
Insolvenzrecht: Ticketzwischenhändler trägt Risiko der Insolvenz der Fluggesellschaft
Geht eine Fluggesellschaft insolvent und wurden die Flugtickets zuvor bei einem Zwischenhändler gebucht und bezahlt, so trägt der Ticketzwischenhändler das Risiko der Insolvenz der Fluggesellschaft und dem Fluggast steht daher ein Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten gegen den Ticketzwischenhändler zu.
Fall vor dem Amtsgericht Bremen:
Im Juni 2017 kaufte eine Frau über ein Portal einer Ticketzwischenhändlerin zwei Flugtickets mit Air Berlin von Düsseldorf nach Havanna. Die Kosten für die Tickets in Höhe von ca. 3.900 Euro wurden vorab auf das Konto der Händlerin überwiesen. Durch die Insolvenz der Fluggesellschaft Air Berlin wurde der Flug jedoch ersatzlos storniert und die Frau verlangte die Rückerstattung der gezahlten Ticketkosten. Da sich die Zwischenhändlerin weigerte, wurde Klage erhoben.
Fluggast hat Anspruch auf Rückerstattung
Das Amtsgericht Bremen entschied zu Gunsten der Klägerin. Sie habe Anspruch auf Rückerstattung der Ticketkosten. Die Zwischenhändlerin habe als Vertragspartnerin den Flug mit dem „Leistungsträger“ Air Berlin geschuldet. Diese Leistung sei durch die Insolvenz von Air Berlin unmöglich geworden. Folglich seien die Ticketkosten zurück zu erstatten.
Ticketzwischenhändler ist Vertragspartner des Fluggastes
Die Beklagte sei Vertragspartnerin der Klägerin und nicht bloße Vermittlerin eines Geschäfts zwischen Fluggast und Air Berlin. Auch weise die Bezeichnung der Fluggesellschaft als „Leistungsträger“ darauf hin, dass der Vertragspartner bestimmte, von ihm selbst geschuldete Leistungen durch Dritte erbringen werde. Des Weiteren kaufe ein Ticketzwischenhändler immer auch Waren ein, die er sodann mit Gewinn auf Basis einer selbständigen Leistungsbeziehung an einen Dritten weiter veräußern wolle. Demnach sieht das Amtsgericht Bremen den Ticketzwischenhändler in der Verantwortung den Ticketpreis zu erstatten.
Amtsgericht Bremen, Urteil vom 22.02.2018, 9C247/17.