
Unzulässigkeit von Anrufen zum Zwecke der Abwerbung
Entscheidung
Ruft ein Personalberater oder Recruiter einen Arbeitnehmer zum Zwecke der Abwerbung am Arbeitsplatz an, besteht darin eine unlautere Behinderung der Betriebsabläufe. Es sei denn, das Gespräch geht nicht über eine erste kurze Kontaktaufnahme hinaus. Das OLG Frankfurt am Main hat weiterhin entschieden, dass sich der Abwerbende vergewissern muss, dass sich der Angerufene nicht am Arbeitsplatz befindet.
Rechtsfall
In dem konkreten Fall wurde ein Arbeitnehmer von einem konkurrierenden Unternehmen in einem Zeitraum von fünf Tagen sieben Mal auf seinem privaten Handy kontaktiert. Der Arbeitgeber begehrte daraufhin das Unterlassen dieser Abwerbeanrufe. Das Landgericht gab dem Antrag statt. Die Berufung der Antragsgegnerin hatte keinen Erfolg. Durch die Abwerbeversuche sei der Arbeitgeber gezielt behindert worden, wie das OLG Frankfurt am Main begründete.
Hintergrund
Abwerbegespräche gelten dann als wettbewerbswidrig, wenn sie inhaltlich und zeitlich über eine bloße erste Kontaktaufnahme hinausgehen. Der Anruf sollte nicht länger als fünf Minuten dauern und das Jobangebot nur kurz vorstellen. Während der branchenüblichen Bürozeiten sollte sich der Recruiter versichern, dass sich der Arbeitnehmer nicht an seinem Arbeitsplatz befindet. Dabei ist es unerheblich, ob die Kontaktaufnahme über eine dienstliche oder private Telefonnummer erfolgt.