Gemäß § 541a Abs. 2 BGB hat der Mieter Maßnahmen zur Verbesserung der Mieträume zu dulden. Dazu gehören bauliche Veränderungen, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen oder die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern.
Für den Bundesgerichtshof (BGH) liegen keine zu duldenden Modernisierungsmaßnahmen vor, wenn bei einem Mietobjekt unter Veränderung des Grundrisses Räume hinzugefügt werden, die den Charakter der Mietsache grundlegend verändern würden. In dem Fall vor dem BGH sollte bei einem vermieteten Reihenhaus ein Wintergarten hinzugefügt, der Spitzbodens unter Veränderung des Grundrisses der Wohnräume und des Bads ausgebaut sowie eine Terrasse angelegt werden.
Beschluss des BGH vom 21.11.2017, VIII ZR 28/17, WuM 2018,