Anlasslose Weitergabe von Kundendaten an Schufa ist unzulässig

Eine Klau­sel in den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen, die Daten­schutz­hin­weise beinhal­tet, die zur anlass­lo­sen Wei­ter­gabe per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten an die Schufa oder eine andere Aus­kunf­tei berech­ti­gen, ist laut dem Land­ge­richt Frank­furt am Main unzu­läs­sig.

 

Zum Sach­ver­halt

Die Geschäfts­be­din­gun­gen des Strom­an­bie­ters Eprimo berech­ti­gen sie zur Aus­kunft über die Boni­tät von Kun­den, die an einem Strom­ver­trag inter­es­siert sind. Im Gegen­zug sind sie berech­tigt Kun­den­da­ten von betrü­ge­ri­schem und die ver­trag­li­chen Pflich­ten ver­let­zen­dem Ver­hal­ten an die Schufa und andere Aus­kunf­teien wei­ter­zu­ge­ben.

Die kla­gende Ver­brau­cher­zen­trale Bun­des­ver­band (vzbv) bean­stan­dete jedoch, dass die Klau­sel so weit gefasst war, dass sie Eprimo ebenso dazu berech­tigte der Schufa, aber auch ande­ren Aus­kunf­teien, Kun­den­da­ten zur Durch­füh­rung und Been­di­gung der Geschäfts­be­zie­hun­gen bei ver­trags­ge­mä­ßem Ver­hal­ten wei­ter­zu­ge­ben.

Klau­sel ver­stößt gegen die DS-​​GVO

Das LG gab der vzbv recht: Die Klau­sel, die eine anlass­lose Daten­wei­ter­gabe regelt, ist unzu­läs­sig. Es ist nicht recht­mä­ßig, Daten wei­ter­zu­ge­ben, die in kei­nem Zusam­men­hang mit einer Ver­let­zung von ver­trag­li­chen Pflich­ten ste­hen oder für die Fest­stel­lung der Kun­den­bo­ni­tät nicht erfor­der­lich sind. Die DS-​​GVO schützt per­so­nen­be­zo­gene Daten. Dies soll gewähr­leis­tet wer­den, indem Daten­wei­ter­ga­ben nicht anlass­los erfol­gen dür­fen, son­dern nur aus aner­kann­ten Recht­fer­ti­gungs­grün­den. Die unzu­läs­sige Klau­sel von Eprimo war so weit gefasst, dass quasi alle gesam­mel­ten Daten an die Schufa wei­te­ge­lei­tet wer­den durf­ten, mit­un­ter Anga­ben über den Strom­ver­brauch oder die Ver­trags­lauf­zei­ten. Wei­ter­ge­ge­bene Daten die­ser Art kön­nen den Schutz der Strom­kun­den aus­he­beln. Könnte ein Strom­an­bie­ter Ein­sicht dar­auf neh­men wie oft ein Kunde einen Anbie­ter­wech­sel vor­nehme, könnte dies dazu füh­ren, dass er von einem Ver­trags­schluss absieht.

vzbv kann Daten­ver­stöße gel­tend machen

Als Ver­band zur Gewähr­leis­tung von Ver­brau­cher­in­ter­es­sen ist es dem vzbv gestat­tet auch Daten­ver­stöße gel­tend zu machen. Ver­brau­cher­schutz­ziele gehen mit dem Schutz von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten von Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­chern ein­her, so die Klar­stel­lung des LG.