Arbeiten im Homeoffice: Wer haftet für Schäden?

Arbei­ten im Home­of­fice – wer kommt bei Schä­den auf? Adobe Stock/​ And­rey Popov

Auf­grund der Corona-​​Pandemie hat sich das Arbeits­mo­dell gewan­delt und immer mehr Arbeit­neh­mer arbei­ten im Home­of­fice. Vie­len stellt sich daher die Frage: Wer haf­tet eigent­lich für Schä­den, die wäh­rend der Arbeits­zeit zu Hause ent­ste­hen?

In der Firma ist die Sache ein­fach: Der Arbeit­ge­ber stellt die tech­ni­schen Hilfs­mit­tel, sorgt für die IT-​​Sicherheit und den Daten­schutz. Mit der Ver­la­ge­rung der Arbeit ins Home­of­fice wird jedoch ein Teil der Ver­ant­wor­tung in die Hände des Arbeit­neh­mers gelegt.

Wer haf­tet bei Ver­let­zun­gen, die wäh­rend der Arbeits­zeit ent­ste­hen?

+++Geset­zes­än­de­rung tritt in Kraft+++

Prin­zi­pi­ell gilt: Der Arbeit­neh­mer ist im Home­of­fice genauso ver­si­chert wie auf sei­ner Arbeits­stätte. Stürzt er bei­spiels­weise zu Hause die Treppe hin­un­ter und ver­letzt sich, weil er im Kel­ler die unter­bro­chene Inter­net­ver­bin­dung prü­fen will, die er für die dienst­li­che Tätig­keit benö­tigt, ist die­ser Unfall ver­si­chert. Stürzt er hin­ge­gen auf dem Weg in die Küche, weil er sich ein Glas Was­ser holen möchte, wurde bis dato der Ver­si­che­rungs­schutz regel­mä­ßig ver­neint. Nah­rungs­auf­nahme zählte als eigen­wirt­schaft­li­che Tätig­keit. Dies hat sich nun durch das Betriebs­rä­te­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz geän­dert! In der Geset­zes­be­grün­dung heißt es dazu: „Diese Unter­schei­dung lässt sich vor dem Hin­ter­grund der zuneh­men­den Bedeu­tung mobi­ler Arbeits­for­men nicht auf­recht­er­hal­ten. Im Home­of­fice besteht nun im sel­ben Umfang Ver­si­che­rungs­schutz wie bei Aus­übung der Tätig­keit auf der Unter­neh­mens­stätte.

Eine wei­tere Ände­rung betrifft die Wege, die Beschäf­tigte zurück­le­gen, um ihre Kin­der in eine externe Betreu­ung zu brin­gen. Bis­her waren Beschäf­tigte im Home­of­fice auf Wegen, um Kin­der in die Betreu­ung zu geben, bis­lang nicht ver­si­chert. Das hat sich nun geän­dert: Brin­gen Beschäf­tigte ihr Kind, das mit ihnen in einem gemein­sa­men Haus­halt lebt, aus dem Home­of­fice zu einer exter­nen Betreu­ung, ste­hen sie auf dem direk­ten Hin– und Rück­weg unter Ver­si­che­rungs­schutz.

+++Urteil des Bun­des­so­zi­al­ge­richt+++

In sei­nem aktu­el­len Urteil vom 8.12.2021 hat das Bun­des­so­zi­al­ge­richt (BSG) nun ent­schie­den, dass auch schon vor Arbeits­be­ginn im Home­of­fice der Unfall­schutz greift (Az: B 24/​21 R). Dem­nach fällt auch der Weg in der eige­nen Woh­nung zum erst­ma­li­gen Arbeits­be­ginn unter den Schutz der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung. Maß­geb­lich ist hier­für die „Hand­lungs­ten­denz“ zur beruf­li­chen Arbeits­auf­nahme.

Zum Hin­ter­grund

Der Klä­ger war auf dem Weg vom Schlaf­zim­mer zum häus­li­chen Arbeits­zim­mer, das eine Etage tie­fer liegt, die Treppe her­un­ter­ge­stürzt und hatte sich einen Brust­wir­bel gebro­chen. Seine Berufs­ge­nos­sen­schaft hatte den Ver­si­che­rungs­schutz abge­lehnt, da sie darin kei­nen Wege­un­fall gese­hen habe. Dem hat das BSG nun wider­spro­chen und dem Klä­ger den Anspruch auf Leis­tun­gen der Unfall­ver­si­che­rung zuer­kannt.

Wer haf­tet bei Schä­den an Arbeits­ge­rä­ten?

Beschä­digt der Arbeit­neh­mer ein­ge­setzte Arbeits­ge­räte, wie Lap­top, Dienst­handy o.ä., haf­tet er ledig­lich bei Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit. Bei mitt­le­rer Fahr­läs­sig­keit kann er antei­lig haf­ten, bei leich­ter Fahr­läs­sig­keit trägt der Arbeit­ge­ber den Scha­den in vol­ler Höhe. Wei­ter­hin kommt es auch auf die Art der Tätig­keit an. Geht zum Bei­spiel der Lap­top wäh­rend einer beruf­li­chen Recher­che kaputt, haf­tet der Arbeit­neh­mer gar nicht (solange das Gerät sta­bil auf­ge­stellt war). Surft er hin­ge­gen pri­vat im Inter­net, muss er – zumin­dest antei­lig – für den Scha­den auf­kom­men. Die soge­nannte Haf­tungs­pri­vi­le­gie­rung, durch die Arbeit­neh­mer weni­ger streng haf­ten, greift in die­sem Fall nicht.
Das­selbe gilt, wenn sich der Arbeit­neh­mer einen Com­pu­ter­vi­rus auf den PC lädt. Geschieht dies bei Aus­übung sei­ner beruf­li­chen Tätig­keit, haf­tet der Arbeit­ge­ber. Ist er aus pri­va­ten Grün­den im Inter­net, wird er selbst in Haf­tung genom­men, da er die schä­di­gende Hand­lung bei Voll­zug einer eigen­wirt­schaft­li­chen Tätig­keit vor­ge­nom­men hat. Er kann sich nicht auf die Haf­tungs­pri­vi­le­gien beru­fen.

Daten­schutz beim Arbei­ten im Home­of­fice

Arbeit­neh­mer müs­sen die­sel­ben Daten­schutz­be­stim­mun­gen, die im Betrieb gel­ten, auch zu Hause ein­hal­ten. Das heißt, sie sind ver­pflich­tet, Arbeits­platz und Arbeits­mit­tel wie Lap­top, Com­pu­ter und Dienst­handy vor dem Zugriff von Drit­ten zu schüt­zen. Es muss also gewähr­leis­tet sein, dass der Part­ner oder die Part­ne­rin sowie die Kin­der nicht am Com­pu­ter her­um­spie­len oder mit ande­ren sen­si­blen Daten in Berüh­rung kom­men kön­nen. Sollte es kei­nen sepa­ra­ten abschließ­ba­ren Arbeits­raum geben, muss man den Com­pu­ter zumin­dest mit einem siche­ren Pass­wort sper­ren.

Drei nütz­li­che Tipps, wie Sie auch im Home­of­fice den Daten­schutz ein­hal­ten:

  1. Las­sen Sie Unter­la­gen nicht offen lie­gen. Ver­trau­li­che Doku­mente müs­sen so auf­be­wahrt wer­den, dass Dritte sie nicht ein­se­hen kön­nen.
  2. Schred­dern statt Alt­pa­pier. Doku­mente mit per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten oder ver­trau­li­chen Infor­ma­tio­nen dür­fen nicht ein­fach im Papier­müll ent­sorgt, son­dern soll­ten bes­ten­falls geschred­dert wer­den. Hat man im Home­of­fice kei­nen Akten­ver­nich­ter zur Ver­fü­gung, ent­sorgt man die Doku­mente am bes­ten im Büro.
  3. Inter­net­zu­gang sichern. Arbei­ten Sie nur über ein ver­schlüs­sel­tes WLAN. Der Arbeit­ge­ber sollte zudem eine gesi­cherte Ver­bin­dung zu den Ser­vern gewähr­leis­ten (VPN-​​Verbindung o.ä.).

Haf­tung im Ernst­fall

Wer­den Daten bekannt oder gehen ver­lo­ren, haf­tet im Außen­ver­hält­nis bzw. gegen­über Drit­ten der Arbeit­ge­ber. Im Innen­ver­hält­nis kann er jedoch den oder die verantwortliche(n) Mitarbeiter/​in in Regress neh­men, sofern diese® grob fahr­läs­sig oder sogar vor­sätz­lich gehan­delt hat.
Je nach Schwere des Ver­sto­ßes ist eine Abmah­nung mög­lich. In sehr schwe­ren Fäl­len, wenn z.B. Daten vor­sätz­lich wei­ter­ge­ge­ben wur­den, kann der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­neh­mer auch frist­los kün­di­gen.

Sie haben haf­tungs­recht­li­che Fra­gen zum Thema Arbei­ten im Home­of­fice? Dann kon­tak­tie­ren Sie uns per E-​​Mail unter info@​gc-​kanzlei.​de oder tele­fo­nisch unter 06131 /​ 95009 – 0. Unser Anwalt für Arbeits­recht hilft Ihnen gerne wei­ter.

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