Kommt es zu einer Flugverspätung, gibt’s es zusätzlich zur Entschädigung nach EU Recht keinen Schadensersatz: Die Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung wird auf Schadensersatzansprüche nach nationalem Recht angerechnet.
Hat der Flug mehr als 3 Stunden Verspätung, können Reisende nach EU Verordnung eine Entschädigung verlangen. Diese staffelt sich z.B. nach Entfernung auf 250€, 400€ oder 600€.
Zusätzlich zu diesem EU Recht gibt es allerdings noch Schadensersatzansprüche, die auf deutschem Recht beruhen. (z.B. Ersatz für Hotel- oder Mietwagenkosten, die infolge der Verspätung anfallen).
Der Bundesgerichtshof musste klären, ob beide Ansprüche parallel in voller Höhe bestehen.
Dem Verfahren lagen 2 ähnliche Fälle zu Grunde.
Ein Großvater lud seine beiden Enkel nach auf eine Safari nach Namibia ein. Der Abflug verspätete sich jedoch um 24 Stunden. Aufgrund der Verspätung konnten die Enkel die Safari-Lodge nicht mehr erreichen. In Windhoek mussten sie deshalb auch noch eine zusätzliche Unterkunft bezahlen.
Sie verlangten neben der 600-Euro-Ausgleichsleistung, die ihnen die Airline nach der EU-Fluggastrechteverordnung bezahlt hatte, zusätzlichen Schadensersatz für die Hotelkosten.
Im zweiten Fall kamen die Teilnehmer einer Pauschalreise nach Las Vegas 30 Stunden verspätet an. Die erbosten Kunden forderten von dem Reisebüro neben den 600€ Ausgleichszahlung auch Ersatz für die an den ersten beiden Tagen angefallenen Kosten für Mietwagen und Hotel.
Die Schadensersatzforderungen der Kläger waren dabei jeweils geringer als die € 600,- pauschale Entschädigung pro Person.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass es zusätzlich zur Ausgleichszahlung nach EU Verordnung bei Flugverspätung oder Flugausfall kein weiter Anspruch auf Schadenersatz besteht.
Pauschale Ausgleichszahlungen nach der EU-Verordnung und Schadensersatz nach nationalem Recht werden miteinander verrechnet.
Die EU-Verordnung ist hier im Wortlaut eindeutig, so die obersten Bundesrichter. Darin heißt es: »Die gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.«