Der Kläger macht Schadensersatzansprüche in Höhe von 50.000 Euro wegen gescheiteter Investitionen in Tochtergesellschaften einer Aktiengesellschaft (AG) in der Schweiz geltend. Der Beklagte war „Direktor“ der AG und Geschäftsführer der Tochtergesellschaften, die als Projektgesellschaften Immobilienprojekte durchführen sollte. Inzwischen sind sowohl die AG als auch deren Tochtergesellschaften insolvent. Keiner dieser Gesellschaften verfügte über eine Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG). Am 6.04.2018 schloss der Kläger, mit der AG einen „Beteiligungsvertrag“ und investierte daraus resultierend 50.000 Euro in ein bestimmtes Projekt. Der Vertrag sah eine Laufzeit von 24 Monaten, eine Verpflichtung „zur vollständigen Rückzahlung der Investitionssumme bis spätestens zum Ende der vorgenannten Festlegungsfrist“ und eine feste Verzinsung von 6% p.a. vor. Der Kläger behauptete, die AG sei eine reine Briefkastenfirma gewesen. Der „Direktor“ wandte ein, er habe von den „Beteiligungsverträgen“ nichts gewusst. Ihm sei nur ein eingeschränkter Aufgabenbereich übertragen gewesen. Er habe als Architekt die Bauprojekte nur in technischer Hinsicht geleitet und überwacht. Die Wahrnehmung von Aufgaben im finanziellen Bereich sei ihm nicht übertragen gewesen.
LG und OLG bejahen Haftung des Direktors
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht gaben der Klage statt und bejahten eine Haftung des „Direktors“ als Organ der AG.
BGH: Direktor müsse Verstoß gegen § 32 KWG verschulden haben
Auf die Revision des Beklagten hob der BGH (Urteil vom 9.11.2023 – III ZR 105/22) den Beschluss des OLG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück. Die objektive Organstellung genüge nicht, um eine Haftung zu begründen. Der „Direktor“ müsse den Verstoß gegen § 32 KWG auch verschuldet haben, welches gesondert festgestellt werden muss.
Delegierung kann zu Haftungsbeschränkung führen
Den Geschäftsleiter treffen weitreichende Sorgfaltspflichten. Diese schließen eine Delegation von Aufgaben und damit eine Übertragung von Verantwortung nicht aus. So können etwa interne Zuständigkeitsregelungen in der Geschäftsleitung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zwar nicht zu einer Aufhebung, wohl aber zu einer Beschränkung der straf– und haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit führen. Grundgedanke dieser Regelung ist, dass der Geschäftsführer den ihm zukommenden Handlungspflichten für die Gesellschaft als Ganzes auf unterschiedliche Weise nachkommen kann. Auch durch organisatorische Maßnahmen kann er zur Erfüllung der der Gesellschaft obliegenden Pflichten beitragen, indem er etwa an einer Regelung mitwirkt, durch die jedem Geschäftsführer bestimmte Aufgaben zugewiesen werden. Durch eine derartige Aufteilung der Geschäfte wird die Verantwortlichkeit des nicht betroffenen Geschäftsführers nach innen und außen beschränkt, denn im Allgemeinen kann er sich darauf verlassen, dass der zuständige Geschäftsführer die ihm zugewiesenen Aufgaben erledigt.
Geschäftsführer muss bei Anhaltspunkten einschreiten
Nichtsdestotrotz verbleiben dem nicht betroffenen Geschäftsführer in jedem Fall kraft seiner Allzuständigkeit gewisse Überwachungspflichten, die ihm zum Eingreifen veranlassen müssen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erfüllung der der Gesellschaft obliegenden Aufgaben durch den zuständigen Geschäftsführer nicht mehr gewährleistet ist.
Ob der „Direktor“ für den Vertrag verantwortlich gewesen sei, sei aber offen und bedürfe weiterer Feststellungen. Auch müsse untersucht werden, ob der Geschäftsführer tatsächlich keine Kenntnis von den Verträgen hatte. Dass er gewusst habe, dass die AG Gelder einwarb, lasse für sich nicht den Schluss zu, es sei für ihn erkennbar gewesen, dass die Gesellschaft Einlagen– und damit Bankgeschäfte betrieb.
Hintergrund – § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis (…) ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden.
Eine Frau fuhr mit einem Alkoholgehalt von 0,68 Promille auf den Parkplatz eines Supermarkts. Nach dem Einkauf parkte sie rückwärts aus und fuhr dabei auf einen hinter ihrem Fahrzeug stehenden PKW auf. Obwohl sie den entstandenen Schaden begutachtete, kehrte sie anschließend ohne die notwendigen Unfallfeststellungen zu machen zu ihrer Wohnung zurück. Dies führte zu einer Geldstrafe und dem Entzug ihrer Fahrerlaubnis.
Drei Jahre nach dem Vorfall beantragte die Frau die Neuerteilung ihrer Fahrerlaubnis. Sie wurde aufgefordert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, da sie wiederholt unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr Verstöße begangen hatte, was Zweifel an ihrer Fahreignung aufkommen ließ. Die Behörde argumentierte, dass das Aussteigen aus dem Fahrzeug und die Begutachtung des Schadens eine klare Zäsur darstellen, wodurch die Fahrten davor und danach als zwei separate Ereignisse betrachtet werden müssen. Die Fahrerin war mit dieser Auffassung nicht einverstanden und zog vor Gericht. Vor dem Bundesverwaltungsgericht erhielt sie nun Recht.
Urteil
Nach Auffassung der Leipziger Richter (Urteil vom 14.12.2023 – 3 C 10.22) habe es sich bei dem Geschehen sich nicht um wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2b FeV gehandelt. Das setze voraus, dass es bei natürlicher Betrachtungsweise zu mindestens zwei deutlich voneinander abgrenzbaren Trunkenheitsfahrten gekommen sei. Bei dem Ausparkunfall nebst Aussteigen und Betrachten der Fahrzeuge habe es sich nur um eine kurzzeitige Unterbrechung gehandelt, die – auch in der Gesamtbetrachtung mit der vorherigen Fahrtunterbrechung für den Einkauf – keinen neuen und eigenständigen Lebenssachverhalt begründet habe. Daher muss die sich die Frau keiner Medizinisch-Psychologischen Untersuchung unterziehen.
Wer den Baum eines Nachbarn zerstört macht sich schadensersatzpflichtig. Die Höhe des Schadensersatzes hängt hierbei von der Art des Baumes ab, dessen Alter, aber auch von seiner Funktion für das Grundstück, so das OLG Frankfurt am Main.
Die Klägerin, eine Grundstückbesitzerin, hatte ihrem Nachbarn erlaubt die auf sein Grundstück ragenden Äste ihrer alten Bäume zurückzuschneiden. Es handelte sich dabei um zwei 70 Jahre alte Bäume. Ihr Nachbar führte die Schnittarbeiten jedoch so aus, dass nicht nur die über das Grundstück ragende Äste geschnitten wurden, sondern weitaus mehr. Es verblieb nur noch so viel, dass nicht sichergestellt war, dass die Bäume es überleben würden. Die Klägerin forderte deshalb Schadensersatz in Höhe von 35.000 Euro für das gegen die Vereinbarung verstoßene Verhalten ihres Nachbarn.
Art, Funktion und Standort des Baumes entscheidet über die Schadensersatzhöhe
Das LG Frankfurt am Main kürzte das Schadensersatzverlangen auf einen Betrag von 4.000 Euro. Dies solle die Kosten der Entsorgung des Schnittguts, als auch die Wertminderung der Bäume kompensieren. Hierauf legte die Klägerin Berufung ein: Die Schadensersatzhöhe sei zu niedrig. Das OLG gab ihr recht. Das Urteil des LG wurde aufgehoben und zurückverwiesen. Das LG solle den Fall neu beurteilen und die Schadensersatzhöhe entsprechend neu festlegen. Bei der Zerstörung eines Baumes sei eine Naturalrestitution, d.h. die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes nicht möglich, da die Kosten für die Verpflanzung eines ausgewachsenen Baumes unverhältnismäßig hoch sind. Daher könne sich der Schadensersatz nur auf eine Teilwiederherstellung beziehen. Diese beinhalte die Kosten für das Anpflanzen eines jungen Baumes und die Kompensation der geschätzten Werteinbuße des Grundstücks durch den fehlenden ausgewachsenen Baum, begründete das OLG. Ebenso betonte das OLG die Wichtigkeit Art, Funktion und Standort des Baumes bei der Festlegung der Schadensersatzhöhe zu berücksichtigen. Die Klägerin hatte vorgetragen, dass ihre Bäume den Lebensraum für Vögel und sonstige Tiere in ihrem Garten boten und einen Beitrag zur Sauerstoffherstellung leisteten. Dies solle vom LG bei der Ermittlung berücksichtigt werden.
Während eines einwöchigen Motorradurlaubs in Kroatien ereignete sich ein tragischer Unfall, der für einen der Teilnehmer tödlich endete. Der Verunglückte, der sein eigenes Motorrad nutzte, nahm an einer geführten Motorradtour teil. Am letzten Tag der Tour geschah der Unfall. In einer Rechtskurve mit sich verengendem Kurvenradius geriet der Fahrer auf die Gegenfahrbahn, kam von der Fahrbahn ab und stürzte einen Abhang hinunter. Die erlittenen Verletzungen waren so schwerwiegend, dass der Fahrer rund drei Monate später im Krankenhaus verstarb. Die Heilbehandlungskosten beliefen sich bis dahin auf etwa 112.000 Euro.
Die Krankenkasse des Verstorbenen forderte die Summe von dem Reiseveranstalter und dem Tourguide zurück. Sie behauptet, der Veranstalter habe sich gegenüber dem Geschädigten vertraglich verpflichtet, für eine schadlose Rückkehr zu sorgen. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht wiesen die Klage ab.
Kein Reisemangel
Nach Auffassung der Richter, habe die Krankenkasse weder aus dem Reisevertrag nach § 651i Abs. 3 Nr. 7, § 651n Abs. 3 BGB noch aus Delikt nach § 823 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Kostenerstattung (OLG Stuttgart, Urteil vom 10.11.2023 – 3 U 23/23). Eine Vereinbarung, dass eine unfallfreie Reise garantiert werde, sei nicht gegeben. Wie für einen verständigen Reisenden ohne Weiteres ersichtlich sei, will kein Reiseveranstalter verschuldensunabhängig dafür einstehen, dass ein Reisender während der Reise nicht zu Schaden komme, da ein solcher Schaden durch Umstände eintreten kann, auf die der Reiseveranstalter keinen Einfluss habe. Daher schlussfolgerte das Gericht, dass Risiken, auf die der Veranstalter keinen Einfluss habe, nicht von ihm übernommen werden könne. Die Verletzung an sich begründe keinen Mangel im Sinne des Reiserechts.
Reiseveranstalter hatte keine permanente Überwachungspflicht
Weiter führten die Stuttgarter Richter aus, dass den Veranstalter weder für Defekte am Motorrad noch für Fahrfehler des Verunglückten eine Verkehrssicherungspflicht treffe. Obwohl mit Tipps für die Kurventechnik und ähnlichem geworben wurde, sei davon auszugehen, dass alle Teilnehmer im Besitz eines gültigen Führerscheins sind und somit die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Motorradtour besitzen. Eine permanente Überwachungspflicht seitens des Veranstalters hinsichtlich der Fahrfähigkeiten bestehe nicht, da Motorradfahrer üblicherweise eigenverantwortlich und ohne Aufsicht fahren. Das Gericht verneinte eine Pflicht zum „betreuten Fahren“, solange es sich nicht um Fahrschüler handele.
Verunglückter trägt Verantwortung für Fahrfehler
Auch der Tourguide könne nicht zur Verantwortung gezogen werden. Obwohl er das Tempo durch sein Voranfahren vorgegeben habe, sei klar, dass die Teilnehmer in ihrem eigenen Tempo fahren. Das Alter des Verunglückten, 53 Jahre, schließe die Annahme aus, dass er sich durch ein überhöhtes Tempo genötigt fühlen könnte, sich selbst zu überfordern. Selbst wenn der Guide mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sein sollte – was nicht nachgewiesen wurde – könne er darauf vertrauen, dass die Teilnehmer nur so schnell fahren, dass sie ihre Fahrzeuge unter Kontrolle haben. Wenn die Ortsunkenntnis eine sichere Einschätzung der Strecke unmöglich mache, müssten die Teilnehmer ihre Geschwindigkeit entsprechend anpassen. Der Guide trage keine Verantwortung für eine Selbstgefährdung des Verunglückten.
Zusammenfassung
Für Fahrfehler eines Urlaubers haftet ein Reiseveranstalter für geführte Motorradreisen nicht. Der Veranstalter kann keine Unfallfreiheit garantieren, da er keinen Einfluss auf Fahrfehler habe.
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Die Deutschen schätzen das Leben mit tierischen Mitbewohnern. In fast jedem zweiten Haushalt wird mindestens ein Haustier gehalten. Von den rund 35 Millionen Heimtieren sind Hunde mit 10,6 Millionen die zweitbeliebtesten. Doch wie ist die Rechtslage, wenn nach der Trennung eines Paares beide Teile den Hund für sich behalten wollen? Wer darf dann den Hund behalten?
Wenn sich Eheleute trennen, zieht für gewöhnlich eine Partei aus. Was passiert in der Folge mit den Sachen, die sie sich gemeinsam angeschafft haben? Haushaltsgegenstände, die man selbst gekauft hat, muss jeweils der andere Ehepartner herausgeben. Hat man die Gegenstände allerdings gemeinsam erworben, dann müssen diese nach den „Grundsätzen der Billigkeit“ (d.h. auf gerechte Art und Weise) verteilt werden. Diese Grundsätze gelten auch für Haustiere. Das Amtsgericht Marburg (Beschluss vom 3.11.2023 – 74 F 809/23) hat nun entschieden, dass bei der Zuweisung eines Familienhundes nach der Trennung der Eheleute das Tierwohl das ausschlaggebende Entscheidungskriterium dafür sei, bei wem der Hund letztlich bleiben dürfe.
Im vorliegenden Fall zog die Ehefrau nach elfjähriger Ehe aus dem Haus aus, nahm den in der Ehe angeschafftem Hund ohne Absprache mit und teilte ihrem Mann auch ihre neue Adresse nicht mit. 500 Kilometer trennten den Hund und sein Herrchen seither. Der Mann beantragte daraufhin die vorläufige Zuweisung des Hundes während der Trennungszeit sowie die Herausgabe des elfjährigen Vierbeiners. Er behauptete, die Hauptbezugsperson zu sein, da er in den letzten fünf Jahren wegen längerer Phasen der (krankheitsbedingten) Erwerbslosigkeit zum allergrößten Teil ganztägig zu Hause gewesen sei. Er war der Ansicht, es entspräche dem Tierwohl, wenn der Hund in sein früheres Zuhause zurückkehre.
Tierwohl habe oberste Priorität
Das Amtsgericht sprach dem Ehemann die Fellschnauze zu. Zwar sei der Hund rechtlich gesehen nicht als Sache im Sinne des § 90a BGB zu betrachten. Auf ihn seien dennoch die Bestimmungen von § 1361a BGB über die Aufteilung von Haushaltsgegenständen entsprechend anzuwenden. Nach Ansicht der Richter ergebe sich aus § 90a BGB unmissverständlich das gesetzgeberische Bekenntnis zum ethisch fundierten Tierschutz. Daher sei der Aspekt des Tierwohls im Rahmen des § 1361a BGB das wesentliche Kriterium dafür, wer den Hund behalten darf. Um dem Tierwohl des Hundes gerecht zu werden, sei es in erster Linie relevant, wer die Hauptbezugsperson des Tieres sei.
Sofern beide Partner gleichermaßen für das Wohl des Hundes relevant seien, sei in zweiter Instanz die gewohnte Umgebung heranzuziehen. Vor der Trennung lebte der Vierbeiner elf Jahre in dem Haus, das nun weiterhin das Herrchen bewohnt. Dort gebe es einen eingezäunten Garten, den der Hund seit elf Jahren kenne und in dem er sich als „Herrscher in seinem Revier“ fühlen könne. Er könne im Garten etwa einen Knochen verstecken und diesen nach einiger Zeit wieder ausgraben. Dadurch kontrolliere und bewache er sein Revier. Die freie und unbeschränkte Nutzung eines hundesicher eingezäunten Gartens bedeute für den Hund insgesamt einen ganz erheblichen Zuwachs an Lebensqualität, was in Anbetracht des Tierwohls laut AG der ausschlaggebende Knackpunkt sei.
Das Gericht sprach dem Hund ein glückliches Leben bei Frauchen nicht ab. Es seien vielmehr im Ergebnis die Gesamtumstände mit den zahlreichen kleinen Details gewesen, die am Ende den Ausschlag zugunsten des Herrchen gegeben haben. Das Gericht unterstreicht in seiner Entscheidung immer wieder, dass das Wohl des Vierbeiners im Mittelpunkt der Entscheidung stehe. Auch wenn es andere, ebenfalls tierfreundliche Alternativen gebe, überträfen diese nicht das Leben des Hundes in seinem bisher gewohnten Umfeld. Dort könne er die Trennung von Herrchen und Frauchen schließlich auch am besten verarbeiten.
Hinweis:
(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen. […]
(2) Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt.
(3) Können sich die Ehegatten nicht einigen, so entscheidet das zuständige Gericht. […]
(4) […]
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Eine Frau erwarb im Februar 2017 ein Kfz der Marke Mercedes Benz. Zur Finanzierung des Kaufpreises, schloss sie noch im selben Monat einen Darlehensvertrag ab. Die Darlehensvertragsunterlagen enthielten eine Widerrufsinformation, in der die Verträge als verbundene Verträge bezeichnet sind. Für den Fall ausbleibender Zahlungen, werde der gesetzliche Zinssatz für Verzugszinsen berechnet, der für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz betrage. Einen konkreten Zinssatz nannte der Vertrag nicht. Der Darlehensvertrag enthielt auch Regelungen zur Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung, sollte das Darlehen vorzeitig zurückgezahlt werden.
Bestandteil des Darlehensvertrags waren auch die Allgemeinen Darlehensbedingungen der Bank. Darin hieß es: „Widerruft der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung innerhalb der Widerrufsfrist, so hat er für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens keine Sollzinsen zu entrichten.“ Auch war festgehalten, dass der Darlehensnehmer am Streitbeilegungsverfahren der Verbraucherschlichtungsstelle „Ombudsmann der privaten Banken“ teilnimmt. Nach Erbringung von Zins– und Tilgungsleistungen erklärte die Darlehensnehmerin im August 2018 den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Kreditvertrags gerichteten Willenserklärung. Sie hält die Widerrufsinformation für fehlerhaft. Aufgrund des wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrags sei sie auch an den Kfz-Kaufvertrag nicht mehr gebunden. Rund zwei Jahre nach dem Kauf veräußerte die Frau das Kfz und löste das Darlehen vorzeitig ab.
Die Frau verklagte die Bank – unter Anrechnung des Verkaufserlöses – auf Rückzahlung der erbrachten Zins– und Tilgungsleistung.
Der BGH (Urteil vom 27.02.2024 – XI ZR 258/22) wies die Klage ab. Die Widerrufsinformation sei kraft Gesetzlichkeitsfiktion ordnungsgemäß und auch die erforderlichen Pflichtangaben seien in einer Weise erteilt worden, dass die zweiwöchige Widerrufsfrist mit Vertragsabschluss in Lauf gesetzt worden seien und die Klägerin ihr Widerrufsrecht nicht fristgerecht ausgeübt habe.
Die beklagte Bank habe der Klägerin nach § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB eine ordnungsgemäße Widerrufsinformation erteilt. Insoweit könne sie sich auf die in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB angeordnete Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion stehe das Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2023 (C-38/21) nicht entgegen. Eine richtlinienkonforme Auslegung der nationalen Vorschriften scheidet angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts aus. Zwar habe die Bank in ihren Darlehensbedingungen auf den nach der Widerrufsinformation pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag verzichtet. Dies lasse jedoch nicht nur die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation, sondern auch die Gesetzlichkeitsfiktion unberührt. Denn sie begünstige den Verbraucher lediglich. Die Information sei dennoch klar und führe Verbraucher nicht in die Irre.
Die nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB erforderliche Information über die Art des Darlehens habe die Bank ordnungsgemäß erteilt. Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie müsse klar und verständlich angegeben werden, dass es sich um einen verbundenen, befristeten Darlehensvertrag handelt. Die Befristung des Darlehensvertrags sei hier daraus ersichtlich, dass der Vertrag ausdrücklich eine Laufzeit angebe. Dass es sich um einen mit dem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrag handelt, folge klar und verständlich aus der Widerrufsinformation.
Die Information über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sei zwar unvollständig, weil die Bank der Kundin den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatz des Verzugszinses nicht mitgeteilt habe. Das hindere aber das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht. Denn ein normal informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher in der Lage der Darlehensnehmerin hätte den Darlehensvertrag auch abgeschlossen, wenn ihm die Informationen ordnungsgemäß mitgeteilt worden wären, so der BGH mit Blick auf das EuGH-Urteil vom 21.12.2023.
Fehlerhaft sei zwar die Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. Denn die von der Bank verwendete Klausel weiche zum Nachteil des Verbrauchers von gesetzlichen Vorschriften ab. Dies führe aber nach dem Regelungskonzept des deutschen Gesetzgebers lediglich zum Ausschluss des Anspruchs auf eine Vorfälligkeitsentschädigung. Die 14-tägige Widerrufsfrist laufe dennoch an. Der BGH hält daran auch im Hinblick auf das EuGH-Urteil vom 21.12.2023 fest. Denn hier könne die Kreditnehmerin aufgrund der Angaben der Bank die zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung dennoch leicht berechnen. Dass die Angabe der Bank aufgrund der Umsetzung in das nationale Recht einer Klauselkontrolle nicht standhält, sei unbeachtlich. Bei richtlinienkonformer Auslegung hindere dies das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist nicht.
Schließlich seien auch die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB erforderlichen Informationen über den Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde– und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls zu den Voraussetzungen für diesen Zugang ordnungsgemäß erteilt worden. Die Bank habe in den Darlehensbedingungen angegeben, dass die Beschwerde in Textform übermittelt werden kann und hierfür ihre Postadresse, ihre Telefaxnummer und ihre E-Mail-Adresse mitgeteilt. Sonstige formale Voraussetzungen musste sie laut BGH nicht angeben. Insbesondere habe sie nicht über die mit dem Schlichtungsverfahren verbundenen Kosten informieren müssen. Denn das Schlichtungsverfahren beim Ombudsmann der privaten Banken koste den Verbraucher nichts.
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Ein Ehepaar hat bei einem Reiseveranstalter eine Pauschalreise nach Kuba vom 8.02.2020 bis zum 23.02.2020 in Höhe von 3.998 Euro gebucht. In der Pauschalreise inbegriffen war ein Rail & Fly-Ticket für eine Bahnfahrt am Tag des Hinflugs zum Flughafen München. Als die zwei Reisemden am Flughafen ankamen, hatte das Boarding für den Flug nach Kuba bereits begonnen. Eine Gepäckaufgabe war für das Ehepaar nicht mehr möglich. Das Angebot, den Flug ohne Aufgabegepäck anzutreten, lehnten sie ab. Die Frau führte aus, sie sei gemeinsam mit ihrem Ehemann auf Grund einer Zugverspätung gegen 11.00 Uhr am Schalter der Fluggesellschaft eingetroffen. Da die Gepäckaufgabe bis 11:10 Uhr hätte möglich sein sollen, sei das bereits begonnene Boarding kein Grund gewesen, die Flugreise nach Kuba mit Aufgabegepäck zu weigern. Nach Ansicht des Reiseveranstalters beruhe die Nichtbeförderung ausschließlich auf der Verletzung von Mitwirkungshandlungen der Reisenden. Entgegen wiederholter Hinweise hätten die Reisenden keine, allenfalls unangemessen kurze Zeitreserven für die mehr als 400 km lange Anreise zum Flughafen eingeplant.
Verletzte Mitwirkungsobliegenheit des Ehepaars
Das Amtsgericht München hat in seinem Urteil vom 04.08.2021 (Az. 158 C 4570/20) die Klage auf Rückerstattung des Reisepreises in Höhe von fast 4000 Euro abgewiesen und dem Reiseveranstalter Recht gegeben. Obwohl die Ehefrau den Reisevertrag konkludent (d.h. durch schlüssiges Handeln) gekündigt habe, indem sie und ihr Mann die Flugreise trotz angebotener Möglichkeiten nicht angetreten haben, wurde die Kündigung als unwirksam eingestuft. Das Gericht argumentierte, dass es keinen erheblichen Reismangel gegeben habe. Bei Flugreisen seien Reisende verpflichtet, rechtzeitig am Flughafen für die Abfertigung bereitzustehen. Im Fall einer vereinbarten Bahnanreise müssten sie die Zugverbindung entsprechend planen. Die Ehefrau habe diese Pflicht verletzt, indem sie eine Zugverbindung wählte, die eine planmäßige Ankunft am Flughafen weniger als zwei Stunden vor dem Abflug vorsah.
Der Hinweis auf der Boardkarte, dass die Eheleute bei Ankunft um 11 Uhr noch 10 Minuten Zeit gehabt hätten, um ihr Gepäck aufzugeben, wurde vom Gericht ebenfalls als nicht entscheidungsrelevant eingestuft. Die Richter argumentierten, dass die Reisenden nicht davon ausgehen durften, bis zur buchstäblich letzten Minute Gelegenheit zu haben, ihr Gepäck abzugeben. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des Hinweises „nicht später als“ anstelle von „bis“. Zudem seien geringfügige Verschiebungen der Abflug– und Boardingzeiten aufgrund der Abläufe an einem großen Flughafen wie dem Münchner mit eng getakteten Zeitkorridoren und einer Vielzahl von Abflügen und Ankünften regelmäßig zu erwarten.
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Gemäß §553 Abs. 1 BGB kann der Mieter einen Teil des Wohnraums an Dritte zum Gebrauch überlassen. Hierzu bedarf es das Einverständnis des Vermieters. Sollte sich der Vermeinter weigern, kann der Mieter wählen, ob er das Mietverhältnis kündigt oder die Erlaubnis des Vermieters erzwingt. Der Mieter muss allerdings für die Untervermietung ein berechtigtes Interesse nachweisen. Darüber hinaus darf die Gebrauchsüberlassung an Dritte für den Vermieter nicht unzumutbar sein.
Der Mieter hat 2014 einen Mietvertrag über eine Dreizimmerwohnung in Berlin abgeschlossen. Nachdem er zunächst allein in die Wohnung eingezogen war, bewohnte er die Wohnung später zusammen mit seiner Ehefrau und einem gemeinsamen Kind. Nach der Geburt des zweiten Kindes zog die Familie in eine 17 km entfernte Doppelhaushälfte. Die Berliner Wohnung behielt der Mieter bei und erläuterte, von dort aus seine Arbeitsstätte in zehn Gehminuten erreichen zu können. Als Geschäftsführer einer Spedition für Geschäfte in Lateinamerika und den Mittleren Osten müsse er aufgrund der Zeitverschiebung oft nachts arbeiten. Deshalb behält er ein Zimmer der Wohnung für sich und vermietet die anderen beiden Zimmer unter. Der Vermieter erklärte sein Einverständnis zur Untervermietung für ein Jahr. Eine Verlängerung verweigerte er jedoch. Hiergegen klagte der Mieter. Während das Amtsgericht Mitte den Vermieter zur Zustimmung verurteilte, hob das Landgericht (LG) Berlin das Urteil wieder auf und verneinte das berechtigte Interesse des Geschäftsführers an der Untervermietung. Bei der streitgegenständlichen Wohnung solle es sich nach Ansicht des LG dauerhaft um einen Nebenwohnsitz handeln. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab der Revision des Mieters statt und verwies die Sache erneut zurück an das Landgericht.
Rechtliche Einordnung
Der BGH (Urteil vom 27.09.2023 – VIII ZR 88/22) erläutere, dass ein berechtigtes Interesse des Mieters schon immer dann anzunehmen sei, wenn vernünftige Gründe zur Überlassung eines Teils der Wohnung an Dritte bestehen, es sei denn, dieses Interesse stehe nicht im Einklang mit der geltenden Rechtsordnung. Die Kostenentlastung dadurch, dass ein Untervermieter faktisch einen Teil des Mietzinses übernimmt, sei nach Überzeugung des höchsten deutschen Gerichts ein klassischer Fall des berechtigten Interesses.
Frage nach dem Gewahrsam entscheidend
Die Richterinnen und Richter in Karlsruhe betonen, dass die Frage, ob die Wohnung als Hauptwohnsitz oder nur als Nebenwohnung genutzt werde, nicht relevant sei. Entscheidend sei allein, dass der Mieter den Gewahrsam an der Wohnung nicht vollständig aufgibt. Ob die Wohnung nach der Untervermietung noch den Lebensmittelpunkt des Mieters bildet, spielt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ebenfalls keine Rolle. Der Mieter sei vertraglich nicht dazu verpflichtet, seinen Hauptwohnsitz dort zu nehmen, sondern kann die Wohnung nach seinen eigenen Vorstellungen nutzen.
Interessen des Mieters grundsätzlich vorrangig
Die Annahme des Landgerichts Berlin, der Gesetzgeber habe lediglich den Bestand eines einzelnen Mietverhältnisses schützen wollen und nicht die Interessen von Mietern mehrerer Objekte, weist der BGH entschieden zurück. Der Zweck von § 553 Abs. 1 BGB bestehe darin, dem Mieter die Wohnung zu erhalten, an der er festhalten möchte. Die berechtigten Interessen des Mieters haben laut dem Senat grundsätzlich Vorrang vor den Interessen des Vermieters, außer wenn die beabsichtigte Gebrauchsüberlassung für den Vermieter unzumutbar wäre. Der Zweck von § 553 Abs. 1 BGB besteht laut BGH darin, dem Mieter seine Wohnung auch in Zeiten der Mobilität und Flexibilität zu erhalten, insbesondere, wenn er aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt führen müsse.
Die Frage, ob die vom Mieter vorgetragene berufliche Nutzung zwingend sei oder lediglich einen „bloßen Komfortzuwachs“ darstelle, hält der BGH für unerheblich. Daher müsse der Mieter entgegen der Ansicht des Landgerichts Berlin nicht darlegen, dass er nicht auch in der Spedition übernachten könnte. Die Karlsruher Richter akzeptierten nicht das Argument des LG Berlin, die den angespannten Berliner Wohnungsmarkt als Grund für ihre wenig mieterfreundliche Rechtsauffassung angeführt hatte. Die Untervermietung sei gesetzlich anerkannt, und dass der Untermieter weniger Schutz genieße als ein regulärer Mieter, sei laut BGH vom Gesetzgeber gewollt. Etwaige unerwünschte Konsequenzen seien demnach rechtspolitischer Natur und nicht dem klagenden Mieter anzulasten.
Das Landgericht muss nun erneut über den Fall verhandeln und dabei klären, ob der Mieter die Wohnung tatsächlich weiterhin aus beruflichen Gründen nutzt.
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Grundsätzlich sind bewohnte Immobilien von der Erbschaftssteuer befreit. Werden mehrere Flurstücke vererbt, die im Grundbuch als ein Grundstück zusammengefasst sind, ist allein das bebaute Flurstück erbschaftssteuerbefreit, entschied das FG Niedersachsen.
Der Kläger erbte sechs Flurstücke, die nach § 890 BGB als ein Grundstück zusammengefasst im Grundbruch eingetragen waren. Das Finanzamt stellte in einem Bescheid fest, dass nur ein Flurstück von der Erbschaftssteuer befreit war, da dieses mit dem Familienheim gemäß § 13 Abs.1 Nr.4c ErbStG bebaut war. Derselben Meinung war das für die Erbschaftssteuer zuständige Finanzamt. Besteuert wurde der Gesamtwert der fünf Flurstücke, wogegen der Erbe Klage einreichte. Die Steuerbefreiung müsse nicht nur für das bebaute Flurstück gelten, sondern für die Flurstücke, die als Grundstück zusammengefasst wurden, so der Kläger.
FG: Restriktive Auslegung der Steuerbefreiungsnorm gebietet die Auftrennung der im Grundbuch als ein Grundstück zusammengefasster Flurstücke
Das Finanzgericht hob hervor, dass die Steuerbefreiungsnorm restriktiv auszulegen sei. Daher könne die wirtschaftliche Einheit für die im Grundbuch zusammengefassten Flurstücke nicht als Bewertungsgrundlage herangezogen werden. Es müssen die katastermäßigen kleineren Grundstücksflächen zugrunde gelegt werden.
Auf diese Weise werde die Doppelbegünstigung von Familienmitgliedern verhindert, die einerseits von hohen Freibeträgen und andererseits von der Erbschaftsteuerbefreiung aufgrund des Familienheims profitieren können. Größere Familienheime würden im Gegensatz zu kleineren Familienheimen eine höhere Steuerbefreiung bewirken. Vor allem vor dem Hintergrund, dass die Freibeträge zusätzlich zur Steuerbefreiung aufgrund des Familienheims anfallen.
Kläger legt Revision ein – BFH muss sich positionieren
Der Kläger legte Revision ein. Nun muss der BFH entscheiden. In den bisherigen Entscheidungen konnte diese Frage offen gelassen werden.
Ob Spotify, Netflix, oder Amazon Prime…kostenpflichtige Dauerschuldverhältnisse (d.h. Abonnements) lassen sich auf den entsprechenden Internetseiten kinderleicht abschließen. Möchte man als Betroffener auf der jeweiligen Seite den Vertrag kündigen, ist das weitaus schwieriger. Nicht wenige haben daher aus Trägheit ihre bestehenden Abonnements um ein weiteres Jahr verlängert bzw. automatisch verlängern lassen.
Hiergegen ist der Gesetzgeber vorgegangen. Seit Juli 2022 müssen online-Kündigungsbuttons für Verbraucher leicht auffindbar und gut lesbar sein. Dies ermöglicht es Verbrauchern, ihren Vertrag direkt online beim Anbieter zu kündigen, ohne auf andere Kontaktwege wie E-Mail oder Briefpost zurückgreifen zu müssen.
Im vorliegenden Fall war das bei dem Pay-TV-Anbieter Sky nicht der Fall. Nachdem die Verbraucherzentrale NRW „Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG“ erfolglos abmahnte, erhob sie Klage vor dem Landgericht München I (Urteil vom 16.11.2023 – 12 O 4127/23).
Dieses entschied zugunsten der Verbraucher und verurteilte Sky zur gestalterischen Anpassung der online-Kündigung. Das Gericht bemängelte, dass der Kündigungsbutton von Sky hinter einem anderen Feld („Weitere Links anzeigen“) versteckt gewesen sei. Zudem sei er nicht so gut lesbar wie der Button zum Vertragsschluss gewesen. Sky habe die Schaltfläche zum Vertragsschluss auf der Website blau unterlegt, während die Kündigungsschaltfläche kleiner und grau unterlegt war.
Was folgt daraus für den Kunden und Sky?
Gemäß dem Gesetz können Verträge, bei denen Unternehmen ihre Verpflichtungen nicht gesetzeskonform umsetzen, jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Verbraucherschützer stoßen immer wieder auf Mängel bei der Umsetzung von Kündigungsbuttons durch Unternehmen. Sollte sich Sky weigern, der Verpflichtung nachzukommen, droht ein Bußgeld in Höhe von 250.000 Euro.