Der Bundesgerichtshof (BGH) schwächt mit einer aktuellen Entscheidung die Position der Mieter, denn künftig kann ein Vermieter sofort Schadensersatz wegen einer Beschädigung der Mietsache fordern. Er muss dem Mieter zuvor keine Frist zur Schadensbeseitigung gesetzt haben.
Anders sieht es bei vom Mieter geschuldeten Schönheitsreparaturen aus. Hier muss immer noch eine Frist zur Durchführung der unterbliebenen Schönheitsreparaturen gesetzt werden.
Im vorliegenden Fall hatte ein Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses Schadensersatz in Höhe von 5.171 Euro gefordert, da der Mieter einen Schimmelbefall in mehreren Räumen aufgrund mangelnder Pflege, einen Lackschaden am Heizkörper sowie einen daraus resultierenden Mietausfall von 5 Monaten zu verantworten hatte. Der BGH gab dem Vermieter Recht.
Ist die Beschädigung der Mietsache darauf zurückzuführen, dass der Mieter die Wohnung nicht schonend und pfleglich behandelt hat, kann der Vermieter Schadensbeseitigung oder Schadensersatz fordern. Der Vermieter muss dabei keine Frist zur Schadensbehebung setzen.
BGH-Urteil 28.02.2018, VIII ZR 157/17.