Der Insolvenzverwalter hat einen Anspruch auf Herausgabe der Steuerkontoauszüge des Insolvenzschuldners. Nach dem Bundesverwaltungsgericht kann der Insolvenzschuldner diesem Anspruch auch nicht unter Berufung auf das Steuergeheimnis entgegentreten, denn gemäß § 80 InsO geht die Geheimnisverwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners auf den Insolvenzverwalter über, soweit die Insolvenzmasse betroffen ist.
Urteil des BVerwG vom 06.04.2018, 7 C 5/16, ZInsO 2018, 1907.