Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass ein Mieter während der Nachtruhe nicht aus dem Fenster eines Zimmers rauchen darf, wenn der Nikotingeruch durch die geöffneten Fenster in das Schlafzimmer der Wohnung obendrüber gelangt. Die Störung der Nachtruhe durch Geruchsbelästigung kann zudem eine Mietminderung von 3 % rechtfertigen.
Nikotingeruch stört Nachtruhe
In dem Fall vor dem LG Berlin ging es um eine Mieterin, die in der Nachtzeit aus ihrem Fenster rauchte und der Nikotingeruch durch die geöffneten Fenster in des Schlafzimmers der über ihr liegenden Wohnung gelang. Die Mieter der Wohnung obendrüber klagten gegen ihre Vermieter auf Beseitigung der Störung durch Nikotingeruch sowie auf Feststellung eines Rechts zur Mietminderung.
Das Landgericht Berlin gab den Klägern Recht. Nikotingeruch in der Nacht stellt eine Störung der Nachtruhe dar. Zwar gehöre das Rauchen in der selbstgenutzten Wohnung grundsätzlich zum Mietgebrauch, allerdings sei das Rauchen in der Nacht und der Nikotingeruch als intensive Beeinträchtigung des Gebrauchs der Mietsache anzusehen. Dabei sei nach dem LG Berlin unerheblich, in welcher Häufigkeit die Geruchsbelästigungen auftritt.
Raucher muss Ort in Wohnung zum Rauchen wechseln
Der rauchende Mieterin muss zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Mitmieter ergreifen. Demnach sei es zumutbar, dass diese während der Nachtzeit nicht aus dem unter dem Schlafzimmer der Kläger liegenden Fenster raucht, sondern einen anderen Ort in ihrer Wohnung aufsucht.
Auch eine Mietminderung von 3% hielt das Landgericht für angemessen.
Landgericht Berlin, Urteil vom 10.08.2017, 65 S 362/16.