Enthalten Kommentare auf Bewertungsportalen keine unwahren Tatsachenbehauptungen und Schmähkritk unterliegen die Kommentare in der Regel der Meinungsfreiheit des Verfassers.
Für viele Gerichte kommt es bei der Beurteilung von Kommentaren allerdings auf Feinheiten bei der Wortwahl an. So entschied das Amtsgericht Bremen, dass der Verfasser zwar schreiben kann “Ich fühle mich betrogen”, aber nicht „Vorsicht Betrüger“. Hier wird der Unternehmer als Betrüger bezeichnet und dieser Ausdruck ist nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt. Folglich muss der Unternehmer den Kommentar nicht hinnehmen und kann fordern diesen zu löschen. .
Urteil des AG Bremen vom 31.08.2018, 9 C 45/18.