Miet- und Immobilienrecht

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Umfas­sende Rechts­be­ra­tung in allen Fra­gen rund um Miet– und Immo­bi­li­en­recht

Im Miet­recht füh­ren Strei­tig­kei­ten nicht sel­ten zu gro­ßen finan­zi­el­len und emo­tio­na­len Belas­tun­gen. The­men wie Miet­er­hö­hun­gen, Miet­min­de­run­gen, Schä­den an der Miet­sa­che oder Eigen­be­darfs­kün­di­gung ber­gen ein hohes Kon­flikt­po­ten­zial. Für den Mie­ter geht es häu­fig um den Erhalt sei­ner Woh­nung als Lebens­mit­tel­punkt oder die Nut­zung von Gewer­be­räu­men als beruf­li­ches Zen­trum. Der Ver­mie­ter hin­ge­gen hat sein Eigen­tum und die damit ver­bun­de­nen finan­zi­el­len Inter­es­sen im Blick. Ein Rechts­an­walt mit dem Schwer­punkt Miet­recht muss daher neben der recht­li­chen Bera­tung auch eine Ver­mitt­ler­rolle ein­neh­men.
Unsere Exper­ten aus Mainz für die Berei­che Miet­recht und Immo­bi­li­en­recht bie­ten Ihnen genau das: fach­lich kom­pe­tente Bera­tung und lang­jäh­rige Erfah­rung im Schlich­ten von Kon­flik­ten. Aber auch ohne einen aku­ten Kon­flikt lohnt sich die Bera­tung durch einen Rechts­an­walt für Miet­recht sowohl für Mie­ter als auch für Ver­mie­ter. Auf­grund der ste­tig neuen Recht­spre­chung ist die Unter­stüt­zung eines Fach­an­walts bei der Gestal­tung eines Miet­ver­trags das beste Mit­tel, um zukünf­tige Kon­flikte zu ver­mei­den und die Inter­es­sen aller Par­teien zu wah­ren.

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Unsere Leis­tun­gen rund um das Miet– und Immo­bi­li­en­recht

In Abspra­che mit unse­ren Man­dan­ten erar­bei­ten wir von Anfang an geeig­nete Kon­flikt­lö­sun­gen, um diese sowohl im außer­ge­richt­li­chen Bereich als auch bei der Ver­tre­tung vor Gericht zum Erfolg zu füh­ren.

Der Miet­ver­trag ist die Grund­lage eines guten Miet­ver­hält­nis­ses. Bei einem Miet­ver­trag, sowohl im Bereich des Wohn­raum­miet­rechts als auch im gewerb­li­chen Bereich, han­delt es sich um die Ver­ein­ba­rung zweier Par­teien – Ver­mie­ter und Mie­ter – über die Über­las­sung von Miet­raum gegen Ent­gelt. Es soll­ten ins­be­son­dere Ver­ein­ba­run­gen über:

  • die Ver­trags­par­teien
  • den Miet­ge­gen­stand
  • die Höhe der Miete
  • die Ver­ein­ba­rung von Betriebs­kos­ten
  • die Kau­tion
  • sowie spe­zi­elle Eigen­schaf­ten Ihres Miet­ob­jek­tes und Ihren Wün­schen

getrof­fen wer­den. Wir unter­stüt­zen Sie bereits bei der Anbah­nung eines Miet­ver­hält­nis­ses, bei der Gestal­tung eines indi­vi­du­el­len oder bei der Über­prü­fung eines bereits beste­hen­den Miet­ver­trags.

Neben der Bera­tung bei Abschluss eines Miet­ver­trags bzw. wäh­rend eines lau­fen­den Miet­ver­hält­nis­ses unter­stüt­zen wir Sie selbst­ver­ständ­lich auch mit kom­pe­ten­tem Fach­wis­sen bei der Been­di­gung und Abwick­lung eines Miet­ver­hält­nis­ses. Grund­sätz­lich kann ein Miet­ver­hält­nis auf drei ver­schie­dene Wei­sen enden:

  • Ablauf von Zeit
  • Kün­di­gung oder
  • Abschluss eines Auf­he­bungs­ver­tra­ges.

Hier­bei ist zu beach­ten, dass der Ver­mie­ter, im Gegen­satz zum Mie­ter, grund­sätz­lich nur kün­di­gen kann, wenn er ein berech­tig­tes Inter­esse an der Been­di­gung des Miet­ver­hält­nis­ses hat. Auch im Hin­blick auf die von bei­den Sei­ten ein­zu­hal­ten­den Kün­di­gungs­fris­ten kann ein Auf­he­bungs­ver­trag daher oft­mals eine Mög­lich­keit sein, ein Miet­ver­hält­nis im Wege eines ange­mes­se­nen Inter­es­sen­aus­gleichs zu been­den.

Gerne ste­hen wir Ihnen bera­tend zur Seite bei

  • der Gestal­tung eines Auf­he­bungs­ver­trags
  • der Geltendmachung/​ Abwehr von Scha­den­er­satz wegen Ver­schlech­te­rung der Miet­sa­che
  • Abrech­nung der Kau­tion

und set­zen gege­be­nen­falls Ihre Inter­es­sen vor Gericht durch.

Die Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung ist ein wich­ti­ger und häu­fig sehr umstrit­te­ner Bestand­teil eines jeden Miet­ver­hält­nis­ses. Gemäß § 556 BGB kön­nen die Ver­trags­par­teien ver­ein­ba­ren, dass der Mie­ter Betriebs­kos­ten zu tra­gen und hier­auf Vor­aus­zah­lun­gen zu leis­ten hat.

Betriebs­kos­ten sind die Kos­ten, die dem Eigen­tü­mer oder Erb­bau­be­rech­tig­ten durch das Eigen­tum oder das Erb­bau­recht am Grund­stück oder durch den bestim­mungs­ge­mä­ßen Gebrauch des Gebäu­des, der Neben­ge­bäude, Anla­gen, Ein­rich­tun­gen und des Grund­stücks lau­fend ent­ste­hen. Hier­über hat der Ver­mie­ter eines Wohn­raum­miet­ver­hält­nis­ses ein­mal jähr­lich eine Abrech­nung zu erstel­len.

Im Gewer­be­raum­miet­recht unter­liegt die Abrech­nungs­frist ihren eige­nen Regeln, aber auch hier hat der Ver­mie­ter grund­sätz­lich die Pflicht, über die tat­säch­lich ent­stan­de­nen Betriebs­kos­ten abzu­rech­nen. Grund­la­gen hier­für sind die Ver­ein­ba­rung der Par­teien im Miet­ver­trag, die gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen sowie die hierzu ergan­gene Recht­spre­chung.

Damit Sie jedoch nach Erhalt der Betriebs­kos­ten­ab­rech­nung nicht eine Über­ra­schung erle­ben, bera­ten wir Sie in fol­gen­den Fäl­len:

  • ord­nungs­ge­mäße Abrech­nung im Hin­blick auf Abrech­nungs­fris­ten
  • For­ma­lien und Abrech­nungs­zeit­raum
  • vor­han­dene Abrech­nun­gen über­prü­fen und gege­be­nen­falls Nach­zah­lun­gen sei­tens des Mie­ters ein­for­dern oder abweh­ren

Als Geschäfts­stelle des Ver­mie­ter­Ver­eins e.V. für Mainz und Rhein­hes­sen bie­ten wir Bera­tung im Immo­bi­lien– und Miet­recht für Ver­mie­ter, Eigen­tü­mer und Ver­wal­ter.

Unsere Fachanwältin für Miet- und Immobilienrecht hilft Ihnen gerne!

Unsere Rechts­an­wäl­tin Sabrina Schmitt-​​Dierolf ist jeder­zeit gerne für Sie da und berät Sie zu Ihren Fra­gen rund um das Miet– und Immo­bi­li­en­recht.

Sabrina Schmitt

Fach­an­wäl­tin und Rechts­an­wäl­tin
Kon­takt