Miet­recht: Woh­nung darf in Tei­len unter­ver­mie­tet wer­den

Hin­ter­grund – Gebrauchs­über­las­sung an Dritte

Gemäß §553 Abs. 1 BGB kann der Mie­ter einen Teil des Wohn­raums an Dritte zum Gebrauch über­las­sen. Hierzu bedarf es das Ein­ver­ständ­nis des Ver­mie­ters. Sollte sich der Ver­mein­ter wei­gern, kann der Mie­ter wäh­len, ob er das Miet­ver­hält­nis kün­digt oder die Erlaub­nis des Ver­mie­ters erzwingt. Der Mie­ter muss aller­dings für die Unter­ver­mie­tung ein berech­tig­tes Inter­esse nach­wei­sen. Dar­über hin­aus darf die Gebrauchs­über­las­sung an Dritte für den Ver­mie­ter nicht unzu­mut­bar sein.

 

Sach­ver­halt

Der Mie­ter hat 2014 einen Miet­ver­trag über eine Drei­zim­mer­woh­nung in Ber­lin abge­schlos­sen. Nach­dem er zunächst allein in die Woh­nung ein­ge­zo­gen war, bewohnte er die Woh­nung spä­ter zusam­men mit sei­ner Ehe­frau und einem gemein­sa­men Kind. Nach der Geburt des zwei­ten Kin­des zog die Fami­lie in eine 17 km ent­fernte Dop­pel­haus­hälfte. Die Ber­li­ner Woh­nung behielt der Mie­ter bei und erläu­terte, von dort aus seine Arbeits­stätte in zehn Geh­mi­nu­ten errei­chen zu kön­nen. Als Geschäfts­füh­rer einer Spe­di­tion für Geschäfte in Latein­ame­rika und den Mitt­le­ren Osten müsse er auf­grund der Zeit­ver­schie­bung oft nachts arbei­ten. Des­halb behält er ein Zim­mer der Woh­nung für sich und ver­mie­tet die ande­ren bei­den Zim­mer unter. Der Ver­mie­ter erklärte sein Ein­ver­ständ­nis zur Unter­ver­mie­tung für ein Jahr. Eine Ver­län­ge­rung ver­wei­gerte er jedoch. Hier­ge­gen klagte der Mie­ter. Wäh­rend das Amts­ge­richt Mitte den Ver­mie­ter zur Zustim­mung ver­ur­teilte, hob das Land­ge­richt (LG) Ber­lin das Urteil wie­der auf und ver­neinte das berech­tigte Inter­esse des Geschäfts­füh­rers an der Unter­ver­mie­tung. Bei der streit­ge­gen­ständ­li­chen Woh­nung solle es sich nach Ansicht des LG dau­er­haft um einen Neben­wohn­sitz han­deln. Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) gab der Revi­sion des Mie­ters statt und ver­wies die Sache erneut zurück an das Land­ge­richt.

Recht­li­che Ein­ord­nung

Der BGH (Urteil vom 27.09.2023 – VIII ZR 88/​22) erläu­tere, dass ein berech­tig­tes Inter­esse des Mie­ters schon immer dann anzu­neh­men sei, wenn ver­nünf­tige Gründe zur Über­las­sung eines Teils der Woh­nung an Dritte beste­hen, es sei denn, die­ses Inter­esse stehe nicht im Ein­klang mit der gel­ten­den Rechts­ord­nung. Die Kos­ten­ent­las­tung dadurch, dass ein Unter­ver­mie­ter fak­tisch einen Teil des Miet­zin­ses über­nimmt, sei nach Über­zeu­gung des höchs­ten deut­schen Gerichts ein klas­si­scher Fall des berech­tig­ten Inter­es­ses.

Frage nach dem Gewahr­sam ent­schei­dend

Die Rich­te­rin­nen und Rich­ter in Karls­ruhe beto­nen, dass die Frage, ob die Woh­nung als Haupt­wohn­sitz oder nur als Neben­woh­nung genutzt werde, nicht rele­vant sei. Ent­schei­dend sei allein, dass der Mie­ter den Gewahr­sam an der Woh­nung nicht voll­stän­dig auf­gibt. Ob die Woh­nung nach der Unter­ver­mie­tung noch den Lebens­mit­tel­punkt des Mie­ters bil­det, spielt nach Auf­fas­sung des Bun­des­ge­richts­hofs eben­falls keine Rolle. Der Mie­ter sei ver­trag­lich nicht dazu ver­pflich­tet, sei­nen Haupt­wohn­sitz dort zu neh­men, son­dern kann die Woh­nung nach sei­nen eige­nen Vor­stel­lun­gen nut­zen.

Inter­es­sen des Mie­ters grund­sätz­lich vor­ran­gig

Die Annahme des Land­ge­richts Ber­lin, der Gesetz­ge­ber habe ledig­lich den Bestand eines ein­zel­nen Miet­ver­hält­nis­ses schüt­zen wol­len und nicht die Inter­es­sen von Mie­tern meh­re­rer Objekte, weist der BGH ent­schie­den zurück. Der Zweck von § 553 Abs. 1 BGB bestehe darin, dem Mie­ter die Woh­nung zu erhal­ten, an der er fest­hal­ten möchte. Die berech­tig­ten Inter­es­sen des Mie­ters haben laut dem Senat grund­sätz­lich Vor­rang vor den Inter­es­sen des Ver­mie­ters, außer wenn die beab­sich­tigte Gebrauchs­über­las­sung für den Ver­mie­ter unzu­mut­bar wäre. Der Zweck von § 553 Abs. 1 BGB besteht laut BGH darin, dem Mie­ter seine Woh­nung auch in Zei­ten der Mobi­li­tät und Fle­xi­bi­li­tät zu erhal­ten, ins­be­son­dere, wenn er aus beruf­li­chen Grün­den einen dop­pel­ten Haus­halt füh­ren müsse.

Die Frage, ob die vom Mie­ter vor­ge­tra­gene beruf­li­che Nut­zung zwin­gend sei oder ledig­lich einen „blo­ßen Kom­fort­zu­wachs“ dar­stelle, hält der BGH für uner­heb­lich. Daher müsse der Mie­ter ent­ge­gen der Ansicht des Land­ge­richts Ber­lin nicht dar­le­gen, dass er nicht auch in der Spe­di­tion über­nach­ten könnte. Die Karls­ru­her Rich­ter akzep­tier­ten nicht das Argu­ment des LG Ber­lin, die den ange­spann­ten Ber­li­ner Woh­nungs­markt als Grund für ihre wenig mie­ter­freund­li­che Rechts­auf­fas­sung ange­führt hatte. Die Unter­ver­mie­tung sei gesetz­lich aner­kannt, und dass der Unter­mie­ter weni­ger Schutz genieße als ein regu­lä­rer Mie­ter, sei laut BGH vom Gesetz­ge­ber gewollt. Etwaige uner­wünschte Kon­se­quen­zen seien dem­nach rechts­po­li­ti­scher Natur und nicht dem kla­gen­den Mie­ter anzu­las­ten.

Das Land­ge­richt muss nun erneut über den Fall ver­han­deln und dabei klä­ren, ob der Mie­ter die Woh­nung tat­säch­lich wei­ter­hin aus beruf­li­chen Grün­den nutzt.

 

Sie haben Fra­gen zu die­sem oder ande­ren miet­recht­li­chen The­men? Unsere erfah­re­nen und kom­pe­ten­ten Rechts­an­wäl­tin­nen und Rechts­an­wälte im Bereich Miet­recht unter­stüt­zen und bera­ten Sie gerne. Mel­den Sie sich bei uns und ver­ein­ba­ren Sie einen Ter­min.

Erbe hat von sechs geerb­ten Flur­stü­cken nur für bebau­tes Flur­stück keine Erb­schafts­steuer zu zah­len

Grund­sätz­lich sind bewohnte Immo­bi­lien von der Erb­schafts­steuer befreit. Wer­den meh­rere Flur­stü­cke ver­erbt, die im Grund­buch als ein Grund­stück zusam­men­ge­fasst sind, ist allein das bebaute Flur­stück erb­schafts­steu­er­be­freit, ent­schied das FG Nie­der­sach­sen.

Sach­ver­halt

Der Klä­ger erbte sechs Flur­stü­cke, die nach § 890 BGB als ein Grund­stück zusam­men­ge­fasst im Grund­bruch ein­ge­tra­gen waren. Das Finanz­amt stellte in einem Bescheid fest, dass nur ein Flur­stück von der Erb­schafts­steuer befreit war, da die­ses mit dem Fami­li­en­heim gemäß § 13 Abs.1 Nr.4c ErbStG bebaut war. Der­sel­ben Mei­nung war das für die Erb­schafts­steuer zustän­dige Finanz­amt. Besteu­ert wurde der Gesamt­wert der fünf Flur­stü­cke, woge­gen der Erbe Klage ein­reichte. Die Steu­er­be­frei­ung müsse nicht nur für das bebaute Flur­stück gel­ten, son­dern für die Flur­stü­cke, die als Grund­stück zusam­men­ge­fasst wur­den, so der Klä­ger.

 

FG: Restrik­tive Aus­le­gung der Steu­er­be­frei­ungs­norm gebie­tet die Auf­tren­nung der im Grund­buch als ein Grund­stück zusam­men­ge­fass­ter Flur­stü­cke

Das Finanz­ge­richt hob her­vor, dass die Steu­er­be­frei­ungs­norm restrik­tiv aus­zu­le­gen sei. Daher könne die wirt­schaft­li­che Ein­heit für die im Grund­buch zusam­men­ge­fass­ten Flur­stü­cke nicht als Bewer­tungs­grund­lage her­an­ge­zo­gen wer­den. Es müs­sen die katas­ter­mä­ßi­gen klei­ne­ren Grund­stücks­flä­chen zugrunde gelegt wer­den.

Auf diese Weise werde die Dop­pel­be­güns­ti­gung von Fami­li­en­mit­glie­dern ver­hin­dert, die einer­seits von hohen Frei­be­trä­gen und ande­rer­seits von der Erb­schaft­steu­er­be­frei­ung auf­grund des Fami­li­en­heims pro­fi­tie­ren kön­nen. Grö­ßere Fami­li­en­heime wür­den im Gegen­satz zu klei­ne­ren Fami­li­en­hei­men eine höhere Steu­er­be­frei­ung bewir­ken. Vor allem vor dem Hin­ter­grund, dass die Frei­be­träge zusätz­lich zur Steu­er­be­frei­ung auf­grund des Fami­li­en­heims anfal­len.

 

Klä­ger legt Revi­sion ein – BFH muss sich posi­tio­nie­ren

Der Klä­ger legte Revi­sion ein. Nun muss der BFH ent­schei­den. In den bis­he­ri­gen Ent­schei­dun­gen konnte diese Frage offen gelas­sen wer­den.

Ver­brau­cher­schutz: Sky muss Kün­di­gung erleich­tern

Ob Spo­tify, Net­flix, oder Ama­zon Prime…kostenpflichtige Dau­er­schuld­ver­hält­nisse (d.h. Abon­ne­ments) las­sen sich auf den ent­spre­chen­den Inter­net­sei­ten kin­der­leicht abschlie­ßen. Möchte man als Betrof­fe­ner auf der jewei­li­gen Seite den Ver­trag kün­di­gen, ist das weit­aus schwie­ri­ger. Nicht wenige haben daher aus Träg­heit ihre beste­hen­den Abon­ne­ments um ein wei­te­res Jahr ver­län­gert bzw. auto­ma­tisch ver­län­gern las­sen.

Hier­ge­gen ist der Gesetz­ge­ber vor­ge­gan­gen. Seit Juli 2022 müs­sen online-​​Kündigungsbuttons für Ver­brau­cher leicht auf­find­bar und gut les­bar sein. Dies ermög­licht es Ver­brau­chern, ihren Ver­trag direkt online beim Anbie­ter zu kün­di­gen, ohne auf andere Kon­takt­wege wie E-​​Mail oder Brief­post zurück­grei­fen zu müs­sen.

Im vor­lie­gen­den Fall war das bei dem Pay-​​TV-​​Anbieter Sky nicht der Fall. Nach­dem die Ver­brau­cher­zen­trale NRW „Sky Deutsch­land Fern­se­hen GmbH & Co. KG“ erfolg­los abmahnte, erhob sie Klage vor dem Land­ge­richt Mün­chen I (Urteil vom 16.11.2023 – 12 O 4127/​23).

Die­ses ent­schied zuguns­ten der Ver­brau­cher und ver­ur­teilte Sky zur gestal­te­ri­schen Anpas­sung der online-​​Kündigung. Das Gericht bemän­gelte, dass der Kün­di­gungs­but­ton von Sky hin­ter einem ande­ren Feld („Wei­tere Links anzei­gen“) ver­steckt gewe­sen sei. Zudem sei er nicht so gut les­bar wie der But­ton zum Ver­trags­schluss gewe­sen. Sky habe die Schalt­flä­che zum Ver­trags­schluss auf der Web­site blau unter­legt, wäh­rend die Kün­di­gungs­schalt­flä­che klei­ner und grau unter­legt war.

Was folgt dar­aus für den Kun­den und Sky?

Gemäß dem Gesetz kön­nen Ver­träge, bei denen Unter­neh­men ihre Ver­pflich­tun­gen nicht geset­zes­kon­form umset­zen, jeder­zeit und ohne Ein­hal­tung einer Kün­di­gungs­frist gekün­digt wer­den. Ver­brau­cher­schüt­zer sto­ßen immer wie­der auf Män­gel bei der Umset­zung von Kün­di­gungs­but­tons durch Unter­neh­men. Sollte sich Sky wei­gern, der Ver­pflich­tung nach­zu­kom­men, droht ein Buß­geld in Höhe von 250.000 Euro.

GmbH-​​Gesellschafter kann Aus­fall eines Dar­le­hens als Ver­lust gel­tend machen

Ein GmbH-​​Gesellschafter kann ein Dar­le­hen, was infolge einer Insol­venz nicht zurück­ge­zahlt wer­den kann, als Ver­lust nach § 20 EStG gel­tend machen, wenn dies die für ihn güns­ti­gere Option dar­stellt, so die Ent­schei­dung des Finanz­ge­richts (FG) Düs­sel­dorf.

Sach­ver­halt

Der Klä­ger, ein GmbH-​​Gesellschafter war zu 80% an einer Spe­di­tion betei­ligt, die in 2015 in wirt­schaft­li­che Not geriet. Der Klä­ger half mit einem Dar­le­hen von 150.000€ aus. Doch vor der Insol­venz bewahrte dies nicht – 2016 wurde das Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net. Der Klä­ger gab den Aus­fall des Dar­le­hens unter Bezug auf § 17 EStG, spä­ter nach § 20 EStG, steu­er­lich als Ver­lust an, was vom Finanz­amt nicht akzep­tiert wurde. Dar­auf­hin erhob er Klage beim Finanz­ge­richt.

 

Für Gel­tend­ma­chung des Dar­le­hens­aus­falls kann güns­ti­gere Option gewählt wer­den

Das Finanz­ge­richt gab dem Klä­ger recht – der aus­ge­fal­lene Dar­le­hens­be­trag könne gemäß § 20 EStG von den Kapi­tal­ein­künf­ten abge­zo­gen wer­den. Da es sich beim Dar­le­hen nicht um nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten im Rah­men des Auf­lö­sungs­ver­lus­tes nach § 17 EStG han­dele, sei der Ver­lust nicht gemäß § 20 Abs. 8 EStG zu berück­sich­ti­gen. § 17Abs. 2a EStG kam erst spä­ter zur Anwen­dung.

Das FG sprach sich gegen die Anwend­bar­keit der frü­he­ren Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) aus, die die Mög­lich­keit der Berück­sich­ti­gung als nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten vor­sah. Trotz Wei­ter­gel­tungs­ord­nung die­ser Recht­spre­chung sei die wei­tere Option zur steu­er­li­chen Berück­sich­ti­gung dem Steu­er­pflich­ti­gen nicht auf­zu­drän­gen, wenn es für ihn die ungüns­ti­gere Vari­ante sei, was vor­lie­gend der Fall sei. Laut § 20 EStG könne eine volle Anrech­nung des Dar­le­hens­ver­lus­tes erfol­gen, was nach § 17 EStG durch das Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren nicht mög­lich wäre.

Die Revi­sion gegen das Urteil liegt nun beim BFH vor.

Erfolg­lose Nach­er­fül­lung: Anspruch auf Kauf­preis­min­de­rung

Der Ärger ist groß, wenn sich eine gekaufte, ver­meint­lich neu­wer­tige Sache als man­gel­haft her­aus­stellt. Doch beste­hen ver­schie­dene Ansprü­che, die gegen­über dem Ver­käu­fer gel­tend gemacht wer­den kön­nen. Unter ande­rem hat der Käu­fer einen Anspruch auf Kauf­preis­min­de­rung aus § 441 BGB, der sich aus dem Gewähr­leis­tungs­recht gemäß § 437 Nr. 2 BGB ablei­tet. Nach dem Geset­zes­wort­laut kann „statt zurück­zu­tre­ten“ alter­na­tiv der Kauf­preis gemin­dert wer­den.

 

Vor­aus­set­zun­gen

  1. Wirk­sa­mer Kauf­ver­trag

Eine wirk­same Kauf­preis­min­de­rung ver­langt zunächst, dass der zugrun­de­lie­gende Kauf­ver­trag wirk­sam abge­schlos­sen wurde.

  1. Sache ist bei Gefahr­über­gang man­gel­haft

Ebenso muss ein Sach­man­gel vor­lie­gen, der auch bei Gefahr­über­gang vor­lag. Was genau ein Sach­man­gel ist, regelt § 434 BGB. Hier­nach liegt ein Sach­man­gel dann vor, wenn die Sache ent­we­der den sub­jek­ti­ven Anfor­de­run­gen (§ 434 Abs. 2 S.1 BGB) oder den objek­ti­ven Anfor­de­run­gen (§ 434 Abs. 3 S.1 BGB) oder den Mon­ta­ge­an­for­de­run­gen (§ 434 Abs. 4 BGB) nicht ent­spricht. Ent­spricht die Sache kumu­la­tiv allen genann­ten Anfor­de­run­gen, ist sie frei von Män­geln (§ 434 Abs. 1 BGB)

  • Sub­jek­tive Anfor­de­run­gen

Die Sache ent­spricht den sub­jek­ti­ven Anfor­de­run­gen gemäß § 434 Abs. 2 S.1 BGB, wenn sie die ver­ein­barte Beschaf­fen­heit auf­weist (§ 434 Abs. 2 S.1 Nr. 1 BGB), sich für die ver­trag­lich vor­aus­ge­setzte Ver­wen­dung eig­net (§ 434 Abs. 2 S.1 Nr. 2 BGB) und mit dem dazu­ge­hö­ri­gen Zube­hör und den Mon­tage– und Instal­la­ti­ons­an­lei­tun­gen über­ge­ben wird (§ 434 Abs. 2 S.1 Nr. 3 BGB). Wer­den von einem Unter­neh­mer „nega­tive Beschaf­fen­heits­ver­ein­ba­run­gen“ getrof­fen, hat er den Ver­brau­cher dar­über zu beleh­ren und seine Zustim­mung ein­zu­ho­len, damit der Käu­fer auf­grund der man­geln­den sub­jek­ti­ven Anfor­de­run­gen keine Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che gel­tend machen kann.

  • Objek­tive Anfor­de­run­gen § 434 Abs. 3 S.1 BGB

Die objek­ti­ven Anfor­de­run­gen der Sache sind erfüllt, wenn sich die Sache für die gewöhn­li­che Ver­wen­dung eig­net § 434 Abs. 3 S.1 Nr. 1 BGB, eine Beschaf­fen­heit hat, die bei Sachen der­sel­ben Art zu erwar­ten ist § 434 Abs. 3 S.1 Nr. 2 BGB, die Beschaf­fen­heit auf­weist, die der Käu­fer vor Ver­trags­schluss in einer Probe oder einem Mus­ter gestellt bekom­men hat § 434 Abs. 3 S.1 Nr. 3 BGB und dem dazu­ge­hö­ri­gen Zube­hör inklu­sive der Mon­ta­ge­an­lei­tun­gen über­ge­ben wird § 434 Abs. 3 S.1 Nr.4 BGB.

  • Mon­ta­ge­an­for­de­run­gen § 434 Abs. 4 BGB

Zuletzt ent­spricht die Sache den Mon­ta­ge­an­for­de­run­gen, falls eine erfor­der­lich ist, wenn die Mon­tage ord­nungs­ge­mäß durch­ge­führt wurde (§ 434 Abs. 4 Nr. 1 BGB) oder im Falle, dass sie feh­ler­haft erfolgte, ihre Ursa­che nicht die feh­ler­hafte Mon­ta­ge­an­lei­tung ist oder eine unsach­ge­mäße Mon­tage durch den Ver­käu­fer (§ 434 Abs. 4 Nr. 2 BGB).

 

Kann ein Sach­man­gel nach einem der oben genann­ten Kri­te­rien bejaht wer­den, ist ein wei­te­res Kri­te­rium, dass die­ser zum Zeit­punkt des Gefahr­über­gangs vor­liegt. Dies ist gemäß § 446 S.1 BGB der Zeit­punkt der Über­gabe, an dem das Risiko an der Sache vom Ver­käu­fer auf den Käu­fer über­geht.

 

  1. Nach­frist­set­zung und erfolg­lo­ser Ablauf

Besteht ein Sach­man­gel bei Gefahr­über­gang, muss der Käu­fer dem Ver­käu­fer zunächst inner­halb einer gewähr­ten Frist, die Mög­lich­keit geben nach­zu­er­fül­len. Dies kann in Form einer Nach­bes­se­rung oder Nach­lie­fe­rung erfol­gen. Ist dies ent­we­der von vorn­her­ein unmög­lich, unzu­mut­bar oder feh­ge­schla­gen oder der Ver­käu­fer ver­wei­gert eine Nach­er­fül­lung von vorn­her­ein, hat der Käu­fer die Mög­lich­keit vom Ver­trag (unter der Vor­aus­set­zung, dass die wei­te­ren fol­gen­den Kri­te­rien gege­ben sind) vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten oder den Kauf­preis zu min­dern.

 

  1. Keine Ver­jäh­rung

Ebenso darf gemäß §§ 438, 218 BGB keine Ver­jäh­rung ein­ge­tre­ten sein.

 

  1. Anspruch auf antei­lige Erstat­tung des Kauf­prei­ses

Lie­gen alle Vor­aus­set­zun­gen vor, ent­fällt im Falle, dass der Kauf­preis noch nicht gezahlt wurde, der Anspruch des Ver­käu­fers auf Kauf­preis­zah­lung. Wurde bereits eine Zah­lung getä­tigt, dann ist der Ver­käu­fer ver­pflich­tet das zu viel Gezahlte an den Käu­fer zurück­zu­zah­len.

 

 

 

 

 

THC-​​COOH-​​Wert von 150 ng/​ml ist Indiz für regel­mä­ßi­gen Kon­sum

Auch wenn die Lega­li­sie­rung von Can­na­bis zur Dis­kus­sion steht und dies unter recht­li­chen Aspek­ten Ver­än­de­run­gen her­bei­füh­ren könnte, sind gewisse natur­wis­sen­schaft­li­che Aspekte unver­än­der­bar, so wie bei­spiels­weise ein THC-​​COOH-​​Wert von mehr als 150 ng/​ml indi­ziert, dass jemand regel­mä­ßig kon­su­miert.

 

Sach­ver­halt

 

Bei einem Auto­fah­rer wurde bei einer Poli­zei­kon­trolle ein THC-​​Carbonsäure Wert (THC-​​COOH-​​Wert) von 240 ng/​ml im Blut dia­gnos­ti­ziert. Er gab vor, er habe sich nach dem Kon­sum von fünf Joints ans Steuer gesetzt. Als er auf Grund­lage des THC-​​COOH-​​Wertes, der weit über 150 ng/​ml, dem Grenz­wert für einen regel­mä­ßi­gen Kon­sum lag, wurde er als regel­mä­ßi­ger Kon­su­ment kate­go­ri­siert. Als ihm des­halb sein Füh­rer­schein ent­zo­gen wurde, klage er dage­gen.

Das OVG berief sich auf den fest­ge­stell­ten THC-​​COOH-​​Wert in der Blut­probe, der den Lang­zeit THC-​​COOH-​​Wert abbilde. Kein ein­ma­li­ger, son­dern allein ein täg­li­cher Kon­sum könne die­sen Wert her­vor­brin­gen. Daher müsse von einem regel­mä­ßi­gen Kon­sum des Klä­gers aus­ge­gan­gen wer­den, was seine Fahr­eig­nung aus­schließe, Dies recht­fer­tige wie­derum den Füh­rer­schein­ent­zug.

 

Klar­stel­lun­gen des OVG: Keine Dop­pel­be­stra­fung, Bin­dungs­wir­kung von Urtei­len

Ebenso betonte der 3. Senat des OVG, dass es der Fahr­er­laub­nis­ent­zug zusam­men mit dem ver­häng­ten Fahr­ver­bot keine Dop­pel­be­stra­fung dar­stelle. Das ein mona­tige Fahr­ver­bot habe keine Aus­sa­ge­kraft in Bezug auf die Fahr­eig­nung, denn hier­über ginge es bei der Fest­stel­lung von Ord­nungs­wid­rig­kei­ten nicht.

 

Es wurde klar­ge­stellt, dass Ent­schei­dun­gen, die die Gerichte in Bezug auf Buß­geld­sa­chen tref­fen eine Bin­dungs­wir­kung ent­fal­ten. Deut­lich wird dies in einem ande­ren Füh­rer­schein Fall: Ein Amts­ge­richt hatte den Vor­wurf des Fah­rens unter Dro­gen­ein­fluss revi­diert, da die im Blut fest­ge­stell­ten Amphet­amin­rück­stände nicht vom Dro­gen­kon­sum, son­dern von einem ADHS Medi­ka­ment stamm­ten. Die­ses war auch laut ärzt­li­cher Ein­schät­zung beim Auto­fah­ren ein­nehm­bar. Diese Ent­schei­dung konnte die Füh­rer­schein­be­hörde weder vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt, noch vor dem OVG kip­pen.

Zah­lungs­pflicht von Arbeit­neh­mer für Lea­sing­ra­ten eines Dienst­rads bleibt bei län­ge­rer Krank­heit beste­hen

Müs­sen Arbeit­neh­mer Lea­sing­ra­ten für ihr Dienst­rad wei­ter­hin zah­len, wenn sie eine län­gere Arbeits­un­fä­hig­keit erlei­den und des­halb Kran­ken­geld bezie­hen? Wenn sie das Dienst­rad in ihrem Besitz haben und wei­ter nut­zen kön­nen, dann bleibt ihre Zah­lungs­pflicht beste­hen, ent­schied das ArbG Aachen.

 

Sach­ver­halt

Ein Arbeit­neh­mer klagte gegen seine Arbeit­ge­be­rin vor dem Arbeits­ge­richt. Auf­grund einer län­ge­ren Arbeits­un­fä­hig­keit bezog der Arbeit­neh­mer Kran­ken­geld, wes­halb die Lea­sing­ra­ten für zwei im Besitz des Arbeit­neh­mers befind­li­chen geleas­ten Dienst­rä­der, im Rah­men des „JobRad-​​Modells“ nicht von ihrem monat­li­chen Brut­to­ar­beits­lohn abge­zo­gen wer­den konn­ten. Die ange­fal­le­nen Lea­sing­ra­ten zog die Arbeit­ge­be­rin vom Fol­ge­lohn ab. Der Arbeit­neh­mer hielt dies für unrecht­mä­ßig und klagte hier­ge­gen vor dem Arbeits­ge­richt.

 

ArbG Aachen: Zah­lungs­pflicht bleibt auch bei Kran­ken­geld­be­zug beste­hen

Das Arbeits­ge­richt gab der Beklag­ten recht. Der Arbeit­neh­mer habe trotz Kran­ken­geld­be­zug die Zah­lungs­pflicht für die Lea­sing­ra­ten der zwei in sei­nem Besitz befind­li­chen Dienst­rä­dern. Auch wäh­rend der Zeit sei­ner Arbeits­un­fä­hig­keit habe er die Dienst­rä­der nut­zen kön­nen. Der Arbeit­neh­mer habe sich im Rah­men der indi­vi­du­el­len Ver­trags­ge­stal­tung dazu ver­pflich­tet die Dienst­rä­der über das „JobRad-​​Modells“ selbst über sein Ein­kom­men zu finan­zie­ren.

Vor­miete über­steigt die orts­üb­li­che Ver­gleichs­miete – Vor-​​Vormiete kann als Richt­wert die­nen

Dür­fen Ver­mie­ter die Miete bei einer Neu­ver­mie­tung ste­tig anhe­ben? Gilt dies auch, wenn die Vor­miete bereits weit über der orts­üb­li­chen Ver­gleichs­miete war? Der BGH ent­schied, dass bei einer zu hohen Vor­miete die Vor-​​Vormiete als Richt­wert her­an­zu­zie­hen ist.

Sach­ver­halt

Ein Mie­ter ver­klagte seine Ver­mie­te­rin, weil er nicht mehr als 296 Euro Net­to­miete für eine 40m2 große Ber­li­ner Woh­nung zah­len wollte. Bei einer orts­üb­li­chen Ver­gleichs­miete von 6,65 Euro pro m2, setzte die Ver­mie­te­rin 2017 Miet­kos­ten von 460 Euro an, d.h. 11,98 Euro pro m2. Bereits der Vor­mie­ter zahlte im Jahr 2015 ins­ge­samt 10,99 Euro pro m2, d.h. bereits 422,00 Euro, was weit über der orts­üb­li­chen Miete lag. Der Vor-​​Vormieter zahlte 2014 mit 10 Euro pro m2, weni­ger als der Vor­mie­ter d.h. 380,00 Euro.

Das AG gab dem Klä­ger recht. Der BGH revi­dierte das Urteil zum Teil. §556e Abs.1 S.1 BGB gewähre der Ver­mie­te­rin das Recht die Miete bis zur Höhe der Vor­miete zu ver­ein­ba­ren, wenn diese gemäß § 556d Abs.1 BGB die zuläs­sige Miete über­steige. Der BGH nahm die Vor-​​Vormiete mit 380,00 Euro als Richt­wert, da die Vor-​​Vormiete im Jahr 2014 ver­ein­bart wurde als es noch keine Miet­preis­bremse Rege­lun­gen gab.

 

BGH: Bestands­schutz­re­ge­lung schützt Ver­mie­ter vor auf­ge­zwun­ge­ner Miet­re­du­zie­rung

Grund­sätz­lich habe der Ver­mie­ter das Recht die Vor­miete als Richt­wert für die Miet­höhe des Beklag­ten zu neh­men, jedoch sei im vor­lie­gen­den Fall die Vor-​​Vormiete in Höhe von 380,00 Euro zugrunde zu legen, so die Ent­schei­dung des BGH.

Gemäß § 556e Abs.1 BGB sei als Miet­höhe die­je­nige anzu­set­zen, zu deren Zah­lung der Vor­mie­ter recht­lich ver­pflich­tet war. Nach dem Geset­zes­wort­laut sei dies die Vor­miete, d.h. die zuletzt geschul­dete Miete. Der BGH ent­schied jedoch, dass gemäß § 556g Abs.1 BGB die Vor­miete auf die zuläs­sige Höhe der Vor-​​Vormiete her­ab­zu­set­zen ist, da die Vor­miete die orts­üb­li­che Miete weit über­steige. Der Ver­mie­ter dürfe hier­bei auf die Bestands­schutz­re­ge­lung des § 556e Abs.1 BGB ver­trauen, die ihn davor schütze bei einer Neu­ver­mie­tung nach § 556d BGB die Miete redu­zie­ren zu müs­sen. Der Gesetz­ge­ber ver­folge mit dem § 556d BGB nicht den Zweck fest­ge­setzte Mie­tent­gelte her­ab­zu­set­zen, son­dern zu ver­hin­dern, dass Mie­ten bei Neu­ver­mie­tun­gen ste­tig ange­ho­ben wer­den.

 

 

 

Ein­tra­gung von „Kauf­das Online“ schei­tert auf­grund der Ver­wechs­lungs­ge­fahr zu „Kauf­land“

Die Ein­tra­gung als Uni­ons­marke erfor­dert eine Ein­deu­tig­keit. Die visu­elle und klang­li­che Ähn­lich­keit der Marke „Kauf­das Online“ zu „Kauf­land“ lasse eine Ein­tra­gung nicht zu, so die Ent­schei­dung des EuG.

Sach­ver­halt

Die Anmel­dung der Marke „Kauf­das Online“ eines Online Shops für den Ver­trieb von Non-​​Food-​​Waren wurde vom EU-​​Markenamt (EUIPO) abge­lehnt. Grund hier­für war die Ähn­lich­keit zur Marke „Kauf­land“. Gegen diese Ent­schei­dung legte der Online Shop Beschwerde beim Gericht der Euro­päi­schen Union (EuG) ein – jedoch erfolg­los.  Die Ver­wechs­lungs­ge­fahr sei bei den bei­den sehr ähn­li­chen Mar­ken­na­men viel zu groß. Vor allem für Spa­nier und Ita­lie­ner, die durch den Online-​​Shop ange­spro­chen seien, sei es ohne Deutsch­kennt­nisse nahezu unmög­lich eine Unter­schei­dung zu „Kauf­land“ zu tref­fen, so die Erklä­rung das EuG.

Ver­wechs­lungs­ge­fahr auf­grund visu­el­ler und klang­li­cher Ähn­lich­keit

Durch die unter­schied­lich far­bi­gen Buch­sta­ben im Wort „Kauf­land“ stehe das Wort in der Marke „Kauf­land Online“ im Vor­der­grund. Beim Ver­gleich bei­der Mar­ken­na­men falle ebenso neben der fast iden­ti­schen Anzahl an Buch­sta­ben, die­selbe Anfangs­silbe „Kauf“ auf. Dies ver­stärke die visu­elle und klang­li­che Ähn­lich­keit, so das EuG.

Die unter­schied­li­che Bedeu­tung bei­der Mar­ken sei irre­le­vant, da sich dies für nicht Deutsch­spra­chige der EU nicht beur­tei­len ließe. Das EuG betonte in Ihrer Argu­men­ta­tion, dass Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher Mar­ken meist nicht direkt mit­ein­an­der ver­glei­chen kön­nen, son­dern sich auf den Mar­ken­na­men in ihrer Erin­ne­rung beru­fen müs­sen. Dies trage zur Ver­wechs­lungs­ge­fahr bei. Somit könne die Marke „Kauf­das Online“ nicht als Uni­ons­marke ein­ge­tra­gen wer­den.

Pau­schal­reise: Unter­las­sene Info des Rei­se­ver­an­stal­ters über Rück­tritts­recht –  Prü­fung von Amts wegen

Laut EU Recht fal­len keine Gebüh­ren an, wenn ein Rei­sen­der auf­grund unver­meid­ba­rer außer­ge­wöhn­li­cher Umstände am Ziel­ort von einer Pau­schal­reise zurück­tritt. Unter­lässt es der Rei­se­ver­an­stal­ter den Kun­den über sein Recht zu infor­mie­ren, kann dies unter bestimm­ten Umstän­den von Amts wegen erfol­gen, so der EuGH.

Sach­ver­halt

Auf­grund der Corona Pan­de­mie konnte der Klä­ger, ein Spa­nier, seine für März 2020 bei Tuk Tuk Tra­vel gebuchte Pau­schal­reise nach Viet­nam und Kam­bo­dscha nicht antre­ten. Im Februar 2022 trat er von sei­ner Reise zurück. Doch den bereits zur Hälfte gezahl­ten Rei­se­preis wollte der Rei­se­ver­an­stal­ter nach Abzug der Stor­nie­rungs­kos­ten nur zu einem klei­nen Teil erstat­ten.

Der Klä­ger klagte gericht­lich die Erstat­tung des gezahl­ten Rei­se­prei­ses abzüg­lich der ent­stan­de­nen Ver­wal­tungs­kos­ten des Rei­se­ver­an­stal­ters ein.

 

Rück­tritts­recht wird von Amts wegen geprüft

Nach Prü­fung stellte das natio­nale spa­ni­sche Gericht fest, dass der Rei­se­ver­trag des Klä­gers ein gebüh­ren­pflich­ti­ges Rück­tritts­recht vor Abrei­se­da­tum vor­sah, was mit der EU Pau­schal­rei­se­richt­li­nie nicht ver­ein­bar war. Gemäß dem EU Recht kön­nen Rei­sende, auf­grund unver­meid­ba­rer außer­ge­wöhn­li­cher Umstände, vor­lie­gend der Corona Pan­de­mie, von einer Reise ohne Gebühr zurück­tre­ten. Das spa­ni­sche Gericht klärte durch Anruf beim EuGH ab, ob es ihnen auch gestat­tet sei, den Klä­ger von Amts wegen die Erstat­tung seine gezahl­ten Rei­se­kos­ten zu ver­an­las­sen.

Ein Rei­se­ver­an­stal­ter sei laut EU Pau­schal­rei­se­richt­li­nie dazu ver­pflich­tet den Rei­sen­den über sein Recht, unter bestimm­ten Umstän­den ohne anfal­lende Gebüh­ren zurück­tre­ten zu kön­nen, auf­zu­klä­ren, so der EuGH. Gehe er die­ser Ver­pflich­tung nicht nach, habe das natio­nale Gericht unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen die Mög­lich­keit dies von Amts wegen vor­zu­neh­men. Es sei nicht hin­nehm­bar, dass ein Rei­sen­der auf­grund von Unwis­sen­heit über sein Recht, die­ses nicht gel­tend mache. Dem Rei­sen­den selbst werde die Ent­schei­dung über­las­sen, ob er sein Recht gericht­lich gel­tend machen wolle.