Wenn einer Person bei einem Verkehrsunfall ein körperlicher Schaden entsteht, steht ihr in den meisten Fällen Schmerzensgeld zu. Gleiches gilt, wenn eine Person durch einen Unfall, in dem sie selbst verwickelt war, psychische Verletzungen davonträgt. Anders schaut es hingegen aus, wenn die Person nicht selbst das Opfer eines Unfalls oder einer Verletzung ist, sich gleichwohl aber mit dem Geschehen psychisch konfrontiert sieht. Konkret handelt es sich bei sogenannten Schockschäden um psychische Erkrankungen, die durch Schock ausgelöst werden.
Ein Mädchen wurde im Alter von 5 Jahren von einem Fremden sexuell misshandelt. Während den Ermittlungen und des Gerichtsverfahrens musste sich der Vater mit dem Schicksal seiner Tochter auseinandersetzen, woraufhin bei ihm eine Anpassungsstörung (ICD-10 F4 3 – 2) diagnostiziert wurde. Daraufhin war er für mehr als ein Jahr arbeitsunfähig gewesen.
Bislang wurden an die Geltendmachung eines Anspruchs durch Schockschäden hohe Anforderungen gesetzt. Es mussten zwei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein. Zum einen musste der Betroffener die psychische Erkrankung infolge des Schicksals des Angehörigen darlegen und beweisen, zum anderen wurde für den Schockschaden immer ein außergewöhnlich hohes Ausmaß der psychischen Beeinträchtigung gefordert. Das bedeutet, dass die Folgen schwerwiegender sein müssen, als bei einer ähnlichen Schreckensnachricht üblicherweise zu erwarten gewesen wäre.
Der BGH hat in seiner Entscheidung über den oben geschilderten Fall die Anforderung an Ansprüche aus Schockschäden herabgesetzt, indem er die letztere Bedingung beseitigte. Ist eine psychische Beeinträchtigung pathologisch fassbar (d.h. kann sie diagnostiziert werden), ist die Gesundheitsverletzung, unabhängig vom Schwergrad der psychischen Beeinträchtigung, zu bejahen.
Durch das jüngste Urteil des BGHs wurden die Rechte derjenigen gestärkt, die aufgrund von Schockschäden psychische Beeinträchtigungen erlitten. Damit kommt es zu einer gerechten Gleichstellung zwischen physischen und psychischen Schäden. Allerdings muss weiterhin die psychische Beeinträchtigung bewiesen werden, andernfalls drohe dem Schädiger eine uferlose Haftung.
Dennoch sollten sich die Geschädigten bei der Summe des Schmerzensgeldes nicht allzu große Hoffnungen machen. Als ein Mann seine Ehefrau bei einem Motorradunfall verlor und aufgrund dessen unter starken Depressionen litt, sprach das Gericht ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000€ zu. Das ist meist ein schwaches Trostpflaster.
Pro Jahr ereignen sich rund 250.000 Wildunfälle auf deutschen Straßen. Dabei ist nicht jeder Unfall im Zusammenhang mit einem Tier in freier Wildbahn ein Wildunfall. Ein Wildunfall liegt üblicherweise nur dann vor, wenn durch den Zusammenprall mit einem Haarwild ein Schaden am Fahrzeug entsteht. Um Haarwild handelt es sich bei Rehe, Hirsche, Wildschweine, Füchse und Hasen. Schäden durch Kühe, Pferde, Hunde Katzen oder Vögel werden daher nicht als Wildunfall deklariert. Die hierdurch entstanden Kosten am Fahrzeug trägt in der Regel die Versicherung.
Versicherungstechnisch problematischer liegt der Fall, wenn man durch ein Ausweichmanöver einen direkten Zusammenprall mit dem Wild vermieden hat, gleichwohl ein Schaden am Fahrzeug eingetreten ist (z.B., wenn man gegen eine Leitplanke gefahren ist). Praktisch handelt es sich meist um schwer nachweisbare Fälle, da der Geschädigte häufig allein unterwegs ist. Ihm stehen folglich sehr beschränkte Beweismöglichkeiten zur Verfügung. Dem Unfallverursacher bleibt dann allenfalls ein Rückgriff auf eine (falls vorhandene) Vollkaskoversicherung übrig. Von einer Selbstbeteiligung bleibt man dabei nicht verschont. Darüber hinaus kommt es zur Rückstufung, sofern kein Rabattschutz oder Rabattretter existiert.
Das OLG Saarbrücken, hatte sich nun mit dem Fall eines Ausweichmanövers beschäftigen müssen und dabei Voraussetzungen genannt, unter denen der eingetretene Schaden aufgrund eines Ausweichmanövers von der Versicherung erstattungsfähig ist.
1. Darlegungs– und Beweislast des Versicherungsnehmers
Als Versicherungsnehmer genügt es, wenn man die Anwesenheit von Wild in naher Entfernung wahrgenommen hat und das Fahrverhalten dementsprechend anpasst, um eine mögliche Kollision zu verhindern. Das genaue Verhalten des Tieres muss hierbei nicht analysiert werden. Jedoch muss nach Beurteilung der Umstände eine objektive Befürchtung bestehen, dass das Wild auf die Fahrbahn läuft und ein Zusammenstoß provozieren könnte. Ob das Tier auch sicher auf die Fahrbahn laufen würden, ist dabei unerheblich.
2. Reflexhandlung genügt als Rettungshandlung
Für die Annahme einer Rettungshandlung genügt es, wenn sie objektiv den Schaden verhindern/mindern soll. Ein subjektiv „bewusster“ Rettungswille ist dabei nicht erforderlich, d.h., dass auch Reflexhandlungen eine Rettungshandlung darstellen können (z.B. instinktiv schnelles Herumreißen des Lenkers).
3. „Gebotenheit“ der Rettungsmaßnahme
Zudem muss das Ausweichmanöver geboten sein. Bei der Beurteilung der Gebotenheit sind insbesondere Umstände wie die Größe des Tieres, die Geschwindigkeit des Fahrzeugs und ein möglicher Gegenverkehr zu berücksichtigen. So kann eine Gebotenheit bejaht werden, wenn man bei erhöhter Geschwindigkeit eine Kollision mit einem größeren Tier zu befürchten hat.
4. Keine vollständig übereinstimmenden Aussagen sind kein Ausschlussgrund
Sollte der Fahrer bei dem Unfall einen Beifahrer neben sich sitzen haben, ist es kein Ausschlusskriterium, wenn die Schilderung der beteiligten Personen über die Umstände gegenüber der Polizei/Versicherung divergieren. Oftmals erkennt der Fahrer aufgrund der höheren Aufmerksamkeit auf den Straßenverkehr die Gefahr früher als sein Beifahrer. Zudem nimmt jeder die Sekunden vor, während und nach dem Unfallgeschehen unterschiedlich wahr. Solange das Kerngeschehen der Aussagen übereinstimmt, ist eine Abweichung unerheblich
Hinweis:
Liegen die Voraussetzungen vor, kann der Geschädigte nicht nur die Reparaturkosten des Fahrzeugs ersetzt verlangen, sondern auch etwaige Schäden an Schutzkleidern oder Kleidungsstücken. Das ist insbesondere dann einschlägig, wenn man mit dem Motorrad unterwegs ist und die Motorrad-Schutzkleidung und der Helm beschädigt ist
Etwaige Beifahrer haben gleichermaßen einen Schadensersatzanspruch.
„Blitzer-Apps“ warnen durch Audiosignal vor Radarkontrollen. Viele Pendler und chronische Zuschnellfahrer können sich eine längere Fahrt oder eine Fahrt in unbekannten Gegenden gar nicht mehr ohne ein solches Frühwarnsystem vorstellen. Dennoch ist ihrer Nutzung während der Fahrt nicht erlaubt. Schließlich heißt es in der Straßenverkehrsordnung, dass der Fahrzeugführer ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen darf, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen.
Das OLG Karlsruhe musste nun darüber entschieden, wie es sich auswirkt, wenn nicht der Fahrer, sondern ein Beifahrer eine „Blitzer App“ zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen aktiviert hat. Nach Ansicht des Gerichts stelle dies eine gleichermaßen unzulässige Nutzung dar, wenn der Beifahrer die App geöffnet habe und der Fahrer mit der Nutzung einverstanden sei. Dabei müsse der Fahrer das technische Gerät nicht selbst bedienen. Es genüge vielmehr jedes Handeln, mit dem sich der Fahrer die verbotene Funktion zunutze macht. Schließlich profitiert der Fahrer durch das Warnsignal der Blitzer-App des Beifahrers, in dem er bereits auf das Vorhandensein (oder Nichtvorhandensein) eines Blitzers aufmerksam wird.
Es ist nicht verwunderlich, dass das Gericht die Nutzung einer „Blitzer-App“ auch für Beifahrer verbietet. Es erscheint sinnfrei, wenn man die Nutzung einer solchen App dem Fahrer untersagt, dem Beifahrer aber gestattet. Der Fahrer wird durch das Signal gleichermaßen gewarnt wie der Beifahrer. Abzuwarten ist die Reaktion von einzelnen Navigationsgerät-Herstellern, die auch Blitzerwarnsysteme in ihren Geräten verbauen.
Weiterhin ist es möglich, vor Fahrtantritt die „Blitzer-App“ zu öffnen und sich über die Route mitsamt Blitzer zu informieren.
Vier von fünf Autofahrern wurden schon einmal geblitzt. Das anfallende Bußgeld kann dabei gut und gerne über 100€ betragen. Besonders ärgerlich ist es, wenn dabei noch ein Fahrverbot droht. Nicht selten kommt es deshalb vor, dass die Betroffenen dagegen Einspruch einlegen und versuchen, mit allen Mitteln dem Bußgeld und einem eventuellen Fahrverbot zu entgehen. So erging es auch einem Autofahrer, der außerhalb geschlossener Ortschaften mit 44km/h über der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit geblitzt wurde. Als Folge ordnete die zuständige Behörde ein einmonatiges Fahrverbot und 160€ Bußgeld an. Der Mann forderte die Übermittlung der Ermittlungsakte, der Rohmessdaten sowie der Lebensakte und der Wartungs-/ Reparatur-/Eichnachweise des Messgeräts. Die Behörde stellte dem Beschwerdeführer zwar die Ermittlungsakte sowie einige der gewünschten Rohmessdaten zur Verfügung, eine Einsichtnahme in die Lebensakte und die Wartungs-/ Reparatur-/Eichnachweise des Messgeräts verwehrte sie hingegen. Als Begründung gab sie an, dass die Beweiserhebung als zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich anzusehen sei.
Der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg sah darin eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren. Durch die Nichteinsichtnahme werde dem Betroffenen der Zugang zu den bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen entzogen. Der Beschuldigte habe jedoch ein Recht auf eine umfassende Würdigung der Beweismittel und Ermittlungsvorgängen. Insbesondere kann er die erhobenen Vorwürfe (überhöhte Geschwindigkeit) nicht auf ihre Richtigkeit überprüfen. Indem die Behörde ihm diese Einsichtsmöglichkeit verwehrt, kann er nicht ausreichend Einfluss auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens nehmen. Dies widerspreche dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit.
Die Sache wurde an das Amtsgericht zurückgewiesen. Dieses muss dem Beklagten nun die Einsichtnahme in die Wartungs-/ Reparatur-/Eichnachweise des Messgeräts gewähren. Falls die Akten hierzu unvollständig oder fehlerhaft sind, kann der Beklagte damit rechnen, dass der Vorwurf fallen gelassen wird. Dabei ist irrelevant, ob er tatsächlich 44km/h zu schnell gefahren ist oder nicht.