Wird ein Werklieferungsvertrag nach dem Eröffnungsantrag eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Unternehmers geschlossen und wird das Verfahren dann geöffnet, stellt die Eröffnung keinen wichtigen Grund für die Kündigung dar.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Vertragspartner des Insolvenzschuldners zwar keine Sicherheit mehr darüber, ob der Insolvenzverwalter den Vertrag erfüllen wird oder nicht. Er kann diesen nur gemäß § 103 Abs. 2 Satz 2 InsO zur Ausübung des Wahlrechts auffordern. Dabei hat der Insolvenzverwalter unverzüglich seine Entscheidung mitzuteilen. Das gesetzliche Wahlrecht des Verwalters kann durch eine Kündigung aus wichtigem Grund nicht unterlaufen werden.
Urteil des BGH vom 14.09.2017, IX ZR 261/15, DB 2017, 2349.