
Onlinerecht: Unzureichende Produktangaben bei Bestellabschlussseite auf Amazon
Nach einem Urteil des Landgericht München muss der Betreiber der Internetplattform Amazon bei dem Verkauf von Sonnenschirmen und/oder Bekleidungsstücke bei der Bestellabschlussseite (Seite, auf der der Verbraucher sein Angebot zum Abschluss des Kaufvertrags durch Anklicken des Bestellbuttons abgeben kann), die wesentlichen Merkmale der Ware angeben.
Der Fall:
Die klagende Wettbewerbszentrale hatte bei zwei Produkten beanstandet, dass bei dem zum Kauf angebotenen Produkten keine ausreichenden Produktangaben gemacht wurden. Außer eines Produktfotos wurden in dem einen Fall nur folgenden Angaben zum Sonnenschirm gemacht: „Sonnenschirm Rhodos, natur ca. 300 x 300 cm, 8-teilig, quadratisch, EUR 328,99“. Des Weiteren war, wie sonst üblich, kein Link auf die Produktseite vorhanden. Im zweiten Fall hatte sich Amazon auf der Bestellabschlussseite auf die Angabe des Namens und der Farbe des angebotenen Kleides beschränkt.
Nennung der wesentlichen Merkmale
Mit dem Urteil gab das LG München der Wettbewerbszentrale Recht. Die Nennung der wesentlichen Merkmale der sich im Warenkorb befindlichen Artikel hat gemäß § 312 j Abs. 2 BGB „unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt“ zu erfolgen. Amazon muss demnach auf der Bestellabschlussseite die wesentlichen Merkmale der zu bestellenden Ware angeben.
Amazon hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Dennoch erfordert es einer Nachbesserung der Bestellabschlussseite, wenn auch die Abmahngefahr für verkaufende Händler ausgeschlossen werden soll.
Urteil des LG München I vom 04.04.2018, 33 O 9318/17, ZVertriebsR 2018, 161.