In der Mit­tags­pause stol­pern ist kein Arbeits­un­fall

Stol­pert ein Arbeit­neh­mer in sei­ner Mit­tags­pause bei einem Spa­zier­gang, ist dies kein Arbeits­un­fall im Sinne der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung. So ent­schied das LSG Darm­stadt.

Zählt Stol­pern in der Mit­tags­pause als Arbeits­un­fall? Foto: Adobe Stock/​ Dan Race

Der Sach­ver­halt

Ein Fonds­ma­na­ger einer Invest­ment­ge­sell­schaft konnte sich seine Arbeits­zei­ten frei gestal­ten. Als er mit­tags das Fir­men­ge­lände ver­ließ, um einen Spa­zier­gang zu machen, stol­perte er über eine Stein­platte und ver­letzte sich am Hand­ge­lenk sowie am Knie. Die Berufs­ge­nos­sen­schaft sah dies nicht als Arbeits­un­fall an, da der Ver­si­cherte sich wäh­rend sei­ner Pause ver­letzte, die ein eigen­wirt­schaft­li­ches Gepräge gehabt habe.
Der Ver­si­cherte wie­derum wandte ein, dass auf­grund sei­ner Arbeits­be­las­tung die Pause zur Fort­set­zung der Arbeit erfor­der­lich gewe­sen ist und es ein Arbeits­un­fall gewe­sen sei.

Ein Spa­zier­gang in der Mit­tags­pause ist nicht gesetz­lich unfall­ver­si­chert

Das Lan­des­so­zi­al­ge­richt Darm­stadt folgte im Ergeb­nis der Rechts­auf­fas­sung der Berufs­ge­nos­sen­schaft. Das LSG Darm­stadt fol­gerte, dass das Spa­zie­ren­ge­hen in der Pause eine eigen­wirt­schaft­li­che Ver­rich­tung gewe­sen ist, die nicht gesetz­lich unfall­ver­si­chert sei.
Spa­zie­ren­ge­hen sei keine Haupt– oder Neben­pflicht aus dem Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis des Ver­si­cher­ten.

Dar­über hin­aus bestehe eine arbeits­recht­li­che Ver­pflich­tung zu gesund­heits­för­dern­den, der Auf­recht­er­hal­tung der Arbeits­fä­hig­keit die­nen­den Hand­lun­gen prin­zi­pi­ell nicht. Spa­zie­ren­ge­hen sei viel­mehr eine pri­vat­nüt­zige Ver­rich­tung, ver­gleich­bar mit Ein­kau­fen, Essen, Trin­ken, Jog­gen und Fern­se­hen.
Auch eine beson­dere betrieb­li­che Belas­tung habe nicht vor­ge­le­gen, die einen Spa­zier­gang begrün­den könnte (Hes­si­sches Lan­des­so­zi­al­ge­richt Darm­stadt, Urteil v. 24.7.2019, L 9208/​1).

All­ge­mein: Ver­si­che­rungs­schutz wäh­rend der Mit­tags­pause

Zwar ist ein Arbeit­neh­mer auch wäh­rend sei­ner Mit­tags­pause prin­zi­pi­ell ver­si­chert, doch zählt nicht jeder Unfall als Arbeits­un­fall. Wäh­rend der Weg in die Pause oder zur Nah­rungs­auf­nahme gewöhn­lich ver­si­chert ist, gilt das für das eigent­li­che Pau­se­ma­chen und Essen nicht. Es muss ein „Arbeits­be­zug“ beste­hen. Ereig­net sich ein Unfall dage­gen wäh­rend eines „Pri­vat­gangs“ in der Mit­tags­pause, greift der Ver­si­che­rungs­schutz nicht.

Ein Bei­spiel aus der Pra­xis:

Eine Arbeit­neh­me­rin stürzte in der Mit­tags­pause auf dem Weg zur Rei­ni­gung. Die Berufs­ge­nos­sen­schaft lehnte eine Ent­schä­di­gung ab, da es sich um eine pri­vate Erle­di­gung gehan­delt hätte und es daher kein Arbeits­un­fall sei. Auch der Ein­wand der Arbeit­neh­me­rin, die Rei­ni­gung habe sich neben dem Restau­rant befun­den, in dem sie zu Mit­tag geges­sen habe, hatte kei­nen Ein­fluss auf die Ent­schei­dung. Das Lan­des­so­zi­al­ge­richt Hes­sen gab der Berufs­ge­nos­sen­schaft recht (Az. L 3225/​10 vom 25.03.2015): Der pri­vat­wirt­schaft­li­che Inter­esse habe mit dem Gang zur Rei­ni­gung im Vor­der­grund gestan­den.

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Was muss ein Arbeit­ge­ber hin­sicht­lich der DSGVO bei der Ver­wen­dung von Mit­ar­bei­ter­fo­tos berück­sich­ti­gen?

Som­mer­fest, Teamevents oder Weih­nachts­feier: Ein Fir­me­nevent jagt das nächste und diese Momente möchte man natür­lich mit Foto– oder Film­auf­nah­men fest­hal­ten. Im Anschluss ver­wen­den Unter­neh­men diese Mit­ar­bei­ter­fo­tos gerne für Werbe– oder Image­zwe­cke auf der eige­nen Home­page oder den Social Media Kanä­len. Doch ist dies ohne Ein­wil­li­gung der abge­lich­te­ten Per­so­nen mög­lich? Was soll­ten Sie recht­lich für das Ver­öf­fent­li­chen der Bil­der Ihrer Mit­ar­bei­ter beach­ten?

Wah­rung der Per­sön­lich­keits­rechte der Mit­ar­bei­ter

Ver­öf­fent­licht ein Arbeit­ge­ber Fotos von Mit­ar­bei­tern auf sei­ner Home­page oder den Social Media Kanä­len, muss er dabei die Per­sön­lich­keits­rechte sei­ner Ange­stell­ten wah­ren. Seit der Reform der DSGVO ist eine Ein­wil­li­gung gemäß § 26 Abs. 2 S. 3 DSGVO ein­zu­ho­len.

Wie hat eine Ein­wil­li­gung zur Ver­öf­fent­li­chung von Mit­ar­bei­ter­fo­tos zu erfol­gen?

Bei Foto– oder Video­auf­nah­men von Ange­stell­ten han­delt es sich nach all­ge­mei­ner Auf­fas­sung um per­so­nen­be­zo­gene Daten. Arbeit­ge­ber benö­ti­gen daher grund­sätz­lich eine Ein­wil­li­gung, es sei denn, das berech­tigte Inter­esse des Arbeit­ge­bers gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO über­wiegt. Dies beur­teilt sich nach den Vor­aus­set­zun­gen von § 23 KUG, wobei bei­spiels­weise keine Ein­wil­li­gung nötig ist, wenn Per­so­nen auf einem Foto nur als Bei­werk erschei­nen.

Wie muss eine schrift­li­che Ein­wil­li­gung zur Ver­öf­fent­li­chung von Mit­ar­bei­ter­fo­tos aus­se­hen?

  • Zual­ler­erst muss die Ein­wil­li­gung frei­wil­lig erfol­gen. Eben­falls erfor­der­lich ist ein Hin­weis, dass bei Nicht­ein­wil­li­gung kei­ner­lei nega­tive Kon­se­quen­zen dro­hen.
  • Die Ein­wil­li­gung muss vor der Ver­öf­fent­li­chung der Bil­der oder Videos ein­ge­holt wer­den.
  • Wie oben bereits beschrie­ben, sollte die Ein­wil­li­gung schrift­lich vor­lie­gen.
  • Die Mit­ar­bei­ter müs­sen genau unter­rich­tet wer­den, wo und in wel­chem Kon­text die Auf­nah­men ver­öf­fent­lich wer­den.
  • Eben­falls muss schrift­lich fest­ge­hal­ten wer­den, dass die Mit­ar­bei­ter ihre Ein­wil­li­gung jeder­zeit wider­ru­fen kön­nen.

Da dies nach wie vor ein sehr kom­ple­xes The­men­ge­biet ist, ist es sinn­voll, sich hier von einem Fach­mann bera­ten zu las­sen. Gerne stel­len wir Ihnen auch einen Daten­schutz­be­auf­trag­ten, der Sie kom­pe­tent in allen The­men rund um die DSGVO berät. Schrei­ben Sie uns ein­fach eine Mail an info@​gc-​kanzlei.​de.