Stolpert ein Arbeitnehmer in seiner Mittagspause bei einem Spaziergang, ist dies kein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. So entschied das LSG Darmstadt.
Ein Fondsmanager einer Investmentgesellschaft konnte sich seine Arbeitszeiten frei gestalten. Als er mittags das Firmengelände verließ, um einen Spaziergang zu machen, stolperte er über eine Steinplatte und verletzte sich am Handgelenk sowie am Knie. Die Berufsgenossenschaft sah dies nicht als Arbeitsunfall an, da der Versicherte sich während seiner Pause verletzte, die ein eigenwirtschaftliches Gepräge gehabt habe.
Der Versicherte wiederum wandte ein, dass aufgrund seiner Arbeitsbelastung die Pause zur Fortsetzung der Arbeit erforderlich gewesen ist und es ein Arbeitsunfall gewesen sei.
Das Landessozialgericht Darmstadt folgte im Ergebnis der Rechtsauffassung der Berufsgenossenschaft. Das LSG Darmstadt folgerte, dass das Spazierengehen in der Pause eine eigenwirtschaftliche Verrichtung gewesen ist, die nicht gesetzlich unfallversichert sei.
Spazierengehen sei keine Haupt– oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis des Versicherten.
Darüber hinaus bestehe eine arbeitsrechtliche Verpflichtung zu gesundheitsfördernden, der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit dienenden Handlungen prinzipiell nicht. Spazierengehen sei vielmehr eine privatnützige Verrichtung, vergleichbar mit Einkaufen, Essen, Trinken, Joggen und Fernsehen.
Auch eine besondere betriebliche Belastung habe nicht vorgelegen, die einen Spaziergang begründen könnte (Hessisches Landessozialgericht Darmstadt, Urteil v. 24.7.2019, L 9 U 208/1).
Zwar ist ein Arbeitnehmer auch während seiner Mittagspause prinzipiell versichert, doch zählt nicht jeder Unfall als Arbeitsunfall. Während der Weg in die Pause oder zur Nahrungsaufnahme gewöhnlich versichert ist, gilt das für das eigentliche Pausemachen und Essen nicht. Es muss ein „Arbeitsbezug“ bestehen. Ereignet sich ein Unfall dagegen während eines „Privatgangs“ in der Mittagspause, greift der Versicherungsschutz nicht.
Eine Arbeitnehmerin stürzte in der Mittagspause auf dem Weg zur Reinigung. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung ab, da es sich um eine private Erledigung gehandelt hätte und es daher kein Arbeitsunfall sei. Auch der Einwand der Arbeitnehmerin, die Reinigung habe sich neben dem Restaurant befunden, in dem sie zu Mittag gegessen habe, hatte keinen Einfluss auf die Entscheidung. Das Landessozialgericht Hessen gab der Berufsgenossenschaft recht (Az. L 3 U 225/10 vom 25.03.2015): Der privatwirtschaftliche Interesse habe mit dem Gang zur Reinigung im Vordergrund gestanden.
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Sommerfest, Teamevents oder Weihnachtsfeier: Ein Firmenevent jagt das nächste und diese Momente möchte man natürlich mit Foto– oder Filmaufnahmen festhalten. Im Anschluss verwenden Unternehmen diese Mitarbeiterfotos gerne für Werbe– oder Imagezwecke auf der eigenen Homepage oder den Social Media Kanälen. Doch ist dies ohne Einwilligung der abgelichteten Personen möglich? Was sollten Sie rechtlich für das Veröffentlichen der Bilder Ihrer Mitarbeiter beachten?
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Bei Foto– oder Videoaufnahmen von Angestellten handelt es sich nach allgemeiner Auffassung um personenbezogene Daten. Arbeitgeber benötigen daher grundsätzlich eine Einwilligung, es sei denn, das berechtigte Interesse des Arbeitgebers gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO überwiegt. Dies beurteilt sich nach den Voraussetzungen von § 23 KUG, wobei beispielsweise keine Einwilligung nötig ist, wenn Personen auf einem Foto nur als Beiwerk erscheinen.
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