Nach einem Online-Einkauf bekommt man so gut wie immer eine E-Mail mit der Bitte um Bewertung des gekauften Produktes oder des Services. Meist wird diese E-Mail ohne vorherige Einwilligung des Käufers an diesen versendet. E-Mails dieser Art gelten als eine unzumutbar belästigende und damit unerlaubte Werbung. Dies ist vor allem bei Neukunden der Fall. Bei Bestandskundenwerbung kann dies anders aussehen.
Kundenzufriedenheitsbefragung bedarf Zustimmung
In einem Fall vor dem Kammergericht Berlin stärkte das Gericht die Verbraucherrechte. Nach dem Gericht seien Kundenzufriedenheitsbefragungen bei Neukunden als Werbung einzuordnen, da diese dazu dienen den befragten Kunden an sich zu binden, das Unternehmen in Erinnerung zu rufen und zukünftige Geschäfte zu fördern. Folglich bedarf es bei derartigen Mails einer vorherigen Zustimmung durch den Adressat.
Werbung ohne vorherige Einwilligung, so auch bei Kundenzufriedenheitsbefragungen stellt nach Auffassung der Richter eine Wettbewerbsverletzung dar.
In § 7 Abs. 3 UWG ist die Werbung via E-Mail nach Abschluss einer Verkaufstransaktion geregelt. Darin wird Unternehmen solche Werbung erleichtert, weil keine ausdrückliche Einwilligung des Adressaten erforderlich ist. Notwendig ist dann aber ein deutlicher Hinweis darauf, dass der Kunde der Verwendung jederzeit widersprechen kann. Dieser Hinweis fehlte bei dem Fall vor dem Kammergericht Berlin.
Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 07.02.2017 – 5 W 15/17.
Rechtsmäßige Werbemails
Tipp: Unternehmen dürfen Bestandskunden E-Mail-Werbung unter folgenden Vorraussetzungen auch ohne vorherige Einwilligung schicken:
- Die E-Mail-Adresse des Kunden muss im Zusammenhang mit einem Warenverkauf oder einer Dienstleistung vom Kunden mitgeteilt worden sein.
- Das werbende Unternehmen muss für ähnliche Waren oder Dienstleistungen werben.
- Der Kunde darf der Verwendung der E-Mail-Adresse nicht widersprochen haben.
- Das Unternehmen muss bei Aufnahme und Speicherung der E-Mail-Adresse klar und deutlich vermittelt haben, dass der Kunde der Verwendung der Adresse widersprechen kann.
- Ehemalige Kunden dürfen nicht lebenslang Werbe-Mails erhalten. Die letzte Bestellung darf nicht zu weit in der Vergangenheit liegen.
Wenn Sie fragen dazu haben oder eine Abmahnung wegen Ihrer Werbemails erhalten haben, melden Sie sich gerne jederzeit bei uns.