
Kein Schadensersatz bei Abstreiten Vorschaden am Unfallfahrzeug
Gericht versagt Schadensersatzanspruch bei beharrlicher Leugnung des Vorschadens
Ein Unfallgeschädigter verliert seinen Schadensersatzanspruch gegen den Verursacher des Unfalls, wenn er wahrheitswidrig behauptet, an seinem Fahrzeug bestünden keinerlei Vorschäden an der durch den Unfall beschädigten Stelle.
So hat das Landgericht Essen einem Kläger den Anspruch auf Ersatz seines Unfallschadens gänzlich versagt. Grund dafür war, dass er auch noch während der mündlichen Verhandlung darauf beharrte, dass an seinem Pkw kein Vorschaden vorläge, obwohl im Rahmen des Prozesses offenbar wurde, dass das Fahrzeug an der infrage stehenden Stelle eine vorherige Beschädigung aufweist.
Vorschaden noch ganz „frisch“
Eine Besonderheit des Falles lag darin, dass der Vorschaden am Fahrzeug nur einen Tag vor dem „neuen“ Unfall von einem Sachverständigen begutachtet wurde. Der Kläger konnte den Schaden in dieser kurzen Zeit also nicht vergessen und so aus bloßer Nachlässigkeit verschwiegen haben. Vielmehr hat er den Vorschaden hier vorsätzlich nicht erwähnt. Zudem war aufgrund der kurzen Zeitspanne eine komplette und fachgerechte Reparatur des vorherigen Beschädigung nicht möglich.
Verstoß gegen Treu und Glauben
Das Landgericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Kläger das Gericht bewusst und gezielt getäuscht hat. Ziel dessen sei gewesen, eine für ihn nachteilige Beweisaufnahme zu vermeiden und sich so ungerechtfertigt zu bereichern. Darin liege ein besonders grober Treueverstoß.
Ausreichend konkreter Vortrag hinsichtlich des Vorschadens fehlt
Zu beachten gilt im konkreten Fall darüber hinaus, dass ein Schadensersatzanspruch auch aus dem Grund ausscheidet, dass es (offenkundig) an einem konkreten Vortrag zum Umfang des Vorschadens gefehlt hat. Wird ein Fahrzeug durch einen Unfall an einer vorgeschädigten Stelle beschädigt, müssen diese Vorschäden und deren Reparatur genau darlegt werden. Denn der Schadensersatzanspruch umfasst nur diejenigen Schäden, die durch den konkreten Unfall entstanden sind und nicht schon vor dem schädigenden Ereignis vorgelegen haben. Unterbleiben diese Ausführungen durch den Geschädigten, ist die Klage abzuweisen, da in einem solchen Fall nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass durch den Unfall weitere Schäden eingetreten sind und nicht etwa Vorschäden geltend gemacht werden.
Urteil des LG Essen vom 31.05.2019, Az.: 1 O 251/17
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