Ausgleichszahlung bei Flugverspätung auch für Start oder Landung nicht in der EU

Nach dem Abitur haben viele Abitu­ri­en­tin­nen und Abitu­ri­en­ten den Wunsch zu rei­sen. Man­che wol­len in einem Work and Tra­vel Jahr in Neu­see­land Schafe sche­ren, andere wie­derum unter­stüt­zen soziale Pro­jekte in Süd­ame­rika. Ob Neu­see­land, Aus­tra­lien oder Peru – ohne Anschluss­flug erreicht man diese Ziele nicht. In einem neu ergan­ge­nen Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs vom 09.05.2023 (Akten­zei­chen: X ZR 15/​20) hat die­ses die Flug­gast­rechte bei ver­spä­te­ten Anschluss­flü­gen gestärkt.

Sach­ver­halt – Vier Stun­den Ver­spä­tung in Kan­sas City

Eine Frau buchte über ein Rei­se­büro für den 25. Juli 2018 einen Flug mit der Flug­ge­sell­schaft Swiss von Stutt­gart nach Zürich und Flüge mit der Beklag­ten von Zürich nach Phil­adel­phia und von Phil­adel­phia nach Kan­sas City. Der erste und zweite Flug wurde plan­mä­ßig durch­ge­führt. Auf der letz­ten Teil­stre­cke star­tete der Flug ver­spä­tet. Die Frau erreichte Kan­sas City mit einer Ver­spä­tung von mehr als vier Stun­den. Anschlie­ßend for­derte sie Aus­gleichs­zah­lun­gen in Höhe von 600,00  Euro. Gestützt hat sie sich auf Art. 5 Abs. 1 lit. c in Ver­bin­dung mit Art. 7 Abs. 1 lit. c der EU– Flug­gast­rech­te­ver­ord­nung. Sowohl das Amts­ge­richt Nür­tin­gen als auch das Land­ge­richt Stutt­gart lehn­ten dies ab und begrün­de­ten das mit der Nicht­an­wend­bar­keit der Ver­ord­nung.

Buchung der drei Teil­flüge als Gesamt­heit

Der Bun­des­ge­richts­hof zog den Euro­päi­schen Gerichts­hof zurate und ent­schied nun nach des­sen Vor­ab­ent­schei­dung, die Ver­ord­nung für anwend­bar. Nach der Recht­spre­chung der Euro­päi­schen Union sei die Anwend­bar­keit der Flug­gast­rech­te­ver­ord­nung bei einem Flug mit direk­ten Anschluss­flüge unter Berück­sich­ti­gung des ers­ten Abflug­or­tes und des End­ziels zu beur­tei­len, wenn der Flug als eine Gesamt­heit anzu­se­hen sei. Das Rei­se­büro habe eine Rech­nung zu einem „Ver­mitt­lungs­auf­trag“ erteilt, die für die hier inter­es­sie­ren­den Flüge sowie für den Rück­flug einen ein­heit­li­chen „Teil­neh­mer­preis“ aus­weise. Aus der Rech­nung ergebe sich fer­ner, dass das Rei­se­büro für die Flüge ein ein­heit­li­ches Ticket aus­ge­ge­ben habe, des­sen Num­mern auch auf den Board­kar­ten für die drei inter­es­sie­ren­den Flüge wie­der­ge­ge­ben sei. Vor die­sem Hin­ter­grund hat der BGH abge­lei­tet, dass die drei Teil­flüge als Gesamt­heit mit Abflug­ort in Deutsch­land zu betrach­ten seien. Dem­nach stehe ihr eine Aus­gleichs­zah­lung in Höhe von 600 Euro zu.

Fazit

Wer eine mit Umstie­gen ver­bun­dene Flug­reise in einem EU-​​Land star­tet, hat bei Ver­spä­tung auch dann Anspruch auf eine Aus­gleichs­zah­lung, wenn diese erst bei einem spä­te­ren Teil­flug jen­seits der EU auf­tritt. Dabei spielt es keine Rolle, ob direkte Anschluss­flüge von unter­schied­li­chen, nicht durch eine beson­dere recht­li­che Bezie­hung mit­ein­an­der ver­bun­de­nen Air­lines durch­ge­führt wer­den.

 

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