
Verkehrsunfall im Ausland – so machen Sie Ihre Ansprüche geltend
Die Corona-Krise hat bereits viele Urlaubspläne vereitelt. So warnt das Auswärtige Amt immer noch vor nicht notwendigen touristischen Reisen in viele Länder – nun auch wieder vor Reisen nach Spanien. Denn dort bestehen weiterhin enorme Einschränkungen, wie beispielsweise Einreisebeschränkungen oder Quarantänemaßnahmen. Zudem kann es erneut ohne Vorankündigung zu sofort wirksamen verschärften Einreise– oder Quarantänevorschriften kommen.
Warum also nicht ein Urlaub in der Nähe? In einem Urlaubsort, der mit dem Auto erreichbar ist.
Doch was passiert, wenn sich im Ausland ein Autounfall ereignet? Ein Verkehrsunfall ist immer eine unerfreuliche Angelegenheit. Ereignet sich die Kollision noch dazu im Ausland, wird es noch dazu rechtlich kompliziert. Wo mache ich meine Ansprüche geltend – im „Unfallland“ oder zuhause in Deutschland? Nach welchem Recht richtet sich die Unfallregulierung? Diese und weitere Fragen, die sich nach einem Unfall im Ausland stellen, sollen im Folgenden beantwortet werden:
An wen wende ich mich nach einem Unfall im Ausland?
Die Unfallschäden kann der Geschädigte bei der gegnerischen Versicherung im „Unfallland“ geltend machen. Gestaltet sich die Abwicklung schwierig, zum Beispiel aufgrund der Sprachbarriere, kann man sich auch an den Regulierungsbeauftragen der ausländischen Versicherung in Deutschland wenden. Betroffene können diesen Beauftragten mithilfe des Zentralrufs der Autoversicherer ermitteln.
Zentralruf der Autoversicherer, Tel.: 0800 2502600
Begeht der Unfallgegner nach der Kollision Unfallflucht oder gibt seine Kfz-Haftpflichtversicherung nicht preis, empfiehlt es sich, den Zentralruf der Autoversicherer zu kontaktieren. Dieser ermittelt die gegnerische Haftpflichtversicherung anhand des Kennzeichens. Zusätzlich dazu nennt der Zentralruf den von dieser Versicherung beauftragten Schadensregulierer in Deutschland.
Reagiert ein Unfallgegner hingegen innerhalb einer bestimmten Frist nicht oder kann gar nicht erst ermittelt werden, übernimmt die Verkehrsunfallhilfe der deutschen Versicherer die Schadenregulierung.
Was mache ich, wenn sich die Versicherung weigert, meinen Schaden zu ersetzen?
Kommt mit der gegnerischen Versicherung hinsichtlich der Unfallschadensregulierung keine Einigung zustande, besteht die Möglichkeit, die Ansprüche gerichtlich geltend machen – und zwar im eigenen Heimatland. Zu beachten gilt dabei jedoch, dass man zwar „zuhause“ klagen kann, dabei aber nicht das Recht des Heimatlandes Anwendung findet, sondern das Recht des „Unfalllandes“. Das heißt, dass der Versicherer gegebenenfalls nicht all die Kosten erstattet, die er nach deutschem Recht hätte ersetzen müssen.
Das gilt insbesondere bei Schadenfolgekosten. Dabei handelt es sich um solchen Kosten, die nicht unmittelbar durch den Unfall, aber in Folge dessen entstanden sind, wie etwa Gutachter– oder Mietwagenkosten. Es empfiehlt sich also, zunächst diesbezüglich rechtliche Beratung einzuholen, bevor solche Folgekosten verursacht werden.
Hinweis: Die vorgenannten Grundsätze gelten, wenn sowohl der Geschädigte als auch der Schädiger ihren Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat haben.
Wurden Sie im Ausland in einen Unfall verwickelt und sind unsicher, wie Sie nun am besten weiter verfahren? Oder weigert sich die gegnerische Versicherung für Ihre Unfallschäden aufzukommen? Melden Sie sich bei uns! Wir prüfen die Sach– und Rechtslage und beraten Sie gerne zu all Ihren Fragen rund um das Thema Schadensregulierung nach einem Unfall im Ausland!
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