
Sonnenblendung schützt vor Strafe nicht
Anklageerhebung trotz vorheriger Einstellung des Verfahrens
Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat entschieden, dass gegen einen Unfallfahrer Anklage zu erheben ist, obwohl das Verfahren bereits eingestellt wurde. Nach Ansicht des Gerichts kann sich der Fahrer im konkreten Fall nicht nur darauf berufen, dass er die entgegenkommenden Motorräder aufgrund der tiefstehenden Sonne nicht habe erkennen können.
Der konkrete Fall
Zu dem Unfall war es dadurch gekommen, dass der Autofahrer nach links abbiegen wollte und dabei aufgrund der Sonnenblendung zwei Motorradfahrer übersehen hat. Beide Motorradfahrer starben infolge der Kollision.
Einstellung des Verfahrens
Das Verfahren gegen den Pkw-Fahrer wurde zunächst eingestellt. Die Staatsanwaltschaft nahm an, dass der Unfall aufgrund der tiefstehenden Sonne unvermeidbar gewesen war. Nachdem die Hinterbliebenen der Unfallopfer Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens eingelegt haben, entschied auch die Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg, dass die Einstellung rechtmäßig sei. Schließlich habe der Autofahrer mit dem Abbiegen nicht warten können, bis er von der Sonne nicht mehr geblendet würde, also bis Sonnenuntergang.
Fahrer hätte nicht blind abbiegen dürfen
Dieser Argumentation widersprach jedoch das OLG Oldenburg. Der Autofahrer hätte nicht einfach „blind“ abbiegen dürfen. Er hätte vielmehr warten müssen und erst dann weiterfahren dürfen, wenn sich seine Augen an die Sonnenblendung gewöhnt hätten.
Nun muss die Staatsanwaltschaft Oldenburg Anklage gegen den Fahrer erheben, sodass der Fall vor Gericht verhandelt werden kann.
OLG Oldenburg, Beschluss vom 19.3.2020, Az.: 1 W 60/20
Sie benötigen eine rechtliche Beratung oder Vertretung im Verkehrsrecht?
Nehmen Sie noch heute Kontakt zu unserem Rechtsanwalt für Verkehrsrecht auf.
Unser Rechtsanwalt und Fachanwalt sowie ADAC Vertragsanwalt Florian Schmitt und sein Team helfen Ihnen gerne bei Ihren Anliegen. Nehmen Sie jederzeit per Telefon unter 06131 – 950090 oder per E-Mail unter florian.schmitt@gc-kanzlei.de Kontakt auf.
Foto: pixabay.com/Ermerspik