
Onlinerecht: Löschung einer negativen Bewertung
Auf einem Bewertungsportal wurde ein Gastronomiebetrieb mit nur einem von fünf möglichen Sternen bewertet. Dabei wurde kein Kommentar hinterlassen. Folglich beschwerte sich der Inhaber des Gasthauses bei dem Portalbetreiber und wollte die Bewertung mit der Begründung gelöscht haben, dass der Bewerter nie Gast war. Weder der Name war bekannt, noch konnten sich die Mitarbeiter an seinen Besuch erinnern.
Gasthausbetreiber kann Löschung der negativen Bewertung verlangen
Das Landgericht Hamburg forderte den Portalbetreiber zur Löschung der Bewertung auf. Dieser hätte nach der Beschwerde des Gastwirts weitere Nachforschungen anstellen müssen. Unterlässt er dies und verweigert er die Löschung der Bewertung, stellt dies eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar.
Urteil des LG Hamburg vom 12.01.2018, 324 O 63/17, MMR 2018, 407.