
Steuerrecht: Kosten für Arbeitszimmer bei nur geringfügiger beruflicher Nutzung nicht absetzbar
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in einem Fall entschieden, dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben bei den gewerblichen Einkünften zu berücksichtigen sind, wenn nur eine geringfügige betriebliche Nutzung des Zimmers vorliegt und der Raum zudem auch vereinzelt privat genutzt wird.
Die verheirateten Kläger sind beide berufstätig und haben zwei Kinder. Darüber hinaus erhalten sie gewerblichen Einkünften aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage. Für 2010 errechneten die Kläger einen Verlust von rund 1.795 Euro und machten folglich eine Aufwendungen für ein Arbeitszimmer von 1.700 Euro als Betriebsausgaben geltend. Dabei entsprachen die Aufwendungen für das Arbeitszimmer 8,1 % der Gesamtkosten für das Wohnhaus und damit dem Flächenanteil von 11,93 qm an der Gesamtwohnfläche von 149,03 qm.
Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an, da es das Arbeitszimmer als nicht erforderlich ansah. Das Ehepaar legte Einspruch ein und klagte sodann. Die Klage blieb allerdings erfolglos.
Ein zu privaten Zwecken genutzter Raum insgesamt nicht absetzbar
Nach dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz war nicht die Erforderlichkeit aber der Umfang der Privatnutzung eines häuslichen Arbeitszimmers zu prüfen. Aufwendungen für ein solches Arbeitszimmer, welches sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch (in großem Umfang) zu privaten Zwecken genutzt werde, seien insgesamt nicht absetzbar, so das Gericht. Das Gericht war der Überzeugung (durch Feststellungen von Ermittlungsbeamten), dass das Arbeitszimmer allenfalls wenige Stunden pro Jahr für betriebliche Zwecke und im Übrigen privat oder gar nicht genutzt worden sei. Demnach liegt dem Arbeitszimmer nur eine geringfügige betriebliche Nutzung zu Grunde und der Betriebsausgabenabzug sei zu versagen.
Nur unwesentliche untergeordnete private Nutzung des Arbeitszimmers tolerierbar
Ein Steuerpflichtiger kann nach § 4 Abs.5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG i.V.m. § 9 Abs. 5EStG Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur absetzen, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Hier ist die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 Euro begrenzt. Dieser Betrag gilt der Höhe nach nicht, wenn das Zimmer Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Eine unwesentliche bzw. untergeordnete private Nutzung des Arbeitszimmer könne aber toleriert werden. Dies muss im Einzelfall geklärt werden.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz vertritt dazu in seinem aktuellen Urteil die Auffassung, dass es keine allgemeingültige, sondern eine am Umfang der betrieblichen/beruflichen Nutzung sei schon eine vereinzelte private Nutzung des Raumes schädlich.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil 25.01.2018, 6 K 2234/17.