel die Rege­lun­gen bei Aus­schei­den oder im Todes­fall eines der Gesell­schaf­ter.

Anbei haben wir für Sie eine Liste der wich­tigs­ten Punkte erstellt, die im Gesell­schafts­ver­trag bei der GbR-​​Gründung ent­hal­ten sein soll­ten:

Der Sitz der GbR

  • Das Ziel und der genaue Zweck der GbR
  • Die Geschäfts­füh­rung und even­tu­elle berech­tigte Ver­tre­ter der Gesell­schaf­ter
  • Die Bestim­mun­gen über die Haf­tung
  • Die Ver­tei­lung von Gewinn und Ver­lust
  • Die Ver­wen­dung eines all­fäl­li­gen Gewinns
  • Ein Wett­be­werbs­ver­bot für die Gesell­schaf­ter
  • Die Bestim­mung über das Aus­schei­den eines Gesell­schaf­ters
  • Die Rege­lun­gen im Falle einer Been­di­gung der GbR

Wel­che Vor– und Nach­teile hat eine GbR?

Vor­teile der GbR Grün­dung: Nach­teile der GbR Grün­dung:
Schnell und ein­fach errich­tet Keine Grün­dung als Ein­zel­per­son mög­lich
Gerin­ger For­ma­li­täts­auf­wand, nied­rige Grün­dungs­kos­ten Unbe­schränkte pri­vate Haf­tung
Kein vor­ge­schrie­be­nes Min­dest­start­ka­pi­tal Für Inves­to­ren nicht geeig­net
Ein­fa­che Buch­füh­rung (EÜR) Bei star­kem Wachs­tum erfolgt die Umwand­lung in eine andere Rechts­form.

Die Umwand­lung in eine OHG geschieht auto­ma­tisch, sobald ein Han­dels­ge­werbe betrie­ben wird.

Keine Ein­tra­gung im Han­dels­re­gis­ter kein Fan­ta­sie­name mög­lich

 

Die Auf­lö­sung einer GbR – wie läuft sie ab?

Die Been­di­gung einer Gesell­schaft bür­ger­li­chen Rechts erfolgt ent­we­der auf­grund der im Gesell­schafts­ver­trag fest­ge­leg­ten Fris­ten oder laut Beschluss der Gesell­schaf­ter. Für zeit­lich limi­tierte Pro­jekte ergibt es durch­aus Sinn, die GbR nur für den jewei­li­gen bestimm­ten Zeit­raum zu errich­ten.

In jedem Fall müs­sen vor Been­di­gung oder Auf­lö­sung einer GbR die Geschäfts­schul­den bezahlt wer­den. Ver­träge müs­sen ord­nungs­ge­mäß gekün­digt, Rech­nun­gen und Steu­ern begli­chen wer­den. Reicht das Ver­mö­gen der GbR nicht aus, um alle Ver­bind­lich­kei­ten zu erfül­len, haf­ten die Gesell­schaf­ter unbe­schränkt mit ihren per­sön­li­chen Mit­teln. Die GbR gilt nach § 730 Absatz 2 des BGB als wei­ter­be­ste­hend, solange nicht alle offe­nen Geschäfte abschlie­ßend gere­gelt sind.

Was ist der Unter­schied zwi­schen einer OHG und GbR?

Neben den zahl­rei­chen Gemein­sam­kei­ten, die eine GbR und eine OHG (offene Han­dels­ge­sell­schaft) auf­wei­sen, gibt es auch mar­kante Merk­male, die diese bei­den Gesell­schafts­for­men klar von­ein­an­der abgren­zen. Der größte Unter­schied besteht in der Dif­fe­ren­zie­rung zwi­schen Gewerbe und Han­dels­ge­werbe.

Im täg­li­chen Sprach­ge­brauch wird die GbR gerne als Klein­ge­werbe bezeich­net. Eine Grün­dung im Sinne eines Han­dels­ge­wer­bes ist für eine Gesell­schaft bür­ger­li­chen Rechts dem­nach nicht zuläs­sig. Ist für die Füh­rung der Firma ein Betrieb nach kauf­män­ni­scher Weise erfor­der­lich oder über­steigt der Jah­res­um­satz meh­rere 100.000 Euro, muss die Grün­dung einer OHG erfol­gen.

Der Über­gang einer GbR zu einer OHG und umge­kehrt erfolgt in den meis­ten Fäl­len auto­ma­tisch, sobald die ent­spre­chen­den Rah­men­be­din­gun­gen gege­ben sind.

Ihr Ansprechpartner für die Gründung einer GbR

Zie­hen Sie die Grün­dung einer GbR in Betracht und möch­ten sich dafür fach­män­ni­sche Unter­stüt­zung durch einen ver­sier­ten Rechts­an­walt holen? Dann sind Sie in unse­rer Anwalts­kanz­lei im Her­zen von Mainz genau rich­tig.

Domi­nik Gräf

Geschäfts­füh­rer und Rechts­an­walt
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