Abmahnung bei Falschparkern

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Pri­va­ter Park­platz zuge­parkt, was tun?

Die anwalt­li­che Abmah­nung

Schon wie­der steht ein frem­des Auto vor Ihrer Garage oder Ihre Ein­fahrt ist zuge­parkt? Sie sind genervt von Falsch­par­kern, die Ihren Stell­platz blo­ckie­ren? Dann weh­ren Sie sich – mit Hilfe eines Fach­an­walts für Ver­kehrs­recht! Abschlep­pen behebt das Pro­blem nur für den Moment und stellt für Sie ein finan­zi­el­les Risiko dar. Die Kos­ten für den Abschlepp­dienst müs­sen Sie näm­lich erst ein­mal vor­stre­cken. Und zahlt der Falsch­par­ker anschlie­ßend nicht frei­wil­lig, ist der Ärger groß.

Lang­fris­tige Wir­kung

Die ein­fa­chere, risi­koär­mere Vari­ante ist die anwalt­li­che Abmah­nung, die auch eine lang­fris­tige Wir­kung garan­tiert! Wird der Falsch­par­ker abge­mahnt, muss er eine Unter­las­sungs­er­klä­rung unter­zeich­nen, mit der er sich ver­pflich­tet, nicht mehr auf Ihrem Grund­stück zu par­ken. Sollte er sich nicht daran hal­ten, hat er eine Ver­trags­strafe zu zah­len.
Ihr Vor­teil: Sie erhal­ten die fest­ge­legte Ver­trags­strafe in vol­ler Höhe! Und auch die anfal­len­den Rechts­an­walts­kos­ten muss der Falsch­par­ker über­neh­men.

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Eigen­tü­mer oder Mie­ter von

  • Pri­vat­park­plät­zen
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Was soll­ten Sie vorab tun?

Ent­schei­den Sie sich für den Weg der anwalt­li­chen Abmah­nung, soll­ten Sie alles sorg­fäl­tig doku­men­tie­ren und wie folgt vor­ge­hen:

  1. Notie­ren Sie das Kenn­zei­chen des Fremd­par­kers sowie Ort, Datum und Zeit des Ver­sto­ßes.
  2. Foto­gra­fie­ren Sie das Fahr­zeug mit gut les­ba­rem Kenn­zei­chen. Haben Sie kein Handy oder Foto­ge­rät zur Hand, zie­hen Sie Zeu­gen hinzu, die den Ver­stoß bestä­ti­gen kön­nen.
  3. Foto­gra­fie­ren Sie eben­falls die Hin­weis­schil­der, die Ihren Park­platz als Pri­vat­stell­platz aus­wei­sen. Wenn mög­lich, foto­gra­fie­ren Sie das Fahr­zeug im erkenn­ba­ren Zusam­men­hang mit der Beschil­de­rung.

Die recht­li­che Grund­lage

Das Zupar­ken eines frem­den Park­plat­zes stellt nach § 858 BGB eine soge­nannte ver­bo­tene Eigen­macht dar: Der Eigen­tü­mer oder Mie­ter des Stell­plat­zes ist in sei­nem Besitz gestört und darf daher die Stö­rung besei­ti­gen und auf Unter­las­sung kla­gen, falls wei­tere Stö­run­gen zu befürch­ten sind. Die­ser Unter­las­sungs­an­spruch ergibt sich aus § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Beach­ten Sie auch: Die Poli­zei kann Ihnen bei Fremd­par­kern nicht hel­fen, da sie nur für Park­sün­den im öffent­li­chen Raum zustän­dig ist.

Kom­pe­tente Rechts­be­ra­tung

Sie suchen einen kom­pe­ten­ten Anwalt für die Durch­set­zung Ihrer Rechte? Wen­den Sie sich ver­trau­ens­voll an unsere Exper­ten Dino Kolar. Wir sind für Sie zeit­lich fle­xi­bel erreich­bar. Nut­zen Sie ein­fach unser Kon­takt­for­mu­lar oder rufen Sie uns an.

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Dino Kolar

Fach­an­walt und Rechts­an­walt
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