Eine formell wirksame Eigenbedarfskündigung kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Vermieter zunächst eine erfolglose Verwertungskündigung ausgesprochen hatte und noch vor Verzicht auf die Verwertungskündigung parallel eine Eigenbedarfskündigung ausspricht.
Rechtmissbräuchliche Eigenbedarfskündigung
Bei dem Fall vor dem Amtsgericht Hamburg-Blankenese wurde eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen, die lediglich auf den Wunsch gestützt ist das Elternhaus selbst zu nutzen und wegen einer körperlichen Behinderung darauf verweist, dass das Elternhaus größer (weitere Räume für Pflegepersonal) und behindertengerechter ist. Diese Kündigung ist bereits formell ungenügend und unwirksam. Der Vermieter sprach die Eigenbedarfskündigung aus nachdem seine frühere Verwertungskündigung in erster Instanz erfolglos war. Eine vor Verzicht auf die Verwertungskündigung parallel erklärte Eigenbedarfskündigung gilt als rechtsmissbräuchlich, da beide Kündigungsgründe sich denklogisch ausschließen.
AG Hamburg-Blankenese 10.10.18, 531 C 159/18.