
Wettbewerbsrecht: Kundenzufriedenheitsbefragung per E-Mail ist unzulässig
Wenn Werbe-Mails unaufgefordert zugesandt werden, so stellt dies eine erhebliche und nicht hinnehmbare Belästigung des Empfängers dar. Auch eine Kundenzufriedenheitsbefragung nach Erwerb eines Produkts ist unzulässig und mit einer E-Mail-Werbung gleichzustellen.
Für den Bundesgerichtshof liegt eine unzulässige Kundenzufriedenheitsbefragung auch dann vor, wenn mit der Mail zugleich die Rechnung für das zuvor gekauftes Produkt versendet wurde. Es sei dem Werbenden zumutbar auch nach Abschluss der Verkaufstransaktion dem Verkäufer die Möglichkeit zu geben, der Verwendung seiner E-Mail-Adresse zu Werbezwecken zu widersprechen.
Urteil des BGH vom 10.07.2018, VI ZR 225/17, WM 2018, 1853.