Urheber- und Medienrecht

 Rufen Sie uns an!

Anwalt­li­che Bera­tung im Urhe­ber– und Medi­en­recht

In der heu­ti­gen Zeit kommt es auf­grund der fort­schrei­ten­den Digi­ta­li­sie­rung immer häu­fi­ger zu Ver­let­zun­gen des Urhe­ber­rechts. Umso wich­ti­ger ist es, einen ver­läss­li­chen Part­ner an der Seite zu haben, der durch den Dschun­gel der vie­len gesetz­li­chen Rege­lun­gen und Recht­spre­chung führt. Hier kom­men wir ins Spiel: Unsere Rechts­an­wälte bera­ten Sie pro­fes­sio­nell und umfas­send in allen Belan­gen des Urhe­ber– und Medi­en­rechts. Ob File­sha­ring, Bild­rechts­ver­let­zung, Per­sön­lich­keits­rechts­ver­let­zun­gen, Schutz von Wer­ken oder fal­sche Tat­sa­chen­be­haup­tun­gen in Zei­tun­gen und Bewer­tungspor­ta­len, wir ver­tre­ten Sie bun­des­weit.

Kontaktieren Sie uns!

Unsere Leis­tun­gen im Bereich des Urhe­ber– und Medi­en­rechts

In allen urhe­ber– und medi­en­recht­li­chen Fra­gen, ange­fan­gen vom Schutz des Per­sön­lich­keits­rechts bis hin zur unzu­läs­si­gen Bericht­er­stat­tung, ste­hen wir Ihnen bera­tend zur Seite.

File­sha­ring – Sie wur­den abge­mahnt?

Film­kon­zerne, Plat­ten­fir­men und Soft­ware­gi­gan­ten ver­die­nen ihr Geld vor allem auf Basis des Urhe­ber­rechts. Sie enga­gie­ren Fach­an­wälte, um gezielt Filesharing-​​Abmahnungen an Ver­brau­cher zu schi­cken, denen vor­ge­wor­fen wird, sie hät­ten ille­gal Film– und Musik­da­teien geteilt. Dazu zäh­len zum Bei­spiel Kanz­leien wie Wal­dorf From­mer oder Daniel Sebas­tian. In einem sol­chen Fall soll­ten Abge­mahnte unbe­dingt schnell rea­gie­ren und einen Anwalt für Urhe­ber­recht kon­sul­tie­ren, um sich ange­mes­sen vor sol­chen Schrei­ben zu schüt­zen und unbe­rech­tigte Scha­den­er­satz­for­de­run­gen abzu­weh­ren. Wen­den Sie sich an unsere Kanz­lei, wenn Sie eine Filesharing-​​Abmahnung erhal­ten haben. Wir bera­ten und ver­tre­ten Sie umfas­send bei allen Fra­gen des File­sha­rings im gericht­li­chen– und außer­ge­richt­li­chen Bereich.

Die wich­tigs­ten Regeln, wenn Sie eine Abmah­nung wegen File­sha­ring erhal­ten haben:

  • Nichts unter­schrei­ben
    Unter­schrei­ben Sie keine Unter­las­sungs­er­klä­rung unge­prüft. Hier­bei han­delt es sich um einen Ver­trag auf Lebens­zeit, der aus­schließ­lich Belas­tun­gen mit sich bringt.
  • Nichts zah­len
    Auch bei den im Grunde berech­tig­ten Abmah­nun­gen sind die gefor­der­ten Beträge nicht sel­ten über­setzt. Zudem kann es teu­rer wer­den, wenn nicht oder falsch rea­giert wird. Unser Ziel: Sie zah­len nichts oder deut­lich weni­ger.
  • Recht­li­che Bera­tung ein­ho­len
    Beson­ders wich­tig ist es, dass Sie inner­halb der in der Abmah­nung genann­ten Frist rea­gie­ren. Wenn Sie die Abmah­nung igno­rie­ren, ris­kie­ren Sie ein gericht­li­ches Vor­ge­hen gegen Sie. Dabei ver­schlech­tert sich Ihre Rechts­po­si­tion erheb­lich, selbst wenn kein Ver­stoß vor­liegt oder ein ver­meint­li­cher Ver­stoß bereits besei­tigt wurde. Wir prü­fen für Sie, ob die Abmah­nung berech­tigt ist und bera­ten Sie, wel­ches in Ihrem Fall die best­mög­li­che Lösung ist, um auf die Abmah­nung zu rea­gie­ren.

Wenn man von Foto­recht spricht, wer­den eigent­lich ver­schie­dene Rechts­ge­biete berührt:

  • das Urhe­ber­recht des Foto­gra­fen an sei­ner Bild-​​Schöpfung,
  • mög­li­che Ver­wer­tungs­rechte für Bild­ma­te­rial,
  • das Recht am eige­nen Bild, eine Son­der­form des Per­sön­lich­keits­rech­tes,
  • gewerb­li­che Schutz­rechte wie z.B. das Mar­ken­recht.

Grund­sätz­lich hat jede Per­son, die ein Foto auf­nimmt, das Urhe­ber­recht am Bild. Die­ses Urhe­ber­recht wird jedoch durch das Per­sön­lich­keits­recht und etwaige beste­hende Nut­zungs– und Ver­wer­tungs­rechte ein­ge­schränkt. Auch das Mar­ken­recht spielt in eini­gen Fäl­len eine Rolle. Das bedeu­tet für die foto­gra­fi­sche Pra­xis, dass nicht jedes Foto ein­fach wei­ter­ge­ge­ben oder gar ver­öf­fent­licht wer­den darf. Man­gels Ein­wil­li­gung oder ent­ge­gen­ste­hen­der Rechte Drit­ter dür­fen man­che Fotos noch nicht ein­mal ange­fer­tigt wer­den.

Das deut­sche Urhe­ber­recht unter­schei­det zwi­schen einer­seits geschütz­ten (ein­fa­chen) Licht­bil­dern und (anspruchs­vol­len) Licht­bild­wer­ken und ande­rer­seits nicht geschütz­ten Bil­dern. Die Abgren­zung ist stets von den Umstän­den des Ein­zel­falls abhän­gig, oft schwie­rig und damit gele­gent­lich Gegen­stand recht­li­cher Aus­ein­an­der­set­zun­gen.

Bild­rechts­ver­let­zun­gen kön­nen zu hohen Abmah­nun­gen füh­ren

Der Abge­bil­dete kann die wei­tere Ver­wer­tung ver­bie­ten, wenn ein Foto ohne seine vor­he­rige Zustim­mung ver­öf­fent­licht wird. Mit einer Abmah­nung kann der Betrof­fene die Abgabe einer Unter­las­sungs­er­klä­rung und Abmahn­kos­ten (Anwalts­kos­ten) ver­lan­gen. Bei schwe­ren Ver­let­zun­gen der Rechte des Abge­bil­de­ten kann auch Schmer­zens­geld gefor­dert wer­den.

Egal ob Sie gegen eine Ver­let­zung Ihres Per­sön­lich­keits­rechts vor­ge­hen möch­ten oder selbst eine Abmah­nung erhal­ten haben. Die Anwälte von Gräf & Cen­torbi unter­stüt­zen Sie auf­grund ihrer Erfah­rung im Urhe­ber– und Medi­en­recht opti­mal bei allen Fra­gen rund um das Foto­recht und das Bild­recht.

Das Recht der Wort-​​und Bild­be­richt­er­stat­tung und ins­be­son­dere das Pres­se­recht befas­sen sich mit dem Schutz der Per­sön­lich­keit bei unzu­läs­si­ger Bericht­er­stat­tung. Die pres­se­recht­li­chen Vor­schrif­ten fin­den dabei nicht nur auf die klas­si­sche gedruckte Presse sowie Film und Rund­funk, son­dern auch auf öffent­li­che Äuße­run­gen im Inter­net Anwen­dung. Wer redak­tio­nelle Inhalte auf sei­ner Web­seite ver­öf­fent­licht, muss dabei stets pres­se­recht­li­che Grund­sätze beach­ten.

Unsere Leis­tun­gen:

Die Anwälte von Gräf & Cen­torbi sind Ihre kom­pe­ten­ten Ansprech­part­ner, falls jemand Ihr Recht auf freie Mei­nungs­äu­ße­rung beschränkt oder in Ihre Pres­se­frei­heit ein­greift. Zu unse­rem Leis­tungs­spek­trum gehö­ren:

  • Aus­führ­li­che Bera­tung bei allen Fra­gen des Presse– und Äuße­rungs­rechts
  • Durch­set­zung von Ansprü­chen bei Ruf­schä­di­gung durch die Presse
  • Außer­ge­richt­li­ches Vor­ge­hen mit­tels Abmah­nung gegen Pres­se­ver­lage bei unwah­rer und ten­den­ziö­ser Bericht­er­stat­tung
  • Gericht­li­che Durch­set­zung von Unter­las­sungs– und Besei­ti­gungs­an­sprü­chen sowie Geldent­schä­di­gungs­an­sprü­chen wegen per­sön­lich­keits­rechts­ver­let­zen­der oder ruf­schä­di­gen­der Medi­en­be­richte mit­tels einst­wei­li­ger Ver­fü­gung oder Klage
  • Erstel­lung und Prü­fung von Gegen­dar­stel­lun­gen
  • Bera­tung und recht­li­che Ver­tre­tung in allen Fra­gen des Per­sön­lich­keits­rechts

Zu Ver­let­zun­gen des Per­sön­lich­keits­rechts einer Per­son kann es nahezu über­all kom­men. Ins­be­son­dere im Inter­net, in sozia­len Netz­wer­ken, Inter­net­fo­ren, Bewer­tungspor­ta­len, Ver­kaufs­platt­for­men und der Presse kommt es immer wie­der zu Per­sön­lich­keits­ver­let­zun­gen.

Das all­ge­meine Per­sön­lich­keits­recht setzt sich aus vie­len ver­schie­de­nen Ele­men­ten zusam­men. Dazu gehö­ren unter ande­rem:

  • Recht der per­sön­li­chen Ehre
  • Recht auf infor­ma­tio­nelle Selbst­be­stim­mung
  • Schutz vor Unter­schie­ben von Äuße­run­gen
  • Recht am geschrie­be­nen und gespro­che­nen Wort
  • Recht am eige­nen Bild
  • Recht am eige­nen Namen
  • Schutz der Pri­vat­sphäre
  • Post­mor­ta­les Per­sön­lich­keits­recht
  • Per­sön­lich­keits­recht von juris­ti­schen Per­so­nen

Unsere Leis­tun­gen:

Die Anwälte von Gräf & Cen­torbi bera­ten Sie bei allen Fra­gen rund um das Thema Per­sön­lich­keits­schutz:

  • Bera­tung und Ver­tre­tung im Bereich des all­ge­mei­nes Per­sön­lich­keits­rechts.
  • Ver­tei­di­gung gegen unwahre Tat­sa­chen­be­haup­tun­gen sowie Ver­leum­dun­gen und Schmäh­kri­tik in Presse, Inter­net usw.
  • Löschung nega­ti­ver und ruf­schä­di­gen­der Bewer­tun­gen im Inter­net (ins­be­son­dere in Bewertungs-​​und Ver­kaufspor­ta­len).
  • Durch­set­zung aller Arten von Ansprü­chen wegen Per­sön­lich­keits­rechts­ver­let­zun­gen (Besei­ti­gung und Unter­las­sung, Wider­ruf, Gegen­dar­stel­lung, Scha­dens­er­satz durch Abmah­nung, einst­wei­li­ger Ver­fü­gung und Klage).
  • Gel­tend­ma­chung von pres­se­recht­li­chen und äuße­rungs­recht­li­chen Ansprü­chen bei unzu­läs­si­ger Medi­en­be­richt­er­stat­tung durch Zei­tung, Rund­funk oder Fern­se­hen.
  • Hilfe bei Ruf­schä­di­gung und Per­sön­lich­keits­schutz in Presse und Inter­net.
  • Durch­set­zung Ihrer Rechte bei unrecht­mä­ßi­ger Nut­zung und Ver­brei­tung von Bil­dern und Fotos durch Ver­let­zung Ihres Rechts am eige­nen Bild.

Wurde Ihr Urhe­ber­recht ver­letzt? Ein urhe­ber­recht­lich geschütz­tes Werk ist gege­ben, wenn eine per­sön­li­che, geis­tige Schöp­fung vor­liegt. Diese Kri­te­rien sind in aller Regel erfüllt bei Foto­gra­fien, Designs, anspruchs­vol­len lite­ra­ri­schen Tex­ten, Musik, Fil­men, Male­rei, aber auch bei der ange­wand­ten Kunst wie bei­spiels­weise im Gra­phik­de­sign. Die Rechts­an­wälte von Gräf & Cen­torbi hel­fen Ihnen und prü­fen, ob in Ihrem kon­kre­ten Fall eine Urhe­ber­rechts­ver­let­zung vor­liegt und wie dage­gen vor­ge­gan­gen wer­den sollte.

Im Falle einer Ver­let­zung Ihrer Rechte kom­men unter­schied­li­che Vor­ge­hens­wei­sen in Betracht:

  • urhe­ber­recht­li­che Abmah­nung
  • urhe­ber­recht­li­che Berech­ti­gungs­an­frage
  • Einst­wei­lige Ver­fü­gung im Urhe­ber­recht
  • Klage im Urhe­ber­recht
  • Klage auf Unter­las­sung im Urhe­ber­recht
  • Klage auf Scha­den­er­satz im Urhe­ber­recht
  • Klage auf Aus­kunft im Urhe­ber­recht
  • Klage auf ange­mes­sene Ver­gü­tung im Urhe­ber­recht

Die ein­zel­nen Mög­lich­kei­ten wer­den im Fol­gen­den näher beschrie­ben:

Urhe­ber­recht­li­che Abmah­nung

Wir for­dern den Ver­let­zer auf, das urhe­ber­rechts­wid­rige Ver­hal­ten sofort abzu­stel­len und inner­halb einer kur­zen Frist eine Unter­las­sungs­er­klä­rung abzu­ge­ben. Unter­wirft sich der Geg­ner, kann das Abmahn­ver­fah­ren bereits außer­ge­richt­lich zur gewünsch­ten Unter­las­sung der wei­te­ren Beein­träch­ti­gung und auch zur Kom­pen­sa­tion des ent­stan­de­nen Scha­dens füh­ren. Wei­gert sich der Ver­let­zer, seine rechts­wid­rige Hand­lung ein­zu­ge­ste­hen, ist der nächste Schritt eine gericht­li­che Durch­set­zung der Ansprü­che.

Einst­wei­lige Ver­fü­gung im Urhe­ber­recht

Einer einst­wei­li­gen Ver­fü­gung geht in aller Regel eine Abmah­nung gegen­über dem Ver­let­zer Ihrer Rechte vor­aus. Unter­wirft der Ver­let­zer sich nicht, kann der Schutz Ihrer Urhe­ber­rechte in einem Eil­ver­fah­ren – dem einst­wei­li­gen Ver­fü­gungs­ver­fah­ren – erwirkt wer­den. Die­ses Eil­ver­fah­ren ist oft nur auf „Unter­las­sung“ der Rechts­ver­let­zung gerich­tet.

Eine Hürde in die­sem Eil­ver­fah­ren ist immer wie­der die soge­nannte „Dring­lich­keits­frist“. Eine einst­wei­lige Ver­fü­gung im Urhe­ber­recht bekom­men Sie in der Regel nur inner­halb einer Frist von 1 Monat nach Kennt­nis­nahme der Ver­let­zung durch Sie. Inner­halb die­ses Zeit­raums muss das Abmahn­ver­fah­ren mit Frist­set­zung zur Unter­las­sung abge­schlos­sen sein, damit Ihnen nicht die Rechts­an­walts­kos­ten zur Last fal­len.

Soweit eine einst­wei­lige Ver­fü­gung erwirkt wer­den kann, wird dem Ver­let­zer vom Gericht auf­ge­ge­ben, es bei einer Zah­lung von bis zu 250.000,00 € oder Ord­nungs­haft zu unter­las­sen, Ihre Rechte zu ver­let­zen. Kos­ten für Abmah­nung und Scha­dens­er­satz wer­den in aller Regel im nach­ge­la­ger­ten Kla­ge­ver­fah­ren durch­ge­setzt.

Klage im Urhe­ber­recht

Sollte der Ver­let­zer sich nach erfolg­ter Abmah­nung nicht unter­wer­fen und die Dring­lich­keits­frist über­schrit­ten sein, oder soll­ten Sie eine einst­wei­lige Ver­fü­gung für Sie erwirkt haben, deren Beste­hen der Ver­let­zer nicht aner­kennt, müs­sen Ihre Ansprü­che auf Unter­las­sung, Aus­kunft und Scha­den­er­satz im Kla­ge­ver­fah­ren durch­ge­setzt wer­den.

Da ein sol­ches Kla­ge­ver­fah­ren meist lang­wie­rig ist, lohnt es sich, nach Kennt­nis der Urhe­ber­rechts­ver­let­zung sofort zu rea­gie­ren und einen Rechts­an­walt mit der Durch­set­zung Ihrer Ansprü­che mit­tels Abmah­nung und dann im einst­wei­li­gen Ver­fü­gungs­ver­fah­ren zu beauf­tra­gen.

Ansprü­che auf Scha­den­er­satz aus Urhe­ber­recht

Mit Ver­let­zung Ihrer Urhe­ber­rechte ent­steht auch ein Scha­den­er­satz­an­spruch, der Ihnen gegen­über dem Ver­let­zer zusteht. Die­ser besteht bei einer berech­tig­ten Abmah­nung in den Rechts­an­walts­kos­ten und dem Ersatz des Scha­dens, der Ihnen durch die rechts­wid­rige Ver­wen­dung Ihrer Werke ent­stan­den ist.

Anspruch auf ange­mes­sene Ver­gü­tung im Urhe­ber­recht

Wenn Sie für einen Kun­den etwas geschaf­fen haben, was Urhe­ber­rechts­schutz genießt, und sind Sie dafür nicht oder nicht aus­rei­chend ver­gü­tet wor­den, haben Sie gegen die­sen einen Anspruch auf ange­mes­sene Ver­gü­tung.

Die Frage, was eine „ange­mes­sene Ver­gü­tung“ dar­stellt, ist eng ver­bun­den mit der Berech­nung des Scha­dens bei einer unbe­rech­tig­ten Nut­zung /​ Ver­wer­tung Ihrer Werke. In aller Regel bemisst sich die Ange­mes­sene Ver­gü­tung daran, was als Ver­gü­tung „üblich“ gewe­sen wäre. Für viele Bran­chen gibt es hier gel­tende „übli­che“ Ver­gü­tungs­re­geln, die in die­sen Fäl­len Grund­lage der Berech­nung sein kön­nen. Bei der jewei­li­gen Berech­nung Ihrer ange­mes­se­nen Ver­gü­tung kön­nen Sie auf unsere Erfah­rung im Bereich des Urhe­ber­rechts zurück­grei­fen.

Kon­takt