Kom­pe­tente Rechts­be­ra­tung für Arbeit­neh­mer und Arbeit­ge­ber

Der Arbeits­platz ist einer der zen­tra­len Orte unse­res All­tags. Unstim­mig­kei­ten und Kon­flikte im beruf­li­chen Umfeld kön­nen daher schnell zu einer Belas­tung über das Arbeits­le­ben hin­aus wer­den.
Unser Anwalt für Arbeits­recht ist dabei sowohl für Arbeit­ge­ber als auch für Arbeit­neh­mer kom­pe­ten­ter Ansprech­part­ner – und das nicht nur in Kon­flikt­si­tua­tio­nen. Auch im beruf­li­chen All­tag ist die Hilfe durch einen Anwalt regel­mä­ßig sinn­voll, etwa wenn es um die Gestal­tung eines Arbeits­ver­tra­ges oder die Rege­lung von Arbeits­zei­ten geht. Für eine umfas­sende Bera­tung zu allen Fra­gen rund um das Arbeits­recht steht Ihnen unser Spe­zia­list für Arbeits­recht Dino Kolar mit sei­ner lang­jäh­ri­gen Erfah­rung jeder­zeit zur Ver­fü­gung. Er nimmt sich Zeit, um Sie und Ihren Fall genau ken­nen­zu­ler­nen und berät Sie indi­vi­du­ell und zuver­läs­sig.

Kün­di­gung & Kün­di­gungs­gründe

Neben der Prü­fung und Gestal­tung von Arbeits­ver­trä­gen ver­tre­ten wir Sie auch im Fall einer Been­di­gung, Kün­di­gung oder Auf­he­bung des Arbeits­ver­hält­nis­ses. Die Kün­di­gungs­gründe rei­chen von der betriebs­be­ding­ten über eine per­so­nen­be­dingte bis zu einer ver­hal­tens­be­ding­ten Kün­di­gung. Im Nor­mal­fall geht der Kün­di­gung min­des­tens eine Abmah­nung vor­aus.
Aus­nahme: Eine frist­lose Kün­di­gung bedarf kei­ner vor­her­ge­hen­den Abmah­nung, son­dern stützt sich in der Regel auf ein gra­vie­ren­des Fehl­ver­hal­ten des Arbeit­neh­mers.

Kün­di­gung in der Pro­be­zeit

Wäh­rend der Pro­be­zeit kann das Arbeits­ver­hält­nis unpro­ble­ma­tisch und schnell, mit einer Frist von zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB), von bei­den Sei­ten been­det wer­den. Die Kün­di­gung bedarf auch hier der Schrift­form, beson­dere Gründe müs­sen nicht ange­ge­ben wer­den. Aus­nahme: Schwan­gere dür­fen in der Pro­be­zeit nicht gekün­digt wer­den.

Auf­he­bungs­ver­trag

Müs­sen Sie als Arbeit­ge­ber einem Arbeit­neh­mer kün­di­gen oder ist Ihnen als Arbeit­neh­mer gekün­digt wor­den, kann zunächst im Rah­men außer­ge­richt­li­cher Ver­hand­lun­gen geprüft wer­den, ob der Gang zum Arbeits­ge­richt und die Erhe­bung einer Kün­di­gungs­schutz­klage ent­behr­lich ist. Nicht sel­ten gibt der Auf­he­bungs­ver­trag den Par­teien die Mög­lich­keit, unter Berück­sich­ti­gung eines ange­mes­se­nen Inter­es­sen­aus­gleichs, eine für beide Par­teien trag­bare Lösung zu fin­den. In man­chen Fäl­len hat der Arbeit­neh­mer sogar einen Anspruch auf eine Abfin­dung.

Sie wur­den gekün­digt? Sie sind unsi­cher, ob die Kün­di­gung wirk­sam ist?

Wir prü­fen kos­ten­frei Ihren Arbeits­ver­trag und bera­ten Sie, ob eine Kün­di­gungs­schutz­klage in Betracht kommt.
Schi­cken Sie ein­fach Ihren Arbeits­ver­trag unter Schil­de­rung der Umstände an: info@​gc-​kanzlei.​de und wir rufen Sie inner­halb eines Tages zurück!

Kontaktieren Sie uns!

Das Indi­vi­dual­ar­beits­recht für ein­zelne Per­so­nen

Das Indi­vi­dual­ar­beits­recht umfasst die gesetz­li­chen Rege­lun­gen inner­halb der Rechts­be­zie­hung zwi­schen ein­zel­nen Arbeit­ge­bern und Arbeit­neh­mern. Wie Sie diese Bezie­hung gestal­ten und an wel­chen Stel­len Fra­gen ent­ste­hen kön­nen, erklärt Ihnen unser Spe­zia­list für Arbeits­recht in Mainz.

Kol­lek­ti­ves Arbeits­recht für Gewerk­schaf­ten und Ver­bände

Das kol­lek­tive Arbeits­recht bezieht sich auf die Rege­lun­gen zwi­schen den Inter­es­sen­ver­tre­tern der Arbeit­neh­mer (Gewerk­schaf­ten, Betriebs­räte) und den Arbeit­ge­bern sowie Arbeit­ge­ber­ver­bän­den. Diese Rege­lun­gen gestal­ten maß­geb­lich Ihren Arbeits­ver­trag, den unser Rechts­an­walt für Arbeits­recht sorg­sam für Sie über­prüft. So kön­nen Sie sicher sein, recht­li­chen Stol­per­fal­len aus­zu­wei­chen.

Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer in einem juris­ti­schen Boot

Wenn unser Rechts­an­walt für Arbeits­recht Arbeits­ver­träge gestal­tet, prüft er, wel­che gesetz­li­chen und tarif­ver­trag­li­chen Bestim­mun­gen zu beach­ten sind. Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer unter­lie­gen glei­cher­ma­ßen den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen zum Arbeits­recht. Dies schränkt in man­chen Fäl­len die indi­vi­du­elle Ver­trags­frei­heit der Par­teien ein.

Kontakt

Rechts­an­walt Dino Kolar und sein Team hel­fen Ihnen gerne bei Ihren Anlie­gen rund um das Arbeits­recht. Neh­men Sie jeder­zeit per Tele­fon unter 06131 – 950090 Kon­takt auf.

Dino Kolar

Fach­an­walt und Rechts­an­walt
06131 – 950090
Kon­takt