
Internetrecht: Betreiber eines WLAN-Hotspots muss nach Abmahnung Hotspot durch Passwort sichern
Ein privater oder gewerblicher Betreiber eines WLAN-Hotspots muss den Hotspot nach Erhalt einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung durch ein Passwort sichern. Unterlässt der Betreiber eine Absicherung mittels Passwort, kann dies eine Haftung auf Unterlassung nach sich ziehen, so das Oberlandesgericht Düsseldorf.
Der Fall:
Ein Betreiber von fünf öffentlich zugänglichen WLAN-Hotspots wurde durch das Landgericht Düsseldorf dazu verurteilt, es zu unterlassen, ein Computerspiel ohne Einwilligung des Rechteinhabers über den Internetanschluss in Peer-to-Peer-Netzwerken zum Herunterladen bereitzuhalten. Der Betreiber wurde vor der Verurteilung bereits zweimal wegen Urheberrechtsverletzungen über seinen WLAN-Anschluss abgemahnt. Nach dem Landgericht Düsseldorf hafte der Betreiber als Störer, da er seine WLAN-Hotspots nicht durch ein Passwort abgesichert hatte. Der Betreiber legte Berufung ein.
Unterlassungsanspruch aufgrund Störerhaftung
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf und wies die Berufung zurück. Der Betreiber hafte als Störer für die Urheberrechtsverletzung, denn dieser müsse seine WLAN-Hotspots durch ein Passwort sichern, unabhängig davon, ob er privat oder gewerblich tätig ist. Unterlässt dieser trotz erfolgter Abmahnungen wegen begangener Urheberrechtsverletzungen eine Sicherung seines Anschlusses haftet er als Störer, wenn Dritte den Hotspot erneut missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Werke in Internettauschbörsen zu stellen.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil 16.03.2017,I-20 U 17/16.