Holt ein Vermieter eine Bonitätsauskunft ein, um die Wahrscheinlichkeit eines Zahlungsausfall eines Mietinteressenten einschätzen zu können, so sind diese Kosten nicht erstattungsfähig. Der Vermieter kann die Kosten für eine Bonitätsauskunft folglich weder als Schaden gem. § 280 Abs. 1 BGB noch als Verzugsschaden nach §§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 2 BGB ersetzt verlangen, denn es besteht keine Nebenpflicht des Mieters zur Bonität.
AG Ebersberg 10.1.19, 7 C 680/18.