Die Einkommenssteuer auf Antrag des Steuerpflichtigen vermindert sich für sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen um 20 Prozent. Dabei aber höchstens um 4.000 Euro der Aufwendungen (§ 35a Abs. 2 EStG).
Der Begriff der Haushaltsnähe wird vom Hessischen Finanzgericht weit ausgelegt. So können auch Aufwendungen für “Hunde-Gassi-Services” berücksichtigungsfähig sein, denn es besteht ein ausreichender räumlicher Bezug zum Haushalt des Hundehalters.
Urteil des FG Kassel vom 01.02.2017, 12 K 902/16, RdW 2017, 265.