Weigert sich der Mieter, Mängel vom Vermieter, einem Angestellten oder beauftragten Handwerker beseitigen zu lassen, hat dies weitreichende Folgen.
Mit der Verweigerung ist der Mieter zu keinerlei Minderungen berechtigt.
Wie der BGH feststellte, ist kein Einbehalt der Miete mehr zulässig.
Auch für die Vergangenheit verfällt ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht, sodass einbehaltene Beträge sofort nachzuzahlen sind.
Der Einwand des Mieters, er habe dies verweigert um in einen anderen Rechtsstreit über rückständige Miete den bestehenden mangelhaften Zustand beweisen zu können, wurde abgewiesen.
Der Mieter hätte dies ganz einfach durch Fotos oder durch Zeugnis des Handwerkers nachweisen können.
Bei Fragen zum Mietrecht und/oder Mietminderung beraten wir Sie gerne.